Der Beschluss des OLG Düsseldorf behandelt einen engen, in der Praxis aber durchaus folgenreichen Sonderfall des Zivilprozessrechts: die Kostenerstattung in Verfahren gegen eine tatsächlich nicht existente Partei. Relevant wird das besonders bei unklarer Parteibezeichnung, gelöschten Gesellschaften, missverständlichen Firmenangaben oder bereits verstorbenen Gegnern. Die weiterführende Einordnung zu strategischer Streitführung bündelt ITMR auf der Seite zu Prozessrecht & Litigation PR.
Kurze Einordnung
Der Ausgangspunkt des Artikels ist weiterhin tragfähig: Eine nicht existente Partei wird für den Streit um ihre Existenz prozessual ausnahmsweise so behandelt, als könne sie Partei sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Frage der Parteifähigkeit im Kostenrecht ins Leere läuft.
Gerade deshalb ist die prozessuale Feinzeichnung wichtig. Wer sich in wessen Namen bestellt, ob nur die Nichtexistenz geltend gemacht oder zusätzlich zur Sache vorgetragen wird und wer den Kostenantrag tatsächlich stellt, kann für das Ergebnis ausschlaggebend sein.
Heutige Relevanz
Update: Die Grundlinie des Bundesgerichtshofs ist nach 2016 mehrfach fortgeführt worden. Spätere Obergerichte haben bestätigt, dass eine nicht oder nicht mehr existente Partei im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich weiterhin als parteifähig behandelt werden kann, wenn sie sich im Prozess auf die Nichtexistenz beschränkt. Der hier besprochene Düsseldorfer Beschluss bleibt deshalb vor allem wegen seiner prozessualen Besonderheit interessant: Im Mittelpunkt steht nicht die abstrakte Frage, ob eine nicht existente Partei überhaupt Kosten geltend machen kann, sondern die formal saubere Zuordnung von Partei, Vertretung und Kostenantrag im konkreten Verfahren.
Kostenerstattung bei nicht existenter Partei
Über die Frage der Kostenerstattung zugunsten einer tatsächlich nicht existierenden Prozesspartei hatte der BGH sich bereits im Jahre 2004 umfassend und nachvollziehbar geäußert - BGH XII. ZB 226/03 - und diese dem Grunde nach bejaht. Der BGH geht dabei im Wesentlichen davon aus, dass die Parteieigenschaft, also die Eigenschaft, Partei eines Rechtsstreits zu werden, insoweit fingiert wird. Dies gelte sowohl für den Prozess an sich, als auch im sich daran anschließenden Kostenverfahren, mit der Folge, dass prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte im Namen einer tatsächlich nicht existierenden Partei ihre entstandenen Kosten geltend machen können.
In der Praxis weist der Weg dorthin allerdings einige prozessuale Stolpersteine auf, wie ein aktuell von hier bearbeiteter Fall nun zeigt.
Was war geschehen?
Wir waren beauftragt worden, gegen ein Einzelunternehmen im Namen unserer Mandantin Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Von Anfang an bestanden bei der Ermittlung der beklagten Partei tatsächliche Probleme. Hierbei handelte es sich um eine Person asiatischer Herkunft, deren Namensbestandteile in mehrfachen Zusammensetzungsvarianten existierten. Der beantragte Mahnbescheid konnte gleichwohl ordnungsgemäß zugestellt werden. Im Folgenden legte die beklagte Partei gegen den ergangenen Mahnbescheid Widerspruch ein, sodass das Verfahren zu guter Letzt beim Landgericht Düsseldorf landete.
Nach Zustellung der von hier gerfertigten Anspruchsbegründung bestellten sich Rechtsanwälte „vorsorglich für den Betrieb H“ und teilten mit, dass die tatsächlich beklagte Partei nicht existent sei. Bei dem Betrieb H handele es sich um einen Familienbetrieb (ausweislich des tatsächlichen Namens ebenfalls asiatischer Herkunft), eine Person mit dem Namen der beklagten Partei sei nicht bekannt und existiere auch nicht.
Zur Vermeidung eines Prozessverlustes wegen fehlender Passivlegitimation nahmen wir im Auftrag unserer Mandantin die Klage zurück, um zunächst noch einmal die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu ermitteln. Das Landgericht Düsseldorf erlegte unserer Mandantin als Klägerin sodann nach Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens auf, was im Ausgangspunkt vollkommen richtig ist.
In der Folge stellten die Rechtsanwälte, welche sich „für den Betrieb H“ bestellt hatten nunmehr einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag. Die von hier erhobenen Einwände gegen die Geltendmachung von Kosten ignorierte das Landgericht Düsseldorf und erließ den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss. Hiergegen wendeten wir uns für unsere Mandantin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, welcher das Landgericht nicht folgte und die Sache demnach dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidung vorlegte.
Mit Beschluss vom 24.08.2016 (OLG Düsseldorf -I-5 W 37/16-) änderte das OLG Düsseldorf den ergangenen Kostenfestbeschluss dahin gehend ab, dass der Kostenfestsetzungsantrag zurück gewiesen wird und verneinte damit eine Kostentragung unserer Mandantin.
In seiner umfangreichen Begründung bestätigte das OLG Düsseldorf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH, sah aber im konkret vorliegenden Fall keine Anwendungsmöglichkeit dieser, was an einer prozessualen Feinheit des Falles lag. Die gegnerischen Rechtsanwälte hatten sich, anders als beim zitierten Fall des BGH, gerade nicht für eine nicht existente Partei bestellt. Vielmehr hatten sie sich „für den Betrieb H“ bestellt und in dessen Namen behauptet, die beklagte Partei sei nicht existent. Der Betrieb H war aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt Partei des Rechtsstreits geworden, sodass die oben dargestellte Fiktionswirkung im vorliegenden Fall nicht greife, so das OLG Düsseldorf. Tatsächlich hatten sich die gegnerischen Rechtsanwälte hier für eine dritte Partei, die gänzlich unbeteiligt war, bestellt und gerade nicht für eine nicht existente Partei, dessen Existenz in der Folge hätte fingiert werden können. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe daher schon dem Grunde nach nicht, so das OLG, denn die Klägerin habe die Kosten des Rechtsstreits nur im Verhältnis zur beklagten Partei zu tragen. Für diese -nicht existente- Partei habe sich aber niemand bestellt.
Wer aber trägt nun die Kosten für das durch die sofortige Beschwerde nötig gewordene Beschwerdeverfahren?
Auch diese Frage hat das OLG Düsseldorf beantwortet und die Kostenlast direkt den Rechtsanwälten der Gegenseite persönlich auferlegt. Zur Begründung griff das OLG auf das sogenannte Veranlasserprinzip zurück. Danach kann ein vollmachtloser Vertreter selbst mit den Kosten belastet werden. Nach zutreffender Ansicht des OLG handelten die Rechtsanwälte bei der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages vollmachtlos, denn sie hatten sich gerade nicht für die nicht existente beklagte Partei bestellt und nur diese war Partei des Rechtsstreits.
Wir halten die Entscheidung des OLG Düsseldorf für dogmatisch richtig und für ein gutes Beispiel, welche Fallstricke die Zivilprozessordnung in der täglichen Rechtspraxis bereit hält.
Mitnahme für die Praxis
Worauf es prozessual ankommt
- Die Parteibezeichnung sollte so früh wie möglich auf Existenz, Identität und richtige Benennung geprüft werden.
- Im Streit um die Nichtexistenz ist die formale Frage zentral, wer sich tatsächlich für wen bestellt hat.
- Ein Kostenantrag setzt eine saubere Zuordnung zum prozessualen Kostengläubiger voraus.
Was von der Entscheidung fortgilt
Der Düsseldorfer Beschluss steht nicht gegen die allgemeine Linie zur fingierten Parteifähigkeit. Er zeigt vielmehr, dass diese Dogmatik nur dann trägt, wenn die prozessuale Vertretung und die spätere Kostenverfolgung formal stimmig auf dieselbe Partei bezogen bleiben.
Für die weiterführende Einordnung solcher Konstellationen, von Zustellungsfragen bis zur taktischen Kostensteuerung, ist die Seite zu strategischer Prozessführung im Prozessrecht die passende Vertiefung.
FAQ
Kann eine nicht existente Partei überhaupt Kosten festsetzen lassen?
Grundsätzlich ja. Die Rechtsprechung behandelt eine nicht existente oder nicht mehr existente Partei für den Streit um ihre Existenz ausnahmsweise als parteifähig. Das gilt aber nur in dem dafür eröffneten Rahmen und nicht unabhängig von der konkreten prozessualen Ausgestaltung.
Wovon hängt der Kostenerstattungsanspruch praktisch besonders ab?
Entscheidend sind vor allem drei Punkte: die richtige Parteizuordnung, die Frage, in wessen Namen sich die Prozessbevollmächtigten bestellt haben, und ob die Verteidigung auf die Nichtexistenz beschränkt blieb oder zusätzlich in die Sache hineinreichte.
Warum scheiterte der Kostenfestsetzungsantrag im hier besprochenen Fall?
Nach der Begründung des OLG Düsseldorf gerade deshalb, weil sich die gegnerischen Rechtsanwälte nicht für die nicht existente beklagte Partei, sondern für einen davon verschiedenen Betrieb bestellt hatten. Damit fehlte im konkreten Verfahren die erforderliche prozessuale Identität zwischen Partei, Vertretung und Kostenantrag.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
OLG Düsseldorf: Über die Tücken der Kostenerstattung bei einer nicht existenten Partei