Einordnung
Der Beitrag dokumentiert einen wichtigen Zwischenstand aus dem Herbst 2018: Damals stand noch aus, ob und unter welchen Voraussetzungen Sharehosting-Dienste für von Nutzern hochgeladene Inhalte selbst urheberrechtlich haften. Für die systematische Einordnung solcher Plattform- und Verwertungskonflikte ist das Urheberrecht bei ITMR die fachlich zuständige Vertiefung; im größeren Zusammenhang öffentlich zugänglicher Inhalte und Plattformfragen gehört das Thema in den Hauptbereich Medien- & Kommunikationsrecht.
Schneller Einstieg
- Im Kern geht es um die Frage, ob ein Sharehoster selbst als Täter, Teilnehmer oder nur eingeschränkt haftet.
- Der Beitrag erklärt die Vorlagefragen des BGH an den EuGH am Beispiel von „uploaded“.
- Besonders relevant ist das für Rechteinhaber, Plattformbetreiber und Unternehmen mit digitaler Verwertung von Inhalten.
Warum der Beitrag weiter wichtig ist
- Er zeigt präzise, welche Faktoren schon 2018 im Mittelpunkt standen: Automatisierung, Anreizsysteme, Kenntnis und Linksammlungen.
- Damit bleibt der Text als historische Einordnung der späteren EuGH- und BGH-Linie gut lesbar.
- Die heutige Bewertung braucht allerdings die spätere Rechtsprechung und den seit 2021 veränderten gesetzlichen Rahmen.
Heute eingeordnet
Stand April 2026
Seit Veröffentlichung dieses Beitrags sind die damals offenen Vorlagefragen in wesentlichen Punkten weiterentwickelt worden. Maßgeblich sind vor allem das EuGH-Urteil vom 22. Juni 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 und C-683/18 sowie die daran anknüpfenden Entscheidungen des BGH vom 2. Juni 2022 zu „YouTube“ und „uploaded“.
Für die Einordnung bedeutet das: Der Beitrag ist heute vor allem als historische Darstellung der Ausgangsfragen relevant. Wer die Haftung von Upload- und Hosting-Plattformen heute bewertet, muss die spätere Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe, zur Rolle der Plattform und zu Kenntnis- und Reaktionspflichten mitlesen. Hinzu kommt seit dem 1. August 2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das für bestimmte nutzergeladene Plattformdienste einen eigenständigen gesetzlichen Rahmen schafft.
Was davon heute fortgilt
Einordnung für die heutige Praxis
Fortgeltend relevant sind vor allem die Fragen, die der Beitrag schon 2018 sauber freilegt: Welche Rolle spielt die Plattform selbst? Welche wirtschaftlichen Anreize setzt sie? Reicht ein abstraktes Wissen über Rechtsverletzungen oder braucht es konkrete Kenntnis? Und welche Prüf- und Reaktionspflichten folgen daraus?
Wer solche Konstellationen heute vertiefen möchte, findet die fachlich zuständige Route in der urheberrechtlichen Vertiefung bei ITMR. Der vorliegende Beitrag bleibt hingegen vor allem als Dokument der damaligen Vorlage- und Übergangslage interessant.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
- Rechtsanwalt Jean Paul Bohne
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Naheliegend bei Plattformhaftung, Verwertungskonflikten, Rechteketten und urheberrechtlichen Angriffen oder Abwehrfragen.
Offizielle Quellen und Vertiefung
Weiterführende Einordnung
Wer Plattformfälle nicht nur historisch, sondern in ihrer wirtschaftlichen und prozessualen Tragweite bewerten möchte, sollte Rechtsprechung, Rechtekette, Takedown-Pflichten und Verwertungslogik zusammen lesen. In der Praxis entscheidet häufig nicht ein einzelnes Schlagwort, sondern das Zusammenspiel von Plattformgestaltung, Kenntnis, Reaktion und konkreter Nutzungssituation.