KI-Verordnung · Digitalregulierung · Stand 28. Juli 2026
Digital Omnibus zur KI: Was die Verordnung (EU) 2026/1744 am AI Act ändert
Neue Hochrisiko-Fristen, ein engerer Begriff des Sicherheitsbauteils, weniger Doppelregulierung im Produktrecht, neue Verbote für intime KI-Manipulationen, eine veränderte Pflicht zur KI-Kompetenz und erheblich stärkere Befugnisse des Europäischen KI-Büros: Der erste große Änderungsrechtsakt zum AI Act vereinfacht die Umsetzung, ohne dessen risikobasierte Grundarchitektur aufzugeben.
Worum geht es bei der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist ein Änderungsrechtsakt zur europäischen KI-Verordnung. Sie wurde am 8. Juli 2026 unterzeichnet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat nach ihrem Artikel 4 am 27. Juli 2026 – am dritten Tag nach der Veröffentlichung – in Kraft. Der amtliche Volltext liegt vor. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ihr Titel klingt nach technischer Bereinigung. Tatsächlich enthält Artikel 1 jedoch 43 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689. Hinzu kommen Anpassungen der europäischen Flugsicherheitsverordnung und der Maschinenverordnung. Der Rechtsakt verändert damit Fristen, Tatbestände, Zuständigkeiten, Konformitätsverfahren, Datenschutzschnittstellen und die vertragliche KI-Lieferkette.
Die Verordnung (EU) 2026/1744 setzt den AI Act nicht aus. Sie verschiebt einzelne Hochrisiko-Pflichten, präzisiert ihre Reichweite und verlagert bestimmte Doppelungen in das sektorale Produktrecht.
Ausgangspunkt waren verzögerte harmonisierte Normen, noch nicht vollständig verfügbare Konformitätsbewertungsstrukturen und der Wunsch nach einer verhältnismäßigeren Umsetzung. Der Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 wurde im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erheblich fortentwickelt. Das Parlament beschloss seinen Standpunkt am 16. Juni 2026; der Rat stimmte am 29. Juni 2026 zu; der endgültige Rechtsakt wurde am 8. Juli 2026 unterzeichnet.
Normstatus und Datumslogik
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital-Omnibus-Verordnung zur KI |
|---|---|
| CELEX | 32026R1744 |
| Erlassen | 8. Juli 2026 |
| Veröffentlicht | ABl. L, 2026/1744 vom 24. Juli 2026 |
| Inkrafttreten | 27. Juli 2026 |
| Volltext | Amtlich veröffentlicht und über EUR-Lex abrufbar |
Vier Definitionsanker entscheiden über die richtige Einordnung
Digital Omnibus zur KI
Bezeichnung für die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie ersetzt den AI Act nicht, sondern ändert gezielt die Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230.
Eigenständige Hochrisiko-KI
KI-Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 2 in einem der in Anhang III beschriebenen sensiblen Einsatzbereiche verwendet werden. Dazu können etwa Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritische Infrastruktur oder bestimmte biometrische Anwendungen gehören.
Produktbezogene Hochrisiko-KI
KI-Systeme, die selbst ein reguliertes Produkt oder Sicherheitsbauteil eines solchen Produkts sind und für das Produkt nach dem einschlägigen Unionsrecht eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist.
Kleines Midcap-Unternehmen
Ein Unternehmen, das kein KMU ist, weniger als 750 Personen beschäftigt und entweder höchstens 150 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 129 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Partner- und verbundene Unternehmen sind nach der Empfehlung (EU) 2025/1099 mitzudenken.
Wichtig: Inkrafttreten ist nicht dasselbe wie Anwendbarkeit
Der Änderungsrechtsakt ist seit 27. Juli 2026 in Kraft. Daraus folgt nicht, dass jede geänderte Pflicht seit diesem Tag erstmals anzuwenden ist. Maßgeblich bleiben die gestaffelten Anwendungsregeln des Artikels 113 AI Act. Für jede Vorschrift sind deshalb Rechtsakt, Kapitel, Systemkategorie und Übergangstatbestand getrennt zu prüfen.
Welche Frist gilt wann? Die neue AI-Act-Zeitachse
Die operative Fristenprüfung muss nach Normgruppen erfolgen. Besonders missverständlich wäre die Aussage, „der AI Act sei auf 2027 oder 2028 verschoben“. Richtig ist eine gestaffelte Betrachtung:
| Datum | Was gilt? | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| 27. Juli 2026 | Inkrafttreten des Digital Omnibus; geänderter Artikel 4, neuer Artikel 4a und die vorgezogene Geltung der Artikel 102 bis 110 sind besonders kurzfristig relevant. | KI-Kompetenzkonzept und datenschutzrechtliche Bias-Prüfung neu bewerten; sektorale Änderungsnormen beachten. |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn der nicht besonders vorgezogenen oder verschobenen Vorschriften, insbesondere des Kapitels IV sowie wesentlicher Vorschriften der Kapitel VIII und IX. Kapitel VII zur Governance und Kapitel V zu GPAI-Modellen gelten bereits seit 2. August 2025; für Anbieter zuvor in Verkehr gebrachter GPAI-Modelle läuft jedoch die Übergangsfrist des Artikels 111 Absatz 3 bis 2. August 2027. | Chatbots, synthetische Inhalte, Kennzeichnung, Rollen und Zuständigkeiten nicht wegen der Hochrisiko-Verschiebung vertagen. |
| 2. Dezember 2026 | Neue Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Absätze 1a und 1b. Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte endet außerdem die Übergangsfrist für Artikel 50 Absatz 2. | Safety-by-design, Missbrauchstests, technische Sperren und maschinenlesbare Markierung priorisieren. |
| 2. August 2027 | Mindestens ein nationales KI-Reallabor muss einsatzbereit sein. Bis zu diesem Datum erlässt die Kommission auch delegierte Rechtsakte zu sektoralen Doppelanforderungen. | Regulatory-Sandbox-Strategie und sektorale Konformitätsroute beobachten. |
| 2. Dezember 2027 | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III. | Eigenständige Hochrisiko-Systeme: Risikomanagement, Daten-Governance, Dokumentation, Human Oversight und Betreiberpflichten müssen bis dahin belastbar sein. |
| 2. August 2028 | Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für produktbezogene Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I. Die durch delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung aufzunehmenden KI-Anforderungen gelten ebenfalls ab diesem Tag. | Produktentwicklung, Normenstrategie und Konformitätsbewertung langfristig aufeinander ausrichten. |
| 2. August 2030 | Späteste Umstellungsfrist für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen. | Nicht nur Behörden als Betreiber, sondern auch die Anbieter solcher Bestandssysteme benötigen eine gesonderte Migrationsplanung. |
Zitierfähige Quintessenz
Verschoben ist der Geltungsbeginn bestimmter Hochrisiko-Regeln – nicht die Pflicht, KI-Systeme heute zu inventarisieren, Rollen zu klären, Verbote einzuhalten, Transparenz vorzubereiten und die Lieferkette vertraglich steuerbar zu machen.
Was ändert die Verordnung (EU) 2026/1744? Der systematische Überblick
| Änderungsfeld | Zentrale Norm | Kernwirkung |
|---|---|---|
| Hochrisiko-Fristen | Art. 113 Abs. 3 Buchst. c AI Act | Feste neue Termine 2. Dezember 2027 und 2. August 2028 statt der bisherigen Staffelung. |
| Hochrisiko-Bestandssysteme | Art. 111 Abs. 2 AI Act | Vor dem jeweiligen Geltungsbeginn in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme werden grundsätzlich nur bei späterer erheblicher Konzeptionsänderung erfasst; für behördlich bestimmte Systeme gilt eine Sonderfrist bis 2. August 2030. |
| Sicherheitsbauteil | Art. 3 Nr. 14; Art. 6 Abs. 1a–1c | Engere, funktionsbezogene Abgrenzung; reine Komfort-, Effizienz- oder Optimierungsfunktionen sind grundsätzlich nicht sicherheitsbezogen. |
| Sektorale Doppelregulierung | Art. 2 Abs. 13 | AI-Act-Pflichten können durch delegierte Rechtsakte begrenzt werden, wenn sektorales Unionsrecht gleichwertigen oder höheren Schutz bietet. |
| KI-Kompetenz | Art. 4 | Maßnahmen zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung bleiben verpflichtend; ein bestimmtes individuelles Ergebnis muss nicht garantiert werden. |
| Bias und sensible Daten | Art. 4a | Ausnahmeregel für besondere Datenkategorien bei strikt erforderlicher Bias-Erkennung und -Korrektur, mit kumulativen Schutzvorkehrungen. |
| Neue verbotene Praktiken | Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba, bb; Abs. 1a, 1b | Verbot bestimmter KI-Systeme für nicht einvernehmliche intime Inhalte und Missbrauchsdarstellungen von Kindern. |
| KMU und kleine Midcaps | Art. 3 Nr. 14a, 14b; Art. 11, 17, 57, 70, 95, 99 | Vereinfachte technische Dokumentation nach Bereitstellung des Formulars, proportionale Umsetzung, differenzierter Reallaborzugang, mögliche Behördenberatung und teilweise günstigere Bußgeldberechnung. |
| Lieferkette und Verträge | Art. 25 Abs. 2 und 4 | Mehr Informations-, Zugangs- und Unterstützungspflichten zwischen Erst- und Neuanbietern sowie schriftliche Vereinbarungen mit Komponentenlieferanten. |
| FRIA und DSFA | Art. 27 Abs. 4 und 5 | Gesetzlich verpflichtete Betreiber dürfen relevante Teile einer Datenschutz-Folgenabschätzung in der Grundrechte-Folgenabschätzung referenzieren oder übernehmen. |
| Konformitätsbewertung | Art. 28–30, 40, 42, 43; Anhang XIV | Einheitliche Benennungsverfahren, neue Codes für notifizierte Stellen, Normungsaufträge und eine CRA-Konformitätsvermutung für Cybersicherheit. |
| Reallabore und Realtests | Art. 57, 58, 60, 60a | EU-Reallabor möglich; nationale Frist verschoben; Realtests werden auch für weitere produktbezogene Systeme strukturiert. |
| Aufsicht | Art. 75, 75a–75d, 77 | Exklusive Zuständigkeiten und umfassende Befugnisse des KI-Büros; zugleich erweiterter Dokumentationszugang und engere Amtshilfe für Grundrechtsbehörden. |
| Maschinen und Luftfahrt | Art. 2 und 3 der VO (EU) 2026/1744 | KI-Anforderungen werden stärker in die sektoralen Rechtsakte überführt; Maschinen wechseln von Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B. |
Hochrisiko-KI wird neu getaktet und enger abgegrenzt
Verschoben werden nur bestimmte Abschnitte des Hochrisiko-Kapitels
Der neue Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c nennt ausdrücklich Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3: die Klassifizierungsregeln, die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und die Pflichten ihrer Akteure. Für Anhang-III-Systeme beginnt ihre Anwendung am 2. Dezember 2027; für Artikel-6-Absatz-1-Systeme in Verbindung mit Anhang I am 2. August 2028. Artikel 6 Absatz 5 ist von dieser Verschiebung ausdrücklich ausgenommen.
Nicht erfasst ist damit jede Vorschrift, die irgendeinen Bezug zu Hochrisiko-KI hat. Konformitätsstellen, Marktüberwachung, Transparenz, GPAI und Sanktionen folgen anderen Kapiteln und Zeitregeln. Auch bereits anwendbare Verbote und GPAI-Pflichten werden nicht zurückgedreht. Für Anbieter von GPAI-Modellen, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, bleibt allerdings die besondere Übergangsfrist des Artikels 111 Absatz 3 bis zum 2. August 2027 zu beachten.
Bestandssysteme folgen einer eigenen Übergangslogik
Artikel 111 Absatz 2 erfasst – unbeschadet der Verbote des Artikels 5 – Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die vor dem jeweiligen Geltungsbeginn des Kapitels III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, grundsätzlich nur dann, wenn die Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden. Nach Erwägungsgrund 39 reicht für die Übergangsregel die erste rechtmäßig in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Einheit einer Art und eines Modells aus: Weitere Einheiten desselben Typs und Modells dürfen bei unveränderter Gestaltung weiter bereitgestellt werden.
Eine Sonderregel gilt für Hochrisiko-KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen. Deren Anbieter und Betreiber müssen die Anforderungen und Pflichten in jedem Fall bis zum 2. August 2030 erfüllen. Die Vorschrift adressiert damit nicht nur die öffentliche Hand als Betreiber, sondern ausdrücklich auch die Anbieter solcher Systeme.
Das „Sicherheitsbauteil“ wird funktional präzisiert
Für die produktbezogene Hochrisiko-Einstufung ist entscheidend, ob ein KI-System selbst ein Produkt oder ein Sicherheitsbauteil eines Produkts ist. Die neue Definition in Artikel 3 Nummer 14 stellt auf eine Sicherheitsfunktion ab: Die Zweckbestimmung des Bauteils muss darin bestehen, Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Unabhängig von der Zweckbeschreibung bleibt ein System Sicherheitsbauteil, wenn sein Ausfall oder seine Fehlfunktion Gesundheit und Sicherheit gefährden würde.
Typischerweise erfasst
- KI erkennt eine gefährliche Überhitzung und löst eine Schutzabschaltung aus.
- KI überwacht sicherheitskritische Zustände eines regulierten Produkts.
- Ein Ausfall der KI kann Personen oder Eigentum konkret gefährden.
- Die vom Anbieter festgelegte Zweckbestimmung ist die Abwehr oder Minderung eines Sicherheitsrisikos.
Typischerweise nicht ohne Weiteres erfasst
- Reine Nutzerunterstützung ohne sicherheitsbezogene Funktion.
- Leistungsoptimierung oder Effizienzsteigerung, deren Ausfall nur wirtschaftliche Nachteile erzeugt.
- Komfort-, Automatisierungs- oder nicht sicherheitsrelevante Qualitätskontrollfunktionen.
- Produkte, deren Drittprüfung ausschließlich an Funkfrequenz- oder EMV-Risiken ohne Gesundheits- oder Sicherheitsbezug anknüpft.
Die Einordnung bleibt eine Tatsachen- und Architekturfrage. Produktbeschreibung, bestimmungsgemäße Verwendung, technische Abhängigkeiten und Fehlerszenarien müssen zusammenpassen. Eine rein werbliche Umbenennung einer Sicherheitsfunktion in „Optimierung“ trägt nicht, wenn die Fehlfunktion tatsächlich Gefahren auslöst.
Gleichwertiges Sektorrecht kann Doppelpflichten begrenzen
Der neue Artikel 2 Absatz 13 schafft einen Mechanismus für Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 1. Die Anwendung einzelner Anforderungen und Pflichten der Artikel 9 bis 15 und 17 bis 25 kann beschränkt werden, wenn das in Anhang I Abschnitt A genannte Produktsicherheitsrecht ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte bietet und das allgemeine Schutzniveau des AI Act nicht sinkt.
Diese Begrenzung tritt nicht allein aufgrund einer unternehmensinternen Gleichwertigkeitsprüfung ein. Die Kommission muss die betroffenen Systeme, Pflichten, Bedingungen und den Umfang durch delegierte Rechtsakte konkretisieren. Bis dahin bleibt eine behauptete „Doppelregulierung“ kein eigenständiger Befreiungstatbestand.
Maschinen-KI wechselt in eine sektorale Regelungsroute
Die Maschinenverordnung wird aus Anhang I Abschnitt A des AI Act gestrichen und in Abschnitt B aufgenommen. Für dort erfasste KI-Systeme gelten nach Artikel 2 Absatz 2 AI Act unmittelbar nur ausgewählte Vorschriften. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, mit denen die KI-bezogenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 aufgenommen werden. Sie müssen den einschlägigen Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 2 sowie den Artikeln 17, 19, 72 und 73 AI Act Rechnung tragen und gelten ab 2. August 2028.
Das ist keine ersatzlose Ausnahme für intelligente Maschinen. Es ist eine Verlagerung des Konformitätsankers: Die Sicherheitsanforderungen werden in das sektorspezifische Maschinenrecht verlagert. Für Hersteller wird deshalb entscheidend, die kommenden delegierten Rechtsakte, harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen gemeinsam mit der Produkt-Roadmap zu steuern. Bis maschinenrechtliche harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen für Hochrisiko-KI vorliegen, begründet der neue Artikel 20 Absatz 10 der Maschinenverordnung zudem eine Konformitätsvermutung, wenn die einschlägigen AI-Act-Normen oder gemeinsamen Spezifikationen eingehalten werden.
Luftfahrt-KI wird ebenfalls sektorbezogen eingebunden
Die Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 verpflichten die Kommission, bei einschlägigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 des AI Act zu berücksichtigen. Auch hier lautet die Struktur nicht „KI-Regeln entfallen“, sondern „KI-Schutz wird in sektorale Zertifizierungslogik überführt“.
KI-Kompetenz, Bias-Prüfung und Mittelstand werden mit Nachweispflichten neu geordnet
KI-Kompetenz bleibt als Bemühenspflicht bestehen
Artikel 4 wird neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und sonstiger in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung befasster Personen zu unterstützen. Zu berücksichtigen bleiben technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext sowie die betroffenen Personen oder Personengruppen.
Neu ist der ausdrückliche Satz, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau für irgendeine Person garantiert werden muss. Die Pflicht wird damit als kontextbezogene Organisations- und Bemühenspflicht konturiert. Sie verschwindet nicht. Unternehmen sollten weiterhin Zielgruppen, Inhalte, Intensität, Aktualisierung und Teilnahme nachvollziehbar dokumentieren.
Ein universelles Kurzvideo
Eine identische Basisschulung für alle Rollen wird kaum ausreichen, wenn einzelne Teams KI in Recruiting, Kreditprüfung, Produktsteuerung oder sicherheitskritischen Prozessen einsetzen.
Rollen- und risikobasiertes Konzept
Basismodul, funktionsbezogene Vertiefung, Regeln für sensible Daten und Outputs, konkrete Eskalationswege, dokumentierte Freigaben und regelmäßige Aktualisierung bilden eine nachvollziehbare Kompetenzarchitektur.
Artikel 4a erlaubt besondere Datenkategorien nur ausnahmsweise
Der neue Artikel 4a löst die bisherige Sonderregel in Artikel 10 Absatz 5 ab und erweitert ihren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Anbieter von Hochrisiko-KI dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ausnahmsweise verarbeiten, soweit dies für die Erkennung und Korrektur relevanter Verzerrungen unbedingt erforderlich ist. Unter engeren Risikovoraussetzungen kann die Regel auch Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle sowie Betreiber von Hochrisiko-KI erfassen.
Für andere als Hochrisiko-Systeme geht es nur um Verzerrungen, die voraussichtlich Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen, Grundrechte negativ berühren oder zu unionsrechtlich verbotener Diskriminierung führen. Artikel 4a Absatz 2 begründet ausdrücklich keine allgemeine Pflicht zur Bias-Erkennung und -Korrektur.
Die sechs kumulativen Schutzlinien des Artikels 4a
- Das Ziel lässt sich mit anderen Daten – einschließlich synthetischer oder anonymisierter Daten – nicht effektiv erreichen.
- Weiterverwendung wird technisch beschränkt; modernste Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen einschließlich Pseudonymisierung werden eingesetzt.
- Zugriff ist eng begrenzt, dokumentiert und nur für befugte, zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen möglich.
- Dritte erhalten weder Übermittlung noch Übertragung noch sonstigen Zugang.
- Löschung erfolgt, sobald die Verzerrung korrigiert oder die kürzere zulässige Speicherfrist erreicht ist.
- Die Verarbeitungsaufzeichnungen begründen strikte Erforderlichkeit und das Fehlen einer weniger eingriffsintensiven Datenalternative.
Dogmatisch ist Artikel 4a kein Freibrief neben der DSGVO. Die übrigen Voraussetzungen des Datenschutzrechts gelten fort. Neben der Ausnahme für besondere Kategorien ist insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nach Artikel 6 DSGVO, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, Sicherheit und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu prüfen. Eine datenschutzrechtliche Prüfung lässt sich nicht durch das Etikett „Fairness-Test“ ersetzen.
KMU und kleine Midcaps werden proportional entlastet
Der Omnibus führt Legaldefinitionen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen ein und erweitert mehrere Erleichterungen. Dazu gehören insbesondere die vereinfachte technische Dokumentation nach Bereitstellung des von der Kommission zu erstellenden Formulars, verhältnismäßige Qualitätsmanagementanforderungen, Berücksichtigung bei Verhaltenskodizes und eine günstigere Bußgeldobergrenze für bestimmte Verstöße kleiner Midcaps. Zuständige nationale Behörden können KMU, Start-ups und kleine Midcaps nach Artikel 70 Absatz 8 mit Anleitung und Beratung unterstützen; ein individueller Beratungsanspruch folgt daraus nicht.
Die Erleichterung betrifft Form, Proportionalität und Zugang – nicht das notwendige Schutzniveau des Hochrisiko-Systems. Artikel 17 verlangt ausdrücklich weiterhin den Grad an Strenge, der zur Konformität erforderlich ist. Ein kleines Unternehmen kann ein hochskalierbares System mit erheblicher Grundrechtswirkung anbieten; Unternehmensgröße und Systemrisiko sind keine identischen Kategorien.
Neue KI-Verbote ab 2. Dezember 2026 und die kurze Transparenzfrist
Nicht einvernehmliche intime Inhalte
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder Verwendung bestimmter KI-Systeme, die realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugen oder manipulieren. Erfasst sind Darstellungen intimer Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person oder einer bestimmbaren Person bei eindeutig sexuellen Handlungen, wenn eine freie, spezifische, informierte, unmissverständliche und ausdrückliche Zustimmung zur Erzeugung oder Manipulation fehlt.
Nicht als tatbestandsmäßige Manipulation gilt nach Artikel 5 Absatz 1b eine Veränderung, welche die Sichtbarkeit der dargestellten intimen Körperteile nicht erhöht und die Art der dargestellten eindeutig sexuellen Handlungen nicht verändert. Die Ausnahme ist eng am konkreten Darstellungseffekt zu lesen.
Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe bb erfasst KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation der in Artikel 2 Buchstaben c und e der Richtlinie 2011/93/EU beschriebenen Materialien oder Darbietungen. Die Verweisung bindet den Tatbestand an das unionsrechtliche Begriffs- und Schutzsystem gegen sexuellen Missbrauch von Kindern. Ausgenommen sind Fälle, in denen das dort in Bezug genommene „unrechtmäßige“ Verhalten nach nationalem Recht als gerechtfertigt gilt. Erwägungsgrund 13 nennt hierfür insbesondere rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen sowie legitimes Red-Teaming und Evaluieren des Verbots.
Die Verbote sind risikobasiert auf Anbieter- und Betreiberseite zugeschnitten
Auf Anbieterseite bestehen zwei selbstständige Alternativen. Erstens ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme verboten, wenn die schädliche Erzeugung oder Manipulation Zweckbestimmung des Systems ist; Schutzvorkehrungen heben diese Alternative nicht auf. Zweitens greift das Verbot, wenn die Erzeugung oder Manipulation aufgrund von Gestaltung, Training, Architektur, Fähigkeiten oder Nutzerfunktionen ohne erhebliche technische Änderungen ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis ist und das System nicht über zumutbare und angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen und sonstige Schutzvorkehrungen verfügt. Für Betreiber greift das Verbot nur, wenn sie das System zum Zweck der Erzeugung oder Manipulation des verbotenen Materials verwenden.
Der Gesetzgeber verlangt damit keine technische Unmöglichkeit jedes denkbaren Missbrauchs. Entscheidend sind angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen vorhersehbaren und reproduzierbaren Missbrauch, einschließlich vorhersehbarer Umgehungsversuche. Datenbereinigung, Ablehnungstraining, Prompt- und Output-Kontrollen, Inhaltsfilter, Nutzungsschranken, Missbrauchserkennung sowie Melde- und Abhilfewege können Teil dieses Schutzkonzepts sein.
Die Einordnung als verbotene Praxis ist sanktionsrechtlich erheblich. Verstöße gegen Artikel 5 fallen unter den höchsten Bußgeldrahmen des Artikels 99 Absatz 3 AI Act: bis zu 35 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu sieben Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 dagegen der niedrigere der beiden Höchstbeträge. Die neue Sonderregel für kleine Midcap-Unternehmen in Artikel 99 Absatz 6a betrifft nur die Bußgelder nach den Absätzen 4 und 5, nicht den Artikel-5-Rahmen des Absatzes 3.
Was jetzt vermieden werden sollte
- Generative Bild-, Video- oder Audiomodelle ohne dokumentiertes Abuse-Testing in den Markt bringen.
- Nur auf Nutzungsbedingungen vertrauen, obwohl vorhersehbarer Missbrauch technisch reproduzierbar ist.
- Meldungen über Umgehungen von Schutzmaßnahmen ohne definierte Korrektur- und Eskalationsroutine behandeln.
- Einwilligung lediglich aus allgemeiner Plattformnutzung oder pauschalen AGB ableiten.
- Das Thema ausschließlich als Content-Moderation behandeln und den Artikel-5-Verbotsstatus übersehen.
Für Artikel 50 Absatz 2 endet die Schonfrist am 2. Dezember 2026
Anbieter von KI-Systemen – einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck –, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Dabei geht es um technisch wirksame, interoperable, robuste und zuverlässige maschinenlesbare Markierung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte, soweit dies technisch machbar ist.
Die Kennzeichnungspflicht gilt jedoch nicht ausnahmslos. Artikel 50 Absatz 2 nimmt Systeme aus, soweit sie lediglich eine Unterstützungsfunktion für die standardmäßige Bearbeitung erfüllen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändern. Ebenfalls ausgenommen sind KI-Systeme, die nach gesetzlicher Ermächtigung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden. Diese Tatbestandsausnahmen gelten auch für Bestandssysteme mit der Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
Für Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, greift die reguläre Anwendbarkeit ohne diese Altproduktfrist. Andere Transparenzpflichten des Artikels 50 – etwa Informationen bei unmittelbarer Interaktion mit KI oder bestimmte Deepfake-Kennzeichnungen durch Betreiber – werden durch die Hochrisiko-Verschiebung nicht pauschal vertagt.
Lieferkette, Folgenabschätzung, Reallabore und eine schärfere EU-Aufsicht
Artikel 25 macht Compliance zur Vertragsaufgabe
Wird ein nachgelagerter Akteur durch eigene Kennzeichnung, wesentliche Änderung oder Zweckänderung zum neuen Anbieter, verliert der Erstanbieter seine Anbieterrolle für dieses konkrete System. Er muss aber eng kooperieren, notwendige Informationen bereitstellen und den vernünftigerweise erwartbaren technischen Zugang und sonstige Unterstützung leisten. Genannt werden insbesondere ausreichende technische Unterlagen, bekannte Beschränkungen und Fehlerarten sowie gezielter Zugang für Test und Validierung.
Daneben müssen Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und Dritte, deren Systeme, Modelle, Werkzeuge, Dienste, Komponenten oder Verfahren integriert werden, Informationen, Fähigkeiten, technischen Zugang und Unterstützung in einer schriftlichen Vereinbarung regeln. Die Open-Source-Ausnahme gilt nicht für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
Die Kooperations- und Dokumentationspflicht des Erstanbieters nach Artikel 25 Absatz 2 entfällt, wenn er eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf. Außerdem gehört Artikel 25 zu Kapitel III Abschnitt 3: Für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III gelten die geänderten Pflichten deshalb ab 2. Dezember 2027, für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I ab 2. August 2028. Die heutige Vertragsarbeit ist insoweit vorausschauende Umsetzungsvorbereitung, nicht die Behauptung, jede neue Artikel-25-Pflicht gelte bereits.
Wer regulatorisch für ein KI-System einstehen muss, braucht vertraglich Zugriff auf die Informationen, Tests und Unterstützung, ohne die sich Konformität nicht nachweisen lässt.
Grundrechte-Folgenabschätzung und Datenschutz-Folgenabschätzung dürfen anschlussfähig werden
Eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 ist nicht für jeden Betreiber eines Hochrisiko-Systems vorgeschrieben. Erfasst sind bei Systemen nach Artikel 6 Absatz 2 – mit Ausnahme des Bereichs kritischer Infrastruktur nach Anhang III Nummer 2 – Betreiber, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Erbringer öffentlicher Dienste sind, sowie Betreiber der Systeme nach Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c. Als Vorschrift des Kapitels III Abschnitt 3 gilt Artikel 27 für diese Anhang-III-Systeme ab 2. Dezember 2027.
Soweit Pflichten der Grundrechte-Folgenabschätzung bereits durch eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt sind, darf der Betreiber auf die einschlägigen Abschnitte verweisen oder diese Teile übernehmen. Das KI-Büro erarbeitet zudem ein vereinfachendes Fragebogenmuster, auch mithilfe eines automatisierten Instruments.
Beide Prüfungen werden dadurch nicht identisch. Die DSFA bewertet hohe Risiken einer personenbezogenen Datenverarbeitung; die Grundrechte-Folgenabschätzung des AI Act erfasst einen breiteren Grundrechtskontext. Wiederverwendung ist zulässig, wenn Inhalte tatsächlich deckungsgleich sind – nicht als pauschale Zusammenlegung zweier unterschiedlicher Prüfaufträge.
Konformitätsbewertung und Normung werden enger verzahnt
Notifizierende Behörden müssen einen einzigen Antrag und ein einheitliches Bewertungsverfahren ermöglichen, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle sowohl nach AI Act als auch nach einschlägigem Produktrecht benannt werden will – allerdings nur, sofern das jeweilige sektorale Harmonisierungsrecht ein solches gemeinsames Verfahren vorsieht. Bereits produktrechtlich notifizierte Stellen können bis zum 28. Januar 2028 unter den gesetzlichen Voraussetzungen übergangsweise KI-Konformität bewerten und müssen ihre AI-Act-Benennung bis dahin beantragen.
Der neue Anhang XIV führt Codes für Produktgruppen, biometrische Systeme und Technologiearten ein – ausdrücklich auch für generative und agentische KI. Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsorganisationen zudem, Normungsprodukte auszuarbeiten, die die gemeinsame Einhaltung von AI Act und Produktrecht sowie entsprechende Konformitätsvermutungen erleichtern. Fällt ein Hochrisiko-KI-System in den Cyber Resilience Act und erfüllt es dessen Voraussetzungen, wird die Konformität mit der Cybersicherheitsanforderung aus Artikel 15 AI Act vermutet.
Die Hochrisiko-Einstufung nach Artikel 6 Absatz 1 zwingt den Produkthersteller nicht allein deshalb in eine Drittprüfung. Erlaubt das sektorale Produktrecht eine Eigenbewertung auf Grundlage harmonisierter Normen, bleibt diese Route offen, wenn zusätzlich harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen sämtliche Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 2 abdecken. Maßgeblich bleibt damit die Verfahrenswahl des einschlägigen Produktrechts.
Mehr Raum für Tests – unter Aufsicht und mit Schutzvorkehrungen
Die Mitgliedstaaten müssen nun bis 2. August 2027 mindestens ein nationales KI-Reallabor einsatzbereit machen. Das KI-Büro kann zusätzlich ein Reallabor auf Unionsebene für Systeme in seiner Zuständigkeit einrichten. Bei nationalen Unterstützungsmaßnahmen ist der vorrangige Zugang nach Artikel 62 für KMU einschließlich Start-ups vorgesehen; kleine Midcap-Unternehmen erhalten ausdrücklich vorrangigen Zugang zu dem optionalen Reallabor des KI-Büros auf Unionsebene. Datenschutzbehörden müssen bei einschlägiger Datenverarbeitung vollständig in Betrieb und Überwachung einbezogen werden.
Artikel 60 erweitert Tests unter Realbedingungen für Anhang-III-Systeme und produktbezogene Systeme nach Anhang I Abschnitt A. Der neue Artikel 60a ermöglicht Mitgliedstaaten außerdem eigene Rahmen für Realtests bestimmter Systeme nach Abschnitt B. Verbindlicher Testplan, Governance, Rechenschaft und ein hohes Schutzlevel für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte bleiben Voraussetzungen.
Das Europäische KI-Büro erhält unionsweite Durchsetzungsbefugnisse
Das in der Kommission angesiedelte KI-Büro erhält ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte KI-Systeme auf Basis von GPAI-Modellen, wenn Modell und System vom selben Anbieter oder von Anbietern desselben Unternehmens entwickelt werden. Hinzu kommen KI-Systeme, die eine sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine im Sinne des DSA bilden oder darin integriert sind. Von der GPAI-basierten Zuständigkeit ausgenommen sind produktbezogene Systeme nach Anhang I, Systeme der kritischen Infrastruktur nach Anhang III Nummer 2, bestimmte von Strafverfolgungs- und Grenzverwaltungsbehörden oder Finanzinstituten bereitgestellte Systeme, soweit sie unter Artikel 74 Absatz 6 fallen, sowie Rechtspflege-Systeme nach Anhang III Nummer 8.
Die ausschließliche Zuständigkeit bezieht sich auf die Anbieter dieser Systeme. Betreiber fallen nur darunter, wenn sie selbst Anbieter sind oder demselben Unternehmen wie der Anbieter angehören. Für KI-Systeme, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Betrieb genommen oder verwendet werden, bleibt daneben die Marktüberwachungszuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 74 Absatz 9 zu beachten.
Die neuen Artikel 75a bis 75d statten das KI-Büro mit Informations-, Ermittlungs-, Fern- und Vor-Ort-Inspektionsbefugnissen aus. Es kann Systemzugang und Erläuterungen verlangen, Aufbewahrung anordnen, Verpflichtungszusagen für bindend erklären, Nichtkonformität feststellen, Korrekturmaßnahmen verlangen, Geldbußen verhängen und Zwangsgelder von bis zu fünf Prozent der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr pro Tag festsetzen. Verteidigungsrechte, Akteneinsicht und gerichtliche Kontrolle bleiben vorgesehen.
Grundrechtsbehörden erhalten einen stärkeren Informationszugang
Artikel 77 stärkt nationale Behörden und öffentliche Stellen, die Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte einschließlich des Diskriminierungsverbots beaufsichtigen oder durchsetzen. Soweit dies für ihren Auftrag erforderlich ist, können sie die nach dem AI Act erstellten oder geführten Informationen und Dokumentationen bei der Marktüberwachungsbehörde anfordern und elektronisch einsehen. Die Marktüberwachungsbehörde muss den Zugang gewähren und die Unterlagen erforderlichenfalls unverzüglich erst beim Anbieter oder Betreiber anfordern. Beide Behördenseiten müssen eng zusammenarbeiten und einander Amtshilfe leisten.
Die Reform vereinfacht, dereguliert aber nicht linear
Was überzeugt
Die feste Fristenlogik ist rechtssicherer als eine ausschließlich von der späteren Verfügbarkeit technischer Standards abhängige „Stop-the-clock“-Lösung. Die Präzisierung des Sicherheitsbauteils setzt an einem tatsächlichen Abgrenzungsproblem an. Einheitliche Benennungsverfahren, anschlussfähige Folgenabschätzungen und die Berücksichtigung gleichwertiger sektoraler Anforderungen können formale Doppelarbeit reduzieren, ohne das Schutzprogramm automatisch abzusenken.
Auch Artikel 25 ist wirtschaftlich sinnvoll: Regulatorische Verantwortung ohne Informationszugang ist praktisch nicht erfüllbar. Dass der Gesetzgeber Kooperation, Dokumentation und technischen Zugang ausdrücklich in die Wertschöpfungskette trägt, stärkt die Realisierbarkeit von Downstream-Produkten.
Was weitreichend ist
Die Zentralisierung beim KI-Büro geht weit über administrative Vereinfachung hinaus. Mit Inspektionen, Verpflichtungszusagen, Bußgeldern und Zwangsgeldern entsteht ein unionsunmittelbarer Enforcement-Strang. Für Anbieter großer Modell-System-Ketten und sehr großer Plattformen bedeutet das weniger nationale Fragmentierung, aber eine deutlich professionellere Aufsicht mit eigener Verfahrenslogik.
Ebenso materiell ist das neue Artikel-5-Verbot. Der Omnibus reagiert hier nicht auf Verwaltungsaufwand, sondern erweitert den Katalog schlechthin unzulässiger KI-Praktiken. Bei Systemen, deren schädliche Ausgabe ein vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis ohne erhebliche technische Änderungen ist, werden angemessene Schutzvorkehrungen damit zu einem entscheidenden Tatbestandsmerkmal der Marktzulässigkeit. Systeme mit verbotener Zweckbestimmung lassen sich dagegen nicht durch Schutzvorkehrungen legitimieren.
Was offen bleibt
Der Rechtsakt verlagert erhebliche Konkretisierung auf delegierte Rechtsakte, Leitlinien, Formulare, Normungsprodukte und nationale Testregime. Besonders wichtig werden die Gleichwertigkeitsentscheidungen nach Artikel 2 Absatz 13, die KI-Anforderungen der Maschinenverordnung, die Auslegung angemessener Schutzvorkehrungen gegen intime Deepfakes sowie die praktische Reichweite der Zuständigkeit des KI-Büros.
Auch der Begriff der Sicherheitsfunktion bleibt auslegungsbedürftig, wenn Zweckbestimmung und tatsächliche Ausfallfolgen auseinanderfallen. Unternehmen sollten deshalb Produktunterlagen und technische Gefährdungsanalysen konsistent halten und Grenzfälle nicht allein aus Marketingtexten ableiten.
Wie die offiziellen Fremdeinordnungen zu würdigen sind
Kommission und Rat stellen Wettbewerbsfähigkeit, klare Fristen, Schutz vor intimen KI-Manipulationen, Reallabore und einheitlichere Aufsicht in den Vordergrund. Das beschreibt die politische Stoßrichtung zutreffend, ersetzt aber nicht die Normprüfung. Insbesondere die Aussage, Hochrisiko-Regeln seien „verschoben“, muss auf Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 begrenzt werden.
Der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte unterstützten das Vereinfachungsziel grundsätzlich, warnten aber vor einer Absenkung des Grundrechtsschutzes. Mehrere Punkte ihrer gemeinsamen Stellungnahme sind im Endtext erkennbar aufgegriffen: Artikel 4a verwendet den Maßstab der strikten Erforderlichkeit; Risiken außerhalb der Hochrisikokategorie werden eingegrenzt; Datenschutzbehörden werden in Reallabore eingebunden; die Registrierung selbstbewerteter Nicht-Hochrisiko-Systeme bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn einzelne Datenfelder in Anhang VIII entfallen.
Nicht gefolgt ist der Gesetzgeber der Empfehlung, die ursprüngliche, ergebnisstärkere KI-Kompetenzpflicht beizubehalten. Das ist eine echte Entlastung, aber keine Abschaffung der Organisationspflicht. Ebenso wurde die Hochrisiko-Anwendung trotz grundrechtlicher Bedenken auf feste spätere Termine verlegt.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
Ein tragfähiger Umsetzungsplan beginnt nicht mit einer allgemeinen Fristenfolie, sondern mit Systemen, Rollen und Marktsituationen. Die folgenden Arbeitspakete lassen sich priorisieren, ohne bereits jede Hochrisiko-Anforderung vollständig umzusetzen.
KI-Inventar auf die neue Kategorienlogik umstellen
Für jedes System mindestens Anbieter, Betreiber, Modellbasis, Zweck, Einsatzbereich, Nutzergruppen, Produktbezug, Art und Modell, Datum der ersten Einheit, spätere Konzeptionsänderungen, synthetische Inhalte und mögliche Anhang-I- oder Anhang-III-Nähe dokumentieren.
Fristen nicht auf Projekte, sondern auf Normen mappen
Verbote, Artikel 50, GPAI, Hochrisiko-Abschnitte, sektorale Produktpflichten und Legacy-Regeln getrennt terminieren. „Deadline 2028“ ist für ein generatives System mit Markierungspflichten regelmäßig falsch.
Sicherheitsfunktion technisch und rechtlich prüfen
Zweckbestimmung, Gefährdungsanalyse, Failure Modes, Drittprüfungsgrund und einschlägiges Produktrecht gemeinsam bewerten. Die Entscheidung mit Produkt- und Technikverantwortlichen dokumentieren.
Lieferkettenverträge auf Artikel 25 vorbereiten
Informationszugang, technische Dokumentation, bekannte Beschränkungen, Tests, Validierung, Logging, Updates, Vorfälle, Audits, Change Control, regulatorische Unterstützung, Haftung und Exit ausdrücklich regeln. Die Vertragsarchitektur an den einschlägigen Geltungsbeginn 2027 oder 2028 koppeln.
KI-Kompetenz risikobasiert neu kalibrieren
Kein starres Zertifizierungsziel versprechen. Stattdessen Rollen, konkrete Risiken, Lernziele, Wiederholung, Teilnahme und Eskalation dokumentiert verbinden.
Generative Systeme vor dem 2. Dezember 2026 testen
Maschinenlesbare Markierung, Missbrauchsszenarien, intime Inhalte, Umgehungsversuche, Meldewege, Reaktionszeiten und Nachbesserungsprozess in einem nachvollziehbaren Safety-Dossier zusammenführen.
Bias-Tests nicht vorschnell auf sensible Echtdaten stützen
Zuerst synthetische, anonymisierte oder sonst weniger eingriffsintensive Daten prüfen. Nur bei strikter Erforderlichkeit und vollständigem Schutzkonzept auf Artikel 4a aufbauen.
FRIA und DSFA modular verbinden
Zuerst prüfen, ob Artikel 27 nach Betreiberart, Einsatzbereich und Anhang-III-Kategorie überhaupt greift. Dann gemeinsame Tatsachenbasis und Risikodaten nutzen, unterschiedliche Prüfziele aber sichtbar halten.
Prioritäten nach Unternehmensrolle
Produkt und Nachweise
Zweckbestimmung, Risikoklasse, technische Unterlagen, Transparenz, Safety-by-design, Monitoring und Lieferantenzugang.
Einsatz und Kontrolle
Nutzungszweck, Kompetenz, menschliche Aufsicht, Eingabedaten, Logs, Vorfälle und verbotene Nutzung; FRIA nur bei erfülltem Anwendungsbereich des Artikels 27, DSFA nach Datenschutzrecht.
Sektorale Route
Sicherheitsfunktion, Anhang-I-Zuordnung, Konformitätsverfahren, Normen, Maschinen- oder Luftfahrtrecht und delegierte Rechtsakte.
Kapitel-V-Pflichten
Modelldokumentation, Informationen für Systemanbieter, Urheberrecht, Trainingsinhaltszusammenfassung und gegebenenfalls Systemrisiken prüfen; bei Altmodellen die Übergangsfrist bis 2. August 2027 beachten.
Markierung und Missbrauchsschutz
Artikel 50 Absatz 2, die neuen Artikel-5-Verbote, Systemzweck, Schutzvorkehrungen, Abuse-Tests, Meldewege und Zuständigkeit des KI-Büros getrennt bewerten.
Erleichterungen sichern
Status nach den EU-Empfehlungen belegen, das vereinfachte Formular nach dessen Bereitstellung nutzen, den jeweils eröffneten Reallaborzugang prüfen und das materielle Schutzniveau halten.
Kontrollierbare Lieferkette
Rollen, Informationsrechte, Modellupdates, Audit, Content-Safety, Beschwerden, Vorfälle, Subunternehmer und Exit vertraglich absichern.
Faustregel für die Umsetzung
Nutzen Sie die längeren Hochrisiko-Fristen für belastbares Produktdesign. Behandeln Sie sie nicht als Grund, Transparenz, Verbote, GPAI, KI-Kompetenz, Datenschutz oder Verträge zu verschieben.
Die breitere Einordnung digitaler Compliance-Strukturen bündelt ITMR unter IT-Recht & Digitalisierung. Der frühere Beitrag zum Kommissionsentwurf des Digitalen Omnibus bleibt als Entwicklungshintergrund relevant; für die heutige Rechtslage ist jedoch der veröffentlichte Endtext der Verordnung (EU) 2026/1744 maßgeblich.
FAQ zur Verordnung (EU) 2026/1744 und zum Digital Omnibus zur KI
Ist die Verordnung (EU) 2026/1744 bereits in Kraft?
Ja. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat nach Artikel 4 am 27. Juli 2026 in Kraft. Einzelne geänderte AI-Act-Pflichten folgen dennoch ihren jeweiligen, teilweise späteren Anwendungsdaten.
Wurde der AI Act insgesamt auf 2027 oder 2028 verschoben?
Nein. Verschoben wurden Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für bestimmte Hochrisiko-Systeme: auf den 2. Dezember 2027 für Artikel-6-Absatz-2-/Anhang-III-Systeme und auf den 2. August 2028 für Artikel-6-Absatz-1-/Anhang-I-Systeme. Andere Regeln, insbesondere GPAI-, Transparenz-, Verbots- und Governance-Vorschriften, haben eigene Termine.
Gilt die Pflicht zur KI-Kompetenz noch?
Ja. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer beauftragter Nutzer zu unterstützen. Neu ist, dass sie kein bestimmtes Kompetenzniveau jeder einzelnen Person garantieren müssen. Ein kontext- und risikobasiertes Schulungs- und Nachweiskonzept bleibt sinnvoll.
Dürfen Unternehmen nach Artikel 4a sensible Daten für Bias-Tests verwenden?
Nur ausnahmsweise und bei strikter Erforderlichkeit. Weniger eingriffsintensive Daten müssen ungeeignet sein; technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Zugriffsbeschränkung, Drittzugangsverbot, Löschung und dokumentierte Begründung sind kumulativ erforderlich. Die übrigen Anforderungen der DSGVO gelten fort.
Wann gelten die neuen Verbote für „Nudify“- und Missbrauchssysteme?
Die neuen Verbote in Artikel 5 gelten ab dem 2. Dezember 2026. Auf Anbieterseite genügt entweder die verbotene Zweckbestimmung oder eine ohne erhebliche technische Änderungen vorhersehbare und reproduzierbare Erzeugung bei fehlenden angemessenen Schutzvorkehrungen. Auf Betreiberseite kommt es auf den konkreten verbotenen Verwendungszweck an. Bei Missbrauchsdarstellungen von Kindern bleibt zudem die Ausnahme für nach nationalem Recht gerechtfertigtes Verhalten zu beachten.
Was ändert sich für Maschinen mit KI?
Die Maschinenverordnung wechselt in Anhang I des AI Act von Abschnitt A zu Abschnitt B. KI-bezogene Sicherheitsanforderungen werden durch delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung integriert. Sie müssen Kapitel III Abschnitt 2 sowie die Artikel 17, 19, 72 und 73 AI Act berücksichtigen und gelten ab 2. August 2028. Die Prüfung verlagert sich damit in eine stärker sektorale Konformitätsroute; sie entfällt nicht. Artikel 20 Absatz 10 der Maschinenverordnung ergänzt eine Konformitätsvermutung für einschlägige AI-Act-Normen und gemeinsame Spezifikationen.
Welche Vorteile erhalten kleine Midcap-Unternehmen?
Unter anderem vereinfachte technische Dokumentation nach Bereitstellung des Kommissionsformulars, verhältnismäßigere Qualitätsmanagementanforderungen, vorrangigen Zugang zu einem gegebenenfalls vom KI-Büro eingerichteten EU-Reallabor und für Verstöße nach Artikel 99 Absätze 4 und 5 eine günstigere Berechnung der Bußgeldobergrenze. Nationale Behörden können Beratung anbieten, müssen aber keinen individuellen Beratungsanspruch erfüllen. Voraussetzung ist die Definition der Empfehlung (EU) 2025/1099 einschließlich Konzern- und Beteiligungsregeln.
Was ist für Anbieter generativer KI kurzfristig am wichtigsten?
Zunächst sind die Rollen zu trennen: Kapitel V adressiert Anbieter von GPAI-Modellen; Artikel 50 Absatz 2 und die neuen Artikel-5-Verbote adressieren Anbieter beziehungsweise Betreiber generativer KI-Systeme. Für vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebrachte GPAI-Modelle läuft die Übergangsfrist bis 2. August 2027. Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte endet die Übergangsfrist des Artikels 50 Absatz 2 am 2. Dezember 2026, vorbehaltlich seiner Tatbestandsausnahmen.
Gelten die neuen Hochrisiko-Pflichten auch für bereits angebotene Systeme?
Grundsätzlich nur, wenn ein vor dem jeweiligen Geltungsbeginn des Kapitels III in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-System danach in seiner Konzeption erheblich verändert wird. Bei unveränderter Gestaltung erfasst die Übergangslogik nach Erwägungsgrund 39 auch weitere Einheiten derselben Art und desselben Modells. Für Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, müssen Anbieter und Betreiber die Pflichten in jedem Fall bis 2. August 2030 erfüllen; Artikel 5 bleibt unberührt.
Amtliche Quellen und belastbare Materialien
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 – amtlicher Volltext ABl. L, 2026/1744 vom 24. Juli 2026; CELEX 32026R1744.
- Verordnung (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung / AI Act Ausgangsrechtsakt in der Fassung vor Einpflegung der Änderungen.
- Vom Rat dokumentierter endgültiger Gesetzestext PE-CONS 30/1/26 REV 1 Amtliches Gesetzgebungsdokument vom 8. Juli 2026.
Geänderte und ergänzende Normen
- Verordnung (EU) 2018/1139 – Zivilluftfahrt
- Verordnung (EU) 2023/1230 – Maschinenverordnung
- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung
- Verordnung (EU) 2024/2847 – Cyber Resilience Act
- Richtlinie 2011/93/EU – Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern
- Empfehlung (EU) 2025/1099 – Definition kleiner Midcap-Unternehmen
Gesetzgebungsmaterialien und offizielle Einordnungen
- Kommissionsvorschlag COM(2025) 836 final Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens; die Titelseite des amtlichen Vorschlags trägt das Datum 19. November 2025.
- Rat der Europäischen Union: endgültige Billigung vom 29. Juni 2026
- Europäische Kommission: politische Einigung vom 7. Mai 2026
- Europäisches Parlament: Legislative Train – Digital Omnibus on AI
Aufsichtsbehördliche Stellungnahme
- EDPB-EDPS Joint Opinion 1/2026 vom 20. Januar 2026 Gemeinsame Stellungnahme zu sensiblen Daten, Registrierung, Reallaboren, Aufsicht, KI-Kompetenz und Hochrisiko-Fristen.
Quellenhinweis
Bei Abweichungen zwischen politischen Pressemitteilungen, früheren Entwurfsständen und dem veröffentlichten Rechtsakt ist der amtliche Text der Verordnung (EU) 2026/1744 maßgeblich. Die praktische Einordnung muss zusätzlich kommende delegierte Rechtsakte, Leitlinien, harmonisierte Normen und nationale Durchführungsstrukturen berücksichtigen.