Der Beitrag ordnet eine österreichische Datenschutzentscheidung zu Facebook Login und Meta Pixel ein. Für Websitebetreiber bleibt der Kern relevant: Internationale Datentransfers, Einwilligung, Tool-Konfiguration und Transparenz müssen zusammen betrachtet werden. Die breitere datenschutzrechtliche Einordnung finden Sie im Datenschutzrecht; für plattformbezogene Anschlussfragen ist auch Social Media Recht einschlägig.
Schneller Einstieg
Im Kern um die Frage, ob der Einsatz von Meta-Trackingdiensten auf EU-Websites wegen der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA gegen die DSGVO verstößt.
Für Unternehmen, Agenturen, Betreiber digitaler Angebote und Verantwortliche, die Meta Pixel, Facebook Login oder ähnliche Marketing- und Login-Dienste auf Websites oder Landingpages einsetzen.
Ob ein Websitebetreiber einen Drittlandtransfer an Meta rechtmäßig abbilden kann und welche praktische Bedeutung die 2023er DSB-Entscheidung nach Einführung des EU-U.S. Data Privacy Framework noch hat.
Der Altbeitrag bleibt als Fallbesprechung relevant. Für die heutige Praxis reicht sein Ausgangspunkt allein jedoch nicht mehr aus, weil seit Juli 2023 neue Transfermechanismen und neue Prüfungsanforderungen hinzugetreten sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Die österreichische DSB sah die Einbindung von Facebook Login und Meta Pixel im damaligen Fall als Verstoß gegen Art. 44 DSGVO an.
- Seit dem 10. Juli 2023 existiert mit dem EU-U.S. Data Privacy Framework wieder ein Angemessenheitsbeschluss für zertifizierte US-Unternehmen.
- Meta Platforms ist im Data Privacy Framework als zertifiziert geführt; daraus folgt aber kein Freibrief für jeden Pixel- oder Login-Einsatz auf jeder Website.
- Für den rechtssicheren Einsatz von Tracking- und Social-Login-Tools bleiben insbesondere Einwilligung, konkrete Konfiguration, Datenflüsse, Transparenz und Dokumentation entscheidend.
- Wer Website-Tracking mit US-Bezug einsetzt, sollte die Konstellation heute nicht nur transferrechtlich, sondern insgesamt im Rahmen des Datenschutzrechts und der konkreten Website-Compliance prüfen.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026: Der Beitrag behandelt eine 2023 veröffentlichte Entscheidung aus der Zeit nach „Schrems II“ und vor der heutigen konsolidierten DPF-Praxis. Seit dem 10. Juli 2023 gilt der EU-U.S. Data Privacy Framework-Angemessenheitsbeschluss für zertifizierte US-Empfänger. Die Europäische Kommission hat in ihrem ersten Überprüfungsbericht vom 9. Oktober 2024 festgehalten, dass der Beschluss fortgilt; der EDPB hat die Entwicklung flankierend weiter begleitet und aktualisierte Hinweise veröffentlicht. Für die Praxis bedeutet das: Die hier besprochene DSB-Entscheidung bleibt als Warnsignal für US-Transfers und Tracking-Konfigurationen wichtig, bildet aber nicht mehr die gesamte heutige Rechtslage ab. Hinzu kommt, dass Einwilligungsanforderungen und Website-Compliance unabhängig vom DPF gesondert zu prüfen bleiben.
Facebook-Tracking rechtswidrig
Bei der Einbindung von Trackingdiensten wie „Facebook Login“ oder „Meta Pixel“ auf Webseiten der EU werden Daten in die USA übertragen. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) entschied durch Bescheid vom 06.03.2023, dass dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Beschwerde hatte der Datenschutz-Verein Noyb, dessen Gründer Jurist und Datenaktivist Max Schrems ist, im August 2020 erhoben. Die Entscheidung folgt auf eine der 101 vergleichbaren Beschwerden, die Noyb in fast allen EU Staaten einreichte.
Mithilfe von Instrumenten wie Facebook Login und Meta Pixel, die auf dem Trackingansatz basieren, können sich Nutzer mit ihrem Facebook-Konto bei anderen Services anmelden. Die DSB sieht darin eine Verletzung gemäß Artikel 44 DSGVO.
Art. 44 DSGVO kann als subjektives Recht im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO geltend gemacht werden, so die DSB. Das hat schon der EUGH mit Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18 Rz. 158) entschieden:
„Eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 der DSGVO, mit der eine Person, deren personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt wurden oder werden könnten, geltend macht, dass ungeachtet der Feststellungen der Kommission in einem nach Art. 45 Abs. 3 der DSGVO ergangenen Beschluss das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten, ist nämlich dahin zu verstehen, dass sie der Sache nach die Vereinbarkeit dieses Beschlusses mit dem Schutz der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen betrifft.“
Meta, die Mutterfirma von Facebook, beruft sich für die Datenübermittlung auf den EU-US-Angemessenheitsbeschluss (“Privacy Shield“). Dieser gewährleistete die wichtigste Grundlage für den Transfer von Kundendaten in die USA.
Bereits am 16.07.2020 hat der EuGH jedoch in dem „Schrems-II“-Urteil den EU-US-Angemessenheitsbeschluss ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkung für ungültig erklärt, da persönliche Nutzerinformationen wie IP-Adresse, User-ID, Gespeicherte Werte in FB-Cookies, Datum und Uhrzeit des Website-Besuchs, Mobiles Betriebssystem und Browser und weitere Daten an Meta in den USA weitergegeben werden. Dort sind die Daten wiederum aufgrund des einschlägigen Rechts der USA nicht ausreichend von Überwachungs-und Zugriffmöglichkeiten – u.a. gestützt auf Section 702 der FISA (Foreign Intelligence Surveillance Act)- durch US-Geheimdienste geschützt. Es kann damit kein angemessenes Schutzniveau für natürliche Personen gewährleistet werden:
„Demzufolge lässt Section 702 des FISA in keiner Weise erkennen, dass für die darin enthaltene Ermächtigung zur Durchführung von Überwachungsprogrammen zum Zweck der Auslandsaufklärung Einschränkungen bestehen. Genauso wenig ist erkennbar, dass für potenziell von diesen Programmen erfasste Nicht-US-Personen Garantien existieren. Unter diesen Umständen ist diese Vorschrift, wie der Generalanwalt in den Nrn. 291, 292 und 297 seiner Schlussanträge der Sache nach festgestellt hat, nicht geeignet, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem durch die Charta – in ihrer Auslegung durch die in den Rn. 175 und 176 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung, wonach eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe in Grundrechte, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen sowie klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen muss – garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist.“
Laut DSB ist Meta als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von 50 U.S.Code § 1881(b)(4) zu qualifizieren und unterliegt somit der Überwachung durch US-Geheimbehörden gemäß 50 U.S.Code § 1881a („FISA 702“). Meta ist demzufolge verpflichtet, den US Behörden personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen. Aus dem Transparenzbericht des Meta-Konzerns ergebe sich außerdem, dass die US-Geheimbehörden regelmäßig derartige Anfragen stellen.
Daher liege ein Verstoß gegen Art. 44 DSGVO vor.
Die DSGVO sehe in solchen Fällen Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Umsatzes vor. Die Datenschutzbehörden seien aber mit Strafen bisher sehr zurückhaltend, obwohl die Unternehmen 2 Urteile des EuGH mehr als 2 Jahre lang ignoriert haben, heißt es von noyb.
Nun hat erstmalig eine Aufsichtsbehörde einem Webseitenbetreiber mitgeteilt, dass die Nutzung der Facebook-Tracking-Technologie illegal sei, so Max Schrems. Europäischen Webseitenbetreiber werde daher empfohlen, keine Tools von Meta auf ihren Webseiten einzusetzen.
Diese Entscheidung folgt einer ähnlichen Entscheidung der DSB vom 22.12.2021, die besagte, dass Webseitenbetreiber in der EU Google Analytics, ein Programm zur Datenverkehrsanalyse von Webseiten, nicht rechtskonform verwenden können.
Was daraus heute praktisch folgt
Die damalige Entscheidung bleibt für Websitebetreiber ein deutlicher Hinweis darauf, dass Tracking- und Login-Dienste mit US-Bezug nicht nur technisch, sondern vollständig datenschutzrechtlich geprüft werden müssen. Für die heutige Bewertung reicht der Rückgriff auf den Altfall allein jedoch nicht aus. Wer Meta Pixel, Facebook Login oder ähnliche Dienste verwendet, sollte insbesondere Einwilligungsmechanik, Datenflüsse, Empfängerkette, Dokumentation und Datenschutzhinweise im aktuellen Setup prüfen. Für die breitere Einordnung ist die Fachseite Datenschutzrecht die richtige Vertiefung; wenn Social-Media-Plattformen und ihre Einsatzkonstellationen im Mittelpunkt stehen, führt Social Media Recht weiter.
als Fallbesprechung zu Art. 44 DSGVO, Schrems II und der aufsichtsbehördlichen Bewertung von Meta-Trackingdiensten in einer konkreten Vorkonstellation.
ob der konkrete Empfänger zertifiziert ist, wie der Dienst technisch eingebunden wird, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und ob die Website insgesamt DSGVO- und cookie-rechtlich sauber aufgesetzt ist.
3 Punkte zum Mitnehmen
- Ein Meta-Tool ist nicht allein deshalb unkritisch, weil es verbreitet eingesetzt wird.
- Ein bestehender Angemessenheitsbeschluss ersetzt weder Consent-Management noch saubere Website-Dokumentation.
- Bei Tracking-Setups mit US-Bezug ist eine konkrete Website-Prüfung häufig sinnvoll, etwa im Rahmen einer DSGVO-Website-Prüfung.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Wenn der praktische Schwerpunkt in Website-Tracking, Drittlandtransfers, Consent-Management oder datenschutzrechtlicher Dokumentation liegt, wird das Thema bei ITMR fachlich im Datenschutz- und IT-Kontext eingeordnet.
Andreas Buchholz
- Fachanwalt für IT-Recht
- Externer Datenschutzbeauftragter
- Schwerpunkt bei IT-Recht, Datenschutzrecht und prozessnaher Durchsetzung
Jean Paul Bohne, LL.M., MM
- Fachanwalt für IT-Recht
- CIPP/E, CIPM, externer Datenschutzbeauftragter
- Schwerpunkt bei Datenschutzmanagement, IT-Compliance und digitalen Geschäftsmodellen
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- Österreichische DSB: Bescheid vom 06.03.2023 zu Facebook Login / Meta Pixel
- EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-311/18 („Schrems II“)
- Europäische Kommission: Angemessenheitsbeschluss EU-U.S. Data Privacy Framework vom 10.07.2023
- Europäische Kommission: Erster Überprüfungsbericht zum DPF vom 09.10.2024
- EDPB: Hinweise zum EU-U.S. Data Privacy Framework und Rechtsbehelfssystem
- Data Privacy Framework List: Meta Platforms, Inc.