Der Beitrag behandelt einen Düsseldorfer Filesharing-Fall aus dem Umfeld des Urheberrechts. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Bedeutung vorgerichtliche Angaben, die Nutzung eines Anschlusses durch mehrere Personen und der spätere Tatsachenvortrag im Prozess haben können.
Worum es hier im Kern geht
- Vorgerichtliche EinlassungenWas im Abmahnverfahren erklärt wird, kann die spätere Auseinandersetzung deutlich prägen.
- MehrpersonenhaushaltDie bloße Mitnutzung eines Anschlusses löst den Konflikt nicht von selbst; entscheidend bleiben die konkreten Nutzungsumstände.
- Einzelfall und BeweisFilesharing-Verfahren kippen häufig an Details der tatsächlichen Nutzung, der Dokumentation und der prozessualen Darstellung.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026
Die hier genannte Koch Media firmiert seit August 2022 als PLAION. Der Beitrag bleibt aus heutiger Sicht vor allem als Fallbeispiel für die praktische Bedeutung der sekundären Darlegungslast, der konkreten Anschlussnutzung und der vorgerichtlichen Kommunikation relevant. Er ist deshalb keine allgemeine Einführung in Filesharing-Fälle, sondern eine punktgenaue Betrachtung einer damaligen Düsseldorfer Verfahrenslage.
Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte verliert erneut vor Amtsgericht Düsseldorf Filesharing Klage
Filesharing Klage: Die Rechtsanwaltskanzlei WALDORF FROMMER feierte noch vor kurzem auf ihrer Website einen Sieg mit einer Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.01.2018 zu dem Aktenzeichen 10 C 102/17. Die dortige Beklagte wurde wegen rechtswidrigem Filesharings über ihren Internetanschluss u.a. zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Wir konnten hingegen - trotz der am Amtsgericht Düsseldorf bei diesem Spruchkörper vorliegenden sehr strengen Rechtsprechung - eine Klageabweisung in einem ähnlich gelagerten Fall wenige Wochen nach dem zuvor benannten Urteil für unsere Mandantin gegen Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte erzielen.
Doch der Reihe nach:
Die für ihre abmahnindustrie-freundliche Rechtsprechung bekannte Richterin am Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die dortige Beklagte, 10 C 102/17, mit der nachfolgenden Begründung im dortigen Filesharing-Verfahren:
„Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann XXX und Sohn XXXX hätten Zugriff zu ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht aus für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch eine hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere in dem Faxschreiben vom XXXX angegeben, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden" sei. Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt: er selbst musste am besten wissen, ob er selbst eine Verletzungshandlung begangen hatte oder nicht. Warum er der Klägerin bzw. ihren Vertretern gegenüber eine fehlerhafte Angabe gemacht haben könnte, insbesondere über das reine Bestreiten der Verletzung hinaus Angaben zur Installation von Tauschbörsensoftware und zur diesbezüglichen Nachforschung gemacht hat, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte trägt vor, warum ihr Ehemann trotz dieser Stellungnahme zur Abmahnung als Täter für die konkreten Verletzungen in Betracht kommt. Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von "uns“ spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet. Das gilt umso mehr, als er angibt, dass Tauschbörsensoftware "niemals" installiert worden sei, dass auch bei der Suche nach Resten von derartiger Software diese nicht gefunden werden konnten. Nach seiner Darstellung kommen aber der Ehemann der Beklagten und der gemeinsame Sohn XXX für die streitgegenständlichen Tauschbörsenteilnahmen nicht in Betracht. Auch der weitere Vortrag der Beklagten gibt hierfür keine Anhaltspunkte: die Beklagte beschreibt im Wesentlichen die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet. Obwohl die Verletzungen zeitnah am XXX abgemahnt worden sind und diese anwaltliche Abmahnung bei der Beklagten laut dem Antwortfax am XXXX und damit 16 Tage nach der Verletzung eingegangen ist, beruft sie sich auf den Zeitablauf zwischen Verletzungshandlung und dem Zeitpunkt der Erwiderung, der es ihr unmöglich mache, die konkrete Nutzung am Verletzungstag sicher zu beschreiben. Anders als ihr Ehemann, der am XXXX seine Teilnahme an der Tauschbörse für sich und auch für den Sohn XXX verneint hat, schützt die Beklagte, der eine Aufklärung hinsichtlich eines anderen Verletzers als sie selbst am XXX noch hätte möglich sein müssen, Erinnerungslücken bzw. Aufklärungsschwierigkeiten vor. Derartige Auslassungen im Vortrag können aber nicht zu der Annahme führen, dass eine dritte Person insbesondere der Ehemann XXX und/oder ihr Sohn XXX für die Tauschbörsenteilnahme vom Anschluss der Beklagen am XXXX in Betracht kommen.
Vielmehr bleibt es bei der Vermutung; dass sie als Anschlussinhaberin auch Täterin der Verletzungshandlungen war und damit der Haftung der Beklagten.“
Nach dem Tatbestand dieses Urteils erfolgte über all diese Fragen im Übrigen keine Beweisaufnahme. Das Verfahren ist nicht von uns begleitet worden. Das Urteil ist aus unserer Sicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 27.07.2017- I ZR 68/16, schlicht und einfach falsch:
Einen ähnlich abmahn-freundlichen Standpunkt vertrat derselbe Spruchkörper des Amtsgerichts Düsseldorf zunächst auch gegenüber einer unserer Mandantinnen in einem Filesharing-Klageverfahren der Koch Media GmbH / .rka Rechtsanwälte. Denn vergleichbar wie im obigen Verfahren ließ unsere Mandantin vorgerichtlich über eine Rechtsanwaltskanzlei, vermittelt über die Verbraucherschutzentrale NRW, ebenfalls verlauten, dass sie und ihr Lebensgefährte nicht Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing seien.
Nur durch weiteren Vortrag nebst entsprechenden rechtlichen Auseinandersetzungen sowie nach Beweisaufnahme, teilte das Amtsgericht schließlich im gerichtlich durch uns vertretenen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 mit, dass die Klage wohl hier (doch) keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht revidierte also seinen Standpunkt.
Nach Unterbrechung und telefonischer Rücksprache entschieden sich .rka Rechtsanwälte dazu, wahrscheinlich diese Art von Urteilsgründen lieber zu vermeiden und ließen gegen die klagende Koch Media GmbH ein Versäumnisurteil ergehen. Die Koch Media GmbH hat damit sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Versäumnisurteil vom 07.02.2018 - 10 C 49/17 (nicht rechtskräftig).
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf 10 C herrscht grundsätzlich die Vorstellung, dass ein konkret in Betracht kommender Täter, nicht Täter sein kann, wenn er dies vorgerichtlich ausgeschlossen habe (vgl. das oben zitierte Urteil 10 C 102/17). Es ist deshalb nach unserer Erfahrung sehr wichtig, bereits im vorgerichtlichen Stand wahrheitsgemäß und nicht unreflektiert zu reagieren, wenn denn eine Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung erfolgt.
Aufgrund der Irrungen und Wirrungen in der Rechtsprechung und den Fallen in diesem Teilbereich von urheberrechtlichen Abmahnungen ist eine spezialisierte anwaltliche Beratung und Vertretung in den meisten Fällen ratsam. Kleine Fehler, gleich auf welcher Seite, entscheiden über Sieg oder Niederlage.
Was sich aus dem Fall mitnehmen lässt
Vorgerichtliche Schreiben sind nicht folgenlos
Der Beitrag zeigt, wie stark frühere Einlassungen in einem späteren Verfahren ausgedeutet werden können. Wer antwortet, sollte den eigenen Sachverhalt deshalb sauber prüfen und Formulierungen nicht schematisch übernehmen.
Die Anschlussnutzung muss konkret betrachtet werden
Ob Ehepartner, Kinder oder andere Haushaltsangehörige Zugang hatten, ist nicht bloß eine Randfrage. Entscheidend ist, welche tatsächlichen Nutzungsumstände nachvollziehbar dargelegt werden können.
Filesharing bleibt ein Detailgeschäft
Anspruchsgrundlagen, Beweisfragen, Nutzungszeiten, technische Fähigkeiten und frühere Kommunikation greifen ineinander. Eine verlässliche Bewertung gelingt selten mit pauschalen Standardsätzen.
Entscheidende Bezugspunkte im Beitrag
- AG Düsseldorf, 10 C 102/17
- AG Düsseldorf, 10 C 49/17
- BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16
Wer nach einer Abmahnung, einem Mahnbescheid oder einer Klage kurzfristig reagieren muss, braucht meist keine abstrakte Übersicht, sondern eine präzise Prüfung der konkreten Anschlussnutzung, der bisherigen Einlassungen und der prozessualen Risiken. Für solche Konstellationen kann eine vertiefende Orientierung zu Filesharing-Fällen sinnvoll sein.