Die Entscheidung betrifft einen Kernpunkt datenintensiver Werbemodelle: Plattformen dürfen personenbezogene Daten für personalisierte Werbung nicht grenzenlos über Zeit, Quellen und Datentypen hinweg zusammenführen. Die breitere Einordnung zu Speicherbegrenzung, Datenminimierung und Werbetracking finden Sie im Datenschutzrecht.
Schneller Einstieg
Worum es hier geht
Der Beitrag ordnet ein EuGH-Urteil zur Frage ein, wie weit Meta personenbezogene Daten aus Facebook, Drittwebsites und Apps für zielgerichtete Werbung zusammenführen darf.
Für wen das relevant ist
Relevant ist die Entscheidung für Unternehmen, Plattformbetreiber, Marketingverantwortliche und Teams, die mit Profilbildung, Ad-Tech, Einwilligungen oder sensiblen Daten arbeiten.
Was Sie mitnehmen
Im Mittelpunkt stehen Datenminimierung, Speicherbegrenzung und die Grenze, dass eine öffentliche Äußerung zu sensiblen Daten nicht beliebige Anschlussverarbeitungen eröffnet.
Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH lässt personalisierte Werbung auf Basis umfassender Plattform- und Drittquellendaten nicht schrankenlos zu.
- Datenminimierung und Speicherbegrenzung gelten auch dann, wenn Daten teils außerhalb der Plattform erhoben werden.
- Eine öffentliche Äußerung zu sensiblen Daten erlaubt nicht die freie Verwertung weiterer Daten derselben Kategorie für Werbezwecke.
- Für die Praxis zählen nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch Zweckbindung, zeitliche Begrenzung, Datentrennung und Nachweisbarkeit.
Schnelle Orientierung
Aktueller Stand
Der Kern des Beitrags ist nicht überholt. Im April 2025 stellte die Europäische Kommission im DMA-Kontext fest, dass Metas damaliges „Pay or Consent“-Modell die erforderliche Nutzerwahl nicht ausreichend gewährleistete; im Dezember 2025 kündigte Meta für EU-Nutzer neue Optionen zwischen voll personalisierter und datenärmerer Werbung an.
Für die Einordnung dieses älteren Beitrags bedeutet das: Der regulatorische Druck auf weitreichende Datenkombinationen und verhaltensbezogene Werbung ist weiter gestiegen. Das ändert die Aussage des EuGH-Urteils nicht, unterstreicht aber seine praktische Tragweite.
Facebook und der Datenschutz
Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb der Plattform erhoben wurden, dürfen nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung angehäuft, analysiert und verarbeitet werden. Dem steht der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entgegen.
Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-446/21, dem die Klage einer Privatperson gegen Meta Platforms Ireland Ltd. (im Folgenden „Meta“) wegen rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zugrunde liegt, unter anderem festgestellt.
Ob Meta tatsächlich alle ihr zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art zu Werbezwecken verwendet, müsse jedoch vom vorlegenden Gericht noch geprüft werden.
Rechtlich hat der EuGH wie folgt argumentiert:
Zunächst sei – wie aus Erwägungsgrund 1 und 10 hervorgehe – das Ziel der DSGVO die Gewährung eines hohen Schutzniveaus der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des aus Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 16 AEUV hervorgehenden Rechts auf Privatleben.
Kapitel II und III (Art. 5-23) der DSGVO würden daher Grundsätze enthalten, die, außer in Ausnahmefällen nach Art. 23 DSGVO, bei jeder Verarbeitung zu beachten seien. Dies beinhalte die kumulativ einzuhaltenden Grundsätze über Verarbeitung gemäß Artikel 5, die in Art. 6 aufgeführten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sowie die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12-22.
Art. 5 Abs. 1 lit. a sehe vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Lit. b des Artikels kodifiziere, dass die Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
Der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 lit. c bedinge, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Hierin werde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht.
Für die Einhaltung dieser Grundsätze sei, wie aus Art. 5 Abs. 2 folge, der für die Verarbeitung Verantwortliche rechenschaftspflichtig und darüber hinaus gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c gegenüber dem Betroffenen auch informationspflichtig über die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung.
Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung einer Verarbeitung personenbezogener Daten sei bereits mit Urteil vom 24.02.2022, Az. C-175/20 entschieden worden, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung verpflichtet ist, den Zeitraum der Erhebung im Hinblick auf den Zweck der Verarbeitung auf das absolut Notwendige zu beschränken.
Die Interessen und das Privatleben Betroffener sei um so schwerer betroffen, je länger die Daten gespeichert werden. Daher würden mit der Fortdauer der Speicherung auch die Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit ansteigen.
Weiterhin dürfe die Speicherung personenbezogener Daten wegen Art. 5 Abs. 1 lit. e nur in einer Form erfolgen, die die Identifizierung Betroffener nur so lange ermöglicht, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Dieser Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ verlange, dass der Verantwortliche nachweisen kann, dass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erreichung der Zwecke erforderlich ist.
Demnach könne eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit der Zeit einen Verstoß gegen die DSGVO begründen. Wenn der Zweck der Datenverarbeitung erreicht ist, oder die Daten selbst zur Erreichung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, so seien diese zu löschen.
Es sei daher Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob nach diesen Maßgaben die Dauer der Speicherung durch den Verantwortlichen im Hinblick auf das Ziel gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis sei eine zeitlich unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten der Nutzer einer Plattform für ein soziales Netzwerk zu Zwecken der zielgerichteten Werbung als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte, die die DSGVO diesen Nutzern garantiert, anzusehen.
Bei der Verarbeitung habe der Verantwortliche zudem davon abzusehen, solche Daten zu erheben, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind. Aus diesem Grund sei auch eine Unterscheidung nach Art der Daten stets erforderlich. Er müsse zudem, wie aus Art. 25 Abs. 2 hervorgehe, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass nur die für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlichen Daten verarbeitet werden.
Zusammenfassend urteilte der EuGH, dass
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO
„ist dahin auszulegen, dass
der darin festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.“
2. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO
„ist dahin auszulegen, dass
der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.“
Was davon heute fortgilt
- Wer personenbezogene Daten für personalisierte Werbung nutzt, muss Datenquellen, Speicherfristen und Verarbeitungszwecke trennscharf begrenzen.
- Öffentlich gemachte sensible Angaben führen nicht dazu, dass weitere Daten derselben Kategorie frei für Profilbildung oder Werbeansprache nutzbar werden.
- Besonders relevant ist die Entscheidung dort, wo Plattformen On-Platform- und Off-Platform-Daten in ein einheitliches Werbesystem überführen.
Wenn die Rechtsfrage weniger die datenschutzrechtliche Grundstruktur als die Einordnung von Plattformkommunikation, Community-Prozessen oder Account-bezogenen Maßnahmen betrifft, liegt die angrenzende Vertiefung häufig näher beim Social-Media-Recht.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-446/21Volltext der Entscheidung bei CURIA
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 166/24Pressemitteilung zum Urteil
- DSGVOVerordnung (EU) 2016/679 bei EUR-Lex
- EDPB, Stellungnahme 08/2024Wirksamkeit von Einwilligungen im Kontext von „Consent or Pay“
- Europäische KommissionDMA-Hinweise zur Nutzerwahl bei Meta und zur Option „Less Personalized Ads“
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Für Einordnungen an der Schnittstelle von DSGVO, Plattformarchitektur, Tracking und verhaltensbezogener Werbung sind bei ITMR insbesondere folgende Rechtsanwälte naheliegend.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für IT-Recht, CIPP/E, CIPM und mit ausgewiesener datenschutzrechtlicher Zusatzqualifikation besonders naheliegend für komplexe DSGVO- und Governance-Fragen.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für IT-Recht mit Datenschutzbezug und verfahrensnaher Erfahrung, insbesondere wenn Plattform- und Werbekonstellationen in wirtschaftlich geprägte Konfliktlagen übergehen.
Facebook / Meta darf keine Daten unbegrenzt für Werbung verarbeiten