Anleitung zur Umgehung Adblock Sperre

Bild gewinnt Prozess gegen Youtuber- Anleitung zur Umgehung der Adblock-Sperre nicht zulässig

Urteilsbesprechung
Dezember 2016 § 95a UrhG Adblock-Sperre YouTube Urheberrecht

Der Beitrag betrifft nicht die allgemeine Zulässigkeit von Werbeblockern als solche, sondern die engere Frage, ob die Veröffentlichung einer Anleitung zur Umgehung einer Anti-Adblock-Sperre urheberrechtlich unzulässig sein kann. Für die fachliche Vertiefung im Urheberrecht ist dies weiterhin ein interessanter Grenzfall zwischen technischer Zugriffssperre, Werkbezug und Schutz technischer Maßnahmen. Bei kanal- und plattformbezogenen Konstellationen rund um YouTube, Creator-Auftritte und veröffentlichte Inhalte liegt außerdem eine Nähe zum Social Media Recht; der größere fachliche Rahmen bleibt das Medien- & Kommunikationsrecht.

  • Der historische Kern des Beitrags bleibt relevant, weil § 95a UrhG weiterhin auf „wirksame technische Maßnahmen“ abstellt.
  • Der Fall ist sauber von der gesonderten Frage zu trennen, ob Werbeblocker-Software allgemein zulässig ist.
  • Heute ist vor allem wichtig, welche spätere Rechtsprechung den damaligen Ansatz bestätigt, relativiert oder offenlässt.

Stand März 2026: Die urheberrechtliche Bewertung von Adblock-Konstellationen ist inzwischen weiterentwickelt, aber nicht abschließend erledigt. Der Bundesgerichtshof hat am 31.07.2025 im Verfahren I ZR 131/23 („Werbeblocker IV“) ein Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Damit ist gerade bei Eingriffen in Webseitenprogrammierungen und deren urheberrechtlicher Einordnung weiterhin offen, wo die endgültigen Grenzen verlaufen. Der vorliegende Altbeitrag bleibt deshalb als historische Einordnung zu § 95a UrhG und Anti-Adblock-Sperren relevant, sollte heute aber zusammen mit der neueren Entwicklung gelesen werden, insbesondere mit Blick auf die spätere Einordnung zu Werbeblockern und Urheberrecht.

Schneller Einstieg

Adblock-Sperre und Urheberrecht

Ein weiteres Mal hat sich Axel Springer erfolgreich gegen die Veröffentlichung einer Anleitung zur Umgehung der auf www.bild.de eingesetzten Sperre für Adblock Nutzer durchgesetzt. Das Landgericht (LG) Hamburg entschied laut meedia.de am 21.12.2016 ein weiteres Mal, dass ein Youtuber mit der Veröffentlichung einer Umgehungsanleitung eine Urheberrechtsverletzung begangen habe und zur Unterlassung verpflichtet sei.

Die Entscheidungsgründe liegen hier noch nicht vor, lassen sich hingegen bereits erahnen. Denn bereits am 22.10.2015 hatte das LG Hamburg zu dem Az.: 308 O 375/15 eine einstweilige Verfügung in gleichgelagertem Sachverhalt erlassen. Das einstweilige Verfügungsverfahren hatte auch seinerzeit Axel Springer angestrengt, dort gegen die Eyeo GmbH. Die Verfügung untersagte auch letzterer die Veröffentlichung einer Anleitung zur Umgehung der Sperre für Adblock Nutzer auf bild.de. Der seitens der Eyeo GmbH eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 03.12.2015, Az. 308 O 375/15 befanden die Hamburger Richter, dass die einstweilige Verfügung aufrechterhalten werde.

Grund hierfür ist die Regelung des § 95a UrhG (Urhebergesetz). Hiernach sind die Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zum Schutz eines nach dem Urhebergesetz geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechteinhabers sowie auch die Verbreitung von Vorrichtungen, die eine solche Umgehung erleichtern, unzulässig. Als Beispiel für den etwas sperrig formulierten Gesetzestext ist der klassische Kopierschutz zu nennen.

Ist nun aber die Umgehung der Adblock Sperre mit der Umgehung eines Kopierschutzes überhaupt vergleichbar?

Kritiker der Hamburger Entscheidung meinen nein. Denn bereits fraglich sei, ob die Werbeblockersperre eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95 a UrhG sei. Stelle man sich etwa auf den Standpunkt, dass nahezu jeder Nutzer mit nur wenigen Kenntnissen die Sperre umgehen könne, würde es bereits an dem Merkmal einer wirksamen technischen Maßnahme im Sinne des Gesetzes fehlen. Zudem sei die Frage berechtigt, ob die Sperre tatsächlich zum Schutz des Werkes, hier also den Inhalten von bild.de, diene. Denn ebenso vertretbar sei die Annahme, dass die eingebaute Sperre doch gar nicht das Werk bild.de als solches, sondern einzig das Einblenden von Werbeanzeigen und damit kommerzielle Interessen schütze.

Dem folgten die Hamburger Richter nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit einer technischen Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG sei die Schwierigkeit für den potentiellen Verletzter, eine Sperre zu umgehen. Hierbei sei auf den durchschnittlichen Internetnutzer abzustellen. Dem durchschnittlichen Internetnutzer, so wisse es das Gericht aus eigener Wahrnehmung, sei es hingegen mit den vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten nicht ohne Weiteres möglich die Sperre zu umgehen. Auch bejahte das Gericht, dass die Sperre die Inhalte auf bild.de als solche schütze, weil sie die Vervielfältigung der auf der Internetseite bild.de vorhandenen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände in den Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers unterbinde.

Nicht zu verwechseln ist die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Umgehung der Sperre mit der wettbewerbsrechtlichen Frage der Zulässigkeit des Vertreibens der Adblock Software als solcher. Sowohl Axel Springer, als auch Zeit.de, RTL und ProSiebenSat1 hatten in der Vergangenheit erfolglos versucht gerichtlich gegen den Vertrieb der Adblock Softare aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vorzugehen (vgl. LG Köln Urteil vom 29.09.2015, Az. 22 O 132/14; LG Hamburg Urteil vom 21.04.2015, Az. 416 HKO 159/14; LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14; LG München I Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14).

Die Konsequenz dieser Entscheidungen zeigt sich nunmehr am aktuellen Beispiel von bild.de. Nachdem also der Vertrieb der adblock Software als solcher nicht verboten werden konnte, wählten die Betreiber den Weg einer Sperre für Nutzer, die eine solche Software verwenden. Mit Spannung ist also zu erwarten wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf die urheberrechtliche Zulässigkeit der Umgehung einer Sperre bei eingesetzter Adblock Software entwickeln wird.

Einordnung heute

Der historische Beitrag zeigt einen damals sehr pointierten §-95a-Ansatz: Nicht der Vertrieb des Werbeblockers stand im Mittelpunkt, sondern die Veröffentlichung einer Umgehungsanleitung für eine konkrete Sperre. Genau diese Trennlinie ist auch heute noch wichtig. Die neuere Rechtsprechung behandelt daneben eine andere, breitere Frage, nämlich ob und unter welchen Voraussetzungen Werbeblocker in urheberrechtlich geschützte Webseitenprogrammierungen eingreifen.

Zeitpunkt Entwicklung Bedeutung für diesen Beitrag
22.10.2015 / 03.12.2015 LG Hamburg, 308 O 375/15: Hamburger Entscheidungen zu Filterregeln bzw. Umgehung einer Adblock-Sperre auf bild.de. Der Altbeitrag baut inhaltlich auf dieser Linie auf und versteht die Sperre als mögliche technische Maßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
21.12.2016 Weitere Hamburger Entscheidung gegen einen YouTuber wegen der Veröffentlichung einer Umgehungsanleitung. Das ist der unmittelbare Anlass dieses Beitrags.
24.08.2023 OLG Hamburg, 5 U 20/22: In einem separaten Verfahren zu Adblocker-Software wurden urheberrechtliche Ansprüche des Webseitenbetreibers zunächst verneint. Die spätere Entwicklung zeigt, dass der Themenkomplex nicht bei der alten Hamburger Linie stehengeblieben ist.
31.07.2025 BGH, I ZR 131/23 („Werbeblocker IV“): Aufhebung des OLG-Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung. Heute ist die urheberrechtliche Behandlung von Adblock-Konstellationen weiterhin im Fluss. Der Beitrag ist deshalb als Archiv- und Einordnungsbeitrag zu lesen, nicht als letzter Stand der Gesamtrechtslage.

Worauf es praktisch heute ankommt

  • Sauber trennen, ob es um eine konkrete Umgehungsanleitung, um die technische Sperre selbst oder um die allgemeine Zulässigkeit einer Adblocker-Software geht.
  • Prüfen, ob die fragliche Maßnahme tatsächlich als „wirksame technische Maßnahme“ zum Schutz urheberrechtlich relevanter Inhalte qualifiziert werden kann.
  • Nicht vorschnell annehmen, dass wirtschaftliche Interessen an Werbeausspielung automatisch mit urheberrechtlichem Werksschutz deckungsgleich sind.
  • Neuere Fälle zusätzlich unter dem Blickwinkel der Webseitenprogrammierung, möglicher Vervielfältigungen und möglicher Umarbeitungen von Computerprogrammen lesen.
  • Bei aktuellen Konflikten historische Blogbeiträge nicht isoliert als Endstand verwenden, sondern mit den neueren Entscheidungen und der konkreten technischen Ausgestaltung zusammendenken.

Was von dem Beitrag fortgilt

Fortgeltend ist vor allem die dogmatische Grundfrage: Greift § 95a UrhG überhaupt ein, wenn eine technische Sperre umgangen oder ihre Umgehung erleichtert wird? Ebenfalls fortgeltend ist die notwendige Abgrenzung zur lauterkeitsrechtlichen Behandlung von Werbeblockern. Überholt wäre dagegen eine Lesart, wonach die Sache heute insgesamt schon abschließend entschieden sei. Gerade die neuere BGH-Entwicklung zeigt, dass die urheberrechtliche Bewertung digitaler Sperr- und Programmierungsstrukturen differenziert und weiterhin beweglich bleibt.

FAQ

Sind Werbeblocker in Deutschland damit generell verboten?

Nein. Der Beitrag behandelt gerade nicht die pauschale Zulässigkeit aller Werbeblocker, sondern die Verbreitung einer konkreten Umgehungsanleitung für eine Anti-Adblock-Sperre. Diese Abgrenzung ist zentral.

Ist die urheberrechtliche Lage zu Adblockern heute abschließend geklärt?

Nein. Nach der Entscheidung des BGH vom 31.07.2025 ist die Sache in einem zentralen urheberrechtlichen Verfahren an das OLG Hamburg zurückverwiesen worden. Die endgültigen Grenzen bleiben deshalb weiter ausdifferenzierungsbedürftig.

Warum lohnt es sich trotzdem, diesen älteren Beitrag noch zu lesen?

Weil er einen frühen und bis heute lehrreichen Argumentationsstrang zu § 95a UrhG, Anti-Adblock-Sperren und Umgehungsanleitungen dokumentiert. Für die aktuelle Gesamtbewertung sollte er aber mit neueren Entscheidungen zusammengedacht werden.

Offizielle Quellen und weiterführende Einordnung

Einordnung zum weiteren fachlichen Zusammenhang

Wer aktuelle Adblock-, Plattform- oder Content-Konflikte bearbeitet, sollte Altfälle wie diesen vor allem als Ausgangspunkt für die Argumentationsstruktur lesen: Was ist Schutzgegenstand, welche technische Maßnahme steht in Rede, welche Handlung wird rechtlich beanstandet und worin liegt die praktische Relevanz für Betreiber, Publisher oder Creator? Für die umfassendere aktuelle Bearbeitung führt der präzisere Weg regelmäßig über die Fachseite zum Urheberrecht; ergänzend können plattformnahe Konstellationen rund um Kanäle, Uploads und Content-Veröffentlichungen auch vom Social-Media-Kontext her strukturiert werden.

Artikel: Bild gewinnt Prozess gegen Youtuber- Anleitung zur Umgehung der Adblock-Sperre nicht zulässig

Autor: ITMR Rechtsanwälte

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