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DSGVO Entscheidungen Übersicht: Bußgelder

Urteilsübersicht

22.03.2024 Datenschutzrecht EuGH DSGVO-Bußgelder Art. 22 & Art. 83 DSGVO

Dieser Beitrag bündelt drei prägende EuGH-Entscheidungen zur DSGVO und ordnet ihre Bedeutung für Bußgeldverfahren, Personenbezug und automatisierte Bonitätsbewertungen ein. Für Unternehmen ist der Beitrag insbesondere dort relevant, wo Datenschutzorganisation, Scoring, Löschfristen und aufsichtsbehördliche Verfahren ineinandergreifen.

Worum es hier geht

Im Mittelpunkt stehen Deutsche Wohnen, Scania und SCHUFA sowie die Frage, welche Aussagekraft diese Entscheidungen für die heutige Datenschutzpraxis behalten.

Für wen das relevant ist

Relevanz hat der Beitrag vor allem für Unternehmen, Verantwortliche, Datenschutzbeauftragte, Compliance-Verantwortliche und Teams mit Aufsichts- oder Verfahrensbezug.

Was Sie mitnehmen

Sie sehen früh, welche Kernaussagen tragfähig bleiben, wo Folgeentscheidungen seit 2025 nachgeschärft haben und weshalb Bußgeldrisiken im Datenschutzrecht für Unternehmen systemisch gedacht werden müssen.

Die größere fachliche Einordnung liegt im Bereich IT-Recht & Digitalisierung. Der Beitrag selbst bleibt eine punktuelle Urteilsübersicht und ersetzt keine umfassende Grundlagenseite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Deutsche Wohnen verankert die DSGVO-Bußgeldpraxis unionsrechtlich: Für die Geldbuße gegen Unternehmen ist nicht entscheidend, dass eine konkrete Leitungsperson identifiziert wird.

  • Ein Bußgeld setzt gleichwohl schuldhaftes Verhalten voraus. Vorsatz oder Fahrlässigkeit dürfen nicht übersprungen werden.

  • SCHUFA ordnet scorebasierte Bonitätsbewertungen unter Art. 22 DSGVO ein, wenn der Score für die Entscheidung eines Dritten maßgeblich ist.

  • Seit 2025 ist zusätzlich geschärft, dass bei Konzernstrukturen die Bußgeldobergrenze am unionsrechtlichen Unternehmensbegriff anknüpft und Betroffene bei automatisierten Bonitätsentscheidungen eine nachvollziehbare Erläuterung der angewandten Logik verlangen können.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Die hier behandelte EuGH-Linie ist weiterhin tragfähig. Für die Bußgeldpraxis ist seit Veröffentlichung des Beitrags insbesondere das Urteil vom 13.02.2025 in der Rechtssache C-383/23 wichtig: Bei Konzernstrukturen ist für die Bußgeldobergrenze auf das „Unternehmen“ im unionsrechtlichen Sinn und damit auf den weltweiten Umsatz der wirtschaftlichen Einheit abzustellen.

Für den SCHUFA-Komplex hat der EuGH außerdem am 27.02.2025 in der Rechtssache C-203/22 nachgeschärft, dass Betroffene eine verständliche Erläuterung der konkret angewandten Verfahren und Grundsätze verlangen können. Der bloße Verweis auf Geschäftsgeheimnisse trägt dabei nicht automatisch.

Der ursprüngliche Beitrag bleibt damit in seinem Kern brauchbar, benötigt heute aber diese Ergänzungen für eine saubere Einordnung der aktuellen Praxis.

Übersicht zur Rechtsprechung des EuGH: Bußgeldrechtsprechung

Als Fortführung unserer Übersicht zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fassen wir in diesem Blog-Artikel die Bußgeldrechtsprechung im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammen.

Deutsche Wohnen SE-Entscheidung vom 05.12.2023, C-807/21

Der Hauptstreitpunkt des Verfahrens, ob Unternehmen sofort für Datenschutzverletzungen haftbar gemacht werden sollten, wurde vom EuGH zugunsten einer Verbandshaftung des betreffenden Unternehmens entschieden. Zudem stellt der EuGH fest, dass für Geldbußen gemäß der DSGVO der kartellrechtliche Unternehmensbegriff (Art. 101, 102 AEUV) gilt. Genau genommen bedeutet dies, dass der Datenschutzverstoß nicht unbedingt von Führungskräften oder Geschäftsführern des Unternehmens begangen werden muss, wie es im deutschen Ordnungswidrigkeitsrecht vorgesehen ist (§ 30 OWiG) oder diesem als Organisationsverschulden anzulasten ist (§ 130 OWiG). Für die Bestrafung einer juristischen Person genügt es als Grundlage, dass der Verstoß von einer Person begangen wurde, die für das Unternehmen tätig war und diesem Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (C 807/21, Rn. 44). Dies ergibt sich aus den umfangreichen Pflichten des Verantwortlichen nach der DSGVO.

Nach der Entscheidung können Datenschutzbehörden in Deutschland und anderen EU-Staaten in Zukunft wahrscheinlich einfacher Bußgelder gegen Unternehmen verhängen, die Datenschutzverstöße begangen haben. Die Feststellung eines Datenschutzverstoßes im Unternehmen genügt gemäß der Entscheidung des EuGH grundsätzlich für eine Bußgeldverhängung, ohne dass dies einer konkreten Person zugeschrieben werden muss (C 807/21, Rn. 60). Dennoch muss die Datenschutzaufsichtsbehörde dem Unternehmen weiterhin ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nachweisen (C 807/21, Rn. 78). Es ist noch unklar, welche Anforderungen in Zukunft ausreichend sein werden, um diesen Nachweis zu erbringen. Weitere wichtige Detailfragen sind noch offen.

Scania-Entscheidung vom 09.11.2023, C-319/22

Die Entscheidung des EuGH betrifft zunächst den Umfang von Bereitstellungspflichten bei der Datenüberlassung durch die Automobilindustrie. Im Rahmen dessen setzt sich das Urteil mit dem Begriff des relativen Personenbezugs auseinander, welcher eine wichtige Rolle in der Praxis für Unternehmen spielt. Nach der Entscheidung liegen personenbezogene Daten demnach nur dann vor, sofern derjenige, der Zugang zu den fraglichen Informationen hat, über Mittel verfügen könnte, die es ihm ermöglichen die Informationen einer natürlichen Person zuzuordnen (C-319/22, Rn. 45).

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, nicht nur den Inhalt, sondern auch die möglichen Mittel zur Identifizierung von Daten zu berücksichtigen. Bei der Prüfung sind nicht alle theoretisch denkbaren Mittel, sondern nur die bei vernünftiger Betrachtung auch tatsächlich verfügbaren Mittel einzubeziehen (siehe Erwägungsgrund 26 DSGVO). Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass Daten für eine Organisation personenbezogene Daten darstellen, für eine andere Organisation jedoch gerade nicht. Die Auswirkungen des Urteils reichen somit weit über der Automobilbranche hinaus und berühren grundlegende Fragen zur Bewertung des Personenbezugs von Daten.

SCHUFA-Entscheidung vom 07.09.2023, C-634/21

Der EuGH verkündete am 07.09.2023 seine lang erwartete Entscheidung im SCHUFA-Verfahren. Die Entscheidung wurde von uns im Blogartikel vom 03.01.2024 ausführlich besprochen. Das Gericht beschäftigte sich in der Entscheidung unter anderem mit der Rechtmäßigkeit des durch die deutsche Wirtschaftsauskunftei betriebenen Scorings im Hinblick auf Art. 22 DSGVO. Im Ergebnis entschied der EuGH, dass das von der SCHUFA betriebene Scoring bereits eine Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstelle und zudem wohl regelmäßig unzulässig sei. Die bislang betriebene Speicherung über die Erteilung einer Restschuldbefreiung in seiner aktuellen Länge von 3 Jahren stünde im Widerspruch zur DSGVO.

Die Entscheidung in der Rechtssache C-634/21 schiebt der bisherigen Scoring-Praxis der SCHUFA unter Heranziehung des Art. 22 DSGVO vorläufig einen Riegel vor (C-634/21, Rn. 50). Danach ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt werde, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet (C-634/21, Rn. 73).

Fraglich ist zudem, ob sich die in den Rechtssachen C-23/22 und C-64/22 getroffene Entscheidung tatsächlich nur auf Daten aus dem öffentlichen Insolvenzregister beschränkt. Private Wirtschaftsauskunfteien werden wohl prüfen müssen, ob andere durch sie gespeicherte Negativdaten wie verspätet gezahlte Rechnungen tatsächlich so lange aufbewahrt werden dürfen, wie dies bislang Praxis ist.

Konsequenzen

Datenschutzbehörden können bereits Bußgelder gegen Unternehmen verhängen, wenn ein Datenschutzverstoß festgestellt wurde und dem Unternehmen ein Verschulden nachzuweisen ist, unabhängig davon, dass der Datenschutzverstoß einer konkreten Person zugeschrieben werden muss. Die Datenschutzbehörde trägt für den Datenschutzverstoß und für das Verschulden die Beweispflicht.

Personenbezogene Daten liegen nach dem EuGH nur dann vor, sofern derjenige, der Zugang zu den fraglichen Informationen hat, über Mittel verfügen könnte, die es ihm ermöglichen die Informationen einer natürlichen Person zuzuordnen.

Das von der SCHUFA betriebene Scoring stelle bereits eine Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar und sei zudem wohl so wie bisher unzulässig.

Was daraus heute folgt

  • Bußgeldverfahren gegen Unternehmen lassen sich heute nicht mehr sinnvoll nur mit nationalen Zurechnungsmodellen erklären. Die unionsrechtliche Unternehmensperspektive gehört in jede Risikoanalyse.

  • Konzernstrukturen verschärfen das finanzielle Risiko, weil für die Obergrenze der Geldbuße die wirtschaftliche Einheit maßgeblich sein kann.

  • Scoring-Fälle verbinden Art. 22 DSGVO, Transparenzpflichten und Löschthemen. Sie sind deshalb nicht nur Bonitäts-, sondern regelmäßig auch Aufsichts- und Verfahrensrisiken.

Die vertiefende Einordnung zu Bußgeldrisiken, Datenschutzorganisation und aufsichtsbehördlichen Verfahren findet sich auf der Seite Datenschutzrecht und Bußgeldrisiken im Unternehmen.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Fachlich zuständig bei ITMR

Datenschutzrecht

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für IT-Recht, CIPP/E, CIPM und zertifizierter Datenschutzexperte. Fachlich passend für die Einordnung komplexer Datenschutzfragen an der Schnittstelle von Aufsicht, Compliance und Verfahrensstrategie.

Datenschutzrecht

Andreas Buchholz

Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für IT-Recht mit Schwerpunkt in IT-Recht, Datenschutzrecht und prozessualer Durchsetzung. Fachlich passend, wenn Bußgeldfragen und organisatorische Datenschutzpflichten zusammenlaufen.


DSGVO Entscheidungen Übersicht: Bußgelder

Phuong Mai Nguyen, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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