Gewerblicher Rechtsschutz · Wettbewerbsrecht · Abwehr von Abmahnungen
Markeninhaber und Mitbewerber stellen dieselbe Vorfrage
Wer nach einem Verkauf bei eBay eine Abmahnung erhält, liest zuerst die Forderung: Unterlassungserklärung, Anwaltskosten, oft Auskunft und Schadensersatz. Entscheidend ist aber eine Frage, die vor allem anderen steht: ob Sie beim Verkauf als Privatperson oder als Unternehmer gehandelt haben. Markenrecht und Wettbewerbsrecht greifen erst hinter dieser Schwelle, und über die Schwelle entscheidet nicht Ihr Hinweis „Privatverkauf“, sondern das Gesamtbild Ihrer Verkaufstätigkeit.
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Eine Abmahnung nach einem eBay-Verkauf greift nur, wenn Sie geschäftlich gehandelt haben. Diese Vorfrage beantwortet ein Gericht nach dem Gesamtbild Ihrer Verkaufstätigkeit, nicht nach dem Hinweis „Privatverkauf“ und nicht nach einer festen Zahl von Verkäufen.
Worum es geht
Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten die Benutzung seines Zeichens nur untersagen, wenn die Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt.§ 14 Abs. 2 MarkenG Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb knüpft an eine geschäftliche Handlung an, also an das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens. Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen nur den in § 8 Abs. 3 UWG genannten Berechtigten zu.§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 und 3 UWG Beide Regime haben deshalb dieselbe Vorfrage: Hat der Verkäufer privat oder geschäftlich gehandelt.
Für diese Vorfrage gibt es keine gesetzliche Zahl. Der Bundesgerichtshof beurteilt sie nach einer Gesamtschau der Umstände, zu der wiederholte gleichartige Angebote, Neuware, kurz zuvor erworbene Ware, eine sonstige gewerbliche Tätigkeit, häufige Bewertungen und Verkäufe für Dritte gehören.BGH, Ohrclips, Leitsatz a und Rn. 23, 25 Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt dieselbe Prüfung von Fall zu Fall und hält weder den Erwerbszweck noch eine Reihe gleichzeitiger Anzeigen für sich genommen für ausreichend.EuGH, Kamenova, Rn. 37 bis 40
Aus dieser Methode folgt zweierlei für den eigenen Fall. Kein Umstand gibt für sich den Ausschlag, auch keine Zahl von Verkäufen und keine Warenart, bei der die Prüfung endet. Und keiner entlastet für sich: Wer eine Sammlung auflöst oder erbt, muss das erklären können, und die Erklärung muss zum Zeitpunkt der Verkäufe passen. Das Gericht wägt am Ende alle Umstände gegeneinander ab, und genau deshalb lohnt es sich, die eigenen Unterlagen früh zu ordnen. Wer belegen kann, woher die Ware stammt und warum sie verkauft wurde, steht besser da als jemand, der nur über die Zahl seiner Angebote streitet.
Fall VosskuhlStation 1 von 6Zwei Schreiben≡›
Ein erfundener Fall begleitet den Beitrag. Lena Vosskuhl aus Neuss verkauft seit Januar 2026 über ihr eBay-Konto Sportschuhe der erfundenen Marke „Kestrelrun“, Neuware in mehreren Größen aus der Geschäftsauflösung ihres Onkels. In fünf Monaten kommen 140 Verkäufe und 96 Bewertungen zusammen, jedes Angebot enthält den Zusatz „Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme“. Anfang September erhält sie zwei Schreiben: Die Kestrelrun GmbH mahnt wegen Markenverletzung ab und verlangt Auskunft über die Herkunft der Schuhe, ein Sneaker-Händler aus Köln wegen fehlender Widerrufsbelehrung, fehlenden Impressums und unzulässigen Gewährleistungsausschlusses.
Die Antwort in fünf Sätzen
Markenrechtliche Ansprüche setzen eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus, wettbewerbsrechtliche Ansprüche eine geschäftliche Handlung eines Unternehmers (§ 14 Abs. 2 MarkenG, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 UWG). Ob Sie geschäftlich gehandelt haben, entscheidet die Gesamtschau Ihres Verkäuferprofils, also wiederholte gleichartige Angebote, Neuware, kurz zuvor erworbene Ware und viele Bewertungen, nicht der Hinweis „Privatverkauf“ und nicht eine feste Zahl (BGH, Ohrclips). Beweisen muss das der Abmahner, Sie müssen aber erklären, woher die Ware stammt und warum Sie verkauft haben (sekundäre Darlegungslast, BGH, Ohrclips, Rn. 27). Mahnt ein Mitbewerber wegen Impressum oder Widerrufsbelehrung ab, erhält er keine Anwaltskosten ersetzt und darf bei der ersten Abmahnung unter 100 Mitarbeitern keine Vertragsstrafe verlangen (§ 13 Abs. 4, § 13a Abs. 2 UWG). Die Frist ist ernst zu nehmen und die vorformulierte Erklärung wird geprüft und in der Regel modifiziert abgegeben, denn nach Fristablauf droht die einstweilige Verfügung (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG).
Was dieser Beitrag praktisch liefert
Fünf Arbeitsmittel, jedes mit Sprungziel.
¶Drei Dinge sichern Sie vor der Antwort
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und dafür innerhalb einer angemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben.§ 13 Abs. 1 UWG Im Markenrecht fehlt eine solche Vorschrift, das Schreiben folgt aber demselben Muster. Bevor Sie antworten, zahlen oder löschen, sichern Sie drei Dinge, denn alles Weitere hängt davon ab, was Sie später noch belegen können.
Die Frist läuft ab dem Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen eingegangen ist, nicht ab dem Tag, an dem Sie es lesen. Notieren Sie Eingangsdatum, Frist und Absender und bewahren Sie den Umschlag oder die E-Mail mit Kopfzeilen auf. Eine Frist von sieben bis vierzehn Tagen ist üblich und in der Regel angemessen. Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene Frist in Gang, unwirksam wird die Abmahnung dadurch nicht.§ 13 Abs. 1 UWG
Speichern Sie die beanstandeten Angebote, Ihre Verkaufsübersicht der letzten zwölf Monate, den Bewertungsverlauf und die Nachrichten mit Käufern als Datei mit Datum. Diese Unterlagen entscheiden die Vorfrage, denn das Gericht liest Zahl, Art und Zeitraum der Angebote und die Bewertungen als Gesamtbild.BGH, Ohrclips, Rn. 25 Löschen Sie nichts, bevor die Sicherung vollständig ist.
Eine Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht muss den Namen des Abmahnenden, die Anspruchsberechtigung, die Angabe zum Aufwendungsersatz und die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen nennen. In den Fällen der Kostensperre muss sie außerdem angeben, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.§ 13 Abs. 2 UWG Fehlt eine dieser Angaben, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten.§ 13 Abs. 5 UWG Ob die unterzeichnende Person zugelassen ist, zeigt das amtliche Anwaltsverzeichnis. Ob ein Verband abmahnen darf, zeigt die Liste des Bundesamts für Justiz.BfJ, Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, Stand 4. Dezember 2025
Fall VosskuhlStation 2 von 6Die ersten drei Tage‹›
Lena Vosskuhl notiert für beide Schreiben Eingangstag und Frist: Der Markeninhaber setzt zehn Tage, der Kölner Händler sieben. Sie sichert ihre 140 Verkäufe als Übersicht, die 96 Bewertungen, alle Angebotstexte mit dem Zusatz „Privatverkauf“ und die Rechnung des Onkels über den Restposten. Der Kölner Händler nennt weder eine Berechnung seiner Kosten noch die Zahl seiner eigenen Verkäufe, das hält sie fest.
Drei Fragen, die schon am ersten Tag entscheiden
Erstens: Haben Sie geschäftlich gehandelt? Wer gelegentlich Gebrauchtes aus dem eigenen Haushalt verkauft, handelt privat, wer Ware zum Weiterverkauf beschafft und gleichartige Neuware in Serie anbietet, handelt geschäftlich (Abschnitt 2, Abschnitt 3).
Zweitens: Darf der Absender überhaupt abmahnen? Ein Mitbewerber braucht eigene Verkäufe in nicht unerheblichem Maße, ein Verband den Eintrag in der Liste (Abschnitt 6). Drittens: Welches Regime greift? Marke und Wettbewerbsrecht haben verschiedene Verjährung, Kosten und Gerichte (Abschnitt 5, Abschnitt 8).
Was vor der Klärung unterbleibt
Erfahrung der Kanzlei Die vorformulierte Unterlassungserklärung wird nicht unterschrieben, bevor die Vorfrage geklärt ist, denn sie bindet als Vertrag auch dann, wenn der Anspruch von Anfang an fehlte. Die Kostenforderung wird nicht bezahlt, bevor feststeht, ob der Absender sie überhaupt verlangen darf. Der Anruf beim Abmahner und die Antwort per Nachricht über die Plattform unterbleiben, weil jede Angabe zur eigenen Verkaufstätigkeit später gegen Sie verwendet werden kann.
Die Reaktionslinie mit Mandat beschreibt die Seite Abwehr von Abmahnungen, den Fall selbst nimmt die Kontaktseite auf.
Welche Lage dieser Beitrag behandelt
Erfasst ist die Abmahnung nach einem Verkauf über eBay oder einen vergleichbaren Marktplatz: die Vorfrage privat oder geschäftlich, die Ansprüche aus Marke und Wettbewerbsrecht, die Kostenregeln des UWG und die ersten zehn Tage.
- Wann ein Verkäufer im geschäftlichen Verkehr und als Unternehmer handelt, mit den Indizien des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Was Markeninhaber, Mitbewerber und Verbände verlangen dürfen und wer die Vorfrage beweisen muss
- Frist, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Kosten und das Verfahren nach Fristablauf
Nicht erfasst sind folgende Fragen. Für sie gelten eigene Maßstäbe, und der jeweilige Beitrag führt sie aus.
- Urheberrechtliche Abmahnung wegen Produktfotos oder Texten. Sie folgt § 97a UrhG, siehe Urheberrecht und Abmahnung per E-Mail erhalten: echt oder gefälscht.
- Abmahnung wegen Datenschutzverstößen durch Mitbewerber. Siehe Kann ein Wettbewerber einen DSGVO-Verstoß abmahnen.
- Sperre oder Einschränkung des Verkäuferkontos durch die Plattform. Siehe Händlerkonto gesperrt.
- Haftung des Kontoinhabers für Verkäufe Dritter über sein Konto. Siehe Kontoinhaberhaftung nach der Halzband-Rechtsprechung.
- Klage und einstweilige Verfügung im Einzelnen. Siehe Einstweilige Verfügung und Markenklage nach Abmahnung.
¶Verkauft jemand planmäßig, handelt er geschäftlich
Die beiden Regime, aus denen bei eBay abgemahnt wird, stellen dieselbe Vorfrage mit verschiedenen Worten. Das Markenrecht spricht vom geschäftlichen Verkehr, das Wettbewerbsrecht von der geschäftlichen Handlung eines Unternehmers. Der Bundesgerichtshof prüft beides mit denselben Umständen, und der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt für den Unternehmerbegriff eine Prüfung von Fall zu Fall.BGH, Ohrclips, Rn. 33
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht […]
Normtext Das Merkmal steht vor jeder Prüfung der Verwechslungsgefahr. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt und nicht im privaten Bereich. An dieses Merkmal sind im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.BGH, Ohrclips, Rn. 23 Der Gerichtshof der Europäischen Union sagt es für den Online-Marktplatz so: Verkauft eine natürliche Person ein Markenprodukt außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit, kann sich der Markeninhaber nicht auf sein Recht berufen. Gehen die Verkäufe nach Umfang, Häufigkeit oder anderen Merkmalen über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, handelt der Verkäufer im geschäftlichen Verkehr.EuGH, L’Oréal/eBay, Rn. 55
2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt […] 8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
Normtext Das Wettbewerbsrecht verlangt zweierlei: ein Unternehmen, zu dessen Gunsten gehandelt wird, und einen Unternehmer, der handelt. Unternehmer ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.§ 14 Abs. 1 BGB Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach dem Bundesgerichtshof ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, und für die Prüfung gelten dieselben Umstände wie beim geschäftlichen Verkehr des Markenrechts.BGH, Ohrclips, Rn. 33
Der Unternehmerbegriff des Unionsrechts
Der Gerichtshof der Europäischen Union versteht den Gewerbetreibenden der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und den Unternehmer der Verbraucherrechterichtlinie als funktionalen Begriff. Zu prüfen ist, ob die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und diese Einstufung erfordert eine Vorgehensweise von Fall zu Fall.EuGH, Kamenova, Rn. 35 und 37 Wer gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen für neue und gebrauchte Waren veröffentlicht, ist deshalb nicht schon Unternehmer, und auch der Erwerbszweck allein reicht nicht.EuGH, Kamenova, Rn. 40 und 45 Für den Verkäufer bei eBay heißt das: Die Zahl der Angebote ist ein Umstand unter mehreren, die Prüfung endet nicht bei ihr.
Geschäftlich handelt, wer planmäßig und auf Dauer entgeltlich anbietet. Der Hinweis „Privatverkauf“ ändert an dieser Prüfung nichts.
Liegt kein geschäftliches Handeln vor, ist der Fall nicht folgenlos, aber die Abmahnung geht ins Leere. Der Markeninhaber kann dann weder Unterlassung noch Auskunft noch Schadensersatz nach dem Markengesetz verlangen, und der Mitbewerber hat keinen Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht, weil es an der geschäftlichen Handlung fehlt.§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 MarkenG Allgemeine zivilrechtliche Vorschriften helfen dem Markeninhaber in diesem Fall in der Regel nicht weiter. Sie können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform verwendet wird.BGH, Ohrclips, Leitsatz c und Rn. 37
Im Fall Vosskuhl steht damit beides fest: Beide Schreiben scheitern oder greifen an derselben Vorfrage, und beantwortet wird sie nicht mit dem Zusatz im Angebot, sondern mit dem Bild der Verkaufstätigkeit.
Die Abbildung ordnet die Umstände nach vier Fragen: Planmäßigkeit, Art der Ware, Beschaffung und Außenauftritt. Keine der vier entscheidet allein, und keine beendet die Prüfung, denn das Gericht würdigt alle Umstände zusammen. Die Abschnitte 3 und 4 füllen die Fragen mit den Indizien und der Beweislast.
¶Das Gericht liest das Verkäuferprofil als Gesamtbild
Ob ein Anbieter auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, beurteilt der Bundesgerichtshof aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände. Dazu rechnet er wiederholte gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit, häufige Bewertungen und Verkaufsaktivitäten für Dritte.BGH, Ohrclips, Leitsatz a Im entschiedenen Fall genügten 91 Angebote: 51 zwischen Mitte Januar und Mitte Februar 2004, weitere 40 in einer Woche Ende Juni. Hinzu kamen die Konzentration auf wenige Produktbereiche und Bewertungen für 74 Transaktionen zwischen November 2003 und August 2004, bei 66 davon war sie Verkäuferin. Der Verkauf für Freunde sprach nicht dagegen, sondern dafür.BGH, Ohrclips, Rn. 25
| Umstand | Spricht für geschäftlich | Spricht für privat |
|---|---|---|
| Zahl und Dichte der Angebote | Viele Angebote in kurzer Zeit, laufend neue, BGH, Ohrclips, Rn. 25 (91 Angebote in einem Monat und einer weiteren Woche) | Wenige Angebote mit Pausen, eine einmalige Aktion, EuGH, Kamenova, Rn. 40 (eine Reihe von Anzeigen genügt nicht) |
| Art der Ware | Neuware, gleichartige Artikel, mehrere Größen oder Ausführungen, BGH, Ohrclips, Rn. 23 und 25 | Gebrauchte, ungleichartige Gegenstände aus dem eigenen Haushalt, EuGH, Kamenova, Rn. 38 (Gleichartigkeit als Kriterium) |
| Herkunft der Ware | Kurz zuvor erworben, zum Weiterverkauf beschafft, BGH, Ohrclips, Rn. 23, EuGH, Kamenova, Rn. 38 | Eigener Altbestand, Sammlung, Nachlass, Wohnungsauflösung mit zeitlichem Zusammenhang, BGH, Ohrclips, Rn. 28 (Zusammenhang fehlte nach mehr als einem Jahr) |
| Bewertungen | Mehr als 25 Bewertungen lassen Rückschlüsse zu, 74 Transaktionen in neun Monaten genügten, BGH, Ohrclips, Rn. 25 | Wenige Bewertungen über lange Zeit, überwiegend als Käufer |
| Verkauf für andere | Bündelung und Abwicklung von Angeboten für Dritte entspricht typischerweise kommerzieller Tätigkeit, BGH, Ohrclips, Rn. 25 | Einzelner Gefälligkeitsverkauf für ein Familienmitglied |
| Sonstige Tätigkeit und Auftritt | Sonstiges Gewerbe, Rechtsform, Umsatzsteuerpflicht, Informationsvorsprung gegenüber Käufern, EuGH, Kamenova, Rn. 38 | Kein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit, keine Händlerwerkzeuge wie Shop oder Mengenrabatt |
Die Tabelle zeigt, was die Gerichte prüfen, nicht, wie sie gewichten. Der Gerichtshof der Europäischen Union bezeichnet seine Kriterien selbst als offene Aufzählung. Der Umstand, dass eines oder mehrere von ihnen erfüllt sind, reicht für sich genommen nicht aus.EuGH, Kamenova, Rn. 39 Deshalb gibt es keine Zahl von Verkäufen, ab der ein Gericht gebunden wäre, und keine, unter der ein Verkäufer sicher ist.
Was gegen die Zahl spricht
Die Zahl der Verkäufe ist der Umstand, den Abmahner am leichtesten ermitteln und am liebsten nennen. Sie ist zugleich der Umstand, der allein am wenigsten beweist. Wer eine Sammlung auflöst, einen Nachlass verkauft oder nach einem Umzug ausmistet, kann in kurzer Zeit auf hohe Zahlen kommen. Stammen die Verkäufe aus dem eigenen Bestand, sind sie ungleichartig und wird nicht nachbeschafft, spricht das für den privaten Bereich, entschieden wird aber erst in der Gesamtwürdigung. Der Bundesgerichtshof verlangt für eine solche Erklärung aber den zeitlichen Zusammenhang: Ein Einzug, der mehr als ein Jahr zurücklag, erklärte den Verkaufsbeginn nicht mehr.BGH, Ohrclips, Rn. 28
Fall VosskuhlStation 3 von 6Indizien in beide Richtungen‹›
Gegen Lena Vosskuhl sprechen Neuware, gleichartige Schuhe in mehreren Größen, 140 Verkäufe in fünf Monaten und 96 Bewertungen, also Umstände, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich nennt. Für sie spricht, dass der Bestand aus einer einmaligen Geschäftsauflösung stammt und nicht nachbeschafft wurde. Das Gesamtbild fällt trotzdem geschäftlich aus, weil die Serie gleichartiger Neuware in Größenläufen nicht mehr als Verkauf aus dem eigenen Haushalt erklärbar ist. Ihre Verteidigung liegt nicht in der Vorfrage, sondern in den Abschnitten 5 bis 8: Originalware, Kostensperre und Vertragsstrafendeckel.
¶Beweisen muss der Abmahner
Wer aus einer Marke oder aus dem Wettbewerbsrecht abmahnt, macht einen Anspruch geltend, dessen Voraussetzung das geschäftliche Handeln des Verkäufers ist. Für diese Voraussetzung ist der Anspruchsteller im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig.BGH, Ohrclips, Rn. 27 Schon die Abmahnung selbst muss im Wettbewerbsrecht die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände nennen, also die Angebote, Zeiträume und Bewertungen, aus denen der Abmahner das geschäftliche Handeln herleitet.§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG
Was der Abmahner darlegen und beweisen muss
Die Umstände, aus denen sich das geschäftliche Handeln ergibt: Zahl und Art der Angebote, Zeitraum, Bewertungen, gleichartige Ware, Neuware, Verkäufe für Dritte. Er kann sie dem öffentlichen Profil entnehmen und tut das in der Regel mit Bildschirmkopien. Was er nicht sehen kann, etwa Herkunft und Beschaffung der Ware, muss er behaupten, und dann liegt es am Verkäufer, dazu Stellung zu nehmen.BGH, Ohrclips, Rn. 25 und 27
Was der Verkäufer erklären muss
Die Darlegungs- und Beweislast des Abmahners wird dadurch gemildert, dass den Verkäufer eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Abmahner kennt die näheren Umstände nicht und kann sie nicht aufklären, der Verkäufer kann ohne Weiteres Aufklärung leisten.BGH, Ohrclips, Rn. 27 Verlangt ist konkreter Tatsachenvortrag, keine Beweisführung: woher die Ware stammt, warum sie in dieser Menge verkauft wurde, ob nachbeschafft wurde. Im Fall Ohrclips genügte schon der Vortrag, die Verkäuferin habe nach dem Einzug ihres Freundes Platz schaffen wollen, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Entkräftet hat er die belastenden Umstände trotzdem nicht, weil der Einzug mehr als ein Jahr vor dem Verkaufsbeginn lag.BGH, Ohrclips, Rn. 28
Die Verteilung hat eine praktische Folge für die Antwort auf die Abmahnung. Wer erklärt, erklärt vollständig und mit dem richtigen Zeitbezug, denn eine Erklärung, die den Verkaufsbeginn nicht erklärt, entkräftet die sichtbaren Umstände nicht. Wer nicht erklärt, überlässt dem Abmahner das Feld, denn die sichtbaren Umstände genügen einem Gericht in der Regel, wenn ihnen nichts entgegengesetzt wird. Was zu sichern ist, damit die Erklärung später belegt werden kann, steht in Abschnitt 1.
Was Sie dem Abmahner nicht schulden
Erfahrung der Kanzlei Die sekundäre Darlegungslast ist keine Auskunftspflicht. Sie verpflichtet nicht, dem Abmahner vor einem Verfahren Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder die vollständige Verkaufsliste zu übersenden.
Den Verletzer trifft der Auskunftsanspruch erst, wenn er die Marke verletzt hat, und dann im gesetzlichen Umfang: Namen und Anschriften der Vorbesitzer, Lieferanten und gewerblichen Abnehmer sowie Mengen und Preise. Bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder nach Klageerhebung richtet er sich auch gegen Dritte, etwa gegen Personen, die rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß besaßen. Ein privater Besitzer wird dadurch nicht auskunftspflichtig.§ 19 Abs. 2 MarkenG Bei offensichtlicher Rechtsverletzung kann der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden.§ 19 Abs. 1, 2, 3 und 7 MarkenG Eine Erklärung im Antwortschreiben ist deshalb eine Entscheidung, keine Pflicht, und sie wird so gefasst, dass sie in einem späteren Verfahren als Vortrag standhält.
Der Abmahner beweist das geschäftliche Handeln, der Verkäufer trägt Herkunft und Anlass seiner Verkäufe konkret und mit passendem Zeitbezug vor.
Fall VosskuhlStation 4 von 6Was sie erklärt und was nicht‹›
Lena Vosskuhl erklärt gegenüber dem Markeninhaber die Herkunft der Schuhe mit der Rechnung des Onkels, denn diese Erklärung entscheidet zugleich die Frage der Originalware in Abschnitt 5. Gegenüber dem Kölner Händler erklärt sie nichts zur Vorfrage, denn er hat in seiner Abmahnung weder seine eigenen Verkäufe noch die Berechnung seiner Kosten angegeben, und sie will zuerst wissen, ob er überhaupt abmahnen darf.
¶§ 24 MarkenG deckt den Weiterverkauf, nicht die Fälschung
Steht fest, dass der Verkäufer geschäftlich gehandelt hat, folgt die zweite Frage des Markeninhabers: Durfte diese Ware unter dieser Marke verkauft werden? Für Originalware beantwortet sie das Gesetz mit der Erschöpfung, für Fälschungen mit dem vollen Katalog der Ansprüche. Zwischen beiden liegt die Ware, die zwar echt ist, aber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde.
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Normtext Wer Originalware weiterverkauft, die der Markeninhaber oder ein Berechtigter im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat, benutzt die Marke erlaubt, auch geschäftlich und auch ohne Vertrag mit dem Hersteller. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb nur aus berechtigten Gründen widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert ist.§ 24 Abs. 2 MarkenG Für die Unionsmarke gilt dieselbe Regel.Art. 15 UMV
Der Weiterverkauf ist erlaubt, der Markeninhaber hat weder Unterlassungs- noch Auskunftsanspruch. Wer den Vorwurf der Fälschung mit Rechnung, Lieferkette oder Herkunftsnachweis entkräftet, entzieht der Abmahnung die Grundlage.§ 24 Abs. 1 MarkenG
Echte Ware, die der Markeninhaber nur für Drittstaaten in den Verkehr gebracht hat, ist im Europäischen Wirtschaftsraum nicht erschöpft. Ihr Verkauf verletzt die Marke, obwohl die Ware echt ist. Der Vorwurf lautet dann nicht Fälschung, sondern Parallelimport.§ 24 Abs. 1 MarkenG
Ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren ohne Zustimmung des Inhabers verletzt die Marke ohne weitere Prüfung der Verwechslungsgefahr. Es folgen Unterlassung, bei Verschulden Schadensersatz, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg und Vernichtung der Ware.§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6, §§ 18, 19 MarkenG
Originalware aus dem Europäischen Wirtschaftsraum darf jeder weiterverkaufen, bei Fälschung und Parallelimport greift die Marke, und die Herkunft beweist zuerst der Verkäufer.
Wer die Herkunft beweist
Die Erschöpfung ist eine Einwendung, und wer sich auf sie beruft, muss ihre Voraussetzungen grundsätzlich beweisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hält diese Beweisregel für vereinbar mit dem Unionsrecht, verlangt aber eine Änderung, wenn der freie Warenverkehr es gebietet. Vertreibt der Markeninhaber seine Ware über ein ausschließliches Vertriebssystem, kehrt sich die Last um, sobald der Verkäufer eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte nachweist. Dann muss der Markeninhaber beweisen, dass die Ware ursprünglich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde.EuGH, Van Doren, Rn. 41 und 42
Seit 2024 gilt das über ausschließliche Vertriebssysteme hinaus.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Beweislast nicht ausschließlich den Beklagten eines Verletzungsverfahrens treffen darf, wenn vier Umstände zusammenkommen. Die Waren weisen keine Kennzeichen auf, die es Dritten ermöglichen würden, den Markt zu bestimmen, auf dem sie vertrieben werden sollen, und sie werden über ein selektives Vertriebsnetz verteilt. Der Beklagte hat sie in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben, nachdem die Verkäufer ihm den erlaubten Vertrieb zugesichert hatten. Und der Markeninhaber weigert sich, selbst eine Überprüfung auf Verlangen des Käufers vorzunehmen.EuGH, Hewlett Packard, Tenor und Rn. 67
Die nationalen Beweisregeln sind auch sonst zu ändern, wenn sie dem Markeninhaber erlauben würden, die nationalen Märkte abzuschotten.EuGH, Hewlett Packard, Rn. 59 Weist der Beklagte eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nach, hat das nationale Gericht die Beweislast zu ändern.EuGH, Hewlett Packard, Rn. 60 Eine allgemeine Beweislastumkehr für Plattformkäufe folgt daraus nicht.
Für den Verkäufer bei eBay heißt das: Die Rechnung des Lieferanten und die Kette bis zum Markeninhaber sind die wichtigsten Unterlagen des Verfahrens. Ohne sie trägt er das Risiko, die Erschöpfung nicht beweisen zu können, ohne dass damit über die Echtheit der Ware entschieden wäre.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. […] (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Der Auskunftsanspruch richtet sich auf Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Ware, also auf Lieferanten, Vorbesitzer und gewerbliche Abnehmer.§ 19 Abs. 1 und 3 MarkenG Er besteht nur bei einer Verletzung, nicht schon bei einem Verdacht, und er ist für den Verkäufer zugleich das Mittel, den Verdacht auszuräumen: Wer seine Quelle nennt, zeigt, dass er sie nennen kann.
Die Abbildung stellt die beiden Regime nebeneinander, damit erkennbar ist, welches Schreiben welchen Regeln folgt. Ein Markeninhaber und ein Mitbewerber können denselben Verkäufer wegen derselben Angebote abmahnen, aber sie tun es mit verschiedenen Anspruchsberechtigten, Gegenstandswerten, Verjährungsfristen und Gerichten.
Fall VosskuhlStation 5 von 6Echt oder gefälscht‹›
Die Kestrelrun GmbH stützt ihre Abmahnung auf einen Testkauf und ein Gutachten, nach dem Nähte und Etikett von der Originalware abweichen. Lena Vosskuhl legt die Rechnung ihres Onkels vor, der die Schuhe 2024 von einem Großhändler in Rotterdam bezogen hatte. Ist die Ware echt und in den Niederlanden mit Zustimmung der Kestrelrun GmbH in den Verkehr gebracht, ist die Marke erschöpft und die Abmahnung geht ins Leere. Ist sie gefälscht, hilft ihr die Rechnung nur noch dafür, den Vorwurf des Vorsatzes zu entkräften und den Schadensersatz zu begrenzen. Die Frage entscheidet sich an der Ware, nicht an ihrer Absicht.
¶Der Mitbewerber braucht selbst nennenswerte Verkäufe
Im Markenrecht ist klar, wer abmahnen darf: der Inhaber der Marke und der Lizenznehmer mit seiner Zustimmung.§ 14 Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG Im Wettbewerbsrecht ist die Berechtigung des Absenders dagegen eine eigene Prüfung, die vor allen inhaltlichen Fragen steht. Das Gesetz zählt vier Gruppen auf, und jede hat eigene Voraussetzungen.§ 8 Abs. 3 UWG
| Gruppe | Voraussetzung | Wie Sie es prüfen |
|---|---|---|
| Mitbewerber (Nr. 1) | Vertreibt oder fragt Waren oder Dienstleistungen „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ nach | Eigenes Angebot des Abmahners ansehen: Sortiment, Zahl der Angebote, Dauer der Tätigkeit. Wer selbst nur pro forma anbietet, ist nicht berechtigt. |
| Wirtschaftsverband (Nr. 2) | Eingetragen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG, erhebliche Zahl von Mitgliedern auf demselben Markt, Betroffenheit der Mitgliederinteressen | Liste des Bundesamts für Justiz aufrufen und den Namen suchen. Steht er nicht darin, fehlt die Berechtigung, wie beim IDO-Verband. |
| Qualifizierte Einrichtung (Nr. 3) | Eingetragen in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagengesetz oder im Verzeichnis der Europäischen Kommission | Verbraucherverbände, nicht Händlervereine. Auch hier entscheidet die Eintragung. |
| Kammern und Gewerkschaften (Nr. 4) | Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen und berufsständische Körperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben | In der Praxis bei Plattformverkäufen selten, und dann meist als Hinweis, nicht als Abmahnung. |
Normtext Die Listeneintragung ist seit dem 1. Dezember 2021 Voraussetzung der Anspruchsberechtigung, nicht bloß der Prozessführung.BGH, Wegfall der Sachbefugnis, Rn. 12 und 14 Das Bundesamt für Justiz nimmt einen Verband nur auf, wenn er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat und seit mindestens einem Jahr tätig ist. Hinzu kommt, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.§ 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UWG
[Ein Verband wird eingetragen, wenn] auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen
Der IDO-Verband und alte Unterlassungserklärungen
Der bekannteste Fall eines nicht gelisteten Verbands ist der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., der über Jahre massenhaft Online-Händler abgemahnt hat. In der Liste des Bundesamts für Justiz mit Stand 4. Dezember 2025 ist er nicht aufgeführt.BfJ, Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, Stand 4. Dezember 2025 Damit fehlt ihm die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, solange die Eintragung aussteht.
Am 6. Mai 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass er auch keinen Anspruch auf die Eintragung hat. Die Vorschrift verlangt eine Prognose auf der Grundlage der bisherigen Verbandstätigkeit, und dieser Maßstab ist verfehlt, wenn danach Zweifel bleiben.OVG NRW, 4 A 3451/25, Leitsatz 1 und Rn. 47 Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Verband selbst.OVG NRW, 4 A 3451/25, Leitsatz 4 und Rn. 46 Die Revision ist nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht bleibt möglich.
Zwei Maßstäbe daraus sind auch für andere Verbände von Bedeutung. Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen dürfen einen Verband finanzieren, seine Finanzierung darf darauf aber nicht vorwiegend beruhen.OVG NRW, 4 A 3451/25, Leitsatz 3 und Rn. 53 Und haben mehrere Oberlandesgerichte nach sorgfältiger Prüfung Rechtsmissbrauch angenommen, begründet das erhebliche Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen, ohne dass sich der Verband auf eine Vermutung der Kontinuität berufen könnte.OVG NRW, 4 A 3451/25, Leitsatz 5 und Rn. 62
Der Bundesgerichtshof hat 2025 zweimal entschieden, was das für frühere Fälle bedeutet. Aus einem alten Unterlassungstitel darf ein nicht eingetragener Verband nicht weiter vollstrecken, denn die Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG schützt nur laufende Erkenntnisverfahren, nicht die spätere Vollstreckung.BGH, Wegfall der Sachbefugnis, Leitsatz 2 und Rn. 27 Und ein alter Unterlassungsvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers durch die Gesetzesänderung entfallen ist, auch wenn sie durch eine spätere Eintragung wiederkehren könnte.BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025, I ZR 83/25, Rn. 9 Beide Entscheidungen sind in der amtlichen Fassung anonymisiert. Dass sie den IDO-Verband betreffen, ergibt sich aus den Berichten der beteiligten Kanzleien und der Fachpresse.Berichte zu I ZR 243/24 und 6 U 116/24, abgerufen 9. September 2026
Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Verband vorgetragen, er könne seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 keine Vertragsstrafen mehr geltend machen. Das Gericht gibt diesen Vortrag wieder, ohne zur heutigen Forderungspraxis etwas festzustellen.OVG NRW, 4 A 3451/25, Rn. 32 (Berufungsvorbringen)
Erfahrung der Kanzlei Wer noch an einer Unterlassungserklärung gegenüber einem nicht gelisteten Verband hängt und Vertragsstrafen zahlt, sollte sie prüfen lassen. Die Kündigung wirkt für die Zukunft und muss nach Kenntnis des Kündigungsgrunds in angemessener Frist erklärt werden.§ 314 Abs. 3 BGB Für Ihren eigenen Fall zählt aber zuerst die einfache Prüfung: Steht der Absender in der Liste des Bundesamts für Justiz?
Ein Verband darf nur abmahnen, wenn er in der Liste des Bundesamts für Justiz steht. Diese Prüfung dauert Minuten und geht jeder inhaltlichen Frage vor.
Was Mitbewerber bei Plattformverkäufen typischerweise rügen
Steht die Berechtigung fest, geht es um den Vorwurf. Unlauter und damit unzulässig ist eine geschäftliche Handlung nur, wenn sie gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt (§ 3 UWG). Bei einem Verkäufer, der als privat auftritt, aber geschäftlich handelt, betreffen die Vorwürfe meist Pflichten, die nur Unternehmer treffen. Das ist der Grund, warum die Vorfrage alles entscheidet: Wer privat handelt, schuldet keine dieser Angaben.
| Vorwurf | Norm | Aufwendungsersatz für den Mitbewerber |
|---|---|---|
| Keine Widerrufsbelehrung, kein Muster-Widerrufsformular | § 312d Abs. 1 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, § 5a UWG | Ausgeschlossen, Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG) |
| Kein Impressum, keine Anbieterkennzeichnung | § 5 DDG§ 5 DDG, § 5a UWG | Ausgeschlossen, Kennzeichnungspflicht in digitalen Diensten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG) |
| Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern | § 476 Abs. 1 BGB, § 3a UWG | Nicht ausgeschlossen, kein Verstoß gegen eine Informationspflicht |
| Hinweis „Privatverkauf“ trotz geschäftlichen Handelns | § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Abs. 4 UWG | Nicht ausgeschlossen, Irreführung über die Unternehmereigenschaft |
| Fehlender Grundpreis, unvollständige Preisangabe | § 4 PAngV§ 4 PAngV, § 3a UWG | Streitig, die Preisangabe wird teils als Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr gelesen |
Die Einordnung in der dritten Spalte entscheidet über das Geld, nicht über die Rechtslage. Auch wo der Ersatz ausgeschlossen ist, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen, und die Pflicht ist zu erfüllen. Welche Angaben ein gewerbliches Angebot braucht, ordnet der Abmahnrisiko-Check nach Pflichtenkreisen.
Wann die Abmahnung missbräuchlich ist
Das Gesetz nennt sieben Fälle, in denen ein Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist. Vier davon treffen Plattformabmahnungen besonders häufig. Die Abmahnung dient vorwiegend dazu, Aufwendungsersatz oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Ein Mitbewerber mahnt eine erhebliche Anzahl gleichartiger Verstöße ab, die außer Verhältnis zum Umfang seiner eigenen Geschäftstätigkeit steht. Er setzt den Gegenstandswert unangemessen hoch an oder fordert offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen.§ 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UWG
Für den Kölner Händler im Fall Vosskuhl heißt das: Er muss selbst Sneaker in nennenswertem Umfang verkaufen, sonst fehlt ihm die Berechtigung.
Der Missbrauchseinwand ist kein Freibrief. Er braucht Tatsachen, also etwa die Zahl gleichartiger Abmahnungen desselben Absenders, und die sind für den Abgemahnten schwer zu beschaffen.
¶Frist, Erklärung und Vertragsstrafe sind drei Entscheidungen
Eine Abmahnung verlangt vom Empfänger drei Entscheidungen, und sie werden in dieser Reihenfolge getroffen. Wie gehe ich mit der Frist um, gebe ich eine Unterlassungserklärung ab, und wenn ja, mit welcher Vertragsstrafe. Wer die dritte Frage zuerst beantwortet, unterschreibt in der Regel zu viel.
Die Frist des Abmahners ist keine gesetzliche Frist. Das Gesetz verlangt nur, ihm vor einem Verfahren Gelegenheit zur Streitbeilegung zu geben und dafür eine angemessene Frist zu setzen (§ 13 Abs. 1 UWG). Angemessen ist sie, wenn der Abgemahnte in dieser Zeit Rat einholen und entscheiden kann, eine zu kurze Frist setzt die angemessene in Gang. Verstreicht auch diese, muss der Abgemahnte mit einem Verfügungsantrag rechnen (Abschnitt 9). Eine Verlängerung ist üblich und wird schriftlich bestätigt, am besten mit dem Zusatz, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
Im Regelfall räumt nur eine ernsthafte, unbedingte und strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus. In den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG darf ein Mitbewerber bei der ersten Abmahnung keine Vertragsstrafe verlangen, dort genügt die Erklärung ohne sie. Die vorformulierte Erklärung des Abmahners ist meist weiter gefasst als der Anspruch. Sie erfasst nicht vorgeworfene Verhaltensweisen, enthält ein Kostenanerkenntnis und nennt eine feste Vertragsstrafe. Üblich ist deshalb die modifizierte Erklärung, die den Verstoß abdeckt und alles andere weglässt.
Statt eines festen Betrags kann die Erklärung die Höhe in das billige Ermessen des Gläubigers stellen, überprüfbar durch das Gericht (Hamburger Brauch). Das vermeidet, dass ein einmaliger Verstoß einen unverhältnismäßigen Betrag auslöst. Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er ohnehin nur eine angemessene.§ 13a Abs. 4 UWG
(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. (3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Normtext Für den Plattformverkäufer sind das die beiden wichtigsten Sätze des Abmahnrechts, und sie haben verschiedene Reichweiten. Der Ausschluss nach Absatz 2 gilt nur gegenüber Mitbewerbern: Mahnt ein Mitbewerber erstmals wegen fehlender Informations- oder Kennzeichnungspflichten ab, darf er von einem Abgemahnten mit weniger als 100 Mitarbeitern keine Vertragsstrafe verlangen.
Die Obergrenze von 1.000 Euro nach § 13a Abs. 3 UWG ist dagegen nicht auf Mitbewerber beschränkt. Sie gilt auch gegenüber einem abmahnenden Verband, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen anderer nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Im Markenrecht gilt keine der beiden Regeln.
Was in die modifizierte Erklärung gehört
Die Erklärung ist ein Vertragsangebot, und sie bindet nach Annahme dauerhaft, unabhängig davon, ob der gesetzliche Anspruch bestand. Deshalb wird der Text an der konkreten Verletzungsform ausgerichtet und nicht am Wortlaut des Abmahners. Aufgenommen wird die Verhaltensweise, die beanstandet wurde, gegebenenfalls mit der Klarstellung, dass sie nur im geschäftlichen Verkehr untersagt sein soll. Weggelassen werden das Anerkenntnis der Abmahnkosten, die Verpflichtung zu Auskunft und Schadensersatz und jede Erweiterung auf gleichartige Handlungen, die nicht Gegenstand der Abmahnung waren.
Zwei Wirkungen sind dabei zu bedenken. Die Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch, sie beseitigt aber nicht den Kostenanspruch, über den getrennt gestritten wird. Und sie wirkt in die Zukunft: Wer das Konto weiterführt, muss jede Angebotsseite so einrichten, dass kein Verstoß gegen die eigene Erklärung entsteht. Ist eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart, wird sie bei einem Verstoß ohne neue Abmahnung fällig.§ 339 BGB
Die Frist verhandeln, die Erklärung selbst formulieren, die Vertragsstrafe offen lassen: Diese drei Schritte entscheiden mehr als der Streit über die Rechtslage.
Die Abbildung zeigt die Termine der ersten zehn Tage in der Reihenfolge, in der sie anfallen. Die Zeitangaben sind Regelwerte aus der Praxis, keine gesetzlichen Fristen, und sie verschieben sich, wenn der Abmahner eine kürzere oder längere Frist setzt.
Fall VosskuhlStation 6 von 6Zwei Erklärungen, zwei Wege‹≡
Lena Vosskuhl bittet beide Absender um eine Woche Aufschub und erhält sie. Gegenüber dem Kölner Händler trennt sie die Vorwürfe: Für die fehlende Widerrufsbelehrung und das fehlende Impressum greift der Ausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG, für den Gewährleistungsausschluss nicht, weil er keine Informationspflicht betrifft. Sie gibt deshalb eine modifizierte Erklärung ab, die für den ersten Teil ohne Vertragsstrafe auskommt und für den zweiten eine Strafe nach billigem Ermessen vorsieht. Gegenüber dem Markeninhaber gibt sie zunächst keine Erklärung ab, sondern legt die Rechnung ihres Onkels vor und fordert den Nachweis der Fälschung. Beide Wege laufen getrennt weiter, mit verschiedenen Fristen und verschiedenen Gerichten.
¶Auch bei Erfolg zahlt der Abgemahnte nicht jede Gebühr
Die Kostenforderung steht meist am Ende des Schreibens und wirkt wie eine Rechnung. Sie ist keine. Ob der Abmahner Geld verlangen darf, hängt davon ab, wer er ist, was er rügt und ob seine Abmahnung die gesetzlichen Angaben enthält. Im Wettbewerbsrecht ist der Ersatzanspruch dreifach beschränkt, im Markenrecht besteht er nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Abmahnung berechtigt war.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder 2. sonstigen Verstößen gegen die [Datenschutz-Grundverordnung] und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
Normtext Drei Schranken folgen daraus. Erstens muss die Abmahnung berechtigt sein, also einen bestehenden Anspruch betreffen. Zweitens muss sie die fünf Pflichtangaben des Absatzes 2 enthalten, zu denen in den Fällen der Sperre der Hinweis gehört, dass der Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. Drittens ist der Ersatz für Mitbewerber bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ganz ausgeschlossen, der häufigste Fall bei Plattformverkäufen.
Fehlt eine Pflichtangabe oder wird trotz des Ausschlusses Ersatz gefordert, kehrt sich die Richtung um: Dann trägt der Abmahner die Verteidigungskosten des Abgemahnten, begrenzt auf die Höhe der von ihm selbst geltend gemachten Forderung.§ 13 Abs. 5 Satz 2 UWG Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt dieser Gegenanspruch allerdings, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.§ 13 Abs. 5 Satz 3 UWG
Ob der Abmahner Geld verlangen darf, entscheidet sich an drei Punkten: Berechtigung, Pflichtangaben und die Sperre für Informationspflichten.
Wovon die Höhe abhängt
Die Gebühr einer Abmahnung berechnet sich nach dem Gegenstandswert, den der Abmahner selbst ansetzt. Dieser Wert ist keine feststehende Größe, sondern eine Schätzung des Interesses an der Unterlassung, und er wird im Streitfall vom Gericht überprüft. Im Markenrecht liegt er höher als im Wettbewerbsrecht, weil der Wert der Marke mit einfließt. Setzt ein Mitbewerber den Wert unangemessen hoch an, ist das ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung.§ 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG Für den Abgemahnten heißt das: Die Zahl im Schreiben ist eine Behauptung des Gegners, kein Ergebnis.
Im Markenrecht gibt es keine dem § 13 Abs. 4 UWG entsprechende Sperre. Wer eine Marke verletzt hat, schuldet die Kosten der berechtigten Abmahnung, und der Markeninhaber kann zusätzlich Schadensersatz und Auskunft verlangen.§ 14 Abs. 6, § 19 MarkenG Umgekehrt gilt aber auch: Eine unberechtigte Verwarnung aus einem Schutzrecht kann den Verwarner schadensersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Diese Frage stellt sich, wenn sich der Fälschungsvorwurf als falsch erweist.
Fälle, in denen der Mitbewerber nichts bekommt
Fehlende Widerrufsbelehrung, fehlendes Impressum, fehlende Angaben zur Identität, fehlende Informationen über das Beschwerdeverfahren: Das sind Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, und für sie erhält ein abmahnender Mitbewerber keinen Aufwendungsersatz.§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Der Gesetzgeber wollte damit dem Abmahnmissbrauch die wirtschaftliche Grundlage entziehen.BT-Drs. 19/12084, S. 26 f. Die Sperre trifft nur Mitbewerber, nicht Verbände, und im Markenrecht gilt sie nicht. Die Pflichtangaben des § 13 Abs. 2 UWG und der Gegenanspruch aus Absatz 5 gelten dagegen auch für abmahnende Verbände. Wer also von einem Mitbewerber wegen fehlender Pflichtangaben abgemahnt wird und zahlen soll, prüft zuerst diese eine Vorschrift.
Kein Aufwendungsersatz für Mitbewerber bei Informationspflichten, keine Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung, und bei formwidriger Abmahnung zahlt der Abmahner.
Im Fall Vosskuhl trennen sich damit die beiden Schreiben: Der Kölner Händler bekommt für Widerrufsbelehrung und Impressum nichts, der Markeninhaber rechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 Euro ab.
Die Abbildung stellt die Größenordnungen nebeneinander, die in einem Abmahnschreiben auftauchen. Die Werte sind Regelwerte und Gesetzesgrenzen, keine Zusagen für den Einzelfall.
¶Nach Ablauf der Frist droht die einstweilige Verfügung
Wer auf eine Abmahnung nicht oder ablehnend antwortet, muss mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung rechnen. Beide Gesetze erleichtern diesen Weg: Unterlassungsverfügungen können ohne Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ergehen, im Wettbewerbsrecht wie im Kennzeichenrecht.§ 12 Abs. 1 UWG§ 140 Abs. 3 MarkenG Die Dringlichkeit wird also vermutet, und der Abgemahnte erfährt vom Antrag oft erst mit der Zustellung der Verfügung.
| Weg | Wer ihn geht | Folge |
|---|---|---|
| Einstweilige Verfügung | Der Abmahner, beim Landgericht | Verbot mit Ordnungsmittelandrohung, oft ohne mündliche Verhandlung. Dagegen Widerspruch, dann mündliche Verhandlung. |
| Schutzschrift | Der Abgemahnte, vorbeugend beim zentralen Schutzschriftenregister | Das angerufene Gericht muss die hinterlegte Schutzschrift abrufen und berücksichtigen, bevor es ohne Anhörung entscheidet (§ 945a ZPO). |
| Negative Feststellungsklage | Der Abgemahnte, wenn der Abmahner nicht weiterbetreibt | Feststellung, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Sinnvoll, wenn die Abmahnung in der Welt bleibt, aber nichts passiert. |
| Abschlusserklärung | Der Abgemahnte nach einer Verfügung | Die Verfügung wird als endgültige Regelung anerkannt, das Hauptsacheverfahren entfällt und damit ein weiterer Kostenzug. |
| Hauptsacheklage | Der Abmahner, auch um den Unterlassungsanspruch endgültig klären zu lassen | Die Verfügung regelt nur vorläufig. Auf Antrag des Abgemahnten setzt das Gericht dem Abmahner eine Frist zur Klage (§ 926 ZPO). Schadensersatz und Vernichtung setzen die Klage ohnehin voraus, die Auskunft kann bei offensichtlicher Rechtsverletzung auch im Eilverfahren angeordnet werden (§ 19 Abs. 7 MarkenG). |
Welches Gericht zuständig ist
Die beiden Regime führen zu verschiedenen Gerichten, und das ist für den Abgemahnten praktisch wichtig, weil es über Entfernung und Anwaltswahl entscheidet. In Kennzeichenstreitsachen sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig, und viele Länder haben die Sachen bei einzelnen Landgerichten gebündelt.§ 140 Abs. 1 und 2 MarkenG Im Wettbewerbsrecht gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Der zusätzliche Gerichtsstand des Begehungsorts entfällt bei Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten und für Klagen der Verbände, Einrichtungen und Kammern, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.§ 14 Abs. 2 UWG
Der sogenannte fliegende Gerichtsstand ist damit für Online-Verstöße entfallen, aber nur im Wettbewerbsrecht. Ein Markeninhaber kann seinen Verfügungsantrag weiterhin bei einem Gericht stellen, in dessen Bezirk das Angebot abrufbar war.§ 32 ZPO Wer also zwei Schreiben erhält, kann sich zwei Verfahren an zwei Orten gegenübersehen.
Markensachen gehören ausschließlich vor das Landgericht, wettbewerbsrechtliche Klagen gegen Online-Verstöße an den Wohnsitz des Verkäufers.
Was Zeitablauf für den Abmahner bedeutet
Die Dringlichkeitsvermutung nützt dem Abmahner nur, solange er selbst zügig vorgeht. Wer nach Kenntnis der Verletzung lange zuwartet, widerlegt die Vermutung durch sein eigenes Verhalten. Wie lange zu lange ist, bemessen die Oberlandesgerichte unterschiedlich, und eine höchstrichterliche Frist gibt es nicht (Abschnitt 15). Für den Abgemahnten heißt das: Das Datum des beanstandeten Angebots und das Datum der Abmahnung gehören zu den ersten Dingen, die notiert werden.
Unabhängig davon verjähren die Ansprüche. Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, auf Schadensersatz des Mitbewerbers und auf Aufwendungsersatz des Abmahnenden nach § 13 Abs. 3 UWG verjähren in sechs Monaten, der Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in einem Jahr. Den Gegenanspruch des Abgemahnten aus § 13 Abs. 5 UWG erfasst diese Frist nicht.§ 11 Abs. 1 UWG Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Markenrechtliche Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.§ 199 Abs. 1 BGB§ 11 Abs. 1 UWG§ 20 MarkenG Wer ein Schreiben zu einem zwei Jahre alten Verkauf erhält, prüft deshalb zuerst, wann der Abmahner von dem Angebot erfahren haben will.
Für den Fall Vosskuhl bedeutet das zwei getrennte Wege: Der Markeninhaber kann eine Verfügung bei einem Gericht seiner Wahl beantragen, der Kölner Händler nur am Wohnsitz der Verkäuferin.
Ablauf, Vollziehungsfrist, Widerspruch und Ordnungsmittel führt die Seite Einstweilige Verfügung aus. Was nach einer Markenabmahnung im Klageverfahren droht, steht auf Markenklage nach Abmahnung.
¶Meldet eBay ans Finanzamt, folgt daraus noch kein Gewerbe
Kaum ein Punkt sorgt für mehr Verwirrung als die Frage, ab wann jemand gewerblich ist. Der Grund ist, dass drei Stellen dieselbe Frage mit verschiedenen Maßstäben und für verschiedene Zwecke beantworten. Wer die Ebenen trennt, versteht auch, warum ein Brief des Finanzamts noch keine Abmahnung nach sich zieht und eine Abmahnung noch keine Steuerpflicht.
| Ebene | Maßstab | Folge |
|---|---|---|
| Zivilgericht bei Abmahnung | Geschäftlicher Verkehr, geschäftliche Handlung eines Unternehmers, Gesamtschau der Umstände (§ 14 BGB, § 2 Abs. 1 UWG, § 14 MarkenG) | Unterlassung, Kosten, Vertragsstrafe. Keine Zahl, keine Anmeldung, kein Plattformstatus entscheidet. |
| Plattform | Eigene Grundsätze und die Pflicht des Marktplatzbetreibers, die Erklärung des Anbieters zur Unternehmereigenschaft abzufragen und anzuzeigen (Art. 246d § 1 Nr. 4 und 5 EGBGB, Art. 30 DSA) | Umstellung auf ein gewerbliches Konto, Einschränkung, Entfernung von Angeboten. Keine Aussage über die Rechtslage. |
| Finanzamt und Gewerbeamt | Meldeschwelle der Plattform (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG), Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht (§ 2 UStG), Anzeigepflicht für den Gewerbebetrieb (§ 14 GewO) | Meldung, Steuerfestsetzung, Anmeldepflicht. Beweist für das Zivilgericht nichts, ist aber ein Indiz. |
Was die Plattform selbst prüft
eBay ordnet Verkäufer nach deren eigener Angabe ein, kontrolliert die Einstufung aber und fordert zur Umstellung auf. Die Plattform beschreibt das in ihren Rechtsinformationen so.
Für den Verkäufer hat das zwei Folgen. Erstens ist der Vermerk „Angemeldet als privater Verkäufer“ auf der Angebotsseite eine Angabe des Anbieters, die der Marktplatz anzeigen muss, kein Ergebnis einer rechtlichen Prüfung.Art. 246d § 1 Nr. 4 und 5 EGBGB Zweitens kann die Umstellung des Kontos praktische Wirkungen haben, die mit der Abmahnung nichts zu tun haben: andere Gebühren, andere Pflichtangaben, seit dem 19. Juni 2026 auch die elektronische Widerrufsfunktion, die eBay für gewerbliche Angebote bereitstellt.§ 356a BGBeBay-Rechtsportal, abgerufen 9. September 2026
Meldet ein Rechteinhaber ein Angebot als Markenverletzung, entfernt die Plattform es in der Regel, ohne die Rechtslage zu prüfen, und der Verkäufer kann eine Überprüfung verlangen.eBay, Grundsatz zu geistigem Eigentum und dem VeRI-Programm, abgerufen 9. September 2026 Eine Entfernung ist also kein Schuldspruch, und ihr Ausbleiben kein Freispruch. Was gegen Sperren und Einschränkungen des Kontos hilft, steht in Händlerkonto gesperrt.
Die Meldung an das Finanzamt
Plattformbetreiber melden Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern. Freigestellt ist nach § 4 PStTG, wer im Meldezeitraum über dieselbe Plattform in weniger als 30 Fällen verkauft und dabei insgesamt weniger als 2.000 Euro erhalten hat.§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, wer eine überschreitet, wird gemeldet und erhält eine Kopie der Meldung.eBay, Meldepflichten, abgerufen 9. September 2026
Was die Schwelle nicht bedeutet
Die Zahl 30 ist eine Grenze für die Meldepflicht der Plattform, keine Grenze für die Unternehmereigenschaft. Wer 25 Paar Markenschuhe aus einem gekauften Restposten verkauft, kann geschäftlich handeln und trotzdem unter der Meldeschwelle bleiben. Wer 40 Einzelstücke aus dem eigenen Keller verkauft, wird gemeldet und handelt trotzdem privat. Umgekehrt gilt: Eine Meldung an das Finanzamt begründet weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Steuerpflicht, sie liefert der Finanzverwaltung Daten.
Für die Abmahnung ist die Meldung dennoch nicht bedeutungslos. Umsatzsteuerpflicht und Gewerbeanmeldung sind Umstände, die in die Gesamtschau einfließen, und der Gerichtshof der Europäischen Union nennt die Mehrwertsteuerpflicht ausdrücklich als eines der Kriterien.EuGH, Kamenova, Rn. 38 Sie ist ein Indiz unter mehreren, nicht die Antwort.
Im Fall Vosskuhl laufen alle drei Ebenen nebeneinander: eBay führt das Konto noch als privat, die Meldeschwelle ist bei 140 Verkäufen längst überschritten, und für die beiden Abmahnungen ist beides ohne Bedeutung.
Gericht, Plattform und Finanzamt beantworten dieselbe Frage für verschiedene Zwecke. Keine der drei Antworten bindet die andere.
¶Erst die Rolle, dann der Vorwurf, dann die Erklärung
Die vorangegangenen Abschnitte lassen sich in sechs Fragen ordnen, die in dieser Reihenfolge zu beantworten sind. Jede Frage hat eine Abbruchstelle: eine Antwort, bei der die Prüfung endet, weil der Anspruch nicht besteht oder weil die Entscheidung feststeht. Der Prüfbaum ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, er ordnet sie.
| Frage | Bei Ja | Bei Nein |
|---|---|---|
| 1. Ist das Schreiben echt und vollständig, also mit Absender, Anspruchsberechtigung, Kostenangabe und den tatsächlichen Umständen des Vorwurfs? | Weiter zu Frage 2. Frist ab Zugang notieren. | Bei einer UWG-Abmahnung Gegenanspruch auf die Verteidigungskosten prüfen (§ 13 Abs. 5 UWG). Antwort trotzdem fristwahrend vorbereiten. |
| 2. Darf der Absender abmahnen, ist er also Markeninhaber, Mitbewerber mit eigenen nennenswerten Verkäufen oder gelisteter Verband? | Weiter zu Frage 3. | Zurückweisen und die fehlende Berechtigung benennen. Bei Verbänden die Liste des Bundesamts für Justiz als Beleg nennen. |
| 3. Habe ich beim beanstandeten Verkauf geschäftlich gehandelt, gemessen an Planmäßigkeit, Art der Ware, Beschaffung und Außenauftritt? | Weiter zu Frage 4. | Zurückweisen und die Umstände belegen, die für den privaten Bereich sprechen. Auf die sekundäre Darlegungslast vorbereitet sein. |
| 4. Trifft der Vorwurf in der Sache zu, geht es also um eine Pflicht, die für mich gilt, oder um Ware, die ich so nicht anbieten durfte? | Weiter zu Frage 5. Den Verstoß sofort abstellen, unabhängig von der Erklärung. | Zurückweisen. Bei Markenware die Herkunft belegen, bei Pflichtangaben die vorhandene Angabe zeigen. |
| 5. Darf der Abmahner Kosten und Vertragsstrafe verlangen, oder greifen die Sperren des Wettbewerbsrechts? | Über die Höhe verhandeln, Gegenstandswert prüfen. | Erklärung ohne Kostenanerkenntnis abgeben und die Sperre benennen. Ob auch die Vertragsstrafe entfällt, wird gesondert geprüft. Der Ausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG verlangt eine erstmalige Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG und in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter. |
| 6. Gebe ich eine Unterlassungserklärung ab, und wenn ja, in welcher Fassung? | Modifizierte Erklärung an der konkreten Verletzungsform, im Regelfall mit Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG ohne sie, Zugang vor Fristablauf nachweisbar machen. | Mit einem Verfügungsantrag rechnen, Schutzschrift erwägen und die Unterlagen für das Eilverfahren bereitlegen. |
Die Reihenfolge ist keine Formsache. Wer mit Frage 6 beginnt, also mit der Erklärung, bindet sich vertraglich, bevor geklärt ist, ob überhaupt jemand einen Anspruch hat. Wer mit Frage 4 beginnt, also mit der Sache, streitet über eine Pflicht, die ihn vielleicht gar nicht trifft. Und wer Frage 3 überspringt, verliert das stärkste Argument, das ein privat gebliebener Verkäufer hat.
Der Umsetzungsplan für die ersten zwei Wochen
Die Schritte sind eine Empfehlung des Verfassers für den Regelfall einer erstmaligen Abmahnung nach einem Plattformverkauf. Sie folgen nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Erfahrung, welche Unterlagen und Entscheidungen ein solches Verfahren verlangt.
- Frist und Absender festhaltenEingangstag, Frist, Absender und Aktenzeichen notieren, das Schreiben vollständig sichern. Bei zwei Schreiben zwei Fristen führen. Prüfen, ob die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG vorhanden sind.
- Verkaufshistorie sichernAngebote, Verkaufsübersicht der letzten zwölf Monate, Bewertungsverlauf, Nachrichten und Einkaufsbelege als Dateien mit Datum ablegen. Nichts löschen, bevor die Sicherung vollständig ist.
- Berechtigung des Absenders prüfenBei Markenabmahnung Registerstand der Marke und Vertretungsverhältnis, bei Mitbewerbern das eigene Angebot des Abmahners, bei Verbänden die Liste des Bundesamts für Justiz. Ergebnis mit Datum festhalten.
- Eigene Rolle bestimmenDie vier Stationen aus Abbildung 1 durchgehen und zu jeder Station die Belege zuordnen, die dafür oder dagegen sprechen. Das Ergebnis entscheidet, ob Sie zurückweisen oder erklären.
- Verstoß abstellen, unabhängig von der ErklärungBeanstandete Angebote anpassen oder beenden, fehlende Pflichtangaben ergänzen. Das nimmt dem Eilverfahren die Dringlichkeit nicht, verhindert aber weitere Verstöße gegen eine später abgegebene Erklärung.
- Antwort absenden und Zugang sichernZurückweisung oder modifizierte Erklärung so rechtzeitig absenden, dass der Zugang vor Fristablauf nachweisbar ist. Kostenforderung getrennt behandeln und nicht vorsorglich anerkennen.
Im Fall Vosskuhl endet der Prüfbaum bei Frage 5 zweimal verschieden: gegenüber dem Händler mit einer Erklärung, die nur für die Informationspflichten ohne Vertragsstrafe auskommt, gegenüber dem Markeninhaber mit der Zurückweisung und dem Herkunftsnachweis.
Die Reihenfolge folgt der Abhängigkeit. Ohne gesicherte Historie lässt sich die Rolle nicht belegen, ohne geklärte Rolle ist jede Erklärung zu weit oder zu eng, und ohne nachweisbaren Zugang nützt die beste Erklärung nichts. Wer die ersten beiden Schritte am Tag des Zugangs erledigt, hat für die übrigen vier Zeit.
¶Aus Sicht des Abmahners zählt das Profil, nicht die Absicht
Wer eine Abmahnung beantwortet, argumentiert aus der eigenen Sicht: Ich wollte nur ausmisten, ich verdiene daran nichts, ich habe es nicht gewusst. Die Gegenseite sieht etwas anderes, und zwar dasselbe, was ein Gericht sehen wird. Deshalb lohnt der Blick von außen, bevor die Antwort geschrieben wird.
Der Markeninhaber
Er sieht ein öffentliches Profil mit gleichartiger Neuware seiner Marke, ein Testkaufergebnis und eine Zahl von Bewertungen. Seine Frage ist nicht, was Sie wollten, sondern ob die Ware echt ist und woher sie stammt. Bleibt die Herkunft offen, geht er von einer Fälschung aus und verlangt Auskunft über die Lieferkette. Eine Antwort, die nur die eigene Gutgläubigkeit betont, beantwortet keine seiner Fragen.
Der Mitbewerber
Er sieht ein Angebot ohne Widerrufsbelehrung und ohne Impressum, das mit denselben Artikeln zu niedrigeren Preisen neben seinem eigenen steht. Für ihn ist der Hinweis „Privatverkauf“ kein Beleg, sondern selbst der Vorwurf. Er weiß in der Regel, dass er die Kosten seiner Abmahnung nicht ersetzt bekommt, und mahnt trotzdem ab, weil ihn der Preisvorteil stört, den Pflichtangaben kosten.
Die Plattform wiederum sieht Kennzahlen. Verkaufsvolumen, Angebotsdichte, Retouren und Beschwerden entscheiden dort über die Einstufung des Kontos, nicht die rechtliche Bewertung (Abschnitt 10). Für Ihre Antwort heißt das: Belege schlagen Beteuerungen. Wer die Rechnung des Vorbesitzers, den Kontoauszug des Einkaufs oder die Auflösungsvereinbarung vorlegt, verändert das Bild, das die Gegenseite vom Profil hat.
Drei Sonderfälle, die häufig vorkommen
Wer eine über Jahre gewachsene Sammlung oder einen geerbten Bestand verkauft, kann auf hohe Stückzahlen kommen. Entscheidend sind der eigene Altbestand, das Fehlen von Nachkäufen und der zeitliche Zusammenhang zum Anlass. Der Bundesgerichtshof hat eine Erklärung verworfen, deren Anlass mehr als ein Jahr vor dem Verkaufsbeginn lag.BGH, Ohrclips, Rn. 28 Wer sich darauf beruft, belegt Erwerb und Anlass.
Wer regelmäßig Angebote für Freunde, Verwandte oder Nachbarn einstellt und abwickelt, sammelt genau die Umstände, die für geschäftliches Handeln sprechen, ohne selbst etwas zu verdienen. Der Bundesgerichtshof hat die Bündelung fremder Verkäufe als typischerweise kommerzielle Tätigkeit eingeordnet.BGH, Ohrclips, Rn. 25
Wer seine Zugangsdaten nicht sichert und einen Dritten über sein Konto verkaufen lässt, haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für dessen Verstöße. Der Einwand, ein anderer habe eingestellt, hilft dann nicht. Was dabei gilt, führt der Beitrag zur Kontoinhaberhaftung aus.
Wenn ein zweites Regime mitläuft
Eine Abmahnung nach einem Plattformverkauf kann über Marke und Wettbewerbsrecht hinausgehen. Wer ein fremdes Produktfoto oder einen fremden Angebotstext übernimmt, kann urheberrechtlich abgemahnt werden, mit eigener Anspruchsgrundlage und eigener Kostenregel. Wer als Unternehmer Kundendaten verarbeitet, ohne zu informieren, kann von einem Mitbewerber wegen eines Datenschutzverstoßes angegriffen werden. Für die Kosten kommt es dann darauf an, worum es geht: Verletzte Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr fallen ohne Mitarbeitergrenze unter Nummer 1, sonstige Datenschutzverstöße nur bei weniger als 250 Mitarbeitern unter Nummer 2.§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UWG Beide Fragen behandeln eigene Beiträge: Abmahnung per E-Mail erhalten und DSGVO-Verstoß durch Wettbewerber abmahnen.
Der Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform
Die Pflicht, auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung zu verlinken, ist entfallen, weil die zugrunde liegende Verordnung aufgehoben wurde.Verordnung (EU) 2024/3228 Ein Angebot, das den alten Link noch enthält, führt in die Irre, weil es auf ein nicht mehr bestehendes Verfahren verweist. Wer früher eine Unterlassungserklärung zu diesem Punkt abgegeben hat, bleibt daran gebunden, bis er sie kündigt: Der Wegfall der gesetzlichen Pflicht beseitigt den Vertrag nicht von selbst.§ 314 BGB
Im Fall Vosskuhl ändert genau das die Ausgangsposition: Die Rechnung über den Restposten der Marke Kestrelrun beantwortet die Frage des Markeninhabers, die Beteuerung, alles sei privat gewesen, ließe sie offen.
Die Gegenseite liest Ihr Profil, nicht Ihre Absicht. Was Sie ändern können, sind die Belege, die Sie vorlegen.
¶Die Fachöffentlichkeit rechnet, das Gericht wägt ab
Zu kaum einer Frage kursieren so viele Zahlen wie zu dieser. Wer nach den Schwellen sucht, findet Ratgeber mit festen Grenzen, Verbandsseiten mit Forderungen und Plattformtexte mit eigenen Maßstäben. Die folgenden fünf Stimmen prägen das Bild, und jede trifft in einem Punkt zu und überzieht in einem anderen.
| Stimme | Was daran zutrifft | Was daran überzieht |
|---|---|---|
| Ratgeberseiten nennen feste Schwellen, etwa eine Zahl von Verkäufen im Monat oder eine Zahl von Bewertungen im Jahr | Zahl und Dichte der Angebote sind tatsächlich Indizien, und Gerichte haben sie in konkreten Fällen benannt | Eine Schwelle, ab der jemand Unternehmer ist, gibt es nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt die Prüfung von Fall zu Fall und hält seine Kriterien für nicht abschließend (Kamenova, Rn. 37 und 39) |
| Händlerverbände und Kammern raten, im Zweifel ein gewerbliches Konto zu führen | Wer die Pflichtangaben erfüllt, nimmt der häufigsten Abmahnung die Grundlage, und die Kostensperre schützt ohnehin nur vor den Gebühren, nicht vor dem Unterlassungsanspruch | Der Rat kostet Rechte: Wer sich als Unternehmer einstuft, schuldet Widerrufsrecht, Gewährleistung und Pflichtangaben auch dort, wo ein Gericht ihn als privat angesehen hätte |
| Wettbewerbszentrale und andere gelistete Verbände halten die Verfolgung von Plattformverstößen für notwendig | Wer als Unternehmer auftritt, ohne die Pflichten zu erfüllen, verschafft sich einen Vorteil gegenüber denen, die sie erfüllen | Die Verfolgung trifft im Massengeschäft auch Verkäufer, die privat handeln und den Unterschied nicht kennen, und die Prüfung der Rolle geht dabei leicht unter |
| Betroffene halten den Hinweis „Privatverkauf“ für ausreichend und die Abmahnung für Abzocke | Das Geschäftsmodell nicht gelisteter Abmahnvereine war wirtschaftlich auf Kosten und Vertragsstrafen angelegt, und der Gesetzgeber hat deshalb eingegriffen (Abschnitte 6 und 8) | Die Selbstbezeichnung schützt nicht, und eine unbeantwortete Abmahnung wird zur einstweiligen Verfügung mit höheren Kosten als die Forderung im Schreiben |
| Die Plattform selbst gibt Rechtshinweise und nennt Größenordnungen für Streitwerte | Die Hinweise erklären Verfahrensabläufe zutreffend und nennen die Kündigungsmöglichkeit bei geänderter Rechtslage | Die Rechtsstände sind teils überholt. Das Rechtsportal beschreibt die Abmahnbefugnis von Verbänden noch nach der Fassung vor Dezember 2021, und der Grundsatz zu Verbraucher- und Handelsvorschriften nennt noch das TelemediengesetzeBay, Grundsatz 4751, abgerufen 9. September 2026 |
Was der Gesetzgeber wollte und was daraus geworden ist
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollte den Abmahnmissbrauch eindämmen, und zwar gezielt dort, wo Abmahnungen als Einnahmequelle dienen. Der Regierungsentwurf nennt als Ziel, dem Missbrauch der Anspruchsbefugnis durch einige Verbände zu begegnen, und knüpft die Verbandsbefugnis deshalb an die Prüfung durch das Bundesamt für Justiz.BT-Drs. 19/12084, S. 26 f.BGH, Wegfall der Sachbefugnis, Rn. 31 f. Für die Kostensperre bei Informationspflichten galt dasselbe Motiv.
Der Gesetzgeber hat zugleich eine Überprüfung vorgesehen. Das Gesetz sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten mit wissenschaftlicher Methodik daraufhin untersucht werden, ob die Zahl der missbräuchlichen Abmahnungen gesunken ist.BT-Drs. 19/12084, Abschnitt VII Die Wirkung lässt sich an den Verfahren dieses Beitrags ablesen: Nicht gelistete Verbände verlieren die Grundlage für Abmahnungen, alte Titel und alte Verträge, und Mitbewerber erhalten für die häufigsten Vorwürfe kein Geld mehr. Was bleibt, ist der Unterlassungsanspruch. Die Kostensperre nimmt dem Mitbewerber den Aufwendungsersatz für die erfassten Verstöße, sie macht das Verfahren aber nicht kostenfrei: Eigene Beratungskosten, andere berechtigte Forderungen und bereits entstandene Prozesskosten bleiben.
Die Stimmen streiten über Zahlen, das Gesetz und die Gerichte fragen nach der Beschaffung und nach dem Gesamtbild.
Die überzeugendste Lesart
Lesart des Verfassers Die Suche nach der Zahl geht am Maßstab vorbei, und sie schadet den Betroffenen zweimal. Wer unter einer vermeintlichen Grenze bleibt, fühlt sich sicher und ist es nicht, wer sie überschreitet, hält sich für verloren und gibt eine Erklärung ab, die er nicht schuldet. Tragfähiger ist die Frage nach der Beschaffung: Kaufen Sie Ware ein, um sie weiterzuverkaufen? Wer das verneinen und den eigenen Bestand erklären kann, steht besser da als jemand, der über Zahlen streitet. Ein Freibrief ist auch das nicht, denn die Beschaffung ist nur einer der Umstände der Gesamtwürdigung.
Im Fall Vosskuhl führt die Frage nach der Beschaffung sofort weiter: Der Bestand stammt aus einer Geschäftsauflösung und wurde nicht nachgekauft, was die Serie erklärt, ohne sie zu rechtfertigen.
Für die Beratung folgt daraus eine Reihenfolge, die dem Prüfbaum in Abschnitt 11 entspricht: erst die Berechtigung des Absenders, dann die eigene Rolle, dann der Vorwurf. Die Zahl der Verkäufe taucht in dieser Reihenfolge erst an dritter Stelle auf, und dort auch nur als eines von mehreren Indizien.
¶Welche zehn Annahmen der Rechtsprechung widersprechen
Die folgenden zehn Annahmen begegnen uns in der Beratung regelmäßig. Jede hat einen wahren Kern, und jede führt in dieser Form zu einer falschen Entscheidung. Die dritte Spalte nennt, was aus der Annahme praktisch folgt, wenn man ihr vertraut.
| Annahme | Was gilt | Folge, wenn man der Annahme vertraut |
|---|---|---|
| Ab 30 Verkäufen im Jahr ist man gewerblich | 30 Verkäufe oder 2.000 Euro sind die Schwelle, ab der die Plattform an die Finanzverwaltung meldet, § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG. Für die Abmahnung entscheidet die Gesamtschau | Wer knapp darunter bleibt, hält sich für sicher und bietet trotzdem gleichartige Neuware in Serie an |
| Der Hinweis „Privatverkauf“ schützt vor Ansprüchen | Die Selbstbezeichnung ist unerheblich. Sie kann selbst der Vorwurf sein, wenn sie über die Unternehmereigenschaft täuscht, § 5 UWG | Der Hinweis bleibt stehen und liefert dem Mitbewerber einen zweiten Vorwurf |
| Ohne Gewinn kein Unternehmer | Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, es genügt ein planmäßiges, auf Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen | Die Antwort an den Abmahner erklärt die fehlende Marge statt der Herkunft der Ware |
| Ohne Gewerbeanmeldung kein geschäftliches Handeln | Die Anmeldung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, kein Tatbestandsmerkmal des Zivilrechts. Ihr Fehlen spricht nicht für den privaten Bereich | Der Verkäufer verlässt sich auf ein Argument, das vor Gericht nichts trägt |
| Wer Originalware verkauft, kann keine Marke verletzen | Erschöpfung setzt das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Inhabers voraus, § 24 Abs. 1 MarkenG. Ware für Drittstaaten ist echt und trotzdem nicht frei | Die Antwort bestreitet die Fälschung, ohne die Lieferkette zu belegen, und verfehlt die eigentliche Frage |
| Eine Privatperson kann keine Markenrechte verletzen | Richtig ist nur: Ohne Benutzung im geschäftlichen Verkehr greift § 14 MarkenG nicht. Ob privat gehandelt wurde, ist gerade die Streitfrage | Die Abmahnung wird als offensichtlich unbegründet abgetan und die Frist verstreicht |
| Jede Abmahnung kostet Anwaltsgebühren | Für Mitbewerber ist der Aufwendungsersatz bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen, § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG | Die Forderung wird bezahlt, obwohl sie nicht besteht, und das Geld später zurückzuholen ist aufwendig |
| Die beigefügte Unterlassungserklärung muss unterschrieben werden | Verlangt wird eine Erklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt. Ihr Inhalt bestimmt der Schuldner, orientiert an der konkreten Verletzungsform | Der Verkäufer bindet sich dauerhaft an Pflichten, die weiter reichen als der Anspruch |
| Wenn das Angebot gelöscht ist, ist die Sache erledigt | Die Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Im Regelfall braucht es die strafbewehrte Erklärung oder eine gerichtliche Entscheidung, bei erstmaliger Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Informationspflichten genügt unter 100 Mitarbeitern die Erklärung ohne Vertragsstrafe (§ 13a Abs. 2 UWG) | Nach Fristablauf kann eine einstweilige Verfügung über ein längst entferntes Angebot ergehen |
| Was im Rechtsportal der Plattform steht, ist die Rechtslage | Plattformtexte beschreiben Abläufe und sind teils überholt. Die Abmahnbefugnis von Verbänden hängt seit Dezember 2021 an der Liste nach § 8b UWG | Der Verkäufer prüft die Berechtigung des Absenders nicht und zahlt an einen Verband, der nicht anspruchsberechtigt ist |
Fünf dieser zehn Annahmen betreffen die Vorfrage, drei die Kosten und zwei das Verfahren. Das entspricht der Verteilung der Fehler in der Praxis: Die teuren Entscheidungen fallen am Anfang, wenn noch niemand weiß, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
¶Ob eine feste Zahl je kommt, ist offen
Die Vorfrage dieses Beitrags ist seit über fünfzehn Jahren höchstrichterlich geklärt, was ihre Methode angeht, und seitdem offen, was ihre Anwendung angeht. Die folgenden vier Punkte sind nicht entschieden. Die dritte Spalte nennt die Lesart des Verfassers, die vierte, was daraus heute folgt.
| Frage | Stand | Lesart und was heute daraus folgt |
|---|---|---|
| Wird sich eine Zahl von Verkäufen als Richtwert durchsetzen? | Der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Union arbeiten mit einer Gesamtschau. Instanzgerichte nennen Zahlen, aber als Teil einer Würdigung, nicht als Grenze | Eine Grenze ist mit dem unionsrechtlichen Maßstab kaum vereinbar, weil dieser die Prüfung von Fall zu Fall verlangt. Wer sich auf eine Zahl verlässt, plant falsch, und wer sie überschreitet, ist deshalb nicht verloren |
| Wie lange darf ein Abmahner zuwarten, bevor er die Dringlichkeit selbst widerlegt? | Beide Gesetze vermuten die Dringlichkeit, § 12 Abs. 1 UWG und § 140 Abs. 3 MarkenG. Wie lange Zuwarten schadet, bemessen die Oberlandesgerichte unterschiedlich, eine höchstrichterliche Frist gibt es nicht | Die Frist bleibt eine Frage des jeweiligen Oberlandesgerichts. Für den Abgemahnten heißt das: das Datum des beanstandeten Angebots und den Zeitpunkt der Kenntnis des Abmahners feststellen und im Eilverfahren vortragen |
| Wer trägt die Beweislast für die Erschöpfung bei Ware von einem Marktplatz? | Die Beweislast liegt beim Verkäufer und kehrt sich um, wenn eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nachgewiesen ist (Van Doren, Rn. 41 und 42). Seit Hewlett Packard gilt das über ausschließliche Vertriebssysteme hinaus auch für selektive Vertriebsnetze unter den dort genannten vier Umständen (Tenor). Ob der Vertrieb über eine Plattform diese Gefahr begründet, ist nicht geklärt | Die Umkehr bleibt die Ausnahme, und der Nachweis der Abschottungsgefahr ist aufwendig. Praktisch entscheidet, ob der Verkäufer die Lieferkette belegen kann, also gehören Rechnungen und Lieferscheine ins Archiv |
| Welches Gewicht hat die Einstufung durch die Plattform? | Die Einstufung beruht auf eigenen Grundsätzen und auf der Erklärung des Anbieters, Art. 246d § 1 EGBGB. Ob und wie Gerichte eine von der Plattform veranlasste Umstellung des Kontos als Indiz werten, ist nicht entschieden | Ein umgestelltes Konto ist ein Umstand unter mehreren, kein Geständnis. Wer umstellt, sollte das nicht rückwirkend verstehen und in der Antwort auf die Abmahnung klarstellen, für welchen Zeitraum er wie gehandelt hat |
Was die Leitentscheidungen nicht entschieden haben
Die Entscheidung Ohrclips betraf eine Verkäuferin mit 91 Angeboten in einem Monat und einer weiteren Woche sowie Bewertungen für 74 Transaktionen in neun Monaten. Sie sagt, welche Umstände zählen, und sie sagt, dass der Anspruchsteller sie beweisen muss. Sie sagt nicht, wie viele Angebote ohne diese Umstände genügen, und sie sagt nichts über einen Verkäufer, der einen einmaligen Bestand abverkauft.BGH, Ohrclips, Rn. 23 bis 28
Die Entscheidung Kamenova betraf eine Verkäuferin mit acht Anzeigen auf einer bulgarischen Plattform und beantwortete die Frage, ob das für sich genommen den Unternehmerbegriff erfüllt. Der Gerichtshof hat sie verneint und eine Liste von Kriterien genannt, die er ausdrücklich als offene Aufzählung versteht.EuGH, Kamenova, Rn. 39 und 40 Eine Aussage darüber, wann die Schwelle überschritten ist, enthält auch sie nicht.
Fortgeschrieben wird dieser Beitrag bei vier Ereignissen. Erstens einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Unternehmereigenschaft von Plattformverkäufern, zweitens der Aufnahme bisher nicht gelisteter Verbände in die Liste des Bundesamts für Justiz. Drittens einer Änderung der §§ 13, 13a UWG, viertens einer Änderung der Plattformpflichten zur Einstufung von Konten.
Der Fall Vosskuhl in sechs Stationen
Die hervorgehobenen Stationen erzählen den erfundenen Fall durch den Beitrag. Hier lässt er sich am Stück nachvollziehen, jeder Eintrag springt zur Station.
- Zwei Schreiben 140 Verkäufe von Markenschuhen aus einer Geschäftsauflösung, dazu eine Markenabmahnung und eine Abmahnung durch einen Händler
- Die ersten drei Tage Zwei Fristen, Sicherung der Angebote und Bewertungen, fehlende Pflichtangaben in der Abmahnung des Händlers
- Indizien in beide Richtungen Neuware in Größenläufen gegen einmaligen Bestand ohne Nachkauf, das Gesamtbild fällt geschäftlich aus
- Was sie erklärt und was nicht Herkunft gegenüber dem Markeninhaber, gegenüber dem Händler zuerst die Frage nach dessen Berechtigung
- Echt oder gefälscht Die Rechnung des Vorbesitzers entscheidet über Erschöpfung, nicht die eigene Gutgläubigkeit
- Zwei Erklärungen, zwei Wege An den Händler eine modifizierte Erklärung, die nur für die Informationspflichten ohne Vertragsstrafe auskommt, an den Markeninhaber die Zurückweisung mit Herkunftsnachweis
¶Häufige Fragen
Zehn Fragen aus Mandantengesprächen nach einer Abmahnung. Jede Antwort beruht auf einem Abschnitt dieses Beitrags und trägt dessen Vorbehalte.
Ab wie vielen Verkäufen bei eBay bin ich gewerblich?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Gerichte entscheiden nach einer Gesamtschau: wiederholte gleichartige Angebote, Neuware, kurz zuvor erworbene Ware, sonstige gewerbliche Tätigkeit, häufige Bewertungen und Verkäufe für Dritte (BGH, Ohrclips). Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt eine Prüfung von Fall zu Fall und versteht seine Kriterien als offene Aufzählung (Kamenova, Rn. 39). Näheres in Abschnitt 2 und Abschnitt 3.
Schützt mich der Hinweis „Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme“?
Nein. Die Selbstbezeichnung ändert die rechtliche Einordnung nicht. Handeln Sie geschäftlich, kann der Hinweis selbst ein Vorwurf werden, weil er über die Unternehmereigenschaft täuscht. Der Gewährleistungsausschluss ist gegenüber Verbrauchern ohnehin unwirksam, wenn Sie Unternehmer sind (§ 476 BGB). Siehe Abschnitt 14.
Ich verdiene an den Verkäufen nichts. Bin ich dann Unternehmer?
Das kann sein. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist keine Voraussetzung. Es genügt ein selbständiges, planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt (BGH, Ohrclips, Rn. 33). Wer für Freunde verkauft und selbst nichts behält, sammelt gerade die Umstände, die für geschäftliches Handeln sprechen. Siehe Abschnitt 12.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein. Verlangt wird eine Erklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt, nicht die vorformulierte Fassung des Abmahners. Üblich ist eine modifizierte Erklärung, die sich an der konkreten Verletzungsform orientiert, das Kostenanerkenntnis weglässt und die Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Gläubigers stellt. Vor der Abgabe wird geprüft, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Siehe Abschnitt 7.
Muss ich die Anwaltskosten der Abmahnung zahlen?
Nicht in jedem Fall. Mahnt ein Mitbewerber Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ab, ist der Aufwendungsersatz ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).
Fehlen in der Abmahnung die Pflichtangaben oder ist sie unberechtigt, haben Sie einen Gegenanspruch auf Ihre Verteidigungskosten (§ 13 Abs. 5 UWG). Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt er, wenn das für den Abmahnenden nicht erkennbar war. Die Kostensperre des Absatzes 4 trifft nur Mitbewerber, Pflichtangaben und Gegenanspruch gelten auch gegenüber Verbänden. Siehe Abschnitt 8.
Darf mich der IDO-Verband noch abmahnen?
Nur eingetragene Verbände sind anspruchsberechtigt, maßgeblich ist die Liste des Bundesamts für Justiz (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG). Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. steht nicht in der Liste, und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat seinen Anspruch auf Eintragung am 6. Mai 2026 verneint. Aus alten Titeln darf ein nicht eingetragener Verband nicht vollstrecken, alte Unterlassungsverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden (beide BGH-Entscheidungen in Abschnitt 6).
Ich habe Markenware weiterverkauft. Verletze ich damit die Marke?
Nicht, wenn die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Dann ist das Markenrecht erschöpft (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Anders liegt es bei Fälschungen und bei Ware, die nur für Drittstaaten bestimmt war. Die Erschöpfung muss grundsätzlich der Verkäufer beweisen, deshalb sind Rechnungen und Lieferscheine die wichtigsten Unterlagen. Siehe Abschnitt 5.
Ich habe das Angebot gelöscht. Ist die Sache damit erledigt?
Nein. Die Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht. Dafür braucht es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine gerichtliche Entscheidung. Mahnt ein Mitbewerber erstmals wegen Informationspflichten ab, genügt bei weniger als 100 Mitarbeitern die Erklärung ohne Vertragsstrafe (§ 13a Abs. 2 UWG). Nach Fristablauf kann eine Verfügung auch über ein längst entferntes Angebot ergehen (Abschnitt 9).
eBay hat mich ans Finanzamt gemeldet. Bin ich jetzt gewerblich?
Nein. Gemeldet wird, wer im Meldezeitraum über dieselbe Plattform mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mindestens 2.000 Euro erhalten hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Das ist eine Schwelle für die Meldepflicht der Plattform, kein Maßstab für die Abmahnung. Umgekehrt fließen Umsatzsteuerpflicht und Gewerbeanmeldung als Indizien in die Gesamtschau ein. Siehe Abschnitt 10.
Wie lange kann ich nach einem Verkauf noch abgemahnt werden?
Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz des Mitbewerbers und der Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG verjähren in sechs Monaten. Der Schadensersatz des Verbrauchers verjährt in einem Jahr (§ 11 Abs. 1 UWG). Ihr Gegenanspruch aus § 13 Abs. 5 UWG fällt nicht darunter. Die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Markenrechtliche Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem beides zusammentrifft (§ 20 MarkenG, § 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon kann ein Abmahner die Dringlichkeitsvermutung für das Eilverfahren selbst widerlegen, wenn er nach Kenntnis zu lange zuwartet. Siehe Abschnitt 9.
Was noch nicht bekannt ist
Vier Punkte sind offen. Sie stehen mit Stand und Lesart in Abschnitt 15: ob sich eine Zahl von Verkäufen als Richtwert durchsetzt und wie lange ein Abmahner zuwarten darf, bevor er die Dringlichkeit selbst widerlegt. Dazu, wer die Beweislast für die Erschöpfung bei Plattformware trägt und welches Gewicht eine von der Plattform veranlasste Umstellung des Kontos hat.
Nicht behandelt sind in diesem Beitrag die Grenzbeschlagnahme, die Kostenerstattung nach Rücknahme eines Verfügungsantrags und die Einzelheiten von Vollstreckung und Ordnungsmitteln. Für das Eilverfahren führt die Seite Einstweilige Verfügung weiter.
- Filesharing-Abmahnung erhalten: Frist, Erklärung, sekundäre Darlegungslast
- Kontoinhaberhaftung: Wenn ein Dritter über Ihr Plattformkonto verkauft
- Händlerkonto gesperrt: Rechte gegen die Plattform nach dem Digital Services Act
- Kann ein Wettbewerber einen DSGVO-Verstoß abmahnen?
- Abmahnung per E-Mail erhalten: echt oder gefälscht?
- Abwehr von Abmahnungen: Frist, Erklärung, Kosten
- Wettbewerbsrecht: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Eilverfahren
- Markenrecht: Schutz, Kollision, Durchsetzung
- Hub E-Commerce: Pflichten im Onlinehandel
Begriffe
- Geschäftlicher Verkehr
- Voraussetzung markenrechtlicher Ansprüche. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt und nicht im privaten Bereich. Hohe Anforderungen stellt die Rechtsprechung daran nicht. § 14 Abs. 2 MarkenG, BGH, Ohrclips, Rn. 23.
- Geschäftliche Handlung
- Voraussetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren unmittelbar und objektiv zusammenhängt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
- Unternehmer
- Wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges, planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. § 14 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG.
- Sekundäre Darlegungslast
- Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei, zu Umständen aus ihrer eigenen Sphäre vorzutragen, wenn die beweisbelastete Partei sie nicht kennt und nicht aufklären kann. Beim Plattformverkauf betrifft sie Herkunft und Anlass der Verkäufe. BGH, Ohrclips, Rn. 27.
- Erschöpfung
- Der Markeninhaber kann den Weiterverkauf von Ware nicht untersagen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Die Voraussetzungen beweist grundsätzlich, wer sich auf sie beruft. Bei Gefahr der Marktabschottung und bei selektiven Vertriebsnetzen trägt unter bestimmten Voraussetzungen der Markeninhaber die Beweislast. § 24 Abs. 1 MarkenG, EuGH, Van Doren, Rn. 42, und Hewlett Packard, Rn. 67.
- Abmahnung
- Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und dafür innerhalb angemessener Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Wettbewerbsrecht muss sie Name, Anspruchsberechtigung, Aufwendungsersatz und die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen angeben. § 13 Abs. 1 und 2 UWG.
- Modifizierte Unterlassungserklärung
- Eine vom Abgemahnten selbst formulierte, an der konkreten Verletzungsform ausgerichtete Erklärung. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus, ohne das Kostenanerkenntnis und die Erweiterungen der vorformulierten Fassung zu übernehmen. Im Regelfall ist sie strafbewehrt. In den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG darf ein Mitbewerber bei der ersten Abmahnung keine Vertragsstrafe verlangen.
- Hamburger Brauch
- Fassung einer Unterlassungserklärung, bei der die Höhe der Vertragsstrafe nicht beziffert, sondern in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt und im Streitfall vom Gericht überprüft wird. § 315 BGB.
- Qualifizierter Wirtschaftsverband
- Rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in der Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen ist. Nur eingetragene Verbände sind anspruchsberechtigt. Die Eintragung setzt unter anderem mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder und voraus, dass Ansprüche nicht vorwiegend zur Erzielung von Einnahmen geltend gemacht werden. § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG.
- IDO-Verband
- IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., ein über Jahre für massenhafte Abmahnungen von Online-Händlern bekannter Verein. In der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände ist er nicht eingetragen, und einen Anspruch auf Eintragung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 6. Mai 2026 verneint. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass ein nicht eingetragener Verband aus alten Unterlassungstiteln nicht vollstrecken darf und dass alte Unterlassungsverträge aus wichtigem Grund gekündigt werden können.
- Freigestellter Anbieter
- Anbieter, den die Plattform nicht an die Finanzverwaltung melden muss, weil er im Meldezeitraum über dieselbe Plattform in weniger als 30 Fällen verkauft und dabei insgesamt weniger als 2.000 Euro erhalten hat. Die Schwelle betrifft die Meldepflicht, nicht die Unternehmereigenschaft. § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG.
Quellen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, amtliche Fassung, §§ 2, 3, 3a, 5, 8, 8b, 8c, 11, 12, 13, 13a, 14, 15a, gelesen am 9.9.2026.
- Markengesetz (MarkenG), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20.5.2026, amtliche Fassung, §§ 14, 18, 19, 20, 24, 30, 140, gelesen am 9.9.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), amtliche Fassung, §§ 13, 14, 195, 199, 312d, 314, 315, 339, 343, 356a, 444, 476, 670, 683, 823, gelesen am 9.9.2026.
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 und § 4, Art. 246d § 1, Einzelnormfassungen, gelesen am 9.9.2026.
- Zivilprozessordnung (ZPO), amtliche Fassung, §§ 32, 256, 294, 767, 929, 935, 940, 945a, gelesen am 9.9.2026.
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), amtliche Fassung, §§ 5 und 6, gelesen am 9.9.2026.
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), amtliche Fassung, §§ 4 und 13, gelesen am 9.9.2026.
- Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. L 154 vom 16.6.2017, Art. 9, 15, 17, 123 bis 126, 129, 130.
- Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, ABl. L, 2024/3228 vom 30.12.2024.
- BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 3/06 – Ohrclips, GRUR 2009, 871 = WRP 2009, 967, Vorinstanzen LG Frankfurt am Main 2/6 O 348/04 und OLG Frankfurt am Main 6 U 17/05, Randnummern nach dem Volltext, gelesen am 9.9.2026.
- EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09 – L’Oréal u. a. / eBay, ECLI:EU:C:2011:474, Große Kammer, Randnummern nach dem Volltext, gelesen am 9.9.2026.
- EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-105/17 – Kamenova, ECLI:EU:C:2018:808, Fünfte Kammer, Randnummern nach dem Volltext, gelesen am 9.9.2026.
- EuGH, Urteil vom 8. April 2003 – C-244/00 – Van Doren + Q, ECLI:EU:C:2003:204, Slg. 2003, I-3051, Randnummern nach dem Volltext, gelesen am 9.9.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12084 vom 31.7.2019, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, Begründung zu § 13 Abs. 4 und § 13a UWG sowie Abschnitt VII (Befristung, Evaluierung), gelesen am 9.9.2026.
- Bundesamt für Justiz, Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Stand 4. Dezember 2025, 43 eingetragene Verbände, gelesen am 9.9.2026.
- eBay, Rechtsportal, pages.ebay.de, Seite zuletzt geändert am 19.6.2026, abgerufen am 9.9.2026.
- eBay, Grundsatz zu Verbraucher- und Handelsvorschriften, Hilfe-Nummer 4751, abgerufen am 9.9.2026.
- eBay, EU-Richtlinie DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Meldepflichten, Hilfe-Nummer 5394, abgerufen am 9.9.2026.
- eBay, Grundsatz zu geistigem Eigentum und dem VeRI-Programm, Hilfe-Nummer 4349, abgerufen am 9.9.2026.
- Preisangabenverordnung (PAngV), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12.5.2026, amtliche Fassung, §§ 3 und 4, gelesen am 9.9.2026.
- BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 83/25, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Köln, Urteil vom 4. April 2025 – 6 U 116/24 (WRP 2025, 811), Randnummern nach dem Volltext, gelesen am 9.9.2026.
- BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 243/24 – Wegfall der Sachbefugnis, GRUR 2025, 1521 = WRP 2025, 1514, ECLI:DE:BGH:2025:170725UIZR243.24.0, Vorinstanzen LG Krefeld 11 O 17/24 und OLG Düsseldorf 20 U 107/24, Randnummern nach dem Volltext, gelesen am 9.9.2026.
- Berichte der verfahrensbeteiligten Kanzleien und der Fachpresse zur Parteistellung in den Verfahren I ZR 243/24 (Urteil vom 17. Juli 2025), 6 U 116/24 (Urteil vom 4. April 2025) und 4 A 3451/25 (Urteil vom 6. Mai 2026), herangezogen allein für die Zuordnung des in den Entscheidungen und in der Pressemitteilung anonymisierten Verbands, abgerufen am 9.9.2026.
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2026 – 4 A 3451/25, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.4A3451.25.00, Vorinstanz VG Köln, Urteil vom 19. November 2025 – 1 K 4886/22, Revision nicht zugelassen, Randnummern nach dem Volltext der Rechtsprechungsdatenbank Justiz Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 13.9.2026.
- EuGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – C-367/21 – Hewlett Packard Development Company / Senetic, ECLI:EU:C:2024:61, GRUR 2024, 212 = WRP 2024, 316, Zehnte Kammer, deutsche Sprachfassung, Tenor und Randnummern nach dem Volltext, abgerufen am 13.9.2026.
Zur Quellenlage
Die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände wird vom Bundesamt für Justiz fortlaufend geführt. Maßgeblich ist der tagesaktuelle Stand, hier geprüft am 9.9.2026 anhand der Fassung vom 4. Dezember 2025. Der Volltext der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde am 13.9.2026 abgerufen und ist mit Leitsätzen und Randnummern zitiert. Die Revision ist nicht zugelassen, über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nichts bekannt.
Rechtsstand ist der 9.9.2026. Die Gesetzestexte sind in der amtlichen Fassung gelesen, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Volltext. Randnummern folgen der Zählung des jeweiligen Volltextes. Wo eine Entscheidung nur referierend wiedergegeben ist, steht das im Text.
Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 sind in der veröffentlichten Fassung anonymisiert. Die Zuordnung zu dem in Abschnitt 6 genannten Verband stützt sich auf die Berichte der verfahrensbeteiligten Kanzleien und der Fachpresse, nicht auf den Entscheidungstext. Das klagende Unternehmen wird nicht genannt.
Die Angaben der Plattform sind mit dem Datum des Abrufs zitiert. Sie geben deren eigene Darstellung wieder und sind an mehreren Stellen nicht auf dem Stand des Gesetzes, was Abschnitt 13 benennt. Der Fall Vosskuhl und die Marke Kestrelrun sind erfunden. Eigene Lesarten sind als solche gekennzeichnet.
Zum Verfasser
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und vertritt Händler, Plattformverkäufer und Markeninhaber in Abmahn- und Eilverfahren.
Zitiervorschlag: Bohne, Abmahnung bei eBay: privat oder gewerblich, was gilt, ITMR Rechtsanwälte, 1. Dezember 2016, itmr-legal.de/blog/ecommerce-abmahnung-ebay-wettbewerb.
Änderungsprotokoll
- : Erstveröffentlichung.
- : Praxishinweis zum Stand März 2026 ergänzt.
- : Vollständige Neufassung unter derselben Adresse, Rechtsstand 9. September 2026. Neu aufgenommen sind Beweislast und sekundäre Darlegungslast, Erschöpfung, die Kostensperre und der Vertragsstrafendeckel des UWG, die Abmahnbefugnis von Verbänden mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von 2025, die Trennung von Gericht, Plattform und Finanzverwaltung sowie vier Abbildungen und ein Prüfbaum.
Inhalt
- Worum es geht
- Die Antwort in fünf Sätzen
- Was dieser Beitrag praktisch liefert
- Drei Dinge sichern Sie vor der Antwort
- Welche Lage dieser Beitrag behandelt
- Verkauft jemand planmäßig, handelt er geschäftlich
- Abbildung 1: Vier Stationen zur eigenen Rolle
- Das Gericht liest das Verkäuferprofil als Gesamtbild
- Beweisen muss der Abmahner
- § 24 MarkenG deckt den Weiterverkauf, nicht die Fälschung
- Abbildung 2: Zwei Regime, eine Vorfrage
- Der Mitbewerber braucht selbst nennenswerte Verkäufe
- Frist, Erklärung und Vertragsstrafe sind drei Entscheidungen
- Abbildung 3: Die ersten zehn Tage
- Auch bei Erfolg zahlt der Abgemahnte nicht jede Gebühr
- Abbildung 4: Was eine Abmahnung kosten darf
- Nach Ablauf der Frist droht die einstweilige Verfügung
- Meldet eBay ans Finanzamt, folgt daraus noch kein Gewerbe
- Erst die Rolle, dann der Vorwurf, dann die Erklärung
- Aus Sicht des Abmahners zählt das Profil, nicht die Absicht
- Die Fachöffentlichkeit rechnet, das Gericht wägt ab
- Welche zehn Annahmen der Rechtsprechung widersprechen
- Ob eine feste Zahl je kommt, ist offen
- Der Fall Vosskuhl in sechs Stationen
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen
- Änderungsprotokoll
- Verfasser und Zuständigkeit
Rechtsstand: . Der Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Datum wieder. Ob ein Verkauf geschäftlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Frage, ab wann ein Abmahner die Dringlichkeit selbst widerlegt, und zur Beweislast für die Erschöpfung bei Plattformware fehlt eine höchstrichterliche Klärung.
Wie ITMR solche Fälle führt
Vier Ausgangslagen, die in der Beratung wiederkehren, und was in jeder von ihnen zuerst geschieht.
Geprüft wird zuerst, ob der Absender abmahnen darf und ob die Kostensperre greift. Danach wird die Rolle anhand der gesicherten Verkaufshistorie bestimmt. Erst dann wird entschieden, ob zurückgewiesen oder eine eigene Erklärung abgegeben wird.
Geprüft werden Herkunft und Lieferkette der Ware, weil davon Erschöpfung, Auskunft und Schadensersatz abhängen. Parallel wird die Frist gesichert und der Gegenstandswert auf seine Angemessenheit geprüft.
Geprüft wird die Eintragung in der Liste des Bundesamts für Justiz. Fehlt sie, werden die Zurückweisung, die Kündigung alter Unterlassungsverträge und die Abwehr der Vollstreckung aus alten Titeln vorbereitet.
Geprüft werden Zustellung, Vollziehungsfrist und die Dringlichkeit, insbesondere der Zeitraum zwischen Kenntnis und Antrag. Danach wird zwischen Widerspruch, Abschlusserklärung und Verhandlung entschieden.
Erst die Berechtigung, dann die Rolle, dann die Erklärung
Zuerst wird geprüft, ob der Absender überhaupt abmahnen darf, denn diese Prüfung dauert Minuten und entscheidet über alles Weitere. Danach wird die eigene Rolle bestimmt, weil sie den Umfang der Pflichten vorgibt. Erst dann wird über die Erklärung entschieden, und zwar in einer selbst formulierten Fassung.
Ein Satz ohne Mandat: Wer gelegentlich Gebrauchtes aus dem eigenen Haushalt verkauft und die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Pflichtangaben erhält, kann die Sache oft selbst erledigen. Er prüft die Berechtigung, belegt die Umstände und weist fristwahrend zurück. Wer laufend Neuware anbietet oder einen Fälschungsvorwurf erhält, sollte die Frist nicht ohne Rat verstreichen lassen.
Zum Leistungsumfang siehe die Leistungsseite zur Abmahnungsabwehr und Wettbewerbsrecht. Der Einstieg für die Fristsache ist der Abmahnungs-Notfallmodus.
Dieser Beitrag im Netz: itmr-legal.de/blog/ecommerce-abmahnung-ebay-wettbewerb. Die gedruckte Fassung gibt den Rechtsstand vom 9. September 2026 wieder, die Onlinefassung wird fortgeschrieben und führt das Änderungsprotokoll.