Der Beitrag dokumentiert die Diskussion unmittelbar vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Dashcam-Aufzeichnungen. Für die aktuelle datenschutzrechtliche Vertiefung ist Datenschutzrecht der passende Ausgangspunkt.
Stand April 2026
Seit der Veröffentlichung ist die Kernfrage differenzierter geklärt: Dashcam-Aufnahmen können im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Das ändert aber nichts daran, dass permanente anlasslose Aufzeichnungen des Straßenverkehrs datenschutzrechtlich problematisch und nach der Linie von Gerichten und Aufsichtsbehörden regelmäßig unzulässig bleiben. Für die heutige Einordnung ist deshalb die Trennung zwischen prozessualer Beweisverwertung und datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Aufnahme entscheidend.
Schneller Einstieg
- Der folgende Hauptbeitrag gibt den damaligen Veröffentlichungsstand vor der BGH-Entscheidung vom 15. Mai 2018 wieder.
- Eine Dashcam ist nicht schon deshalb zulässig, weil eine Sequenz später vor Gericht verwertet werden kann.
- Besonders kritisch bleiben Daueraufnahmen, umfangreiche Ringspeicher und die Veröffentlichung von Sequenzen im Internet.
- Für die praktische Bewertung kommt es vor allem auf Anlassbezug, sehr kurze Vorabaufzeichnung, unverzügliche Löschung und Transparenzpflichten an.
Datenschutz- und Beweisfragen zu dem Einsatz von Dashcams
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am vergangenen Dienstag (10. April 2018, Az. VI ZR 233/17) über die Verwertbarkeit von sog. Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel verhandelt. Bei diesen Aufzeichnungen handelt es sich um Videoaufnahmen, die aus einem Fahrzeug heraus den gesamten Straßenverkehr aufzeichnen. Im Falle eines Verkehrsunfalls könnten mit Hilfe dieser Aufnahmen strittige Unfallhergänge bewiesen werden. Der Verwertbarkeit entgegenstehen könnten jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Erwägungen. Bald entscheidet der BGH diese Fragen.
Worum geht es in dem Prozess genau?
In dem nun durch den BGH zu entscheidenden Verfahren waren zwei Fahrzeuge während eines parallelen Abbiegevorgangs seitlich kollidiert. Zwischen den Parteien ist allerdings strittig, welches Fahrzeug beim Abbiegen seine Spur verlassen und somit den Unfall herbeigeführt hat. Der Kläger hatte in seinem Fahrzeug jedoch eine Dashcam installiert, die das gesamte Geschehen aufzeichnete - das elektronische und wachsame Auge fährt also stets mit. Die beiden ersten Instanzen hatten die Dashcam-Aufzeichnungen aber nicht als Beweismittel zugelassen. Dafür hatten sie insbesondere datenschutzrechtliche Gründe angeführt.
Was hat der Datenschutz damit zutun?
Auf den ersten Blick kann man sich natürlich fragen: Was hat denn der Datenschutz damit zutun? Auf den Aufzeichnungen müsste doch eindeutig erkennbar und damit zu beweisen sein, welcher Fahrer die Kollision herbeigeführt hat. Tatsächlich würde der Beweis mittels der Aufzeichnungen wohl auch zu führen sein.
Das Datenschutz-Problem: Die Dashcam-Aufzeichnungen enthalten nicht nur das Unfallgeschehen. Auf den Aufzeichnungen sind auch andere Personen oder Fahrzeuge mit entsprechendem amtlichen Kennzeichen zu sehen. Die Aufnahme, also die Speicherung des Videomaterials, stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Aus diesem Grund ist das Datenschutzrecht einschlägig und die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar und zu beachten.
Welche Probleme stellen sich?
Werden personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet, ist dies grundsätzlich verboten. Im Datenschutzrecht gilt nämlich ein sog. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten ist, wenn diese nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder andere Rechtsgrundlagen erlaubt ist. Dies gilt für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, also „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“ (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Auch Fahrzeug-Kennzeichen fallen unter diesen Begriff.
Aus diesem Grund müsste eine rechtliche Grundlage bestehen, damit die Verarbeitung der Daten durch die Dashcam Aufzeichnungen rechtmäßig ist. Ob eine solche rechtliche Grundlage für diese Art der Video-Aufzeichnungen besteht, ist nun Gegenstand der Entscheidung, die der BGH zu treffen hat und voraussichtlich am 15. Mai 2018 verkünden wird.
Wie ist die aktuelle rechtliche Lage?
Aktuell ist die Rechtslage so, dass Dashcam-Aufzeichnungen ausschließlich für persönliche oder familiäre, also rein private Tätigkeiten zulässig sind. Sie dürfen insbesondere nicht im Internet veröffentlicht werden. Dies wird auch durch die Datenschutz Aufsichtsbehörden so vertreten. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben kann mit Geldbußen geahndet werden, die sich insbesondere ab dem 25. Mai 2018 mit Anwendbarkeit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) deutlich erhöhen können.
In den vergangenen Jahren hat es jedoch vereinzelte gerichtliche Entscheidungen gegeben - zum Beispiel durch das Amtsgericht Nienburg (Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 DS 520 Js 39473/14 (155/14)) -, wonach Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im gerichtlichen Prozess in sehr engen Grenzen zulässig sein können.
Es bleibt spannend, ob sich der BGH dieser Linie anschließen oder ein Überwiegen der datenschutzrechtlichen Aspekte annehmen wird. Sobald es eine Entscheidung dazu gibt, werden wir Sie natürlich darüber informieren.
Möchten Sie gerne mehr zum Thema Datenschutzrecht erfahren? Unsere Fachanwälte für Informationstechnologierecht (IT-Recht) wie Jean Paul P. Bohne stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sie informieren auch über Fragen zur DSGVO oder unterstützen Sie als TÜV-Rheinland-zertifizierte Datenschutzbeauftragte.
Worauf es heute praktisch ankommt
- Zwischen der Zulässigkeit der Aufnahme und der späteren Beweisverwertung ist sauber zu unterscheiden.
- Dauerhafte, anlasslose Aufzeichnungen des öffentlichen Straßenverkehrs bleiben datenschutzrechtlich besonders riskant.
- Aufsichtsbehördliche Hinweise akzeptieren teils nur sehr kurze Vorabaufzeichnungen und eine Speicherung erst bei einem konkreten Ereignis.
- Nicht benötigte Sequenzen sollten unverzüglich gelöscht werden; eine Veröffentlichung im Internet ist regelmäßig keine tragfähige Lösung.
- Auch bei mobilen Kameras sind Transparenz- und Informationspflichten mitzudenken, selbst wenn ihre praktische Umsetzung im Straßenverkehr schwierig ist.
Offizielle Hinweise und Vertiefung
- LDI NRW: Dashcams – Fragen und AntwortenAktuelle Orientierung zu Anlassbezug, Vorabaufzeichnung, Löschung, Informationspflichten und Sanktionsrisiken.
- LfD Niedersachsen: FAQ zu Dashcams im StraßenverkehrPraxisnahe Einordnung zu Ringspeicher, zulässigen kurzen Sequenzen und Transparenzpflichten.
- EDPB: Guidelines 3/2019 on processing of personal data through video devicesEuropäische Leitlinien zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Videogeräten, einschließlich Dashcams.
- Datenschutzkonferenz: Positionspapier zu DashcamsKompakte aufsichtsbehördliche Linie zur Unzulässigkeit anlassloser Videoüberwachung aus Fahrzeugen.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Für die Verzahnung von DSGVO-Fragen, Videoverarbeitung im öffentlichen Raum, IT-rechtlicher Einordnung und praktischen Datenschutzpflichten rund um digitale Aufzeichnungssysteme.
Das Auge fährt mit - BGH entscheidet über Dashcam-Aufzeichnungen