Bewertungsportale berühren Persönlichkeitsschutz, Kommunikationsfreiheit und die Frage, ob ein Portal neutral informiert oder wirtschaftliche Eigeninteressen in die Darstellung hineinträgt. Der nachfolgende Beitrag behandelt die besondere Konstellation, in der der BGH Jameda zur Löschung eines Arztprofils verpflichtete. Für veröffentlichungs- und äußerungsrechtliche Konflikte rund um Profile, Rankings und Bewertungsdarstellungen ist das Presserecht die naheliegende Vertiefung.
Kern des Urteils
2018 stellte der BGH nicht das Bewertungsportal als solches in Frage, sondern eine konkrete Ausgestaltung, in der zahlende Kunden bevorzugt und nichtzahlende Ärzte dadurch benachteiligt wurden.
Warum der Beitrag weiter wichtig ist
Die Entscheidung zeigt, dass sich die Abwägung zulasten eines Portals verschieben kann, wenn es seine neutrale Vermittlerrolle verlässt und werbliche Vorteile in fremde Profile einbaut.
Praktischer Bezug
Auch dort, wo kein vollständiger Löschungsanspruch besteht, bleiben unzutreffende Bewertungen, unsachliche Inhalte und problematische Profilgestaltungen rechtlich angreifbar.
Aktueller Hinweis
Stand April 2026
Die Entscheidung vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) bleibt als Grenzfall wichtig: Der BGH beanstandete damals, dass Jameda seine Stellung als neutrale Bewertungsplattform durch die Bevorzugung zahlender Kunden verlassen hatte.
Für die heutige Einordnung ist aber entscheidend, dass die spätere BGH-Rechtsprechung diese Linie nicht als allgemeinen Löschungsanspruch fortgeschrieben hat. In den Verfahren VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 wies der BGH 2021 Revisionen klagender Ärzte zurück; mit Urteil vom 13.12.2022 (VI ZR 54/21) verneinte er zudem erneut einen Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils. Maßgeblich bleibt deshalb die konkrete Ausgestaltung des Portals und die Abwägung im Einzelfall.
Der ältere Beitrag unten bleibt damit vor allem als Entscheidung zur Grenze zwischen neutraler Bewertung und werblich verzerrter Plattformgestaltung relevant. Unberührt bleibt, dass rechtswidrige Einzelbewertungen oder sonstige persönlichkeitsrechtsverletzende Profilinhalte weiterhin gesondert angegriffen werden können.
Jameda unterliegt vor dem BGH
Medienrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit der bekannten Bewertungsplattform Jameda zu beschäftigen. Auf der Plattform haben Nutzer die Möglichkeit Ärzte zu bewerten. Bereits im Jahr 2014 hatte sich der BGH mit der Verwendung von Daten durch Jameda beschäftigt (BGH VI ZR 358/13). Seinerzeit gewann Jameda und musste dem Löschbegehren eines klagenden Arztes nicht nachgeben.
Diesmal unterlag Jameda. Der BGH entschied mit Urteil vom 20.02.2018, dass Jameda das Profil der klagenden Ärztin vollständig von der Plattform löschen müsse (BGH VI ZR 30/17).
Die klagende Ärztin war auf Jameda geführt worden, ohne dass sie hierin eingewilligt hatte. Innerhalb ihres Profils wurde sie mehrfach schlecht bewertet. Einige Bewertungen waren dabei erkennbar unsachlich. Diese Bewertungen ließ die Ärztin bereits im Vorfeld erfolgreich löschen.
Der nun entschiedene Rechtsstreit startete vor dem Landgericht Köln. Die Ärztin wehrte sich insbesondere dagegen, dass andere Ärzte auf Jameda für sich werben und diese Werbung auch auf ihrem Profil angezeigt wird, ohne dass sie hierauf einen Einfluss hat. Zudem bemängelte sie, dass auf Profilen von Ärzten, welche bei Jameda über einen zahlungspflichtigen Account verfügen, keine Werbung angezeigt wird. Mit der Klage begehrte sie die Löschung ihrer Daten sowie ihres Profils von der Bewertungsplattform.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz wies die Klage ab. Zur Begründung wurde jeweils maßgeblich auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014 verwiesen.
Der BGH selbst entschied nun aber anders und gab der Ärztin vollumfänglich Recht. Anders als in der voran gegangenen Entscheidung habe Jameda durch die unstreitige Werbepraxis mit zahlenden Kunden seine Neutralität als reine Bewertungsplattform verlassen. Vielmehr liege eine Besserstellung derjenigen Ärzte vor, die einen kostenpflichtigen Account bei Jameda unterhalten. Daraus wiederum folgt, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr zugunsten Jamedas überwiege. Vielmehr überwiegt das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung. Im Ergebnis hat Jameda damit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der klagenden Ärztin und muss diese löschen.
Nach unserer Einschätzung wird das Urteil gravierende Folgen für die Praxis haben. Viele Ärzte möchten überhaupt nicht in entsprechenden Bewertungsportalen auftauchen und haben nun durch den BGH eine rechtliche Anleitung bekommen, wie sie ein jeweiliges Löschungsbegehren erfolgreich durchsetzen können.
Darüber hinaus dürfte sich die Entscheidung auch auf andere Bewertungsplattformen sämtlicher Branchen auswirken, da der BGH die gängige Praxis der Portalbetreiber zahlungspflichtige Accounts zu bevorzugen generell in Frage gestellt hat.
Nach Presseverlautbarungen hat Jameda bereits angekündigt, seine Praxis grundlegend zu ändern und der Rechtsprechung anzupassen.
Was heute besonders wichtig bleibt
Für die rechtliche Bewertung
- Ein Anspruch auf vollständige Löschung eines Profils hängt stark von der konkreten Portalarchitektur und der Abwägung im Einzelfall ab.
- Besondere Bedeutung hat, ob das Portal neutral vermittelt oder nichtzahlende Profile in werbliche Strukturen hineinzieht.
- Die Entscheidung von 2018 ist deshalb keine pauschale Antwort für jedes Bewertungsportal, aber ein wichtiger Referenzfall für die Grenzziehung.
Für die Praxis betroffener Unternehmen und Freiberufler
- Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähungen und sonst rechtswidrige Bewertungen bleiben unabhängig von der Grundsatzfrage des Profils angreifbar.
- Auch Profilgestaltung, Darstellung von Konkurrenzhinweisen und sonstige verzerrende Einblendungen können für die Interessenabwägung erheblich sein.
- Wenn die Auseinandersetzung vor allem um die rechtliche Bewertung einer Veröffentlichung, eines Profils oder einer konkreten Aussage kreist, ist das Presserecht der naheliegende nächste Schritt. Geht es unmittelbar um die Entfernung einzelner rechtswidriger Rezensionen oder bewertungsbezogener Profilinhalte, führt Bewertung löschen schneller in die konkrete Maßnahme.