eBay Abmahnung Markenverletzung

Risiko Ebay-Verkäufer: Abmahnung wegen Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß erhalten- was ist zu tun?

Praxishinweis
29. März 2026E-CommerceAbmahnungMarkenrechtWettbewerbsrecht

Der Beitrag bleibt als Einordnung hilfreich, weil er einen zentralen Prüfpunkt vieler eBay-Fälle trifft: Vor der Reaktion auf eine Abmahnung muss sauber geklärt werden, ob das beanstandete Angebot überhaupt dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen ist. Genau an dieser Schwelle entscheidet sich häufig, ob wettbewerbs- oder markenrechtliche Ansprüche überhaupt tragfähig angelegt sind. Die vertiefte aktuelle Einordnung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Eilverfahren finden Sie auf der zuständigen Fachseite.

  • Nicht vorschnell zahlen und eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
  • Zuerst prüfen, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr beziehungsweise eine geschäftliche Handlung vorliegt.
  • Für die Erstbewertung zählen vor allem Struktur, Umfang und Erscheinungsbild des Verkäuferprofils.

Stand März 2026: Der Aussagekern des Beitrags trägt weiterhin. Markenrechtliche Ansprüche setzen grundsätzlich eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus; wettbewerbsrechtliche Ansprüche knüpfen an eine geschäftliche Handlung an. Auch eBay unterscheidet weiterhin zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern und weist für gewerbliche Verkäufer eigene Informations- und Verbraucherschutzpflichten aus. Einzelne Plattformbegriffe des Alttexts sind heute allerdings historisch einzuordnen; entscheidend ist wie damals nicht die eigene Etikettierung, sondern das Gesamtbild der Verkaufstätigkeit.

Amtliche und offizielle Grundlagen: Markengesetz, UWG, § 14 BGB, eBay: Verbraucher- und Handelsvorschriften, eBay: Geistiges Eigentum und VeRI.

Was tun bei Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß?

E-Commerce. Für Markeninhaber und Wettbewerber scheint es ein einträgliches Geschäft: Mittels Suchrobotern werden Verkaufsplattformen systematisch nach vermeintlichen Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen durchsucht – und gefunden. Eine Abmahnung flattert ins Haus. Dabei wollte sich der Ebay-Verkäufer doch nur ein bißchen was dazu verdienen. Ein selbstgestrickter schwarz-gelber Schal unter Verweis auf einen bekannten Fußballverein oder der Verkauf gefälschter Markenware können so schnell zur Kostenfalle werden. Kurz gesetzte Fristen, hohe Summen für Schadensersatz und Anwaltskosten lassen den Empfänger schnell in Panik geraten. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass weder die Kosten sofort beglichen, noch die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden sollten. Professionelle Hilfe ist gefragt.

Die wichtigste Frage für Sie: „Bin ich als privater oder gewerblicher Verkäufer anzusehen?“

Von der Beantwortung dieser Frage, so ist es vielen nicht bekannt, hängt die Beantwortung der Frage ab, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gegen das Markengesetz (MarkenG) überhaupt angenommen werden kann. Denn Voraussetzung des Verstoßes gegen das MarkenG ist das Handeln im geschäftlichen Verkehr. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen das UWG ist das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung.

Die Beantwortung der Frage des privaten oder schon gewerblichen Handelns ist daher elementar für die Beurteilung, ob ein Verstoß überhaupt vorliegt und damit für die weitere Reaktion auf die Abmahnung. Die Formulierung „Bin ich als privater oder gewerblicher Verkäufer anzusehen“ weist bereits darauf hin, dass es nicht um Ihre persönliche Einschätzung geht, sondern wie der Rechtsverkehr Ihre Verkaufsaktivitäten wahrnimmt. Sätze wie: „Aber ich hab doch Mängelrechte ausgeschlossen und gewähre doch auch kein Widerrufsrecht, weil ich privat verkaufe“ helfen hier also nicht weiter.

„Wie kann ich nun beurteilen, ob ich bereits als gewerblicher Verkäufer anzusehen bin?“

Maßgeblich für diese Beurteilung ist eine Gesamtschau Ihres Verkäuferprofils. Im Laufe der Jahre haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien herausgebildet, die eine erste Einschätzung für die Bestimmung als gewerblicher Verkäufer erlauben:

  • Sie verkaufen viele Produkte gleichzeitig und über einen längeren Zeitraum.
  • Sie verkaufen viele gleichartige Artikel gleichzeitig.
  • Sie verkaufen überwiegend Neuware.
  • Sie verkaufen Artikel, die sich beschafft haben, um diese zu verkaufen.
  • Sie unterhalten weitere Verkaufsplattformen oder einen Onlineshop.
  • Sie sind eBay-Powerseller.

Eine Hilfestellung bei der Beurteilung gibt auch Ebay auf seinen Hilfeseiten für Verkäufer.

Generell gilt: Nehmen Sie Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter, lassen Sie sich aber auch nicht panisch zu einer übereilten Reaktion hinreißen. Erfahrene Anwälte können Ihnen helfen zu beurteilen, ob der geforderte Unterlassungsanspruch besteht, wie gegebenenfalls weiter zu verfahren ist und ob und in welcher Höhe Rechtsanwaltskosten oder Schadenersatzsansprüche überhaupt beglichen werden müssen.

Wir helfen Ihnen bei erhaltenen Abmahnungen und begleiten Sie durch passgenaue Beratung auf Ihrem Weg zum erfolgreichen, rechtssicheren Online-Verkauf.

Was davon heute fortgilt

Kerngedanke des Beitrags Heutige Einordnung Praktische Folge
Entscheidend ist zuerst die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln. Das ist weiterhin der richtige erste Prüfschritt, weil Markenrecht und UWG an geschäftliches Verhalten anknüpfen. Vor jeder Reaktion sollten Verkäuferprofil, Angebotsmuster, Artikelart, Zeitraum und Beschaffungslogik gesichert und geprüft werden.
Die Selbsteinordnung als „privat“ genügt nicht. Auch heute kommt es nicht auf die Eigenbezeichnung allein an, sondern auf den objektiven Marktauftritt. Formulierungen im Angebot helfen wenig, wenn das Gesamtbild professionellen Vertrieb erkennen lässt.
Nicht ungeprüft zahlen und nicht ungeprüft unterschreiben. Das bleibt besonders wichtig, weil Unterlassungserklärungen regelmäßig langfristige Bindungen und Vertragsstrafenrisiken auslösen können. Fristen ernst nehmen, aber keine übereilte Anerkennung abgeben.

Schnelle Erstprüfung nach Eingang einer Abmahnung

  1. Frist notieren und das Schreiben vollständig sichern.
  2. Beanstandete Angebote, Bewertungen, Verkaufslisten und Kommunikationsverläufe als Screenshots oder PDF sichern.
  3. Prüfen, ob der Vorwurf markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder gemischt aufgebaut ist.
  4. Gesondert prüfen, ob Ihr Auftreten überhaupt als geschäftlich einzuordnen ist.
  5. Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft übernehmen.

Worauf es praktisch jetzt ankommt

Gerade bei Plattformfällen verschwimmen in der ersten Aufregung häufig drei Fragen, die sauber getrennt werden müssen: Liegt überhaupt geschäftliches Handeln vor? Trägt der konkrete Vorwurf in der Sache? Und falls ja, wie weit darf eine verlangte Unterlassungserklärung reichen? Sobald daraus Fristen, Vertragsstrafen oder ein drohendes Eilverfahren werden, ist die vertiefte Einordnung regelmäßig eher eine Frage des Wettbewerbsrechts mit Blick auf Unterlassung und Verfahrensdruck als des bloßen Plattform-Setups.

Eine verwandte Konstellation kann entstehen, wenn nicht nur das Angebot selbst, sondern die Nutzung des Verkäuferkontos durch Dritte in Streit steht. Dazu passt ergänzend der Beitrag zur Kontoinhaberhaftung nach der Halzband-Rechtsprechung.

Kurz gefragt

Reicht der Hinweis „Privatverkauf“ aus?

Nein. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern wie die gesamte Verkaufstätigkeit nach außen wirkt.

Ist schon eine kleine Zahl von Verkäufen unproblematisch?

Eine feste pauschale Zahl gibt es nicht. Maßgeblich ist das Gesamtbild aus Umfang, Dauer, Gleichartigkeit, Neuware, Beschaffung und sonstigem Marktauftritt.

Wo finde ich offizielle Orientierung?

Hilfreich sind vor allem die gesetzlichen Grundlagen und die aktuellen eBay-Hinweise zu gewerblichen Verkäufern, Verbraucherinformationen und geistigem Eigentum.

Redaktion: ITMR RechtsanwälteArtikel: Risiko Ebay-Verkäufer: Abmahnung wegen Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß erhalten- was ist zu tun?

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