ITMR Neue E-Commerce Verordnungen und Geo-Blocking

E-Commerce: ab dem 03.12.2018 wieder neue Pflichten für Shopbetreiber durch Geoblocking-Verordnung

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

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Praxishinweis
03. Dezember 2018 Geoblocking-Verordnung Onlinehandel EU-Binnenmarkt Wettbewerbsrecht

Die Geoblocking-Verordnung betrifft eine bis heute praktisch relevante Grundfrage des grenzüberschreitenden Onlinehandels: Unter welchen Bedingungen dürfen Shopbetreiber Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Staaten unterschiedlich behandeln? Für die vertiefte Einordnung zu Shopstruktur, Checkout, Zahlungslogik und Vertrieb ist die Seite E-Commerce-Recht für Unternehmen die fachlich naheliegende Vertiefung. Wo Sperren, Umleitungen oder Benachteiligungen zugleich als unlautere Marktverhaltensweisen zu prüfen sind, reicht die Schnittstelle zudem in das Wettbewerbsrecht.

Worum es hier geht

Zugang zum Shop

Die Verordnung verbietet es, EU-Kunden ohne tragfähigen Grund vom Zugang zu einer Shop-Oberfläche auszuschließen oder ohne wirksame Zustimmung auf eine andere Länder-Version umzuleiten.

Checkout und Konditionen

Entscheidend sind nicht nur Preise, sondern auch Bestellbarkeit, Rechnungsdaten, Zahlungsmethoden und die praktische Ausgestaltung des Bestellvorgangs.

Keine automatische EU-weite Lieferpflicht

Die Verordnung zwingt Händler nicht dazu, in jedes EU-Land zu liefern. Sie greift aber ein, wenn ausländische Kunden im bestehenden Liefergebiet ungerechtfertigt schlechter gestellt werden.

Wichtige Abgrenzung

Nicht jede grenzüberschreitende Zugangsbeschränkung fällt unter diese Verordnung. Klassische Sperren bei audiovisuellen Diensten sind gesondert zu betrachten.

Stand April 2026

Die Geoblocking-Verordnung gilt weiterhin fort. Die Europäische Kommission hat im Februar 2025 eine offizielle Evaluation gestartet, um die Wirkung der Verordnung im Binnenmarkt zu überprüfen. Für deutsche Shopbetreiber bleibt das Thema zudem praktisch relevant, weil die Bundesnetzagentur die Durchsetzung in Deutschland übernimmt und bei Verstößen Anordnungen erlassen sowie Bußgelder verhängen kann.

Besonders praxisnah ist dabei eine aktuelle Linie der Bundesnetzagentur: In ihrer Stellungnahme zur laufenden Evaluierung vertritt sie die Auffassung, dass pauschale Verbote von Paketweiterleitungsdiensten gegen Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-Verordnung verstoßen können. Der ältere Beitrag bleibt deshalb als Einordnung für Zugangs-, Checkout- und Gleichbehandlungsfragen im Onlinehandel nützlich; die heutige Prüfung sollte zusätzlich Versandlogik, Liefergebiet und Bestellformulare im konkreten Shop mit erfassen.

E-Commerce: neue Pflichten für Online-Händler

Still, leise und von vielen unbemerkt ist die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 bereits am 23.03.2018 in Kraft getreten und gilt ab dem 03.12.2018 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.

Was ist Geoblocking?

Ein Beispiel: ein deutscher Interessierter möchte online bei einem niederländischen Händler Kaffee bestellen, weil der Kaffee dort erheblich günstiger ist. Jeder Versuch den Bestellprozess in Gang zu setzen scheitert, weil der Kunde stets auf eine deutsche Version der Website umgeleitet wird, auf welcher der Kaffee eben nicht zu niederländischen Vorzugskonditionen angeboten wird. Das ist Geoblocking.

Wie häufig kommt denn Geoblocking vor?

Die EU-Kommission hatte hierzu im Mai 2017 ihren Abschlussbericht der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel vorgelegt. Hiernach haben 38 % der befragten Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34 % der Preissuchmaschinen) angegeben Geo-Informationen zu sammeln, um Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden.

Geoblocking dürfte damit weit häufiger vorkommen als vielleicht gedacht. Die Lokalisierung des Kunden geschieht hierbei über dessen IP-Adresse, dessen Anschrift oder über die Auswahl von nur aus bestimmten Ländern voreingestellten Möglichkeiten zum Beispiel der wählbaren Zahlungsmethode.

Was ist Zweck der Geoblocking-Verordnung?

Sinn und Zweck der Geoblocking-Verordnung ist die Beendigung der ungerechtfertigten Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Die Verordnung hat zum Ziel den Online-Handel im europäischen Wirtschaftraum zu stärken und voranzutreiben. Zugleich gilt sie auch für den stationären Handel. Händler sollen verpflichtet werden Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu ihren Websites und Produkten zu gewähren. Zugleich soll die Praktik der Umleitung zu teureren Artikeln auf Websites im Herkunftsland unterbunden werden.

Im Ergebnis soll also jeder Kunde, egal aus welchem Mitgliedsstaat, im europäischen Wirtschaftsraum zu identischen Konditionen wie auch die dort ansässigen Kunden, Waren und Dienstleistungen erwerben können. Vorgenanntes gilt nicht für Preise, sondern auch für Zahlungsmethoden und Versandbedingungen. Zudem verbietet die Verordnung die Ausstattung von Shops mit Default-Einstellungen dergestalt, dass zum Beispiel lediglich bestimmte Länder im Bestellformular vorausgewählt werden können.

Verboten wird dem Online-Händler in unserem Beispiel jedoch nicht eine deutsche und eine niederländische Website zu unterhalten, auf welcher der Kaffee einmal 5,99 EUR und einmal 12,99 EUR kostet. Der Online-Händler darf auch weiterhin auf der niederländischen Seite PayPal als Zahlungsmethode anbieten und auf der deutschen Seite auf diese Zahlungsmöglichkeit verzichten. Was der Händler aber nicht darf: den Besucher aus Deutschland auf seiner niederländischen Website diskriminieren, indem er ihn automatisch auf seine teurere deutsche Website umleitet, diesem den Kaffe auf der niederländischen Website teurer anbietet als Kunden aus den Niederlanden oder aber ihm die Möglichkeit der Zahlung per PayPal vorenthält.

Im Ergebnis haben viele Shopbetreiber also wieder einige Neuerungen zu beachten. Entsprechende Anpassungen anzunehmen ist unbedingt empfohlen. Denn anders als in der viel diskutierten Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UGW darstellt und eine Abmahnfähigkeit unter Mitbewerbern wegen Rechtsbruchs daher durchaus zu bejahen ist.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der Geoblocking-Verordnung, deren Anwendbarkeit in Ihrem Falle oder den Anforderungen haben, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen.

"E-Commerce: ab dem 03.12.2018 wieder neue Pflichten für Shopbetreiber durch Geoblocking-Verordnung"

Worauf es heute im Shop konkret ankommt

  • Automatische Länderumleitungen, gesperrte Bestellpfade und Checkout-Hindernisse sollten nicht nur technisch, sondern auch rechtlich geprüft werden.
  • Wer den Versand auf bestimmte Länder begrenzt, darf das Liefergebiet grundsätzlich selbst festlegen. Innerhalb dieses Modells dürfen ausländische EU-Kunden aber nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden.
  • Zahlungsarten, Rechnungsadressen, Formularvorgaben und die Behandlung von Paketweiterleitungsdiensten verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil Benachteiligungen oft nicht offen, sondern strukturell im Bestellprozess entstehen.

Für die vertiefte rechtliche Einordnung solcher Vertriebs- und Checkout-Fragen im Onlinehandel ist die Fachseite E-Commerce-Recht für Unternehmen die naheliegende nächste Vertiefung.

Offizielle Quellen und Vertiefung

  • Europäische Kommission: Evaluation der Geoblocking-Verordnung

    Die Kommission hat im Februar 2025 die formelle Evaluation der Verordnung gestartet und prüft, ob die Ziele im Binnenmarkt erreicht wurden.

    Zur Mitteilung der Europäischen Kommission

  • Bundesnetzagentur: Geoblocking und Durchsetzung in Deutschland

    Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland für die Durchsetzung zuständig, informiert über Beschwerden und erläutert die praktische Reichweite der Verordnung.

    Zur Informationsseite der Bundesnetzagentur

  • Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur Geoblocking-Verordnung

    Die Q&A der Kommission geben einen kompakten Überblick über Zweck, Reichweite und typische Fallgruppen der Verordnung.

    Zu den Fragen und Antworten der Kommission

  • Verordnung (EU) 2018/302

    Für die Prüfung im Einzelfall bleibt der Verordnungstext selbst die maßgebliche Ausgangsbasis.

    Zum Verordnungstext auf EUR-Lex

Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR

E-Commerce · IT-Recht

Andreas Buchholz

Bei Konstellationen an der Schnittstelle von Onlinehandel, Shop-Architektur, Bestellprozess und vertriebsnahen IT-Fragen ist Rechtsanwalt Andreas Buchholz ein fachlich naheliegender Ansprechpartner bei ITMR. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen unter anderem im IT-Recht und E-Commerce.


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