ITMR Urheberrecht und Freelancer im Fokus

Urheberrecht und Freelancer (ITMR Rechtstipp #1)

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

Author

Rechtstipp

03.09.2019UrheberrechtFreelancerSoftwareRechtekette

Bei freien Mitarbeitern wandern Nutzungsrechte an Software nicht schon deshalb automatisch zum Auftraggeber, weil die Leistung für ihn entwickelt wurde. Maßgeblich sind die Rechteeinräumung, der Vertragszweck und eine belastbare Dokumentation der Rechtekette.

Worum es hier geht

Die typische Lage

Eine Agentur, ein Studio oder ein Unternehmen beauftragt einen Freelancer. Die Leistung wird erbracht, die Nutzung beginnt, der Streit kommt häufig erst später.

Für wen das relevant ist

Relevant ist das Thema vor allem für Agenturen, Softwarehäuser, Kreativunternehmen, Marketing- und Designteams sowie Auftraggeber mit ausgelagerten Entwicklungs- oder Content-Leistungen.

Die Kernfrage

Reicht Übergabe und Vergütung aus, oder muss die Nutzung urheberrechtlich gesondert geregelt werden?

Was Sie mitnehmen

Die Arbeitnehmerlösung ist nicht die Freelancer-Lösung. Entscheidend sind Rechteumfang, Vertragszweck, Bearbeitungsrechte, Weitergaberechte und eine saubere Rechtekette.

Für die systematische Einordnung von Freelancer-Beiträgen, Nutzungsrechten und Rechteketten führt der fachliche Einstieg über das Urheberrecht.

Das Wichtigste in Kürze

Urheber eines Werkes bleibt grundsätzlich die Person, die das Werk geschaffen hat.

Bei Computerprogrammen begünstigt § 69b UrhG typischerweise den Arbeitgeber; freie Mitarbeiter fallen nicht unter diese Sonderregel.

Bei Freelancer-Projekten entscheidet deshalb die Rechteeinräumung. Fehlt eine klare Regelung, wird der Rechteumfang in Zweifelsfällen nach dem Vertragszweck bestimmt.

Für Agenturen und andere Auftraggeber ist daher nicht nur die Entwicklung, sondern die dokumentierte Rechtekette der kritische Punkt.

Stand April 2026

Der Grundsatz dieses Beitrags bleibt tragfähig: Urheberschaft und Nutzungsbefugnis sind voneinander zu trennen, und die Sonderregel des § 69b UrhG hilft nur im Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Für freie Mitarbeiter ist die praktische Folge jedoch differenzierter, als eine pauschale Alles-oder-nichts-Formel nahelegt. Maßgeblich ist, welche Nutzungsrechte ausdrücklich oder konkludent eingeräumt wurden; in Zweifelsfällen richtet sich ihr Umfang nach § 31 UrhG und dem Vertragszweck.

Für Agenturen, Studios und andere Auftraggeber liegt das Hauptrisiko deshalb regelmäßig in knappen E-Mails, unklarer Rechtekette und fehlender Dokumentation. Wer mit Fremdleistungen arbeitet, sollte Nutzungsumfang, Bearbeitung, Weitergabe und Vergütung ausdrücklich regeln.

Worauf die Unterscheidung praktisch hinausläuft

Angestellte Entwickler

  • § 43 UrhG und bei Software § 69b UrhG können einschlägig sein.
  • Voraussetzung ist ein Arbeits- oder Dienstverhältnis und eine Schaffung im Rahmen der Aufgaben.
  • Die gesetzliche Ausgangslage entlastet den Arbeitgeber, ersetzt aber keine saubere Vertragsgestaltung.

Freie Entwickler und andere Freelancer

  • Die Sonderregel des § 69b UrhG greift nicht automatisch.
  • Entscheidend ist, welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden und wofür das Werk konkret erstellt wurde.
  • Ohne klare Regelung entstehen Reichweiten-, Vergütungs- und Verwertungsstreitigkeiten oft erst nach Übergabe des Werks.

Urheberrecht und Freelancer in der Kreativbranche

Heute möchten wir mit einer neuen Rubrik starten: Den ITMR Rechtstipps. Zukünftig werden wir diese Rubrik fortführen und in regelmäßigen Abständen Rechtstipps zu praxisrelevanten Bereichen des IT-Rechts und Medienrechts veröffentlichen.

Das heutige Thema beschäftigt sich mit den Tücken des Urheberrechts in der Kreativbranche. Konkret geht es um die Rechteinhaberschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) an Arbeitsergebnissen.

In der Beratungspraxis taucht hierbei immer wieder folgender Sachverhalt auf:

Softwareagentur (A) wird beauftragt eine Software zu entwickeln. Der Auftrag übersteigt die Kapazitäten von A, sodass A -wie es in der Branche häufig der Fall ist- einen freiberuflich tätigen Programmierer (F) mit der Entwicklung der Software beauftragt. Ein Arbeitsverhältnis wird hierbei nicht begründet, auch einen schriftlichen Vertrag schließen die Parteien nicht. Es wird lediglich per Mail der Auftrag erteilt und sich über die Vergütung geeinigt (ebenfalls -leider- branchenüblich).

In der Folge programmiert F die Software und überlässt sie A. Im Rahmen der Bezahlung kommt es zum Konflikt zwischen den Parteien und sie zerstreiten sich. F fordert sodann von A eine erhebliche Summe Geld für die Nutzung und Überlassung der Software, die vereinbarte Vergütung beziehe sich nur auf die Entwicklung der Software. Da er aber Urheber der Software sei, stünden ihm sämtliche Verwertungsrechte zu.

A ist empört und sucht sich anwaltlichen Beistand, da sie der Meinung ist, dass sie Rechteinhaber an der Software sei, denn F habe die Software schließlich für sie entwickelt.

Um es vorweg zu nehmen: Urheber eines Werkes ist immer, derjenige, der es geschaffen hat, immer! Wer berechtigt ist, das Werk zu nutzen, ist eine hiervon zu trennende Frage. Das UrhG regelt in § 43 UrhG die Folgen der Rechteinräumung in Arbeits- und Dienstverhältnissen. Danach sind die Voraussetzungen für den Übergang urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber:

  • bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis,
  • das Werk ist im Rahmen dieses Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen worden
  • und diese Schaffung stellte die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Arbeits- oder Dienstverhältnis dar.

Im konkreten Fall ging es aber um die Entwicklung von Software. Hier sieht das UrhG mit § 69b UrhG eine Sonderregelung vor. Anders als bei § 43 UrhG sieht § 69b UrhG als gesetzliche Vermutung vor, dass der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software inne hat.

Diese Vorschrift hatte A wohl auch im Hinterkopf als sie um anwaltliche Beratung bat. A übersieht allerdings einen entscheidenden Punkt: A ist nicht Arbeitgeber von F, denn F war nie bei A als Arbeitnehmer angestellt. Sowohl § 43 UrhG als auch § 69b UrhG regeln aber lediglich die Rechteübertragung in einem Angestelltenverhältnis. Auf freie Mitarbeiter sind die Vorschriften nicht anwendbar.

Dies hat gravierende Folgen für A, denn sämtliche Rechte verbleiben bei F. Diese erstrecken sich auf die komplette Bandbreite des UrhG und umfassen z.B. auch ein Verbot der Nutzung der Software.

Fazit:

Bei freien Mitarbeitern/ Freelancern gilt der § 69b UrhG nicht, sämtliche Nutzungsrechte stehen ausschließlich dem Freelancer als Urheber zu. Eine Agentur als Auftraggeber sollte also stets in einem gesonderten Vertrag die Rechteeinräumung klar definieren bzw. sich die Nutzungsrechte an dem zu erstellenden Werk in einem gesonderten Vertrag einräumen lassen.

Mini-Checkliste für künftige Freelancer-Verträge

  • Werk und Leistungsgegenstand präzise beschreiben.
  • Nutzungsrechte nach Inhalt, Dauer, Territorium und konkreten Nutzungsarten festlegen.
  • Bearbeitungsrechte, Weitergaberechte, Unterlizenzierung und Einbindung in Gesamtprojekte ausdrücklich regeln.
  • Vergütung, Abnahme, Herausgabe von Dateien oder Source Code und Dokumentation der Rechtekette sauber festhalten.

Kurze FAQ

Gehören die Nutzungsrechte an Freelancer-Software automatisch dem Auftraggeber?

Nein. Bei freien Mitarbeitern greift § 69b UrhG nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang der Auftraggeber Software nutzen darf, richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung und im Zweifel nach dem Vertragszweck.

Reicht eine Beauftragung per Mail aus?

Sie kann wirksam sein, ist aber riskant. Je knapper Leistungsbeschreibung, Rechteumfang, Bearbeitungsrechte und Vergütungslogik dokumentiert sind, desto eher entsteht später Streit.

Warum ist die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis wichtig?

Weil § 43 UrhG und § 69b UrhG an Arbeits- oder Dienstverhältnisse anknüpfen. Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine eigenständige Frage; zur arbeitsrechtlichen Einordnung im Unternehmenskontext siehe Arbeitsrecht für Unternehmen.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Wenn Rechtekette, Softwareentwicklung und kreative Leistungen zusammenlaufen, passen bei ITMR insbesondere Jean Paul Bohne, LL.M., MM für Urheber- und Medienrecht sowie Andreas Buchholz für IT-Recht und softwarebezogene Vertragskonstellationen.

Kurzes Fazit und praktische Folgen

Der Beitrag bleibt im Kern ein wichtiger Warnhinweis: Wer Freelancer beauftragt, sollte die urheberrechtliche Seite nicht mit einer bloßen Vergütungsabrede erledigt glauben. Entscheidend ist, welche Nutzung konkret gewollt ist und ob diese Nutzung vertraglich sauber abgedeckt ist.

Für die Vertiefung zu Rechtekette, Lizenzen und Verwertung im Unternehmenskontext ist das Urheberrecht der passende Einstieg. Wenn Content-, Plattform- und Kommunikationsfragen hinzutreten, ordnet der übergeordnete Bereich Medien- & Kommunikationsrecht die größere Themenlage ein.


Urheberrecht und Freelancer (ITMR Rechtstipp #1)

von Rechtsanwalt Andreas Buchholz

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