ITMR Filesharing Klage verloren in Leipzig

AG Leipzig: Constantin Film Verleih GmbH / Waldorf Frommer verliert weitere Filesharing Klage

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Urteilsbesprechung
18.04.2018FilesharingUrheberrechtProzessrecht

Der Beitrag ordnet eine Leipziger Einzelfallentscheidung aus dem Filesharing-Kontext ein. Im Mittelpunkt steht nicht eine abstrakte Grundsatzfrage, sondern die prozessuale Bedeutung eines konkreten Vortrags dazu, welche weiteren volljährigen Personen selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatten und als Täter in Betracht kamen. Die größere fachliche Einordnung finden Sie im Urheberrecht bei ITMR.

Worum es hier geht

Das AG Leipzig hatte zu prüfen, ob die beklagte Anschlussinhaberin selbst Täterin der behaupteten Urheberrechtsverletzung war oder ob der Vortrag zu einer weiteren volljährigen Nutzerin ausreichte, um die Klägerin wieder in die Beweislast zu bringen.

Warum der Fall relevant bleibt

Filesharing-Verfahren werden häufig nicht durch allgemeine Erwägungen entschieden, sondern durch Details zur Nutzungssituation, zur Zugriffsmöglichkeit und zur Beweisbarkeit im konkreten Zeitraum.

Einordnung des Beitrags

Der Artikel ist vor allem als gerichtliche Einzelfallbetrachtung lesenswert. Für eine umfassende Grundlagendarstellung des Rechtsgebiets ist er nicht gedacht.

Heutige Einordnung

Stand April 2026

Der Aussagekern dieses älteren Beitrags ist nicht überholt: Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses führt in Filesharing-Verfahren nicht automatisch zu einer Verurteilung. Entscheidend bleibt, ob der Vortrag zu weiteren ernsthaft in Betracht kommenden Nutzern konkret, nachvollziehbar und auf den maßgeblichen Zeitraum bezogen ist.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Anforderungen seit Veröffentlichung des Beitrags weiter konturiert. Pauschale Ausweichangaben genügen nicht in jeder Konstellation. Zugleich besteht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens regelmäßig keine eigenständige gesetzliche Pflicht, den Täter schon vorgerichtlich zu benennen. Für die Einordnung dieses Beitrags bedeutet das: Die Leipziger Entscheidung bleibt als Beispiel für die beweisrechtliche Bedeutung eines substantiierten Alternativvortrags relevant, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Vorgerichtliches Geschehen

Filesharing Klage geführt über Waldorf Frommer erfolgreich abgewehrt - Constantin Film Verleih GmbH trägt die Kosten!

Das Amtsgericht (AG) Leipzig wies mit Urteil vom 24.01.2018 (Az.: 113 C 4266/17) eine Filesharing Klage der Constantin Film Verleih GmbH gegen eine unserer Mandantinnen ab. Vertreten wurde die Constantin Film Verleih GmbH hierbei von Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München.

Constantin Film Verleih GmbH ließ über Waldorf Frommer Rechtsanwälte mit Abmahnung vom 12.04.2013 unsere Mandantin wegen der vermeintlichen „illegalen Verbreitung ihres Repertoires in einer Internet-Tauschbörse“ abmahnen. Konkret sei durch die ipoque GmbH protokolliert festgestellt worden, dass der Film „Die Kinder von Paris“ über den Internetanschluss unserer Mandantin mittels bittorrents öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Unsere Mandantin war im vorgerichtlichen Stand nicht anwaltlich vertreten und reagierte auf die Abmahnung nicht.

Gerichtliches Geschehen

Nachdem gegen unsere Mandantin (nachfolgend: Beklagte) ein Mahnbescheid erging, legte sie Widerspruch ein und beauftragte uns mit ihrer Vertretung im gerichtlichen Stand. In der Anspruchsbegründung beantragten Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH, die Beklagte zu verurteilen, angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen sollte, nebst Zinsen und anwaltliche Abmahnkosten in Höhe von EUR 506,00 nebst Zinsen. Mit diesen Anträgen unterlag die Constantin Film Verleih GmbH nunmehr vollständig und rechtskräftig.

Die Ermittlungsergebnisse beließen wir für die Beklagte aus prozessökonomischen Gründen unbestritten. Vielmehr präsentierte die Beklagte mehrere mögliche volljährige Personen, welche die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen haben konnten. Wer der tatsächliche sog. Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist, war allerdings nicht bekannt. Insbesondere kam aber eine weitere Person als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht. Dies geschah unter substantiierte Darlegungen ihres Nutzungsverhaltens und ihrer Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss der Beklagten im konkreten Zeitraum des festgestellten Filesharings.

Das Gericht ging folgerichtig von der Beweislast auf Seiten von Constantin Film Verleih GmbH aus, das die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Für die Klägerin benannten Waldorf Frommer die als Täterin in Betracht kommende Person als Zeugin, und zwar für die nachfolgenden drei negativen Tatsachen (nachfolgend zitiert aus dem Schriftsatz der Klägerseite):

  • "Frau XXX hatte konkret zu den streitgegenständlichen Zeiten nicht die Möglichkeit, auf den Internetanschluss der Beklagtenseite zuzugreifen.
  • Frau XXX hat konkret zu den streitgegenständlichen Zeiten nicht auf den Internetanschluss der Beklagtenseite zugegriffen.
  • Frau XXX hat die streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht bzw. nicht ohne Wissen und Wollen der Beklagtenseite begangen."

Insbesondere sollte die Zeugin also bekunden, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf den Internetanschluss der Beklagten zuzugreifen und dies auch nicht getan habe und weiter, dass sie nicht an dem ermittelten Tag den Film „Die Kinder von Paris“ mittels Filesharings heruntergeladen (und öffentlich zugänglich gemacht) habe.

Die Zeugin war jedoch wohl aufgrund des zeitlichen Abstands zu der behaupteten Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2013 im Termin vom 03.01.2018 nur noch zu allgemeinen Bekundungen fähig.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach durchgeführter Beweisaufnahme entschied das AG Leipzig mit Urteil vom 24.01.2018:

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 € und ein Anspruch auf Bezahlung von 506,00 € für Rechtsanwaltskosten aus §§ 97, 97a UrhG zu.

Im vorliegenden Fall ist nicht festzustellen, dass die Beklagte Täter der ihr vorgeworfenen Pflichtverletzung ist. In seiner Entscheidung vom 11.06.2015 (Az.: I ZR 75/14) hat der BGH festgestellt: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen … entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.“

Die Beklagte hat detailliert dargelegt, wer am XXXX Zugang zum PC hatte. (…)

Aus oben genannten heraus ergibt sich, dass aus der Aussage der Zeugin XXXX nicht geschlussfolgert werden muss, dass diese am (…) den Internetanschluss nicht genutzt hat. Weiter ergibt sich aus der Aussage auch nicht, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Internetanschluss genutzt hat und somit in der Lage gewesen ist, den streitgegenständlichen Film herunterzuladen und damit in einer Tauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte die ihr vorgeworfene Tat begangen hat.“

Damit scheiterte Constantin Film Verleih GmbH, anwaltlich vertreten durch Waldorf Frommer ein weiteres Mal im gerichtlichen Klageverfahren. Constantin Film Verleih GmbH trägt deshalb sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Zu Filesharing-Verfahren existiert mittlerweile eine detaillierte und in Einzelfragen sehr unterschiedliche, teils widersprüchliche Rechtsprechung. Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung, stehen wir Ihnen mit unserer Prozesserfahrung sehr gerne zur Seite.

Worauf es praktisch ankommt

  • Im Mittelpunkt steht häufig der konkrete Nutzerkreis des Anschlusses und nicht nur die formale Anschlussinhaberschaft.
  • Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, wer wann selbstständig Zugriff hatte und warum diese Person als Täter ernsthaft in Betracht kommt.
  • Mit zunehmendem zeitlichen Abstand werden Zeugenaussagen oft ungenauer. Frühzeitige Dokumentation der tatsächlichen Nutzungssituation kann deshalb prozessual erheblich sein.
  • Abmahnung, Mahnbescheid und Klage sollten nicht schematisch behandelt werden. Maßgeblich sind Anspruchsgrundlage, Vortragslast, Beweisbarkeit und Verfahrensstand.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Was dieser ältere Beitrag heute noch zeigt

Der Leipziger Fall ist kein Ersatz für eine umfassende Grundsatzdarstellung, aber ein anschauliches Beispiel dafür, wie stark Filesharing-Verfahren von Details des Tatsachenvortrags abhängen. Für die vertiefte fachliche Einordnung im Urheberrecht und für konkrete Abwehrlagen bei Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage im Filesharing-Kontext ist regelmäßig eine fallgenaue Prüfung sinnvoll.

Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR

Urheberrecht · Filesharing · Prozessführung

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Besonders naheliegend bei urheberrechtlichen Konflikten mit streitiger Beweisführung, Abmahnung, Mahnbescheid und gerichtlicher Auseinandersetzung.


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