Verlagsrecht betrifft Autoren, Schriftsteller, Texter und Verlagshäuser sowie andere Medienschaffende und Medienverwerter ebenso wie schließlich die Leserschaft.
Gegenstände im vielseitigen Verlagsrecht sind nur beispielhaft
Aus dem Verlagsrecht entwickelte sich das historisch jüngere Urheberrecht. Nach heutigem Verständnis ist das Verlagsrecht jedoch ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte und behandelt die vertraglichen Regelungen zwischen dem Verfasser eines literarischen Werks oder eines Werks der Tonkunst und dessen Verleger. Das Verlagsrecht ist das ausschließliche urheberrechtliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten.
In der Theorie und in der Praxis sind Ausgangspunkte im Verlagsrecht stets der Abschluss eines Verlagsvertrags sowie das Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG). In § 1 VerlG heißt es:
"Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten."
Das Verlagsgesetz ist grundsätzlich dispositiv, das heißt die Parteien können von der gesetzlichen Regelung abweichen. Diese Freiheit der Parteien ist sehr weitgehend, aber nicht grenzenlos. Grundlegendste Wertungen des Gesetzgebers müssen vielmehr bei Abschluss eines Vertrags berücksichtigt werden.
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