KI-Song Urheberrecht

Urheberrecht für Teil-KI-Texte im KI-Song

Max Baumann IT-Recht

Max Baumann, LL.M.

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16.03.2026

KI-Recht. Die Verarbeitung eines größtenteils menschengemachten Liedtextes in einem KI-generierten Song hebt das Urheberrecht an dem Text nicht auf. Soweit an dem Text ein Urheberrecht besteht, kann die Urheberin auch die Verbreitung des Songs untersagen, wenn der Text mittels KI verändert bzw. umformuliert wurde. So im Kern das Urteil des LG Frankfurt vom 17.12.2025 - 2-06 O 401/25 .

Hintergrund des Verfahrens

Streitgegenstand war die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Liedtextes der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin. Im Kern drehte es sich dabei um die Frage, ob ein Mischwerk, das aus einem Menschen geschriebenen Text mit KI-generierter Musik besteht, urheberrechtlichen Schutz genießt.

Der Produzent der Antragstellerin hatte einen Text mithilfe des KI-Systems "SunoAI" vertont und auf einer Musikplattform veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin hatte im Anschluss den Text als Teil eines Liedes einer anderen Künstlerin veröffentlicht, die den Text für eigenen Stücke verändert und weiterverwendet hatte. Die veröffentlichten Lieder enthielten aber teilweise noch wörtliche Übernahme aus den ursprünglichen Texten.

Gegen diese Veröffentlichung hatte sich nun die ursprüngliche Autorin mit einem Eilantrag gewehrt. Sie machte geltend, sie habe den ursprünglichen Text selbst geschrieben und einem Produzenten zur weiteren Bearbeitung übergeben. Jedenfalls bei dieser späteren Bearbeitung sei das KI-System "SunoAI" eingesetzt worden. Anders als die Antragsgegnerin es darstelle, sei der Ursprungstext ohne KI geschrieben worden. Erst bei einem späteren Arbeitsschritt habe der Produzent zur Erstellung des Liedes das KI-System verwendet.

Zuvor war eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen worden. Gegen diese legten die Antagsgegnerin und die Nebenintervenientin Widerspruch ein. Mit Urteil vom 17.12.2025 bestätigte das LG Frankfurt a. M. nun die ursprüngliche Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

Urheberrechtlich geschützt sind grundsätzlich persönliche geistige Schöpfungen, die nur von einem Menschen stammen können. Gemäß § 2 Absatz (Abs.) Nr. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) sind dabei insbesondere Sprachwerke geschützt, was auch Liedtexte umfasst. Nach § 16 Abs. 1 UrhG kann die Vervielfältigung des geschützten Werkes untersagt werden.

Bei Werken, die ausschließlich durch KI generiert sind, fehlt es hingegen an einer menschlichen geistigen Schöpfung. Daher entfällt der urheberrechtliche Schutz für vollständig von einem KI-System generierte Werke. Schwieriger wird die Einordnung, wenn das Werk mit einem besonders aufwändig formulierten Prompt generiert wird, diese Frage lies das Gericht aber in dieser Entscheidung offen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied nun, dass anders als bei vollständig KI-generierten Werken hier ein urheberrechtlicher Schutz der Verfasserin des Textes besteht. Der Text und die Musik sind getrennt zu betrachten. Trotz einer Verbindung in einem Lied, bleibt der Text als eigenständiges Sprachwerk schutzfähig.

Beweislast der Urheberin

Die Beweislast, dass es sich bei dem Werk um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, lag im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin. Wenn - wie hier durch die Anspruchsgegnerin - konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, dass das Werk aufgrund einer Generierung durch KI entstanden ist, gelten weitere Darlegungspflichten der Urheberin. Daher hatte die Antragstellerin im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite unwahr sind und wie sich ihr Schaffungsprozess vollzogen hat.

Vorliegend genügte dem Gericht die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Autorin des Textes, die durch die Angaben des Produzenten untermauert wurden. Zudem sei glaubhaft, dass der Text auf schon zuvor von ihr schriftlich festgehaltenen Gedanken und Emotionen beruhte. Der Originaltext betreffe dabei ihr persönliches Erleben.

KI-typische Merkmale sprechen nicht per se gegen Urheberecht

Auch bewertete das Gericht es hier als nicht erheblich, dass der Text selbst nach dem Gutachten der Antragsgegnerin selbst einige KI-typische Merkmale aufwies.

Zur Einordnung als urheberrechtlich geschützte Schöpfung sei bei Liedtexten dabei ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen. Die monierten, vermeintlich KI-typischen logischen Brüche wertet das Gericht gerade auch als Ausdruck der künstlerischen Freiheit.

Auch folge aus der Verbindung des Textes mit dem KI-generierten Lied keine KI-generiertes Gesamtwerk. Der Text weißt vielmehr trotz allem ein ausreichendes Maß an individuellem Ausdruck auf. Die Gericht stellte zudem klar, dass der Text und das veröffentlichte Musikstück "lediglich miteinander verbunden" worden seien. Der Text bleibe damit selbstständig verwertbar und schutzwürdig. Selbst wenn der Musikvertrieb der Interpretin eine sämtlich KI-überarbeitete Zweitversion des Textes verwendet hätte, ändere sich daran nichts.

Im vorliegenden Falle änderte daran auch nichts die Änderungen des Ausgangstextes. Die Künstlerin hatte das Lied um einen Chor ergänzt und den Text teilweise umformuliert. Hier waren die Grundstruktur des Textes, der Stil und zentrale inhaltliche Passagen weiterhin deutlich wiederzuerkennen. Teilweise wurden Formulierungen auch wortgleich übernommen.

Takeaway

Die Bandbreite urheberrechtlicher Probleme bei der Verwendung von künstlicher Intelligenz ist weiterhin hoch. Künstler müssen sich bewusst machen, dass sie, sobald sie diese Modelle für ihre Kunst verwenden, regelmäßig Gefahr laufen ihre Urheberrechte zu verlieren. Es ist daher immer zu empfehlen, den Schaffensprozess gut zu dokumentieren.

Der besprochene Fall zeigt, dass zwar auch bei einer teilweisen Erstellung mit KI der Kern der menschlichen Schöpfung erhalten und damit rechtlich geschützt bleiben kann. Die Grenzen sind hier aber oft unklar und schwer zu greifen.


"Urheberrecht für Teil-KI-Texte im KI-Song"

von Max Baumann, LL.M., wiss. Mit.

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