Schneller Einstieg
Der Beitrag dokumentiert einen markanten Moment der deutschen Plattform- und Musikrechtsgeschichte: Die bekannten Sperrhinweise auf YouTube verschwanden weitgehend, die Grundfrage der Haftung von Upload-Plattformen war damit aber noch nicht endgültig beantwortet. Für die übergreifende Einordnung von Lizenz-, Verwertungs- und Plattformkonflikten ist das Urheberrecht bei ITMR der zuständige Einstieg; wo Musikrepertoire, Rechteketten und digitale Auswertung im Vordergrund stehen, schließt das Musikrecht an.
- Die Einigung von 2016 erklärt, warum die klassischen GEMA-Sperrhinweise weitgehend verschwanden.
- Der Altbeitrag zeigt sehr präzise die damalige Trennlinie zwischen Lizenzfrage und Haftungsfrage.
- Für heutige Fälle reicht der Rechtsstand von 2016 allein nicht mehr aus.
Stand März 2026
Die damalige Einigung bleibt als historischer Wendepunkt relevant, die heute maßgeblichen Leitlinien zur Plattformhaftung stammen aber aus der späteren unions- und bundesgerichtlichen Entwicklung sowie aus dem seit dem 1. August 2021 geltenden Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz. Für die aktuelle Einordnung sind insbesondere die EuGH-Entscheidung in den verbundenen Sachen YouTube/Cyando und die späteren BGH-Entscheidungen „YouTube II“ und „uploaded III“ wichtiger als der damalige Streitstand des Jahres 2016. Der Altbeitrag trägt deshalb weiterhin als zeitgeschichtliche und dogmatische Einordnung, muss heute aber mit dieser späteren Entwicklung zusammengedacht werden.
GEMA und YouTube einigen sich im Streit um Musikvideos
Urheberrecht. Die Zeit der roten Sperrtafeln ist vorbei.
YouTube und die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) einigten sich auf den Abschluss eines Lizenzvertrages.
Dieser Vertragsschluss bedeutet sowohl für Nutzer, als auch für Kunstschaffende einen großen Gewinn. Die rund 70.000 Komponisten, Verleger und Textdichter werden endlich am Erfolg von Youtube beteiligt. Die Einigung betrifft die Jahre ab 2009. Zu diesem Jahr war eine zwischen den Parteien geschlossene Interimsvereinbarung ausgelaufen.
Noch Anfang diesen Jahres hatte das OLG (Oberlandesgericht) München mit Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 die erstinstanzliche Entscheidung des LG (Landgericht) München I vom 30.06.2015, Az. 33 O 9639/14 bestätigt und eine Klage der GEMA wegen Schadensersatzes vollumfänglich abgewiesen. Ein Verstoß gegen § 19 a UrhG (Urhebergesetz) liege nicht vor.
Eine Handlung im Sinne von § 19 a UrhG nehme nur derjenige vor, der technische Einrichtungen zur Übermittlung nutze, nicht hingegen, wer technische Einrichtungen, die eine öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen oder bewirken, einem anderen als Netzbetreiber, Host- oder Access-Provider nur zur Verfügung stelle. YouTube als Beklagte habe die streitbefangenen Videos nicht selbst auf seine Plattform hochgeladen. Vielmehr sei dies ohne ihr Wissen durch Nutzer ihres Dienstes geschehen, weshalb eine Haftung als Täter ausscheide. Zudem habe YouTube sich die hochgeladenen Videos auch nicht zu Eigen gemacht, weshalb auch eine Haftung als Teilnehmer einer Rechtsverletzung nicht in Betracht komme.
Zuvor hatte das OLG Hamburg mit Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12 die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg vom 20.04.2012, AZ. 310 O 461/10 bestätigt und eine Haftung von YouTube ausschließlich für den Fall bejaht, dass YouTube zuvor auf konkrete Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden sei und die Videos daraufhin nicht entfernt habe (so genannte Störerhaftung).
Ein solcher Hinweis ist in dem vor OLG München geführten Verfahren nicht erfolgt. Dort ging es lediglich um Klärung der Frage, ob YouTube als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich für eingestellte, urheberrechteverletzende Videos, ungeachtet eines zuvor erfolgten Hinweises, haftet.
Die GEMA hat gegen die Entscheidung des OLG München die Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) eingelegt, wo diese derzeit noch unter dem Az. I ZR 61/16 läuft. Eine abschließende bundesgerichtliche Klärung der Rechtslage liegt also noch nicht vor.
Entsprechend äußerte sich auch GEMA-Justitiar Tobias Holzmüller: „Unbefriedigend ist, dass wir auf freiwillige Zahlungen angewiesen sind, weil nach aktueller Urteilslage eigentlich die Uploader und nicht die Plattformen die Vergütung schulden. Das muss sich ändern.“
Über den Inhalt der geschlossenen Vereinbarung vereinbarten YouTube und die GEMA Stillschweigen. Zu vermuten ist allerdings, dass die Einigung auch die Verpflichtung der GEMA zur Zurücknahme der Revision enthalten und damit eine endgültige Klärung der Rechtslage nicht mehr erfolgen wird.
Komplett verschwinden werden die Sperrtafeln übrigens nicht. Wenn Künstler oder Plattenfirmen kein Mitglied der GEMA sind, werden Nutzer weiterhin einen Blick auf die rote Tafel werfen können.
Was davon heute fortgilt
| Punkt | Heutige Einordnung |
|---|---|
| Die Einigung von 2016 | Sie bleibt ein zentraler historischer Einschnitt für die Lizenzbeziehung zwischen YouTube und der GEMA und erklärt das Ende vieler früherer Sperrhinweise. |
| Die damalige Haftungsdebatte | Der Altbeitrag bildet den damaligen Streitstand sauber ab. Für heutige Fälle ist die Plattformhaftung aber unionsrechtlich und national deutlich weiter ausdifferenziert. |
| Hinweis auf konkrete Rechtsverletzungen | Die Frage, was nach einem konkreten Hinweis zu tun ist, bleibt praktisch zentral. Die heutige Bewertung folgt jedoch nicht mehr allein der damaligen Störerlogik, sondern dem später fortentwickelten Plattformregime. |
| Nicht von der GEMA erfasstes Repertoire | Lizenz- und Rechtekettenfragen bleiben weiterhin entscheidend. Ob Inhalte verfügbar sind, hängt auch heute nicht nur von einer Plattform, sondern von den jeweils betroffenen Rechten und Repertoirelagen ab. |
Worauf es heute praktisch ankommt
- Zuerst sauber trennen: Geht es um Vergütung und Lizenzierung oder um die Haftung der Plattform für fremde Uploads?
- Dann die Rechtekette prüfen: Welches Repertoire ist betroffen, wer ist Rechteinhaber und welche territoriale oder vertragliche Reichweite besteht?
- Bei Plattformfällen sind Hinweis, Reaktionsgeschwindigkeit, Vorsorgemaßnahmen und dokumentierte Prozesse regelmäßig entscheidend.
- Bei musiknahen Geschäftsmodellen genügt die Plattformperspektive selten; Repertoire, Kollektivwahrnehmung, Verträge und Auswertung müssen zusammengedacht werden.
Für die heutige Einordnung von Plattform-, Lizenz- und Verwertungskonflikten im digitalen Umfeld ist die fachliche Vertiefung im Urheberrecht der richtige Ausgangspunkt; bei Repertoire-, Künstler-, Label- und Streamingkonstellationen führt die Vertiefung ins Musikrecht. Einen angrenzenden historischen Beitrag zur früheren Plattformhaftungsdiskussion finden Sie außerdem in unserem Beitrag zur Zukunft von Sharehosting-Diensten.
Offizielle und belastbare Quellen
- YouTube Official Blog vom 01.11.2016: „#YTMehrMusik: More music from artists you love on YouTube in Germany“
- EuGH, Urteil vom 22.06.2021 in den verbundenen Sachen C-682/18 und C-683/18 – YouTube und Cyando
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 080/2022 vom 02.06.2022 – Zur Haftung von „YouTube“ und „uploaded“ für Urheberrechtsverletzungen
- Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
- BMJ/BMJV-FAQ zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts