ITMR Bundeskartellamt stoppt Facebooks Datenpraktiken

Bundeskartellamt: Aus für Facebook Nutzerdatenzusammenführung

Einordnung
Februar 2019DatenschutzMeta/FacebookKartellrechtEinwilligung

Dieser Beitrag dokumentiert den Ausgangspunkt eines der prägenden Verfahren an der Schnittstelle von Datenschutz und Wettbewerb. Relevant bleibt der Fall vor allem dort, wo marktstarke Plattformen Daten aus mehreren Diensten oder aus Drittquellen zusammenführen. Für die aktuelle Vertiefung zu Einwilligung, Tracking, Datenflüssen und DSGVO-Pflichten ist das Datenschutzrecht bei ITMR die nähere Einordnung; die wettbewerbliche Flanke bleibt in Konstellationen marktstarker Plattformen auch im Wettbewerbsrecht bedeutsam.

Worum es hier geht

Im Kern geht es um die Frage, ob Meta/Facebook Daten aus Facebook, konzerneigenen Diensten und Drittquellen ohne tragfähige, freiwillige Zustimmung dem Nutzerkonto zuordnen darf.

Warum der Beitrag relevant bleibt

Der Fall hat die Verbindung von DSGVO, Einwilligungsmaßstab und Missbrauchskontrolle marktbeherrschender Unternehmen sichtbar gemacht.

Für wen das praktisch wichtig ist

Besonders relevant ist die Einordnung für Unternehmen mit Tracking-, Social-Plugin- oder Plattformbezug sowie für Verantwortliche, die Datennutzung und Consent-Set-up sauber trennen müssen.

Aktuelle Einordnung des Verfahrens

Stand April 2026

Der Beitrag beschreibt den Ausgangsbeschluss des Bundeskartellamts vom 6. Februar 2019. Später hat der Bundesgerichtshof im Juni 2020 im Eilverfahren den Vollzug der Entscheidung gestützt. Mit Urteil vom 4. Juli 2023 in der Rechtssache C-252/21 hat der EuGH klargestellt, dass Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Missbrauchskontrolle auch die Vereinbarkeit einer Datenverarbeitung mit der DSGVO prüfen dürfen, dabei aber die Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht beachten müssen. Im Oktober 2024 hat das Bundeskartellamt das Verfahren nach einem Maßnahmenpaket von Meta abgeschlossen; genannt werden insbesondere eine Kontenübersicht für Meta-Dienste sowie zusätzliche Einstellungen zur Steuerung der Datennutzung aus Drittquellen. Der Altbeitrag bleibt deshalb als historischer Ausgangspunkt wichtig, benötigt heute aber diese spätere prozessuale und regulatorische Einordnung.

Marktmissbrauch durch Datensammlung

Die Facebook Nutzungsbedingungen sehen bisher eine Regelung vor, wonach Nutzer das soziale Netzwerk ausschließlich unter der Voraussetzung nutzen können, dass Facebook im Internet Daten über den Nutzer sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Dies betrifft alle auf Facebook selbst gesammelten Daten, die von den konzerneigenen Diensten wie WhatsApp und Instagram sowie sämtliche auf Drittwebseiten gesammelten Daten. Letzteres betrifft alle Seiten und Apps, auf denen zum Beispiel der Facebook Like- oder Share-Button eingebunden ist. Alleine durch den Aufruf dieser Seiten, also auch ohne Betätigung der Buttons, fließen die gesammelten Daten an Facebook. Aber auch bei nicht sichtbarer Einbindung von Facebook-Tools, etwa wenn Facebook-Analytics in die betreffende Webseite eingebunden ist, findet ein Datenfluss an Facebook statt.

Damit ist jetzt Schluss.

Künftig darf zwar eine Sammlung bei den konzerneigenen Diensten erfolgen, jedoch darf eine Zuordnung der Daten zum Facebook-Nutzerkonto nur noch mit freiwilliger, aktiver Einwilligung entsprechend den Anforderungen des Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des Nutzers erfolgen. Wird diese Einwilligung nicht erteilt, hat die Datenzusammenführung zu unterbleiben. Freiwillig heißt: Die Nutzung von Facebook darf nicht von dieser Einwilligung abhängig gemacht werden. Für Drittwebseiten gilt: Diese dürfen ohne aktive, freiwillige Einwilligung nur noch sehr eingeschränkt gesammelt und nicht zugeordnet werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen.

Die Kombination von Datenquellen hat ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook einen so einzigartigen Gesamtdatenbestand über jeden einzelnen Nutzer erstellen und seine Marktmacht erreichen konnte. Der Verbraucher kann in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammelt und verwertet.“

Das Bundeskartellamt hat diese Praxis als Ausbeutungsmissbrauch behandelt. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen in diesem Falle die Facebook-Nutzer nicht ausbeuten und dadurch zugleich auch Wettbewerber behindern, die keine solche Nutzerdatenzusammenführung betreiben können. Mundt hierzu:

„Daten sind heute ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Gerade für Facebook sind sie sogar der wesentliche Faktor für die Dominanz des Unternehmens. Auf der einen Seite steht eine kostenlose Dienstleistung für die Nutzer. Auf der anderen Seite steigt die Attraktivität und der Wert der Werbeplätze mit der Menge und der Tiefe der Daten über die Nutzer. Gerade bei der Datensammlung und Verwertung muss sich Facebook deshalb als marktbeherrschendes Unternehmen an die in Deutschland und Europa geltenden Regeln und Gesetze halten."

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.

Wir berichten.

"Bundeskartellamt: Aus für Facebook Nutzerdatenzusammenführung"

Was davon fortgilt

Einwilligung bleibt die zentrale Trennlinie

Der Fall bleibt ein Referenzpunkt für die Frage, wann Datennutzung tatsächlich freiwillig akzeptiert wird und wann Nutzer faktisch keine realistische Ausweichmöglichkeit haben. Für die operative Vertiefung zu Einwilligung, Tracking und Datenflüssen führt der nächste Schritt in das Datenschutzrecht.

Datenschutz kann auch wettbewerblich relevant werden

Der Fall zeigt, dass Datenschutzverstöße bei marktstarken Plattformen nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch kartellrechtlich Bedeutung gewinnen können. Diese Einordnung ist besonders dort relevant, wo Datenstrategien, Plattformmacht und Marktverhalten zusammenlaufen.

Drittquellen und Konzernverknüpfungen sind kein Randthema

Praktisch bedeutsam bleiben Konstellationen, in denen Daten aus Drittwebseiten, Apps oder anderen Diensten mit einem zentralen Nutzerkonto verknüpft werden. Solche Set-ups verlangen eine belastbare Prüfung der Rechtsgrundlagen, der Transparenz und der tatsächlichen Wahlfreiheit der Nutzer.

Historische Einordnung statt falscher Gegenwartswirkung

Der Beitrag ist kein aktueller Vollleitfaden zum gesamten Rechtsgebiet. Seine Stärke liegt in der historischen und dogmatischen Einordnung eines frühen Schlüsselverfahrens. Für die breitere Orientierung im Themenfeld digitaler Plattformen, Daten und Regulierung gehört der Fall in den größeren Zusammenhang von IT-Recht & Digitalisierung.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Die Einordnung des Falls berührt vor allem Datenschutzrecht, digitale Geschäftsmodelle, Tracking- und Plattformstrukturen sowie die prozessuale Behandlung komplexer Digitalverfahren.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für IT-Recht mit nachgewiesener Datenschutz- und Compliance-Expertise. Fachlich naheliegend bei Fragen zu Datenflüssen, DSGVO-Einordnung und der rechtlichen Struktur digitaler Plattformmodelle.

Andreas Buchholz

Fachanwalt für IT-Recht mit Schwerpunkt in Datenschutzrecht, E-Commerce und Prozessrecht. Besonders passend für die Schnittstelle aus technischer Umsetzung, Plattformpraxis und Verfahrensführung.


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