Der Beitrag betrifft ein frühes Eilverfahren zum originalen IRI Pen und nicht beliebige Hyaluron-Pen-Systeme. Für die Prüfung von Wirkversprechen, Sicherheitsangaben, Zertifikaten und sonstigen claimsensiblen Aussagen ist Produktwerbung & Claims die präzisere Vertiefung.
Schnelle Einordnung
Worum es hier geht
Der Altbeitrag dokumentiert ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen ein behördliches Verbot zur Anwendung des originalen IRI Pen beziehungsweise IRI Applikationssystems zusammen mit dem IRI Filler S600.
Für wen das relevant ist
Relevant ist der Beitrag vor allem für Hersteller, Vertreiber, Schulungsanbieter, Kosmetikerinnen und Studios, die mit apparativer Kosmetik, Hyaluron-Systemen oder flankierender Produktkommunikation arbeiten.
Welche Rechtsfrage sich stellt
Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen kosmetischer Tätigkeit und erlaubnispflichtiger Heilkunde sowie um die Frage, welche Bedeutung Produktklassifikation und behördliche Einordnung für Verbote und Werbung haben.
Was Sie mitnehmen
Der Beitrag bleibt als Einzelfall und Entwicklungsschritt relevant. Produktstatus, Behandlung durch Kosmetikerinnen und konkrete Werbung sind rechtlich jedoch getrennt zu prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
Der Beitrag betrifft ein auf den originalen IRI Pen bezogenes Eilverfahren und nicht beliebige Hyaluron-Pen-Systeme.
Die 2019 erwähnte Einordnung als kosmetisches Produkt ersetzt nicht die eigenständige Prüfung nach Heilpraktikerrecht, Heilmittelwerberecht und allgemeinem Werberecht.
Im Juni 2025 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren fest, dass Hyaluron-Behandlungen mit dem IRI-Filler-System nach dem damaligen Erkenntnisstand keine heilkundliche Tätigkeit darstellten.
Wer mit Wirkungen, Sicherheit, Schulungen, Zertifikaten oder Behandlungsbildern arbeitet, sollte Produktaussage und Werbekontext getrennt prüfen.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026
Der Altbeitrag bleibt als Momentaufnahme eines frühen Verfahrens relevant. Für die Einordnung im Stand April 2026 ist zusätzlich maßgeblich, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.06.2025 (20 L 1075/25) die aufschiebende Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung wiederhergestellt und das IRI-Filler-System nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht als heilkundliche Tätigkeit bewertet hat.
Nach der gerichtlichen Begründung setzt die konkrete Anwendung des Systems keine medizinischen Fachkenntnisse voraus; das Gericht ordnete sie im Eilverfahren als kosmetische Tätigkeit ein und hielt deshalb auch das damit verbundene Werbeverbot nicht aufrecht. Der Befund bezieht sich jedoch auf das konkret geprüfte System und ersetzt keine pauschale Aussage zu anderen Hyaluron-Pen-Konstellationen.
Für die Kommunikation am Markt bleibt wichtig: Die Einordnung eines Systems oder Fillers als kosmetisches Produkt beantwortet nicht automatisch, welche Wirk-, Sicherheits-, Zertifikats- oder Behandlungsangaben zulässig sind. Produktstatus, Behandlungseinordnung und Werbung sind rechtlich getrennt zu prüfen.
Kosmetikerin darf Behandlung mit dem IRI Pen ohne Heilpraktikererlaubnis durchführen
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein behördliches Verbot, das die Behandlung mit dem IRI Pen nebst der dazugehörigen Hyaluronsäure, dem IRI Filler S600, durch eine in der Anwendung geschulte Kosmetikerin ohne Heilpraktikererlaubnis betrifft, ist die zuständige Behörde eingeknickt. Das geführte Verfahren betrifft ausschließlich den originalen IRI Pen, das sogenannte IRI Applikationssystem und nicht die auf dem Markt befindlichen Plagiate.
Das Gesundheitsamt hat die angeordnete sofortige Vollziehung des Verbotes zurückgenommen, nachdem wir für die betroffene Kosmetikerin, einer Kundin unserer Mandantin, welche wiederrum Hersteller, Entwickler und exklusiven Vertreiber des IRI Applikationssystems ist, einen Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt hatten. Die Behörde darf von der von ihr erlassenen Verfügung damit erst einmal keinen Gebrauch machen, die von uns vertretene Kundin darf also weiter Behandlungen mit dem IRI Applikationssystem durchführen.
Unsere Mandantin ist ein bekanntes Unternehmen aus der Beautybranche aus aus Düsseldorf und auf den Bereich der Entwicklung und des Vertriebs hochwertiger apparativer Kosmetikgeräte spezialisiert und als diese unter anderem auch Entwickler und exklusiver Vertreiber des IRI Pen, auch bekannt als IRI Applikationssystem. Dieses System ermöglicht ein mehrfaches Einschleusen von Hyaluron und anderen kosmetischen Mitteln, wie zum Beispiel Peptiden, mittels Druck ohne Einwirkung von Nadeln und Kanülen über die Haut zur Verschönerung und Aufpolsterung. Es ist mit einer Sperrfunktion ausgestattet, um das Einschleusen von Hyaluron oder kosmetischen Mitteln ausschließlich in die oberste Hautschicht zu ermöglichen und zudem ein Applizieren von zu großen Hyaluronmengen, wie dies etwa bei der Injektion mittels Nadel der Fall ist, zu verhindern. Dieses IRI Applikationssystem wurde vielfach im asiatischen Raum plagiiert und in die Europäische Union eingeführt. Diese Plagiate sind mit keinem oder einen unzureichenden Sperrorgan ausgestattet, welche damit eine sichere Anwendung beim Kunden nicht gewährleisten. Für unsere Mandantin haben wir erfolgreich bereits vielzählige Verfahren wegen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf geführt.
Der IRI Filler S600 hat bereits das Zertifikat der Dermatest GmbH aus Münster „Sehr gut“ erhalten. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Präparat im Epikutantest mit sensibler Haut keine toxisch-irritativen Unverträglichkeitsreaktionen gezeigt habe. Darüber hinausgehend hatte bereits die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25.04.2019 festgestellt, dass es sich sowohl bei dem IRI Applikationssystem, als auch bei dem IRI Filler S600 um ein kosmetisches Produkt und nicht um ein Medizinprodukt handele.
"Behandlung mit dem IRI Pen- Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein"
Dieser Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Vertretung ist, um innovative Produkte in der Beauty-Branche zu schützen und ihre Nutzung rechtlich abzusichern. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen und Kosmetikerinnen dabei, behördliche Verbote oder Einschränkungen anzufechten und ihre Geschäftsmodelle zu verteidigen. Mit unserer Expertise im Verwaltungs- und Gesundheitsrecht helfen wir Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Produkte sicher am Markt zu etablieren.
Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit Behörden. Wir prüfen behördliche Bescheide, wie im Fall des IRI Pen, auf ihre Rechtmäßigkeit und entwickeln Strategien, um Ihre Interessen zu wahren. Dies umfasst die Beantragung von einstweiligen Rechtsschutzmaßnahmen, wie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 VwGO, um Ihnen die Fortsetzung Ihrer Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. Unsere Anwälte sind mit den komplexen Anforderungen des Verwaltungsrechts bestens vertraut und setzen Ihre Ansprüche effektiv durch.
Besonders in der Beauty-Branche, wo innovative Geräte wie der IRI Pen neue Standards setzen, ist die Abgrenzung zwischen kosmetischen Produkten und Medizinprodukten von entscheidender Bedeutung. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Produkte, um sicherzustellen, dass diese den geltenden Vorschriften entsprechen. Dies schließt die Prüfung von Zertifikaten, wie dem Dermatest-Zertifikat, und die Abwehr unberechtigter behördlicher Eingriffe ein, um Ihre Geschäftstätigkeit zu schützen.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit ist der Schutz vor Plagiaten, wie im Fall der nachgeahmten IRI Pens. Wir helfen Ihnen, Ihre Schutzrechte, wie Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder Patente, durchzusetzen und gegen unbefugte Nachahmungen vorzugehen. Dies umfasst die Überwachung von Märkten, die Beantragung einstweiliger Verfügungen und die Führung von Verletzungsklagen vor Gerichten wie dem LG Düsseldorf. Unser Ziel ist es, Ihre Innovationen zu sichern und wirtschaftliche Schäden durch Plagiate zu verhindern.
Darüber hinaus bieten wir präventive Beratung, um Konflikte mit Behörden oder Dritten von vornherein zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung rechtssicherer Geschäftsmodelle, prüfen Verträge mit Vertriebspartnern oder Kunden und beraten Sie zur korrekten Kennzeichnung und Zertifizierung Ihrer Produkte. So stellen wir sicher, dass Ihre Geschäftstätigkeit auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht und Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren können.
Die erfolgreiche Durchsetzung der Nutzung des IRI Pens zeigt, wie wichtig eine schnelle und gezielte rechtliche Reaktion ist. Mit unserer Unterstützung können Sie behördliche Einschränkungen überwinden, Ihre Schutzrechte sichern und Ihre Produkte erfolgreich am Markt positionieren. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zur rechtlichen Absicherung Ihrer Geschäftstätigkeit in der Beauty-Branche zu klären oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu erhalten.
Was der Beitrag für Marktauftritt und Kommunikation nicht automatisch beantwortet
Die dokumentierte Auseinandersetzung und die 2025 bestätigte gerichtliche Linie lösen nicht jede Folgefrage für den Marktauftritt. Für Wirkversprechen, Sicherheitsangaben, Zertifikate, Testbezüge und sonstige produktspezifische Aussagen ist Produktwerbung & Claims die naheliegende Vertiefung; für die breitere Einordnung konkreter Maßnahmen, Werbeverbote und Kampagnenkontexte führt Werberecht weiter.
| Prüfebene | Warum sie getrennt zu betrachten ist |
|---|---|
| Produktklassifikation | Die Einordnung als kosmetisches Produkt beantwortet nicht automatisch, ob jede Anwendung ohne Heilpraktikererlaubnis zulässig ist. |
| Behandlung durch Kosmetikerinnen | Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde einzuordnen ist und welche tatsächlichen Risiken das geprüfte System aufweist. |
| Werbung und Produktkommunikation | Wirk-, Sicherheits-, Zertifikats- und Behandlungsangaben sind eigenständig zu prüfen, auch wenn Produkt und Anwendung in einem Einzelfall behördlich oder gerichtlich günstiger eingeordnet wurden. |
Weiterführende Einordnung
Ergänzend relevant bleibt die frühere Abgrenzung zwischen kosmetischem Produkt und Medizinprodukt: Bezirksregierung Düsseldorf äußert sich zur Einordnung von apparativer Kosmetik.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
Für die Einordnung dieses Altbeitrags sind insbesondere diese Quellen hilfreich:
- VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.06.2025 zur Behandlung mit dem IRI-Filler-System
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2025 – 20 L 1075/25
- § 1 Heilpraktikergesetz
- § 80 VwGO
Die Quellen verdeutlichen, dass Produktstatus, Heilpraktikerrecht und Werberecht eigenständige Prüffelder bleiben.
Behandlung mit dem IRI Pen- Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein