Einheitliche Dashcams Rechtsprechung

UPDATE Zeichnet sich eine einheitliche Rechtsprechung zu Dashcams ab?

Update

2017DashcamsVideoüberwachungBeweisverwertungBußgeld

Der Beitrag dokumentiert einen frühen Bußgeldfall rund um anlasslose Dashcam-Aufnahmen. Für die Einordnung heute ist vor allem die Trennung zwischen möglicher Beweisverwertung im Prozess und datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Aufnahme wichtig. Die aktuelle fachliche Vertiefung liegt im Datenschutzrecht.

  • Dauerhafte, anlasslose Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums bleiben regelmäßig unzulässig.
  • Eine Videoaufnahme kann im Unfallprozess im Einzelfall trotzdem als Beweismittel berücksichtigt werden.
  • Besonders kritisch bleibt das Filmen aus einem geparkten Fahrzeug heraus sowie die spätere Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet.

Stand April 2026

Was sich seit dem Ausgangsbeitrag verfestigt hat

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 ist geklärt, dass Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess im Einzelfall als Beweismittel verwertbar sein können. Daraus folgt jedoch kein Freibrief für eine laufende Aufzeichnung des Straßenverkehrs.

Die Datenschutzkonferenz, der Europäische Datenschutzausschuss und aktuelle Behördenhinweise aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen halten daran fest, dass dauerhafte, anlasslose Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums regelmäßig unzulässig bleiben. Als datenschutznähere Ausgestaltung werden nur kurze, eng anlassbezogene Sequenzen mit strenger Speicherbegrenzung, schneller Löschung und Transparenz gegenüber Betroffenen beschrieben. Das Überwachen des öffentlichen Raums aus einem geparkten Fahrzeug heraus bleibt besonders problematisch.

Anlasslose Verkehrsüberwachung stellt Datenschutzrechtsverstoß aus - Bußgeld!

Datenschutzrecht. Bereits am 09. November 2016 war die Zulässigkeit von sogenannten Dashcams Gegenstand unserer Berichterstattung, so dass ein Update hierzu erfolgt.

Dashcams sind in einem Fahrzeug angebrachte kleine Kameras, die – je nach Modell und Einstellung – permanent oder anlassbezogen das Geschehen aufzeichnen und speichern.

Erneut hat sich das Amtsgericht München mit Urteil vom 09.08.2017 - 112 OWi 300 Js 121012/17 mit der Problematik der Aufnahmen befasst. Diese Entscheidung thematisiert die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Die Betroffene hatte ihr Fahrzeug mit zwei Kameras ausgestattet, weil ihr in der Vergangenheit bereits ein Schaden geparkten Fahrzeug entstanden ist. Beide Kameras, angebracht an Front- und Heckscheibe, zeichneten das Geschehen um das Fahrzeug dauerhaft auf und speicherten dieses. Die Betroffene versprach sich durch dieses Vorgehen, bei einem erneuten Schaden Beweismittel erlangen zu können.

So begab es sich, dass die Betroffene im August 2016 von ca. 13:00 – 16:00 Uhr ihr Fahrzeug in München abstellte. Während dieser Zeit fertigten die Kameras Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraumes. Hierdurch wurden mindestens drei Fahrzeuge aufgezeichnet. Da das Fahrzeug der Betroffenen gestreift und beschädigt wurde, legte sie die Videoaufzeichnungen der Polizei als Beweismittel vor.

Dies hatte für die Betroffene jedoch nicht den gewünschten Effekt: es wurde ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet. Gegen den Bußgeldbescheid legte sie Einspruch ein. Die Betroffene brachte vor, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben worden seien, einzelne Fahrer seien nicht auf den Aufnahmen zu erkennen gewesen. Die Möglichkeit, durch die Aufnahmen die Unfallverursacher zu ermitteln, sei ihre einzige Intention gewesen.

Das überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr kam es zu dem Ergebnis, dass die betroffene eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit beging. Durch ihr Verhalten habe die Betroffene das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen verletzt, indem sie den Verkehrsraum vor und hinter dem Fahrzeug ununterbrochen und anhaltslos aufzeichnete. Dies stelle einen schweren Eingriff dar, hinter dem das Aufklärungsinteresse der Betroffenen zurückstehen müsse.

Damit folgt das Amtsgericht München auch aus strafrechtlicher Sicht der wohl überwiegenden Rechtsprechung. Eine permanente Aufzeichnung wird ganz überwiegend als unzulässig erachtet, sowohl aus zivil- als auch strafrechtlicher Sicht.

Auch wenn sich eine einheitliche Rechtsprechung durchgesetzt zu haben scheint, sollten Sie – insbesondere im Hinblick auf die schon jetzt geltenden hohen Bußgelder – nicht zögern, rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um die Rechtmäßigkeit einer Dashcam Aufnahme zu beurteilen. Nehmen Sie hierzu gerne kostenlos Kontakt zu uns auf

Worauf es heute praktisch ankommt

  • Keine Daueraufzeichnung und keine Überwachung des öffentlichen Raums aus einem geparkten Fahrzeug heraus.
  • Nur ereignisbezogene Speicherung; die LDI NRW nennt als behördliche Orientierung kurze Prerecordings von höchstens 30 Sekunden vor und nach dem Vorfall.
  • Nicht benötigte Sequenzen unverzüglich löschen und keine routinemäßige Archivierung aufbauen.
  • Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO mitdenken, etwa durch Hinweis am Fahrzeug und abrufbare Kurz- oder Vollinformationen.
  • Dashcam-Videos nicht auf Plattformen, in sozialen Netzwerken oder in Messenger-Gruppen veröffentlichen, wenn Personen- oder Fahrzeugbezüge erkennbar sind.

Wo neben Datenschutz auch technische Ausgestaltung, Beweisführung und Haftungsfragen mitzuspielen beginnen, lohnt zusätzlich die Einordnung im IT-Recht.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Datenschutzrecht

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Für die datenschutzrechtliche Einordnung von Videoaufzeichnungen, Transparenzpflichten und der Zulässigkeit technischer Konfigurationen.

IT-Recht und Prozessbezug

Andreas Buchholz

Für die Verzahnung von Technik, Beweisfragen und prozessualer Bewertung in streitigen Verkehrs- und Schadenskonstellationen mit Digitalbezug.


UPDATE Zeichnet sich eine einheitliche Rechtsprechung zu Dashcams ab?!

Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn

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