ITMR EuGH Fingerabdruck Personalausweis

EuGH: Fingerabdruckpflicht im Personalausweis legal

Urteilsbesprechung
März 2024 Datenschutzrecht EuGH Personalausweis biometrische Daten

Der Beitrag ordnet eine Entscheidung des EuGH zur Fingerabdruckpflicht im Personalausweis ein. Im Kern geht es um die Vereinbarkeit biometrischer Identifikatoren mit Art. 7 und Art. 8 der Grundrechte-Charta, um die unionsrechtliche Rechtsgrundlage der damaligen Verordnung und um die Frage, was davon für die heutige Einordnung fortgilt. Die vertiefte datenschutzrechtliche Einordnung zu biometrischen Daten, Rechtsgrundlagen und Schutzmechanismen finden Sie im Datenschutzrecht bei ITMR.

Das Wichtigste in Kürze

Der EuGH hält die Pflicht zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in Personalausweise materiell für mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar.

Die damalige Verordnung (EU) 2019/1157 scheiterte nicht an der materiellen Grundrechtsprüfung, sondern an der Wahl der falschen unionsrechtlichen Rechtsgrundlage.

Die Wirkungen der für ungültig erklärten Verordnung blieben nach dem Urteil höchstens bis zum 31. Dezember 2026 aufrechterhalten, um eine unionsrechtliche Nachfolgeregelung zu ermöglichen.

Für die heutige Einordnung ist entscheidend: Die unionsrechtliche Nachbesserung ist inzwischen erfolgt; der Altbeitrag bleibt deshalb vor allem wegen seiner materiell-rechtlichen Begründung und der Trennung zwischen Grundrechtsprüfung und Verfahrensfehler relevant.

Aktueller Stand

Stand April 2026

Die im Ursprungsbeitrag angesprochene unionsrechtliche Nachbesserung ist inzwischen erfolgt. Mit der Verordnung (EU) 2025/1208 vom 12. Juni 2025 hat der Rat die Sicherheitsanforderungen für Personalausweise und Aufenthaltsdokumente neu geregelt und die zuvor beanstandete Verordnung (EU) 2019/1157 ersetzt.

Für die Einordnung dieses älteren Beitrags ist deshalb wichtig: Der damals noch offene Gesetzgebungsnachvollzug ist nicht mehr nur angekündigt, sondern unionsrechtlich umgesetzt. Am Kern der EuGH-Entscheidung zur materiellen Vereinbarkeit der Fingerabdruckpflicht mit Art. 7 und Art. 8 GRCh ändert das nichts.

Praktisch bleibt damit die Aussage tragfähig, dass biometrische Merkmale im Personalausweis datenschutzrechtlich nur unter enger Zweckbindung, klarer gesetzlicher Grundlage und mit belastbaren Schutzmechanismen verarbeitet werden dürfen.

Ursprungsbeitrag

Verpflichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweise

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch Urteil vom 21.03.2024 (Az: C-61/22) entschieden, dass die europarechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in nationale Personalausweise mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 Grundrechte-Charta) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 Grundrechte-Charta) vereinbar ist.

Die Entscheidung erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wiesbaden. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrt der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, die Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken. Dies wurde von der Stadt Wiesbaden abgelehnt, die sich auf § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9, § 9 Abs. 3 des Personalausweisgesetzes beruft. Danach besteht eine Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken bei Beantragung eines neuen Personalausweises. Mit dieser Regelung entspricht Deutschland der Vorgabe von Art. 3 Abs. 5 der europäischen Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise (VO (EU) 2019/1157 vom 20.07.2019). Die Abdrücke werden nur auf dem Ausweis selbst gespeichert, nicht hingegen auf einer zentralen Datenbank der Bundesrepublik.

Durch das Vorabentscheidungsverfahren sollte die rechtliche Wirksamkeit dieser Verordnung geklärt werden. Die bereits im Jahr 2013 ergangene Entscheidung (EuGH C-291/12 vom 17.10.2013) lässt sich nicht auf die in Frage stehende Verordnung übertragen, da sie Reisepässe betroffen hat, deren Besitz im Gegensatz zu Personalausweisen in Deutschland freiwillig ist und deren Nutzung ein anderes Ziel verfolgt.

Einschränkung der Grundrechte gerechtfertigt

Aus Art. 7 Grundrechte-Charta und Art. 8 Abs. 1 Grundrechte-Charta ergibt sich, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte grundsätzlich einen Eingriff in diese Rechte darstellen kann. Einen solchen Eingriff stellt die Verpflichtung dar, dass das Speichermedium, mit dem die Personalausweise versehen werden, biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) enthalten muss.

Die Einschränkung ist jedoch durch überwiegende und legitime Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die Sicherheitsstandards der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten nationalen Personalausweise und anderer Aufenthaltstitel unterschieden sich in der Vergangenheit mitunter erheblich. Dies führte zu einem erhöhten Fälschungs- und Dokumentenbetrugsrisiko und auch zu praktischen Schwierigkeiten für Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben möchten. Die Pflicht zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren sollte nun Mindestsicherheitsstandards gewährleisten, um die Verwendung von Ausweisdokumenten in der Europäischen Union sicherer zu machen.

Die Aufnahme zweier vollständiger Fingerabdrücke in das Speichermedium des Personalausweises sei das zuverlässigste und wirksamste Mittel, um die Identität einer Person mit Sicherheit festzustellen und damit geeignet, die vom Unionsgesetzgeber angeführten Ziele zum einen der Bekämpfung der Herstellung gefälschter Personalausweise und des Identitätsdiebstahls und zum anderen der Interoperabilität der Überprüfungssysteme zu erreichen. Ein Lichtbild sei im Vergleich zu Fingerabdrücken weniger fälschungssicher. Die anatomischen Gesichtsmerkmale könnten nämlich durch verschiedene Umstände verändert werden.

Zuletzt sieht der Gerichtshof auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Angesichts der Art der in Rede stehenden Daten, der Modalitäten der Verarbeitungsvorgänge und der vorgesehenen Schutzmechanismen erscheint die Grundrechtseinschränkung nicht so schwer, als dass sie außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung und dem Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen steht.

Aber: Wahl einer falschen Rechtsgrundlage – Nachbesserung erforderlich

Nichtsdestotrotz erklärt der EuGH die Verordnung trotz der Vereinbarkeit mit Grundrechten und Datenschutzrecht für ungültig. Grund hierfür ist eine falsche Rechtsgrundlage. Das Europäische Parlament und der Rat hatten die Verordnung nämlich auf Art. 21 Abs. 2 AEUV gestützt und nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Jedoch enthält der AEUV mit Art. 77 Abs. 3 eine speziellere Bestimmung für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen, die ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und damit insbesondere eine Einstimmigkeit im Rat vorsieht.

Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Verordnung 2019/1157 aber vorerst wirksam, um schwerwiegende negative Folgen für die Unionsbürger zu vermeiden. Der EU-Gesetzgeber hat nun bis Ende 2026 Zeit, eine neue Verordnung auf Grundlage von Art. 77 Abs. 3 AEUV zu erlassen.

Was davon heute fortgilt

Der Beitrag bleibt in drei Punkten relevant. Erstens zeigt er die materielle Linie des EuGH zur Verhältnismäßigkeit biometrischer Identifikatoren im Ausweisrecht. Zweitens trennt er sauber zwischen einer inhaltlich tragfähigen Grundrechtsprüfung und einem formellen Fehler bei der unionsrechtlichen Rechtsgrundlage. Drittens bleibt für die deutsche Praxis bedeutsam, dass Fingerabdrücke zwar im Chip des Personalausweises gespeichert werden, jedoch nicht in einer zentralen Datenbank des Bundes; bei der Personalausweisbehörde gespeicherte Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Ausweises zu löschen.

Die weiterführende Einordnung zu biometrischen Daten, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechten und Schutzmechanismen finden Sie im Datenschutzrecht bei ITMR. Den größeren fachlichen Zusammenhang ordnet ergänzend IT-Recht & Digitalisierung ein.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bei biometrischen Daten, staatlich vorgegebenen Identitätsprozessen und datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen ist die Schnittstelle aus Datenschutzrecht und IT-Recht besonders wichtig.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit ausgewiesenem Datenschutzbezug, insbesondere bei sensiblen Datenverarbeitungen, Compliance-Fragen und unionsrechtlicher Einordnung.

Andreas Buchholz

Fachanwalt für IT-Recht mit Schwerpunkt im Datenschutzrecht, in der prozessualen Bewertung konfliktträchtiger Datenverarbeitungen und in der praktischen Umsetzung komplexer Rechtslagen.

Offizielle Quellen

Kurzes Fazit

Der Ursprungsbeitrag bleibt als Urteilsbesprechung tragfähig, muss heute aber um die inzwischen erfolgte unionsrechtliche Nachregelung ergänzt werden. Wer die Fingerabdruckpflicht im Personalausweis datenschutzrechtlich einordnet, muss deshalb beides zusammenlesen: die materielle Grundrechtsprüfung des EuGH und die inzwischen nachgezogene Rechtsgrundlage des Unionsgesetzgebers.


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