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EuGH: Rechtmäßigkeit der Erhebung der Anrede nach der DSGVO

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Leah Porto-Rico

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Urteilsbesprechung
Januar 2025 Datenschutzrecht DSGVO EuGH Datenminimierung

Wer Bestellstrecken, Registrierungen oder Kundenformulare gestaltet, sollte dieses Urteil nicht als bloßen Bahn-Sonderfall lesen. Im Kern geht es um eine datenschutzrechtlich sehr praktische Frage: Darf eine Anrede als Pflichtangabe erhoben werden, wenn sie nur eine personalisierte Ansprache ermöglichen soll?

Worum es hier geht

Der Beitrag ordnet ein EuGH-Urteil zur verpflichtenden Abfrage von „Herr“ oder „Frau“ beim Vertragsschluss ein. Im Zentrum stehen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b und f DSGVO sowie die Frage, ob übliche Höflichkeits- und Verkehrssitten eine solche Pflichtangabe tragen können.

Für Unternehmen relevant wird das insbesondere bei Formularen, Checkouts, Account-Anlagen und Kommunikationsprozessen, in denen Personalisierung zwar erwünscht, für die Leistungserbringung aber nicht notwendig ist. Die größere datenschutzrechtliche Einordnung finden Sie auf der Fachseite Datenschutzrecht.

Stand April 2026

Was davon heute fortgilt

Der Beitrag ist weiterhin relevant und durch die spätere Entscheidung des französischen Conseil d’État zusätzlich eingeordnet. Der Conseil d’État hat am 31. Juli 2025 die frühere CNIL-Entscheidung aufgehoben und ausgeführt, dass SNCF Connect die Erhebung der „civilité“ nicht verpflichtend, sondern allenfalls fakultativ ausgestalten darf.

Für die praktische Bewertung bedeutet das: Die EuGH-Linie ist nicht im Vorlageverfahren stehen geblieben. Das nationale Gericht hat die Pflichtabfrage im konkreten SNCF-Sachverhalt nicht getragen und die Relevanz des Grundsatzes der Datenminimierung ausdrücklich bestätigt. Wer Pflichtfelder nur mit personalisierter Ansprache rechtfertigen will, trägt daher ein deutliches Datenschutzrisiko.

Erhebung der Anrede bzw. Geschlechtsidentität eines Kunden

Die Erhebung und Verarbeitung der Anrede bzw. Geschlechtsidentität eines Kunden bei Abschluss eines Beförderungsvertrages ist nicht nach Artikel (art.) 6 Absatz (Abs.) 1 Unterabsatz (UAbs.) 1 Buchstabe (lit.) b und f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtmäßig, wenn die Erhebung nur darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation mit dem betroffenen Kunden zu personalisieren. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 9. Januar 2025 – C 394/23 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden.

Anlass für das Vorabentscheidungsverfahren war eine Beschwerde des französischen Verbandes Mousse bei der französischen Datenschutzbehörde Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL) über die App und Website SNCF connect. Über diese vertreibt die staatliche Eisenbahngesellschaft Frankreichs unter anderem Zugtickets und Abonnements. Kunden waren bei Abschluss eines Beförderungsvertrages verpflichtet durch die Auswahl von „Herr“ oder „Frau“ ihre Anrede anzugeben. Hiergegen reichte Mousse Beschwerde bei CNIL ein. Mousse vertrat die Auffassung, dass die Erhebung und Verarbeitung der Anrede nicht auf einem Erlaubnistatbestand nach Art. 6 DSGVO basiere und daher gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht auf rechtmäßige Weise erfolge. Zudem läge auch ein Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung vor.

CNIL teilte diese Auffassung nicht. Sie trug vor, dass die Erhebung und Verarbeitung der Anrede nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO, also aufgrund der Erforderlichkeit für die Erfüllung der Beförderungsverträge, rechtmäßig sei. Zudem diene die Verwendung der Anrede nach der allgemeinen Verkehrssitte der personalisierten Kommunikation im geschäftlichen, privaten und behördlichen Kontext mit den Kunden.

Gegen diese Entscheidung erhob Mousse vor dem Conseil d’État Klage.

Dieser bat den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens unter anderem um die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b und f DSGVO die allgemeine Verkehrssitte im Rahmen der privaten, geschäftlichen und behördlichen Kommunikation berücksichtigt werden könne.

Der EuGH schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Verbandes Mousse an.

Die Verarbeitung der Anrede bei Abschluss eines Beförderungsvertrages sei nicht nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig, da die Verarbeitung der Anrede nicht für die Erfüllung des Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sei. Nach der der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 Rn. 98) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann i.S.d. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO erforderlich, wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen für die Vertragsleistung notwendigen Zweck zu erfüllen. Der Verantwortliche muss hierbei nachweisen, dass ohne die entsprechende Verarbeitung dieser Zweck nicht erfüllt werden kann. Hauptleistung eines Beförderungsvertrages sei die Erbringung eines Schienentransportleistung. Bei der der Kommunikation mit einem Kunden handele es sich auch grundsätzlich um einen Zweck, der Teil der Erbringung von Schienentransportleistungen sei. Teil dieser Kommunikation sei nämlich insbesondere die elektronische Übermittlung des Fahrscheins und die Mitteilung von Fahrplanänderungen gegenüber dem Kunden. Bei der Kommunikation sei zwar auch grundsätzlich die allgemeine Verkehrssitte zu beachten, da diese den Respekt des Unternehmens gegenüber seinem Kunden zum Ausdruck bringe. Hierbei sei jedoch die Verwendung der Anrede des betroffenen Kunden nicht erforderlich. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, dass die Angabe einer unzutreffenden Anrede keine Auswirkung auf die Durchführung des Beförderungsvertrages habe. Zudem könne die Kommunikation auch unter der Verwendung allgemeiner und inklusiver Höflichkeitsformeln erfolgen.

Ob die Verarbeitung der Anrede bei Abschluss eines Beförderungsvertrages nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig sein kann, ist abschließend durch das vorlegende Gericht zu beurteilen. Jedoch sei dies nach dem EuGH zu verneinen, wenn dem Kunden das grundsätzlich nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO mögliche berechtigte Interesse der Möglichkeit der Direktwerbung nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO bei Erhebung mitgeteilt werde, die Verarbeitung über die Verwirklichung des berechtigten Interesses hinaus erfolge oder durch die Angabe der Anrede eine Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität drohe. Insbesondere sei aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatzes der Datenminimierung zu beachten, dass die Personalisierung von an den betroffenen Kunden gerichtete Direktwerbung auch ohne die Verarbeitung der Anrede bzw. Geschlechtsidentität möglich sei.

Kurze Einordnung für die Praxis

Das Urteil beantwortet nicht jede Formularfrage pauschal. Es setzt aber einen klaren Maßstab: Ein Pflichtfeld für Anrede oder Geschlechtsbezug lässt sich nicht tragfähig mit bloßer Personalisierung erklären, wenn die Leistung auch ohne diese Angabe erbracht und kommuniziert werden kann.

Aussage, die der Beitrag trägt Grenze der Aussage
Eine höfliche Ansprache macht die Anrede nicht automatisch zur vertraglich erforderlichen Pflichtangabe. Das Urteil verneint nicht jede Verwendung einer Anrede in jedem Kontext, sondern die Pflichtabfrage im konkret geprüften Setting.
Neutrale und inklusive Kommunikationsformen können ein milderes Mittel sein. Besondere Leistungszuschnitte mit tatsächlich geschlechtsbezogenen Anforderungen sind damit nicht pauschal ausgeschlossen.
Auch bei berechtigten Interessen bleibt die Prüfung eng und an Transparenz, Erforderlichkeit und Abwägung gebunden. Die Rechtmäßigkeit anderer Formulare hängt weiterhin vom konkreten Zweck, der Ausgestaltung und der Information nach Art. 13 DSGVO ab.

Worauf Unternehmen jetzt achten sollten

  • Pflichtfelder kritisch prüfen, wenn die Angabe nur der Ansprache oder Marketing-Personalisierung dient.
  • Neutrale Kommunikationsalternativen mitdenken, bevor Anrede- oder Geschlechtsangaben zum Standard gemacht werden.
  • Informationspflichten, Zwecke und Rechtsgrundlagen sauber dokumentieren und in Formularstrecken konsistent abbilden.

Für die weitergehende dogmatische Einordnung und die operative Einbettung in Informationspflichten, Betroffenenrechte und Formularlogiken ist die Fachseite Datenschutzrecht der naheliegende Ausgangspunkt.

FAQ zum Urteil

Dürfen Unternehmen Anredefelder weiterhin verwenden?

Ja, aber nicht unbesehen als Pflichtfeld. Die Entscheidung richtet sich deutlich gegen eine verpflichtende Abfrage, wenn sie nur der personalisierten Ansprache dient. Ob ein freiwilliges Feld zulässig ist, hängt weiter vom konkreten Zweck, der Transparenz und dem Grundsatz der Datenminimierung ab.

Reicht ein berechtigtes Interesse für personalisierte Kommunikation aus?

Nicht automatisch. Der EuGH verlangt eine enge Prüfung und stellt insbesondere auf Information nach Art. 13 DSGVO, strikte Erforderlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person ab. Im SNCF-Sachverhalt hat die spätere Entscheidung des Conseil d’État die Pflichtabfrage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht getragen.

Warum ist das Urteil über den Beförderungsvertrag hinaus relevant?

Weil der Maßstab nicht im Verkehrsrecht steckt, sondern im Datenschutzrecht: Erforderlichkeit, Datenminimierung und verhältnismäßige Formulargestaltung betreffen auch andere Bestell- und Registrierungsprozesse, sobald Personalisierung der einzige Zweck der Abfrage ist.

Offizielle Quellen und fachliche Ansprechpartner

Offizielle Quellen

Zuständige Ansprechpartner bei ITMR

  • Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
    Fachanwalt für IT-Recht und auf der Fachseite Datenschutzrecht als zuständiger Rechtsanwalt ausgewiesen.
  • Andreas Buchholz
    Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkten im IT-Recht und Datenschutzrecht, insbesondere an der Schnittstelle zu digitalen Prozessen und Formularstrecken.

EuGH: Rechtmäßigkeit der Erhebung der Anrede nach der DSGVO

Leah Porto-Rico

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