Ansprüche bei Nutzung eines Portraitfotos
Urheberrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juni 2025 entschieden, dass ein Berufsfotograf von einem Fitnessunternehmen, welches insbesondere Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, Auskunft über die Nutzung und die Erträge von Produkten verlangen kann, auf denen das von ihm geschossene Portrait der Geschäftsführerin abgedruckt wurde, um mit diesen Informationen eine angepasste Vergütung zu erhalten (BGH, Urteil vom 18.06.2025, Az. I ZR 82/24).
Was ist passiert?
Der Kläger ist Berufsfotograf und machte im Rahmen eines Shootings Fotos von der Geschäftsführerin des beklagten Unternehmens. Das Unternehmen bietet unter anderem Fitnessprogramme an, vertreibt aber auch Nahrungsergänzungsmittel. Aus dem Shooting-Material fertigte der Kläger ein Portrait-Foto der Geschäftsführerin. Die Beklagte druckte das Foto anschließend auf zahlreiche Verpackungen ihrer Nahrungsergänzungsmittelprodukte. Diese wurden sowohl auf der Webseite des Unternehmens, in einem Onlineshop als auch in einem Teleshopping-Kanal – dort von der Geschäftsführerin selbst – präsentiert.
Der Kläger machte geltend, dass ursprünglich lediglich eine Nutzung für einen Fitnessplan vorgesehen war. Daher habe er nur eine Vergütung von 180 Euro – 45 Euro pro Arbeitsstunde – angesetzt. Mit der Klage verfolgte er das Ziel, Auskunft über den genauen Umfang der Nutzung des Fotos sowie die daraus erzielten Erträge und Vorteile zu erhalten, um darauf aufbauend eine angemessene Nachvergütung zu verlangen.
Die Begründung des Urteils
Nachdem der Kläger erstinstanzlich noch unterlag, bestätigte der BGH die vorinstanzliche Entscheidung des OLG, das dem Kläger einen teilweisen Auskunftsanspruch zugesprochen hatte.
Die gesetzlichen Kriterien
Grundsätzlich muss ein Vertragspartner einem Urheber nach § 32d Abs. 1 UrhG jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile gewähren. Die seit dem 7. Juni 2021 geltende Neufassung des § 32d UrhG gilt nach § 133 Abs. 3 UrhG auch für Altverträge, wenn die Nutzung nach dem 7. Juni 2021 fortgesetzt wird. Das Unternehmen musste daher nachweisen, ob einer der in § 32d UrhG genannten Ausschlussgründe greift.
Keine Nachrangigkeit des Beitrags
Ansprüche können ausgeschlossen sein, wenn der Beitrag des Urhebers am Produkt als nachrangig zu bewerten ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Ein solcher nachrangiger Beitrag liegt insbesondere vor, wenn das Werk den Gesamteindruck eines Produkts oder die Beschaffenheit einer Dienstleistung nur wenig prägt. Der BGH sah hier jedoch keine Nachrangigkeit. Maßgeblich sei bei werblicher Nutzung eines Produkts die werbliche Bedeutung des Werks für den Absatz. Dafür spreche die vielfache Verwendung des Fotos auf mehreren Produkten sowie die Signalwirkung des Portraits der Geschäftsführerin auf der Verpackung, das dem Käufer suggeriert, die Geschäftsführerin stehe mit Namen und Expertise für die Wirksamkeit des Produkts.
Klare Anhaltspunkte für Vertragsanpassung ausreichend
Entscheidend war für den Fotografen letztlich nicht, ob eine Nachrangigkeit vorlag. Nach dem BGH reicht es bereits aus, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Urheber die Auskunft für eine Vertragsanpassung benötigt (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Nach der damals geltenden Fassung des § 32a UrhG musste ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Vergütung und Erträgen vorliegen. Der BGH ließ offen, ob für das neue Kriterium „unverhältnismäßig niedrig“ ein anderer Maßstab gilt. Als klare Anhaltspunkte wertete er bereits das deutliche Auseinanderfallen von Vergütung (180 €) und der vielfachen Nutzung auf verschiedenen Produkten. Hier gelte kein strenger Maßstab, da die erforderlichen Informationen gerade durch den Auskunftsanspruch beschafft werden sollen.
Möglichkeit der Verwirkung
Offen blieb, ob der Anspruch teilweise durch Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist. Das Unternehmen trug vor, der Fotograf habe über acht Jahre fortwährend Aufträge in fünfstelliger Höhe erhalten, die Verwendung des Portraits jedoch ungerügt gelassen. Ob dieses Argument im Lichte des § 32d UrhG durchgreift, muss nun das Berufungsgericht klären.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung?
- Bei werblicher Nutzung eines Werks auf Produkten ist für die Frage der Nachrangigkeit maßgeblich die werbliche Bedeutung für den Absatz.
- Die Neufassung des § 32d UrhG gilt auch für Altverträge, soweit die Nutzung nach dem 7. Juni 2021 fortgesetzt wird – relevant für viele bestehende Vereinbarungen.
- Der BGH lässt offen, ob der neue Maßstab „unverhältnismäßig niedrig“ (§ 32a UrhG n.F.) eine niedrigere Hürde als das frühere „auffällige Missverhältnis“ darstellt.
- Urheber sollten Ansprüche rechtzeitig geltend machen, um einer möglichen Verwirkung zu entgehen.
- Für den Auskunftsanspruch genügen bereits klare Anhaltspunkte für einen Anpassungsanspruch – eine Prüfung der Nachrangigkeit ist dann entbehrlich.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig eine präzise vertragliche Regelung von Nutzungsarten, -umfang und Vergütung ist – insbesondere wenn Bilder über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinaus werblich oder produktbezogen eingesetzt werden. Unternehmen sollten bei der Beauftragung von Fotografen und bei der Verwendung von Bildmaterial die urhebervertragsrechtlichen Regelungen genau beachten. Fotografen wiederum sollten ihre Rechte kennen und bei unerwarteter Intensivierung der Nutzung frühzeitig handeln.
Weiterführende Informationen und konkrete Unterstützung bei Nutzungsverträgen, Nachvergütungsansprüchen, Bildlizenzierung und der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche im Urheberrecht sowie speziell im Bild- und Fotorecht finden Sie auf unseren entsprechenden Themenseiten.