Green-Claims- und Werbeclaim-Check
Ist Ihre Umwelt- oder Werbeaussage rechtlich haltbar?
Wir bei ITMR Rechtsanwälte prüfen Werbeaussagen auf Abmahnrisiken. Seit dem 27.09.2026 verbietet das UWG allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung, Klimaneutralitätsaussagen auf Grundlage von CO₂-Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem. Für Verpackungen gilt seit dem 12.08.2026 zusätzlich Art. 14 PPWR. Mit diesem Check ordnen Sie Umwelt-, Klima-, Gesundheits- und Preisaussagen, Siegel, Superlative und vergleichende Werbung vorläufig ein.
Worum es in der Prüfung geht
Werbeclaims müssen im konkreten Gesamteindruck stimmen: Wortlaut, Bildsprache, Platzierung, Produktbezug, Einschränkungen, Nachweise, Zielgruppe und Medium. Besonders sensibel sind generische Umweltbegriffe, Klimaneutralitäts- und Kompensationsclaims, Nachhaltigkeitslabel, Health Claims, Testsieger-/Nr.-1-Aussagen und vergleichende Werbung.
- Vorläufige Risikoeinordnung für veröffentlichte oder geplante Claims
- Priorisierung nach Claim-Art, Nachweisen, Risikosignalen und Handlungsdruck
- Konkrete Prüfpunkte, Unterlagen und nächster Schwerpunkt für die Anfrage
Visuelle Orientierung
Claim-Dossier: Von der Aussage zur verteidigungsfähigen Freigabe
Die Grafik zeigt die typischen Prüftore: Ein Claim ist nicht schon deshalb sicher, weil einzelne Nachweise existieren. Entscheidend ist, ob Aussagekern, Scope, Beleg, Einschränkung und Freigabe zusammenpassen.
Prüflogik
Typischer Ablauf einer Claim-Prüfung
Claim erfassen
Exakte Formulierung, Bilder, Siegel, Landingpage, Packaging, Anzeige oder Social-Media-Post sichern.
Aussagekern bestimmen
Prüfen, welchen Eindruck Verbraucher, Kunden, Händler oder Plattformen tatsächlich gewinnen.
Nachweise zuordnen
Studien, Messungen, LCA, CO₂-Bilanz, Zertifikate, Lieferantendaten und Methodik dem Claim zuordnen.
Scope begrenzen
Produkt, Verpackung, Unternehmen, Zeitraum, Land, Vergleichsmaßstab und Systemgrenzen sichtbar machen.
Freigabe dokumentieren
Legal, Marketing, Produkt, Nachhaltigkeit, Vertrieb und Plattformvorgaben in einem Claim-Dossier bündeln.
Einordnung
Was dieser Check leistet
Der Check ersetzt keine Einzelfallprüfung. Er hilft aber, typische Angriffspunkte sichtbar zu machen: unklare Umweltbegriffe, fehlende Substantiation, Kompensationskommunikation, überdehnte Unternehmensclaims, versteckte Einschränkungen, regulierte Produktkategorien und akuten Handlungsdruck.
Welche Claims sind besonders sensibel?
Besonders sensibel sind generische Aussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“, Klima- und CO₂-Neutralitätsclaims, Nachhaltigkeitslabel, Health-/Beauty-Wirkversprechen, Testsieger- und Nr.-1-Claims sowie Vergleiche mit Wettbewerbern oder früheren Produktversionen.
Welche Rolle spielt die EmpCo-Richtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 umgesetzt und seit dem 27.09.2026 anwendbar. Seitdem sind sechs Fallgruppen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Sie betreffen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, gesetzliche Selbstverständlichkeiten, Softwareaktualisierungen, Reparierbarkeit und Betriebsstoffe, darunter allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Siegel ohne Zertifizierungssystem und Klimaaussagen auf Grundlage von Kompensation. Eine Aufbrauchfrist gibt es nicht. Für Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, verlangt der vom Bundestag beschlossene § 15b UWG nach seiner Verkündung vor Beseitigung und Unterlassung eine Abwägung; für Onlineangaben und Werbemittel hilft er nach unserer Einschätzung nicht. Zum Beitrag Umweltaussagen im UWG
Was gilt für Umweltaussagen auf Verpackungen?
Seit dem 12.08.2026 lässt Art. 14 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften, die die Verordnung selbst regelt, etwa recyclingfähig, Rezyklatanteil oder kompostierbar, nur zu, wenn die Verpackung die Mindestanforderungen übertrifft und die Aussage angibt, ob sie die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle in Verkehr gebrachten Verpackungen betrifft. Der Nachweis gehört in die technische Dokumentation nach Anhang VII. Daneben gelten seit dem 27.09.2026 die Nummern 4b und 10a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Zum Beitrag Umweltaussagen auf Verpackungen
Wie ist der Stand der Green-Claims-Richtlinie?
Die gesonderte Green-Claims-Richtlinie ist als finaler Rechtsakt nicht sicher zu verwenden. Für den Check wird sie als Monitoring-Thema behandelt; verbindlich zu beachten bleiben insbesondere UWG, EmpCo, Health-Claims-Recht und produktspezifische Vorgaben.
Interaktiver Check
Green-Claims- und Werbeclaim-Risiko einschätzen
Beantworten Sie die folgenden Fragen. Am Ende erhalten Sie eine vorläufige Einordnung, typische Gründe, Prüfpunkte, Unterlagen und einen kopierbaren Kurzüberblick für die Anfrage.
Vorläufiges Ergebnis
Warum dieses Ergebnis?
Empfohlene nächste Prüfpunkte
Sinnvoll vorzubereitende Unterlagen
Fristen, Risiken und Maßnahmen
Typische Orientierungspunkte für Claim-Compliance
| Thema | Status | Typisches Risiko | Maßnahme |
|---|---|---|---|
| UWG und Irreführung | Laufend relevant | Unrichtige, unvollständige oder nicht belegbare Werbung kann Unterlassungs- und Abmahnrisiken auslösen. | Claim, Gesamteindruck, wesentliche Informationen und Belege vor Veröffentlichung prüfen. |
| EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, Drittes UWG-Änderungsgesetz | Umsetzung bis 27.03.2026; anwendbar seit 27.09.2026 | Sechs neue, stets unzulässige Fallgruppen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, unter anderem allgemeine Umweltaussagen, Siegel ohne Zertifizierungssystem und Kompensationsclaims; keine Aufbrauchfrist, für Altware Abwägung nach § 15b UWG nach Verkündung. | Claim-Inventar, Label-Nutzung, Onlineangaben und Werbemittel sofort anpassen; Beitrag zum UWG. |
| PPWR Art. 14, VO (EU) 2025/40 | anwendbar seit 12.08.2026 | Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften nur oberhalb der Mindestanforderung, mit Bezugsangabe und Nachweis in der technischen Dokumentation nach Anhang VII. | Verpackungsclaims vor der Druckfreigabe gegen Art. 14 und den UWG-Anhang prüfen; Beitrag zu Art. 14 PPWR. |
| Green-Claims-Richtlinie | Monitoring; kein sicher finaler Rechtsakt | Keine verbindliche Frist als geltendes Recht verwenden, aber Entwicklung weiter beobachten. | Monitoring dokumentieren und Dossier-Logik bereits robust aufbauen. |
| Health-/Beauty-/Produktclaims | Produktspezifisch laufend relevant | Wirk-, Gesundheits-, Kosmetik- oder Medizinbezug kann zusätzliche Werbeverbote und Nachweisanforderungen auslösen. | Produktkategorie, Pflichtinformationen, Studienlage und konkrete Formulierung prüfen. |
| Abmahnung oder Plattformanfrage | Ereignisabhängig sofort | Fristen, Sperrungen, Unterlassungserklärungen, Reputationsschäden und Beweissicherung. | Frist sichern, Live-Screenshots erstellen, Kommunikation bündeln und nicht vorschnell zusagen. |
Nächste sinnvolle Schritte
Verwandte ITMR-Checker und Anschlussprüfungen
Diese Anschlusschecks passen besonders zu Green Claims, Werbung, E-Commerce, Kampagnen, Nachweisdossiers und akuten Abmahn- oder Reputationsrisiken.
Claim vor Launch, Verpackungsdruck oder Reaktion prüfen lassen?
ITMR kann Werbe- und Nachhaltigkeitsclaims anhand von Wortlaut, Medium, Nachweisen, Produktbezug, Zielgruppe, Plattformregeln und Risikolage prüfen. Besonders wichtig ist eine schnelle Einordnung, wenn Claims bereits live sind, eine Abmahnung vorliegt oder Händler, Plattformen, Behörden oder Medien Nachweise verlangen.
Anfrage zum Green-Claims-Check stellenHinweis: Dieser Checker bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Werbeclaims sind immer anhand des konkreten Claims, Produkts, Mediums, Nachweises, Zielpublikums, Gesamteindrucks und aktueller Rechtslage zu bewerten. Weitere Hintergründe zu Umwelt- und Gesundheitswerbung finden Sie unter Produktwerbung mit Health & Green Claims sowie im Bereich Green IP.