Dieser Beitrag dokumentiert eine wichtige Vorlagefrage des Landgerichts Berlin zum damaligen deutschen Presseverleger-Leistungsschutzrecht. Aus heutiger Sicht ist der Text vor allem als historische Einordnung relevant. Für die aktuelle Prüfung von Verwertung, Rechteketten und Schutzumfang bei redaktionellen Inhalten ist die systematische Vertiefung im Urheberrecht die sachnähere Anschlussstelle.
Das Wichtigste in Kürze
Stand März 2026
Der EuGH hat am 12.09.2019 in der Rechtssache C-299/17 entschieden, dass die damals streitige deutsche Regelung zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht mangels vorheriger Notifizierung gegenüber Google nicht anwendbar war. Seit dem 07.06.2021 gilt in Deutschland ein neu gefasstes Presseverlegerrecht auf Grundlage der DSM-Richtlinie. Für die heutige Einordnung muss daher klar zwischen dem alten, hier behandelten Normbestand und der seit 2021 geltenden Rechtslage unterschieden werden.
Google Snippets
Medienrecht. Vor dem Landgericht (LG) Berlin hat die Verwertungsgesellschaft VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) den Suchmaschinenbetreiber Google Inc. (Google) wegen dessen „Snippets“ verklagt. Eine schnelle Entscheidung ist nicht zu erwarten, da das LG Berlin mit Beschluss vom 09.05.2017 – 16 O 546/15 den Rechtstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt hat.
Streit sind – erneut – Google Snippets. Bei diesen werden bei den Suchanzeigen von Google kurze Text-/Bildausschnitte der Suchtreffer angezeigt, um den Nutzer eine schnellere Analyse der Relevanz der Ergebnisse zu bieten. Die VG Media, welche z.B. die Interessen von Verlagen wie z.B. Funke, Dumont und Axel Springer vertritt, begehrt von Google Auskunft, über Einkünfte, die durch die Anzeige der Google Snippets geschalteten Werbeanzeigen generiert wurden und den sich aus dieser Auskunft ergebenen Schadensersatz. Sie beruft sich hierbei auf das Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (§§ 87f – 87h Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Das LG Berlin hält die Klage nach vorläufiger Einschätzung für zumindest teilweise begründet. Dies hänge jedoch davon ab, ob die §§ 87f- 87h UrhG anwendbar sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 30.04.1996 – C-194/94) sind Normen nicht anwendbar und dürfen dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden wenn diese:
„unter Verstoß gegen die Vorlage- (Notifizierungs-) Pflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zustande gekommen sind […].“
Ein solches Notifizierungsverfahren hat zum Inhalt, dass der jeweilige Gesetzgeber die Europäische Kommission, gegebenenfalls auch andere Mitgliedstaaten, über ein geplantes Gesetz informiert und die Möglichkeit der Überprüfung einräumt. Dies ist dann notwendig, wenn
„die genannten nationalen Vorschriften eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften darstellen. Nach Art. 1 Nr. 11 der genannten Richtlinie umfasst der Begriff der “technischen Vorschrift” auch Vorschriften betreffend Dienste. Eine “Vorschrift betreffend Dienste” wird in Art. 1 Nr. 5 der genannten Richtlinie beschrieben als “eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt.” Der in Bezug genommene Art. 1 Nr. 2 der genannten Richtlinie definiert den “Dienst” als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung”.
Nach der Ansicht der Kammer stellen die einschlägigen Normen technische Vorschriften dar. Denn Suchmaschinenanbieter stellen eine solche Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Fernabsatz dar (Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie), da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Da das LG Berlin nicht selber eine Entscheidung treffen kann, ob die Leistungsschutzrechte technische Vorschriften darstellen und somit ein Notifizierungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, hat es dem EuGH die Rechtsfragen zur Beantwortung vorgelegt.
Google Snippets waren schon zuvor Gegenstand von Gerichtsverfahren aus verschiedenen Rechtsgebieten. Wie entscheidet der EuGH? Es bleibt spannend, ob der EuGH die Notifizierungspflicht der entsprechenden Normen bestätigt und somit auch dieses Verfahren mit einem Sieg für Google endet.
Was davon heute fortgilt
Der historische Kern des Beitrags trägt weiterhin: Die Frage, ob das damalige deutsche Sonderrecht wegen eines Verfahrensfehlers überhaupt durchsetzbar war, war für den Ausgang des Altfalls zentral. Genau diese Weichenstellung hat der EuGH später beantwortet. Für aktuelle Snippet-, Aggregator- und Presseveröffentlichungsfälle ist aber nicht mehr das frühere 2013er Modell der alleinige Bezugspunkt, sondern die seit dem 07.06.2021 geltende Neufassung des Presseverlegerrechts.
Offizielle Quellen und Normen
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 108/19 zur Rechtssache C-299/17Amtliche Kurzfassung der Entscheidung vom 12.09.2019 zur Nichtanwendbarkeit der alten deutschen Regelung.
- § 87f UrhGBegriffsbestimmungen zum heutigen Presseverlegerrecht.
- § 87g UrhGRechte des Presseverlegers in der seit 2021 geltenden Fassung.
- DSM-Richtlinie (EU) 2019/790Unionsrechtlicher Hintergrund der späteren Neuregelung.
- Bundestag zur Umsetzung des digitalen BinnenmarktsEinordnung des Gesetzgebungsverfahrens und des Inkrafttretens zum 07.06.2021.
Worauf es praktisch jetzt ankommt
Wer heutige Snippet-, Verlags- oder Aggregatorfragen prüfen will, sollte nicht bei der alten Vorlagekonstellation stehen bleiben. Für die aktuelle Vertiefung zu Rechtekette, Verwertung und Durchsetzung bei redaktionellen Inhalten ist die Fachseite zum Urheberrecht die richtige Anschlussroute. Gehört der Schwerpunkt eher zu Suchtreffern, öffentlicher Sichtbarkeit und veröffentlichten Inhalten, ordnet sich die Materie im größeren Zusammenhang des Medien- & Kommunikationsrechts ein.
Eine andere, aber häufig anschließende Konstellation betrifft nicht Pressesnippets, sondern die Entfernung nachweislich falscher Suchergebnisse. Dazu passt der Beitrag Google ist auch ohne Urteil verpflichtet, Falschinformationen zu löschen.