ITMR Filesharing-Rechtsstreit vor dem AG Düsseldorf

Filesharing: Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte verliert vor dem AG Düsseldorf

Fachanwalt Medienrecht Urheberrecht IT-Recht Bohne

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Author
Urteilsbesprechung
04.09.2018 Filesharing AG Düsseldorf Urheberrecht Darlegungslast

Der Beitrag ordnet eine Düsseldorfer Filesharing-Entscheidung aus dem Umfeld des Urheberrechts ein. Im Kern geht es um die Frage, ob ein damals minderjähriger Familienangehöriger ohne tragfähigen Täterbeweis auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen werden kann.

  • Relevant ist die Entscheidung vor allem für Konstellationen mit mehreren Anschlussnutzern im selben Haushalt.
  • Der Fall zeigt, dass die bloße Annahme einer „typischen Nutzergruppe“ den Vollbeweis der Täterschaft nicht ersetzt.
  • Der Beitrag ist eine eng umrissene Fallbesprechung und keine allgemeine Einführung in Filesharing-Verfahren.

Schneller Einstieg

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Die im Ursprungsbeitrag noch offene Rechtskraftfrage ist inzwischen erledigt: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Beitrag bleibt damit als Fallbesprechung für Filesharing-Konstellationen mit Mehrpersonenhaushalt, fehlender Täterfeststellung und begrenzter Reichweite tatsächlicher Vermutungen relevant.

Urheberrecht: Kein Schadensersatz für Koch Media GmbH

Mit aktuellem Urteil vom 28.08.2018 (n. rk.) wies das Amtsgericht (AG) Düsseldorf erneut eine Filesharing Klage der Koch Media GmbH aus Österreich ab, anwaltlich vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR.

Was war geschehen?

Die für ihre tausendfachen Abmahnungen in Deutschland bekannte Koch Media GmbH verklagte zunächst die Anschlussinhaberin und Mutter unseres Mandanten (nachfolgend: Beklagter) vor dem AG Hannover wegen angeblich - durch die TEXCIPIO GmbH - ermittelten rechtswidrigem Filesharings des Computerspiels Saints Row IV. Die Koch Media GmbH ließ über ihre anwaltlichen Vertreter .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR behaupten, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel Saints Row IV zu sein. Sie habe des Weiteren keine von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende Vereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten im vorgerichtlichen Stand abgeschlossen, weshalb die geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe zu zahlen bzw. zu erstatten seien.

Die Mutter des Beklagten erklärte im Verfahren vor dem AG Hannover, dass neben ihr selbst ihr Vater, ihr Ehemann sowie der damals minderjährige Sohn (der Beklagte) Zugriff auf dem Internetanschluss gehabt hätten. Sie selbst habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und sie wisse nicht, wer das angebliche Filesharing betrieben haben solle. Daraufhin (und zu den Unterstellungen der Klägerin sogleich das AG Düsseldorf im Wortlaut) erweiterten .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR für die Koch Media GmbH die Klage auch auf den Beklagten. Das AG Hannover erklärte sich allerdings für die Klage gegen den Beklagten für örtlich unzuständig, so dass hierzu das AG Düsseldorf entscheiden musste. Das Verfahren vor dem AG Hannover gegen die Mutter ist noch ohne Urteil.

Wie entschied das AG Düsseldorf?

Die Koch Media GmbH beantragte erfolglos und sinngemäß, den Beklagten als Gesamtschuldner mit der gesondert verfolgten Mutter zu verurteilen, an sie einen Betrag von 984,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen und darüber hinaus den Beklagten als Gesamtschuldner mit der gesondert verfolgten Mutter zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 900,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der höhere Betrag betrifft übrigens die Rechtsanwaltskosten, der geringere Betrag hingegen den geltend gemachten sog. lizenzanalogen Schadensersatz für das vermeintliche Filesharing des Computerspiels Saints Row IV...

Mit ihrer Klage gegen den Beklagten vor dem AG Düsseldorf verliert nun erneut Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, so dass die Koch Media GmbH die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung ist zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht rechtskräftig, weshalb noch das Rechtsmittel der Berufung möglich ist.

Das AG Düsseldorf führt in seinem Urteil zu dem Aktenzeichen 13 C 61/18 aus, ergänzt durch Verlinkungen unsererseits:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf (Teil-)Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 900,00 Euro zu.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte schuldhaft die Urheberrechte der Klägerin, vorliegend das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, verletzt hat. Dies ist hier der nicht Fall.

Denn die für eine Urheberrechtsverletzung beweisbelastete Klägerin hat bereits keinen tauglichen Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte überhaupt der Täter der hier gegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist.

Soweit die Klägerin zunächst der Auffassung ist, die Mutter des Beklagten habe im Parallelverfahren sich selbst sowie ihren Ehemann und ihren Vater als Täter der Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Mutter des Beklagten hat im Termin vom XXXX lediglich ausgeführt, sie meine, dass ihr Vater und ihr Ehemann nicht in der Lage seien, ein Tauschbörsenprogramm zu installieren. Sichere Kenntnis von den fehlenden technischen Kenntnissen der weiteren Anschlussnutzer hat die Mutter des Beklagten schon nicht behauptet, weshalb sie diese auch nicht als Täter ausgeschlossen hat. Zudem bedarf es nach Kenntnis des Gerichts bereits keiner vertieften Computerkenntnisse, um ein Tauschbörsenprogramm zu installieren. Schließlich hat die Mutter des Beklagten im Parallelverfahren weiter vortragen lassen, die übrigen Familienmitglieder – auch auch der Beklagte – nutzten den Anschluss für E-Mails, Banking, Recherche und soziale Netzwerke, was die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht in Frage gestellt hat.

Soweit die Klägerin Beweis für ihre Behauptung anbietet, als Täter komme nur der ohnehin der typischen Nutzer- und Tätergruppe entsprechende, zum Tatzeitpunkt minderjährige Beklagte in Betracht, war dem nicht nachzugehen. Auch wenn der Beweis gelingen sollte, dass der Beklagte als Täter in Betracht kommt, wäre hiermit nicht der Vollbeweis erbracht, dass der Beklagte auch tatsächlich der Täter der hier gegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist.“

Die Koch Media GmbH konnte sich bei dem vorliegenden Verfahren nämlich nicht auf die sog. tatsächliche Vermutung berufen. Der Beklagte war nicht Anschlussinhaber und musste keine Nachforschungen betreiben. Auch kamen weitere Haushaltsmitglieder konkret als vermeintliche Täter der Urheberrechtsverletzung mittels Filesharings in Betracht. Trotz alledem erweiterte Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR die ursprüngliche Klage sogleich auf den Sohn. Es ist eine bekannte prozessuale Vorgehensweise der Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, um wohl maximalen Druck und maximale Forderungshöhen zu erzielen. Doch das kann auch nach hinten losgehen.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Urheberrecht, stehen wir Ihnen gerne auch als erfahrene Prozessanwälte zur Verfügung.

Worauf es in vergleichbaren Konstellationen häufig ankommt

  • Entscheidend bleiben die konkreten Nutzungsumstände des Anschlusses und nicht bloße Vermutungen über eine „typische“ Tätergruppe.
  • Vorgerichtliche Erklärungen einzelner Haushaltsmitglieder können später prozessual relevant werden, ersetzen aber keinen tragfähigen Täterbeweis.
  • Für die Einordnung von Anspruchsgrundlagen, Darlegungs- und Beweisfragen ist die Vertiefung im Urheberrecht der fachlich richtige Ausgangspunkt.
  • Geht es bereits konkret um Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage wegen Tauschbörsenvorwürfen, kann die spezialisierte Route Filesharing die passendere nächste Vertiefung sein.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Für Fragen zu Filesharing-Abmahnungen, Klagen und urheberrechtlichen Streitigkeiten ist bei ITMR insbesondere Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne ansprechbar.


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