WhatsApp: Fehlerhaftes Impressum und unwirksame AGB
Die Entscheidung des Kammergerichts vom 08.04.2016 betrifft zwei Fragen, die bei digitalen Angeboten bis heute immer wieder aufbrechen: Welche Kontaktmöglichkeit ein Anbieter online tatsächlich eröffnen muss und wann Vertragsbedingungen gegenüber einem deutsch adressierten Publikum schon wegen ihrer Sprache problematisch werden. Wer solche Fragen heute für Websites, Plattformen oder digitale Produkte einordnen will, bewegt sich an der Schnittstelle von IT-Recht bei digitalen Angeboten und – bei vertriebsnahen Angeboten – E-Commerce-Recht.
Heutige Einordnung
Die Normverweisung des Altbeitrags ist inzwischen historisch: Die allgemeinen Anbieterpflichten stehen seit dem 14.05.2024 nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG. Am unionsrechtlichen Kern ändert das nichts. Maßgeblich bleiben Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen; eine Telefonnummer ist dabei nicht in jeder Konstellation zwingend, wohl aber eine praktisch funktionierende, effiziente Erreichbarkeit.
Auch der zweite Streitpunkt ist heute anders gelagert als 2016: WhatsApp stellt seine EWR-Nutzungsbedingungen inzwischen auch auf Deutsch bereit. Der Beitrag bleibt deshalb vor allem als historische Einordnung der damaligen Konstellation und ihrer weiter tragenden Grundgedanken interessant.
Schneller Einstieg
Kommunikationsweg
Nach der Entscheidung genügten zwei E-Mail-Adressen sowie bloße Verlinkungen auf Twitter und Facebook nicht als weiterer unmittelbarer Kommunikationsweg.
AGB-Sprache
Ein deutsch ausgerichteter Verbraucherauftritt durfte aus Sicht des KG nicht auf ein umfangreiches, nur fremdsprachiges Klauselwerk verweisen.
Heutige Lesart
Für aktuelle Website- und Plattformmodelle zählt weiterhin die echte Erreichbarkeit – nicht nur das Vorhandensein irgendeines Kontakthinweises.
WhatsApp bot keine ausreichende direkte Kommunikationsmöglichkeit
Das Kammergericht (KG) verkündete am 08.04.2016 ein jüngst erst bekannt gewordenes Urteil (5 U 156/14) zu Lasten der WhatApp Inc. (Beklagte), und zwar erstritten durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband – e.V. (Kläger).
Der Kläger wandte sich gegen die konkrete Anbieterkennzeichnung (Impressum) und die genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten unter www.whatsapp.com. Als klagebefugter Verband folgten die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Klägers aus §§ 8 Absatz 1; 3; 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Mit seiner Berufung war der Kläger zum überwiegenden Teil auch erfolgreich: Die Beklagte hat es zukünftig sowohl zu unterlassen, keinen zweiten Kommunikationsweg auf ihrer Website www.whatsapp.com anzugeben als auch nur fremdsprachige AGB zu verwenden.
Die deutschen Gerichte waren deshalb zuständig, weil sich die Werbung der Beklagten (auch) an inländische Verkehrskreise richtet. Deutsches Recht war anzuwenden, da Unterlassungsansprüche nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen sind.
Das KG ist der Auffassung, dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Telemediengesetz (TMG) – in Kongruenz mit dem dadurch umgesetzten unionsrechtlichen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe C der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr – ein Diensteanbieter eines Telemediums wie einer Website neben seiner E-Mail-Adresse auch einen weiteren schnellen, und zwar unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen habe, was bedeute, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet sei. Die Beklagte komme nach Ansicht des Senats mit zwei E-Mail-Adressen und Verlinkungen auf Twitter und Facebook diesem Erfordernis nicht nach. Dieser Impressums-Verstoß sei unter Verweis auf den Bundesgerichtshof auch keine Bagatelle.
Die Angabe eines Vertretungsberechtigten bei einer juristischen Person und somit die Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nummer 1 TMG hingegen stelle keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG dar. Es fehle insoweit an einer Grundlage im Unionsrecht, weshalb dem Kläger wegen dieser fehlenden Angabe kein Unterlassungsanspruch zustehe.
Die Beklagte habe allerdings AGB in deutscher Sprache vorzuhalten. Der Anspruch des Klägers folge nach Ansicht des Senats aus § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) wegen der Verwendung von nach § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksamer AGB. Denn der Internetauftritt der Beklagten richte sich auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher und spreche diese durchweg in deutscher Sprache an. Die Beklagte verweise dort mit einem Link „Datenschutz und AGB“ dann jedoch auf fremdsprachige AGB.
Mit solchen müssten die angesprochenen Verbraucher aber nicht rechnen, insbesondere handele es sich um fremdsprachige AGB mit einem umfangreichen, komplexen Regelwerk. Die Beklagte benachteilige deshalb die angesprochenen Verbraucher von vornherein und ungeachtet des eigentlichen intransparenten Inhalts treuwidrig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Was davon heute besonders bleibt
- Ein Impressum lebt nicht von bloßen Plattform- oder Profilverweisen, sondern von einer tatsächlich nutzbaren Kontaktstrecke.
- Wer deutschsprachige Verbraucher anspricht, sollte komplexe Vertragsbedingungen nicht sprachlich aus dem Blickfeld des Publikums herausrücken.
- Bei aktuellen Website-, App- und Shop-Projekten stellt sich die Frage selten isoliert: Impressum, Kontaktprozess, AGB, Checkout und Außendarstellung müssen zusammenpassen.
Wer die Einordnung für heutige Websites, Plattformen oder digitale Produkte vertiefen möchte, findet die anschließende Orientierung im IT-Recht für digitale Geschäftsmodelle. Sobald Onlinevertrieb, verbrauchergerichtete Bedingungen oder Informationspflichten im sichtbaren Verkaufsprozess mitbetroffen sind, wird die Schnittstelle zum E-Commerce-Recht für Shops und Plattformen besonders relevant.