ITMR Urheberrecht und Haftung in Deutschland

Urheberrecht: Internationale E-Book Plattform haftet für Urheberrechtsverletzung in Deutschland

Urteilsbesprechung
Mai 2019UrheberrechtVerlagsrechtPlattformhaftungE-Books

Der Beitrag behandelt einen weiterhin relevanten Streit an der Schnittstelle von digitaler Veröffentlichung, territorialer Rechtekette und Plattformverantwortung. Für die fachnähere Vertiefung bei verlagsrechtlichen Fragen zu E-Books, Rechteketten und Plattformvertrieb ist der Fall besonders aufschlussreich, weil er nicht nur die Reichweite des deutschen Schutzlands, sondern auch die Verantwortlichkeit einer international ausgerichteten Plattform beleuchtet.

Kernfrage

Wer haftet, wenn ein internationales E-Book-Angebot Werke bereitstellt, die im Ausland gemeinfrei, in Deutschland aber noch geschützt sind?

Wesentliche Linie

Der Fall bündelt Schutzlandprinzip, territoriale Rechteprüfung und die Frage, wann sich eine Plattform fremde Inhalte rechtlich zurechnen lassen muss.

Praktische Relevanz

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für Verlage, Rechteinhaber, digitale Archive und Betreiber grenzüberschreitender Literatur- und Content-Angebote.

Stand April 2026

Der praktische Hintergrund des Falls hat sich seit der Berufungsentscheidung verändert: Nach Angaben von Project Gutenberg wurde der Rechtsstreit im Oktober 2021 beigelegt. Der vollständige Deutschland-Block des Angebots besteht danach nicht mehr fort; die betroffenen E-Books der drei Autoren bleiben aus Deutschland heraus gesperrt, bis der deutsche Schutz abgelaufen ist.

Für die Einordnung dieses älteren Beitrags bleibt die Kernaussage des OLG Frankfurt gleichwohl wichtig. Internationale Plattformen, Archive und Distributionsmodelle können die Prüfung des anwendbaren Schutzlands nicht auf das US-Recht oder ein anderes Herkunftsrecht verengen, wenn ihr Angebot bestimmungsgemäß auch in Deutschland abrufbar ist.

Internationale E-Book Plattform haftet für Urheberrechtsverletzung

Es ist viel Bewegung in Deutschland, wenn es um das Thema Urheberrecht geht. Spätestens seit den großen Demonstrationen gegen die neue Urheberrechtsreform ist das Thema aus den tagespolitischen Diskussionen nicht mehr wegzudenken.

Jetzt gab es eine Antwort auf die Frage, wer eigentlich bei Werken, die in anderen Ländern als gemeinfrei gewertet werden, aber in Deutschland noch urheberrechtlich geschützt sind, für eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland haftet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun mit Urteil vom 30.04.2019, Az. 11 O 27/18 entschieden und ist zu dem Schluss gekommen, dass sowohl die Gesellschaft, die die Werke veröffentlicht hat, als auch deren Geschäftsführer haftet.

Klägerin war hier ein Verlag, welcher u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus gibt. Die Beklagte ist eine US-amerikanische „non-for-profit-Corporation“, welche eine international abrufbare Website betreibt, auf welcher in den USA gemeinfreie Werke veröffentlicht werden. Derzeit sind ca. 50.000 E-Books kostenfrei abrufbar, darunter auch 18 Werke in deutscher Sprache, welche die Klägerin in Deutschland herausgibt.

Das Hochladen der Werke auf der Internetplattform führt nicht die Beklagte selbst durch, sondern freiwillige Dritte. Die Beklagte überprüft jedoch vor der Veröffentlichung, ob die Werke gegen US-amerikanisches Urheberrecht verstoßen. Sonstige Verstöße überprüfte sie nicht.

Die Klägerin nahm die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die vorgenannte Praxis die der Klägerin zustehenden Urheberrechte verletze. Damit hatte die Klägerin vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018, Az. 2-03 O 494/14 auch Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main stellte zunächst klar, dass das deutsche Urheberrecht im vorliegenden Fall auch anwendbar ist, da die Website in Deutschland aufgerufen werden kann und sich die gerichtliche Zuständigkeit laut den Regelungen des internationalen Privatrechts immer nach dem Schutzland richte.

In seiner Urteilsbegründung führte es aus, dass die Beklagte für die über die Webseite abrufbaren Werke hafte. Zwar habe die Beklagte die Inhalte nicht selbst hochgeladen, aber sie habe sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht. Die von den freiwilligen Dritten hochgeladenen Werke wurden auf der Plattform als „our books“ bezeichnet. Auch als die Klägerin die Beklagte auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte, bot die Beklagte weiterhin die zuvor genannten Werke an.

Das OLG Frankfurt am Main ging in seiner Entscheidung noch einen Schritt weiter und entschied, dass auch der Geschäftsführer der Beklagten für die Urheberrechtsverletzungen hafte, da die Entscheidung darüber, die literarischen Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischem Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite auch an deutsche Nutzer richtet, vom Geschäftsführer der Gesellschaft ausging.

Worauf es heute praktisch ankommt

Territoriale Prüfung

Bei internationalen Literatur- und Backlist-Angeboten reicht die Prüfung eines einzigen Herkunftsrechts regelmäßig nicht aus. Entscheidend sind Territorium, Abrufbarkeit und die konkrete Rechtekette für das betroffene Werk.

Plattformverantwortung

Wer Inhalte kuratiert, freigibt, beschreibt oder in die eigene Angebotslogik einbindet, muss die Frage der eigenen Verantwortlichkeit früh mitdenken. Die Einordnung hängt nicht allein davon ab, wer den Upload technisch ausführt.

Geschäftsleiterhaftung

Der Fall zeigt zudem, dass organisatorische Grundentscheidungen zur Rechteprüfung nicht nur gesellschaftsbezogen, sondern unter Umständen auch auf Leitungsebene relevant werden können.

Einordnung für Verlagspraxis und Digitalverwertung

Der Streit ist kein allgemeiner Einstieg in das gesamte Urheberrecht, sondern ein prägnanter Spezialfall für internationale Veröffentlichungs- und Auswertungsmodelle. Typische Anschlussfragen betreffen die territoriale Aufspaltung von Nutzungsrechten, die Absicherung von Digitalverwertung, die Dokumentation der Rechtekette und die Governance bei Plattformangeboten mit Drittinhalten.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Weiterführende Einordnung

Wer internationale Titel, E-Books oder digitale Backlists verwertet, stößt häufig nicht nur auf allgemeine Fragen des Werkschutzes, sondern vor allem auf Vertrags-, Territoriums- und Auswertungsfragen. Die fachnähere Vertiefung liegt deshalb im Verlagsrecht mit Fokus auf Digitalverwertung, E-Books und Rechteketten. Der weitere Kontext reicht in das Medien- und Kommunikationsrecht, wenn Veröffentlichung, Plattformlogik und grenzüberschreitende Inhaltsverbreitung zusammenlaufen.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Fachlich naheliegend ist der Fall insbesondere dort, wo Verlagsrecht, Urheberrecht und digitale Distributionsmodelle zusammenlaufen.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Naheliegend bei verlagsrechtlichen Streitlagen mit E-Books, Rechteketten, Plattformvertrieb und angrenzender Medien- oder IT-Perspektive.

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin

Passend bei urheberrechtlicher Durchsetzung, Lizenzierungsfragen und der Einordnung digitaler Veröffentlichungs- und Plattformkonstellationen.


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