ITMR Geschäftsmodelle Legal-Tech

Geschäftsmodelle Legal-Tech durch BGH gestärkt

Urteilsbesprechung
Beitrag aus 2022 BGH Legal Tech RDG Inkasso

Was das Conny-Urteil für Legal-Tech-Inkasso tatsächlich klärt

Der Beitrag ordnet eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2022 ein, die für Legal-Tech-Modelle mit Inkassoerlaubnis bis heute ein wichtiger Referenzpunkt bleibt. Im Kern geht es um die Frage, wie weit der Inkassobegriff nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz reicht und ob eng verknüpfte Schritte zur Anspruchsdurchsetzung noch von der Registrierung gedeckt sind.

Worum es hier geht

Behandelt wird die Linie des BGH zur Plattform Conny beziehungsweise wenigermiete.de und zur Reichweite zulässiger Inkassodienstleistungen bei mietrechtlichen Rückforderungsansprüchen.

Für wen das relevant ist

Relevant ist die Entscheidung vor allem für Unternehmen mit digitalen Rechtsdienstleistungsmodellen, Plattformbezug, Forderungsdurchsetzung oder prozessnahen Tech-Angeboten.

Was der Beitrag beantwortet

Der Beitrag zeigt, weshalb der BGH die Einheit aus Rückforderung überzahlter Miete und der Aufforderung zur künftigen Einhaltung der Mietpreisbremse noch als zulässiges Inkasso eingeordnet hat.

Wo die Vertiefung liegt

Für die breitere rechtliche Einordnung digitaler Geschäftsmodelle und Vertragsfragen führt die Vertiefung in IT-Recht für Software, SaaS, Cloud und IT-Projekte; der übergeordnete Einstieg liegt bei IT-Recht & Digitalisierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat im Urteil vom 30.03.2022, Az. VIII ZR 256/21, die RDG-Befugnis des Legal-Tech-Modells von Conny weit ausgelegt und die Sicht des LG Berlin deutlich zurückgewiesen.
  • Entscheidend war für den Senat, dass die Auslösung und Durchsetzung des mietrechtlichen Rückforderungsanspruchs in diesem Modell funktional zusammengehören und nicht künstlich getrennt werden müssen.
  • Der Beitrag bleibt deshalb als Einordnung eines zentralen RDG- und Inkasso-Falls relevant, auch wenn er keine allgemeine Gesamtdarstellung des Legal-Tech-Rechtsgebiets ersetzt.
  • Stand April 2026 ist die Diskussion nicht beendet: Die Evaluation des Inkassorechts läuft fort, und die Aufsicht über Inkassounternehmen einschließlich Legal-Tech-Inkasso wurde zum 01.01.2025 beim Bundesamt für Justiz zentralisiert.
  • Die spätere BGH-Rechtsprechung zeigt zugleich Grenzen: Nicht jedes tech-gestützte Vertriebs- oder Vermittlungsmodell für Rechtsdienstleistungen ist zulässig.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026. Der rechtliche Kern dieses Altbeitrags trägt weiter: Das Conny-Urteil bleibt ein wichtiger Baustein für die weite Auslegung zulässiger Inkassodienstleistungen im Legal-Tech-Kontext. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Regulierung solcher Modelle seitdem sichtbar nachgeschärft hat. Für Legal-Tech-nahe Inkassodienstleister bestehen zusätzliche Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13b RDG. Die Bundesregierung hat die Evaluation des Inkassorechts am 27.09.2023 eingeleitet. Seit dem 01.01.2025 liegt die Aufsicht über Inkassounternehmen einheitlich beim Bundesamt für Justiz.

Wichtig ist zugleich die Abgrenzung: Die spätere Rechtsprechung bestätigt nicht schrankenlos jedes digital geprägte Geschäftsmodell. Der BGH hat am 18.04.2024 in der Sache IX ZR 89/23 entschieden, dass eine entgeltliche Mandatsvermittlung an Rechtsanwälte unwirksam ist. Für die Praxis bedeutet das: Das Conny-Urteil stärkt registrierte Inkassomodelle in ihrem zulässigen Bereich, ersetzt aber keine gesonderte Prüfung von Berufsrecht, Vertriebslogik, Vergütungsmodell und konkreter Rollenverteilung.

Legal-Tech Conny

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.03.2022, Az. VIII ZR 256/21 setzte sich der VIII. Zivilsenat mit einem Geschäftsmodell aus Legal-Tech auseinander und übte Kritik an dem Landgericht (LG) Berlin.

Kläger ist das Unternehmen „Conny“, welches zuvor unter Lexfox firmierte und unter der Domain wenigermiete.de bekannt wurde. Das Geschäftsmodell von Conny ist relativ einfach. Conny ist eine GmbH mit Inkassobefugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Mieter treten ihre Ansprüche gegen ihre jeweiligen Vermieter an Conny ab. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in Berlin eine Mietpreisbremse herrscht. Das eine oder andere Mal berechnen Vermieter aber eine höhere Miete als ihnen zustünde. Für diesen Fall bietet Conny eine einfache Lösung an: zunächst wird der zulässige Höchstbetrag der Miete errechnet, dann wird gegenüber dem Vermieter die Rückzahlung der zu viel gezahlte Miete geltend gemacht und schließlich wird der Vermieter aufgefordert sich künftig an die zulässigen Höchstbeträge zu halten. Conny erhält dabei einen Anteil des erstrittenen Betrags sowie die Erstattung gesetzlicher Kosten. Den Rest zahlt Conny an dem Mieter aus.

Seit Lexfox I im November 2019 beschäftigte sich der BGH immer wieder mit der Zulässigkeit dieses Geschäftsmodells. Das LG Berlin sieht hierin einen Verstoß gegen das RDG und eine Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Gebührenrechts. Ungewöhnlich hart ist die Wortwahl des VIII. Senats in seiner letzten Entscheidung. Mit Formulierungen wie „rechtsfehlerhaft“, „bereits im Ansatz verfehlt“ oder „das Berufungsgericht hat (erneut) verkannt“ wird das LG Berlin unmissverständlich in seine Schranken gewiesen.

Konkret ging es bei dem Streit über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells um die Frage, ob die Verhinderung der Entstehung zukünftiger Kosten noch Inkasso ist. Eine reine Geltendmachung von bereits bestehenden Geldforderungen ist unumstritten Inkasso und von der Erlaubnis gedeckt. Durch Conny werden allerdings auch Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Rückzahlungsanspruch wird zudem erst durch ein Schreiben von Conny ausgelöst und die Kosten werden auch an dem Wert der Aufforderung, sich in Zukunft an den zulässigen Höchstbetrag zu halten, berechnet.

Das LG Berlin sah hierin einen klaren Verstoß gegen das RDG, denn das Unternehmen bringe Forderungen erst zum Entstehen oder verhindere das Entstehen zukünftiger Forderungen. Anders sieht das der BGH. Das Vorgehen des Unternehmens sei noch von der RDG-Befugnis gedeckt. Der Senat argumentiert, dass die Auslösung eines Anspruchs in engem Zusammenhang mit dessen Einforderung stehe. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Miete und das Begehren künftig nur den zulässigen Höchstbetrag zu zahlen bilden eine Einheit, welche sinnvollerweise nicht aufgetrennt werden soll.

Es lässt sich festhalten, dass diese Entscheidung alle Legal-Tech-Anbieter erfreuen dürfte. Der BGH hat mit dem Urteil viele Fragen der Auslegung des Inkassobegriffs geklärt, was für die Legal-Tech-Praxis von enormer Bedeutung ist. Die Unternehmen tasten sich langsam vor und testen, welches Verhalten der BGH als noch zulässig erachtet.

Was davon heute fortgilt

Die Entscheidung ist weiterhin vor allem dort wichtig, wo digitale Rechtsdienstleistungsmodelle Ansprüche bündeln, vorbereiten und durchsetzen. Sie beantwortet jedoch nicht jede Folgefrage. Wer ein Legal-Tech- oder Plattformmodell rechtlich einordnen muss, sollte insbesondere zwischen registriertem Inkasso, anwaltlicher Beratung, Vergütungsstruktur, Mandatsvermittlung und konkreter Prozesslogik unterscheiden.

Für Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen liegt die sachnächste Vertiefung deshalb im IT-Recht. Dort stellt sich die Anschlussfrage meist nicht abstrakt, sondern sehr konkret: Welche Rolle übernimmt das Unternehmen, welche Leistungen werden technisch und rechtlich erbracht, welche Vergütung ist vorgesehen und welche regulatorischen Grenzen gelten für Vertrieb, Automatisierung und Durchsetzung?

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Wenn sich die Frage nicht nur theoretisch stellt, sondern ein eigenes Legal-Tech-, Inkasso- oder Plattformmodell rechtlich belastbar eingeordnet werden muss, liegt die fachliche Zuständigkeit bei ITMR typischerweise im IT-Recht mit prozessnaher Vertiefung.

Jean Paul Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Besonders naheliegend bei digitalen Geschäftsmodellen, Plattformlogik, IT-rechtlicher Einordnung und angrenzenden Regulierungsfragen.

Andreas Buchholz

Partner und Fachanwalt für IT-Recht. Besonders naheliegend bei prozessnahen Konstellationen, Forderungsmanagement, streitiger Durchsetzung und der Bewertung belastbarer Rechtsmittel- und Verfahrensstrategien.

Offizielle Quellen und Hinweise


Geschäftsmodelle Legal-Tech durch BGH gestärkt

Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin

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