Heutige Einordnung
Der Beitrag markiert den Startpunkt der Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG zum 01.02.2017. Für die aktuelle Praxis gehört das Thema heute in die laufende Compliance von Shops, Plattformauftritten und Rechtstexten im E-Commerce-Recht.
Historisch trägt der Kern des Artikels weiterhin: Unternehmen müssen sauber zwischen allgemeiner Information zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung und späteren Hinweispflichten nach Entstehen einer Streitigkeit unterscheiden. Neu zu lesen ist der Beitrag allerdings bei der früher zusätzlich erwähnten europäischen OS-Plattform.
Aktueller Stand
Stand März 2026: Der im historischen Haupttext erwähnte Pflicht-Hinweis auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform trägt heute nicht mehr. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass die ODR-Plattform seit dem 20.07.2025 eingestellt ist. Die Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG bestehen hingegen weiterhin fort. Für ältere Impressums-, AGB- und Marktplatztexte ist deshalb genau diese Trennung heute besonders wichtig.
Das Wichtigste in Kürze
- Die allgemeine Information nach § 36 VSBG bleibt für Unternehmer mit Verbraucherverträgen relevant, wenn eine Website unterhalten oder AGB verwendet werden.
- Die Pflicht nach § 37 VSBG greift erst dann, wenn eine konkrete Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte; der Hinweis muss dann in Textform erfolgen.
- Der frühere Pflicht-Hinweis auf die EU-OS-Plattform gehört seit dem 20.07.2025 nicht mehr in Impressum, AGB oder vergleichbare Online-Auftritte.
Neue Informationspflichten für Online-Händler
Ab dem 01.02.2017 gelten für Online-Händler, die im B2C-Bereich tätig sind, also auch Produkte an Verbraucher verkaufen, neue Informationspflichten durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG). Das Gesetz wurde am 19.2.2016 verkündet und trat am 01.04.2016 in Kraft, die entsprechenden Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch erst ab dem 01.02.2017.
Hiernach ist nach § 36 Abs. 1 VSBG ab heute jeder Unternehmer, der entweder eine Website unterhält oder AGB verwendet, verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzten, inwieweit er bereit ist oder sich verbindlich verpflichtet hat, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Damit gilt diese Pflicht nicht nur für Online-Händler. Auch Dienstleister, die ihre Dienste über eine Website anbieten oder AGB vorhalten, sind betroffen.
Die Teilnahme an dieser außergerichtlichen Streitbeilegung ist damit grundsätzlich freiwillig. Eine Pflicht besteht leidglich dann, wenn sie gesetzlich normiert ist, wobei solche Gesetze nur für spezielle Branchen z.B. für Telekommunikationsdienstleister bestehen.
Verpflichtend ist die Teilnahme also grundsätzlich nicht. Allerdings ist die Information darüber, ob man sich zur Teilnahme entschlossen hat oder nicht, ab dem 01.02.2017 trotzdem verpflichtend.
Hat der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet, hat er gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 VBSG zugleich die zuständige Stelle nebst Anschrift und Website anzugeben.
Sämtliche genannte Informationen müssen gemäß § 36 Abs. 2 VBSG auf der Website vorgehalten werden oder zusammen mit den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gebracht werden.
Diese Informationspflichten über die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren, auch alternatives Streitbeilegungsverfahren genannt, sind nicht zu verwechseln mit der bereits seit dem 09.01.2016 gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Angabe des Links zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform für Verbraucher. Dieser Hinweis muss immer erfolgen, wenn Sie einen Vertragsschluss mit Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen online anbieten (Art. 14 ODR-VO).
Bei den Informationspflichten nach §§ 36,37 VBSG handelt es sich also um zusätzliche Informationspflichten. Nach § 36 Abs. 3 VBSG gelten diese zusätzlichen Informationspflichten nicht, sofern der Unternehmer zum Stichtag des Vorjahres, aktuell also zum 31.12.2016, zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt hat.
Eine weitere neue Informationspflicht ergibt sich zudem aus § 37 VBSG. Ist eine Streitigkeit bereits entstanden und konnte diese zwischen dem Unternehmern und dem Verbraucher nicht beigelegt werden, hat der Unternehmer den Verbraucher in Textform nochmals über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Website hinzuwiesen. Hierbei hat der Unternehmer auch nochmals anzugeben, ob er zur Teilnahme bereit ist oder sich gar verpflichtet hat ober aber eine Schlichtung gänzlich ablehnt.
Die Informationspflicht nach § 37 VBSG gilt ohne Einschränkung unabhängig für jeden Online-Händler, also ungeachtet der Mitarbeiterzahl. Eine Regelung wie in § 36 Abs. 3 VBSG findet sich hier nicht.
Klingt kompliziert - und ist es auch. Sofern Sie Hilfe bei der Erstellung der Informationstexte benötigen oder bereits erstellte Informationspflichten überprüfen lassen möchten, helfen wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns über einen Kontaktweg Ihrer Wahl an.
Was heute praktisch wichtig ist
| Thema | Heutige Einordnung |
|---|---|
| § 36 VSBG | Die allgemeine Information zur Teilnahmebereitschaft oder Teilnahmeverpflichtung ist weiterhin ein eigener Pflichtbaustein im Verbraucherbereich. |
| § 37 VSBG | Nach einer gescheiterten Einigung muss der Verbraucher in Textform auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sowie auf die eigene Bereitschaft oder Verpflichtung hingewiesen werden. |
| Früherer ODR-/OS-Hinweis | Die frühere europäische Plattform ist seit dem 20.07.2025 eingestellt. Alte Hinweise oder Links sollten deshalb nicht einfach aus historischen Mustern übernommen werden. |
Für rechtssichere Prozesse im E-Commerce sollten Impressum, AGB, Checkout-nahe Rechtstexte und Marktplatzprofile nicht isoliert geprüft werden. Gerade veraltete oder unvollständige Angaben können ein wettbewerbsrechtliches Risiko auslösen.