Werbekennzeichnung für Influencer: OLG Karlsruhe zu Pressereisen, Reels und DDG-Pflichten
Bei Social-Media-Beiträgen zu Produkten entscheidet nicht allein, ob ein Honorar gezahlt wurde. Das OLG Karlsruhe ordnet auch geldwerte Vorteile wie Kostenerstattung, Verpflegung und die Bereitstellung von Fahrzeugen als auslösendes Moment für eine Kennzeichnungspflicht ein, wenn sie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung stehen. Für Creator, Agenturen und Unternehmen ist deshalb die saubere Einordnung von Kooperation, Gegenleistung und Kennzeichnungspflicht im Werberecht bei ITMR der zentrale Ausgangspunkt.
Schneller Einstieg
Worum es hier rechtlich geht
Die Rechtsfrage lautet, wann ein redaktionell wirkender Influencer-Beitrag als kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. Der Beitrag ist besonders relevant für Produktvorstellungen, Reels, Pressetermine und Creator-Formate, bei denen keine direkte Zahlung fließt, aber ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird.
Muss ein Reel als Werbung gekennzeichnet werden, wenn statt Geld Reisekosten, Verpflegung oder Fahrzeuge gestellt werden?
Influencer, Agenturen und Unternehmen müssen die Kennzeichnung vor Veröffentlichung mitdenken, wenn Produktpräsentationen aus Einladungen oder Presseterminen entstehen.
Die Kennzeichnung muss für Nutzer klar erkennbar sein, die den Account nicht kennen und den Beitrag nur über algorithmische Empfehlungen sehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kennzeichnungspflicht kann nach dem OLG Karlsruhe auch ohne Honorar entstehen, wenn Sachleistungen oder Kostenerstattungen als Gegenleistung für Beiträge gewährt werden.
- Eine fehlende vertragliche Pflicht zur Veröffentlichung schließt die Kennzeichnungspflicht nicht aus, wenn die Zuwendung die Veröffentlichung veranlassen soll.
- Ein blauer Haken, eine hohe Followerzahl oder ein professioneller Accountauftritt reichen nicht zwingend aus, um den kommerziellen Charakter eines Reels erkennbar zu machen.
- Bei algorithmisch ausgespielten Reels zählt nicht nur die Sicht bestehender Follower, sondern auch die Wahrnehmung neu erreichter Nutzer.
Hintergrund und Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 03.03.2026 (Az. 14 UKl 2/24) eine bedeutende Klarstellung zur Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen getroffen.
Im Fokus stand der Fall einer Influencerin, die für ihre Social-Media-Beiträge regelmäßig zu Presseterminen von Automobilherstellern eingeladen wurde und dort Reisekosten sowie Verpflegung erstattet bekam. Zudem stellte man ihr Fahrzeuge für die Erstellung von Inhalten zur Verfügung.
Diese Inhalte, darunter Tutorials zu Fahrzeugfunktionen und -designs, wurden von der Influencerin jedoch nicht als Werbung gekennzeichnet.
Hintergründe des Falls
Die Influencerin mit etwa einer Million Followern veröffentlichte regelmäßig sogenannte „Reels“, in denen sie die Funktionen von Fahrzeugen demonstrierte. Sie zeigte beispielsweise, wie bestimmte Fahrzeugmerkmale wie Sitze oder Soundfunktionen bedient werden.
Für diese Posts erhielt sie zwar keine direkte Bezahlung, aber die Hersteller luden sie zu Presseterminen ein, bei denen sie Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekam. Zudem übernahmen die Unternehmen ihre Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Trotz dieser klaren geldwerten Vorteile – die den Herstellern einen kommerziellen Nutzen in Form einer positiven Präsentation ihrer Produkte verschafften – wurden die Beiträge von der Influencerin nicht als Werbung gekennzeichnet.
Die Wettbewerbszentrale, die in solchen Fällen die Interessen der Verbraucher schützt, mahnte die Influencerin erfolglos ab und klagte schließlich auf Unterlassung nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass die Beiträge der Influencerin als kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG einzustufen sind. Dies gelte auch dann, wenn keine direkte Zahlung erfolgt ist.
Entscheidend sei, dass der Influencerin durch die Übernahme der Kosten und die Bereitstellung von Fahrzeugen ein geldwerter Vorteil gewährt wurde, der im Hinblick auf die Erwartungen der Hersteller als Gegenleistung für die Veröffentlichung der Beiträge zu sehen sei.
Das Gericht bekräftigte, dass es nicht darauf ankommt, ob die Influencerin vertraglich verpflichtet war, die Beiträge zu veröffentlichen. Der Schutzzweck von § 6 Abs 1 Nr. 1 DDG verlangt die Erfassung auch solcher Gewährungen geldwerter Vorteile, mit denen Beiträge gerade erst veranlasst werden sollen, ohne dass zuvor eine Vereinbarung getroffen wurde. Eine Geringfügigkeitsschwelle für die gewährte Gegenleistung gibt es nicht.
Eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation zugunsten eines anderen Unternehmens im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ist daher anzunehmen, wenn ein Influencer als Gegenleistung für seine Beiträge im Rahmen von Presseterminen von diesem Unternehmen kostenfrei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt und seine Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekommt.
Die Zuwendungen erfolgten mit der klaren Erwartung einer positiven Berichterstattung und einer Steigerung der Markenbekanntheit der Hersteller. Selbst wenn die Influencerin keinen direkten finanziellen Gewinn aus ihren Posts zog, rechtfertigten die erhaltenen Leistungen die Kennzeichnungspflicht.
Das OLG betonte zudem, dass kommerzielle Kommunikation in digitalen Medien stets eindeutig als solche erkennbar sein muss. Wenn der werbliche Charakter eines Beitrags erst nach genauerer Betrachtung erkennbar wird, reicht dies nicht aus. Für die Kennzeichnung von Social-Media-Beiträgen – auch solchen, die auf Instagram als „Reels“ gepostet werden – gilt diese Anforderung ebenso wie für traditionelle Werbemaßnahmen.
Das Gericht unterstrich, dass die Beiträge nicht automatisch als Werbung erkennbar waren, auch wenn sie auf den ersten Blick wie neutrale Bedienungsanleitungen oder Produktvorstellungen wirkten. Gerade in einem Umfeld wie Instagram, wo Inhalte auch über die Algorithmen an Nutzer außerhalb der eigenen Follower-Basis ausgespielt werden, könnten die Beiträge von neuen Nutzern als objektive Präsentationen missverstanden werden.
Für die Frage, ob eine kommerzielle Kommunikation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG klar als solche zu erkennen ist, kommt es nicht nur auf die Sicht der Follower des Influencers auf einer Internetplattform an, wenn die Beiträge über den Algorithmus der Internetplattform auch anderen Usern über ihren Feed empfohlen werden. Maßgeblich ist in diesem Fall die konkrete Gestaltung der Beiträge.
Die Verifizierung des Instagram-Accounts mit dem „blauen Haken“ könne zwar darauf hindeuten, dass es sich um eine bekannte Persönlichkeit handelt, aber diese Verifizierung führe nicht zwangsläufig dazu, dass alle Nutzer die Beiträge als Werbung wahrnehmen. Insbesondere bei der Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten sei es nicht ausreichend, davon auszugehen, dass alle Nutzer den kommerziellen Hintergrund erkennen.
Fazit
Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, dass auch scheinbar neutrale Social-Media-Inhalte als Werbung gelten können, wenn der Influencer im Gegenzug geldwerte Vorteile wie Pressereisen oder kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte erhält.
Eine unmittelbare Bezahlung oder vertragliche Verpflichtung zur Veröffentlichung sind nicht erforderlich, um eine Kennzeichnungspflicht auszulösen.
Das Gericht hat zudem deutlich gemacht, dass es für die Bewertung der Beiträge nicht nur auf die Sicht der Follower der Influencerin ankommt. Vielmehr müssen auch andere Instagram-Nutzer den kommerziellen Charakter der Beiträge erkennen können.
Für Influencer bedeutet das Urteil, dass sie künftig auch für Beiträge, die sie auf Grundlage von Kooperationen mit Unternehmen veröffentlichen – etwa im Rahmen von Presseterminen oder Produktvorstellungen – eine klare Werbekennzeichnung vornehmen müssen.
Unternehmen, die mit Influencern zusammenarbeiten, sollten sicherstellen, dass diese Kennzeichnungspflicht eingehalten wird, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Praktische Folgen
Nicht nur Geld kann eine Kennzeichnungspflicht auslösen. Auch Einladungen, Reise- und Verpflegungskosten oder Produktbereitstellungen können rechtlich relevant sein.
Reels erreichen häufig Nutzer, die den Account nicht kennen. Die Kennzeichnung muss deshalb aus der konkreten Gestaltung des Beitrags heraus verständlich sein.
Unternehmen und Creator sollten frühzeitig festlegen, welche Gegenleistungen gewährt werden und wie die Kennzeichnung praktisch umgesetzt wird.
Einordnung für laufende Kooperationen
Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Influencer-Kampagnen. Auch Produkttests, Event-Einladungen oder Content-Reisen können kennzeichnungsrelevant werden. Die vertiefende rechtliche Einordnung zu Veröffentlichungen, Plattformkommunikation und werblicher Außendarstellung liegt im Medienrecht bei ITMR.
Gilt nicht automatisch für jede Produktnennung
Die Entscheidung betrifft insbesondere
- Reels und Produktvorstellungen aus Presseterminen.
- Konstellationen mit Kostenübernahme, Verpflegung oder Produktbereitstellung.
- Beiträge, die algorithmisch auch neuen Nutzern ausgespielt werden.
Die Entscheidung ersetzt nicht
- die Einzelfallprüfung rein privater Produkterwähnungen.
- die wettbewerbsrechtliche Prüfung sonstiger Werbeaussagen.
- die vertragliche Klärung von Nutzungsrechten und Content-Freigaben.
Kurze Anschlussfragen zur Entscheidung
Muss ein Influencer-Beitrag auch ohne Honorar gekennzeichnet werden?
Ja. Nach dem OLG Karlsruhe kann eine Kennzeichnungspflicht auch ohne direkte Bezahlung entstehen, wenn geldwerte Vorteile wie Reisekosten, Verpflegung oder Produktbereitstellungen gewährt werden.
Reicht ein verifizierter Account aus, damit Werbung erkennbar ist?
Nein. Ein blauer Haken oder eine hohe Reichweite genügen nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob der kommerzielle Charakter für Nutzer klar erkennbar ist.
Warum sind algorithmisch empfohlene Reels rechtlich relevant?
Weil Beiträge auch Personen angezeigt werden, die den Account nicht kennen. Maßgeblich ist deshalb nicht nur die Wahrnehmung bestehender Follower.
Zuständige anwaltliche Einordnung bei ITMR
Die rechtliche Bewertung von Influencer-Kooperationen betrifft Medienrecht, Werberecht und Plattformkommunikation. Bei ITMR liegt die Einordnung solcher Social-Media- und Kommunikationskonstellationen insbesondere im Bereich des Medien- und Presserechts.
Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Tätigkeitsschwerpunkte sind Medienrecht, Plattformkommunikation, Social-Media-Recht und Wettbewerbsrecht.
Quellen und Hinweise
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 – 14 UKl 2/24Veröffentlichter Volltext zur Kennzeichnungspflicht bei Presseterminen, Fahrzeugstellung und Kostenerstattung.
- § 6 DDGBesondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen in digitalen Diensten.
- Verbraucherzentrale BundesverbandEinordnung der Entscheidung und ihrer Bedeutung für Verbraucher und Plattformkommunikation.
- WettbewerbszentraleHinweise zum Verfahren und zur wettbewerbsrechtlichen Einordnung von Pressereisen und Sachleistungen.