Die Entscheidung betrifft eine enge, aber praxisrelevante Frage des Markenrechts: Reicht die bloße Lagerung markenrechtsverletzender Ware für eine eigene Markenbenutzung des Plattform- oder Fulfillment-Unternehmens aus, wenn Verkauf und Angebot von einem Drittanbieter ausgehen?
Worum es hier geht
Der Beitrag ordnet ein, warum der EuGH im Fall Amazon eine direkte Markenverletzung durch reine Lagerung verneint hat und an welcher Stelle die Grenze zur eigenen markenmäßigen Benutzung verläuft. Die breitere Einordnung zu Plattformkonflikten, Abmahnung, Unterlassung und Durchsetzung findet sich im Markenrecht bei ITMR.
Relevant ist das vor allem für Markeninhaber, Hersteller, Händler, Marketplace-Verantwortliche und Unternehmen, die Fulfillment-Modelle, Drittanbieterstrukturen oder Plattformvertrieb rechtlich sauber einordnen müssen.
| Die Entscheidung klärt | Die Entscheidung klärt nicht abschließend |
|---|---|
| Bloße Lagerung ohne eigenes Angebots- oder Vertriebsziel ist für sich genommen keine markenmäßige Benutzung. | Ob Plattformen in anderen Konstellationen selbst als Markenbenutzer auftreten, wenn Darstellung, Versandlogik und Eigenauftritt aus Nutzersicht wie eigene Vermarktung wirken. |
| Entscheidend ist, wer die Ware im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation anbietet oder in Verkehr bringt. | Welche Prüf-, Sperr- und Entfernungspflichten Plattformen nach Kenntnis oder nach anderen unionsrechtlichen Regelungen treffen. |
Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH verneint im Ausgangsfall eine unmittelbare Markenverletzung durch Amazon, wenn Waren lediglich für einen Drittanbieter gelagert werden und Amazon selbst nicht den Zweck verfolgt, diese Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
- Maßgeblich ist nicht die technische oder logistische Beteiligung allein, sondern ob der in Anspruch Genommene das Zeichen im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation benutzt.
- Die Entscheidung schützt Plattformen nicht pauschal. Spätere Rechtsprechung differenziert deutlicher danach, wie Angebote aus Sicht der Nutzer erscheinen und ob die Plattform wie eigene Verkäuferin auftritt.
- Für die Praxis ist deshalb streng zwischen reiner Lagerung, Plattformdarstellung, Kenntnislagen und weiteren unionsrechtlichen Pflichten von Online-Marktplätzen zu unterscheiden.
Stand April 2026
Der Kern des Urteils ist weiterhin tragfähig: Reine Lagerung markenrechtsverletzender Ware ohne eigenes Angebots- oder Vertriebsziel begründet nicht automatisch eine eigene Markenbenutzung des Lagernden. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie nach der Vorlageentscheidung im Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 20/17 („Davidoff Hot Water IV“) fortgeführt.
Zugleich ist die Einordnung heute enger zu lesen als eine pauschale Entlastung von Plattformen. Mit Urteil vom 22.12.2022 – C-148/21 und C-184/21 („Louboutin/Amazon“) hat der EuGH hervorgehoben, dass eine Plattform selbst ein Zeichen benutzen kann, wenn die Gesamtpräsentation aus Sicht normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer den Eindruck eigener Vermarktung erzeugt.
Hinzu kommen seit dem 17.02.2024 unionsrechtliche Plattformpflichten nach dem Digital Services Act, insbesondere zu Meldemechanismen, Verkäufertransparenz und Rückverfolgbarkeit auf Online-Marktplätzen. Das ändert die markenrechtliche Kernaussage dieses Beitrags nicht, verschärft aber den regulatorischen Rahmen für den Umgang mit rechtswidrigen Produkten.
Jemand, der keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hat, verletzt selbst nicht das Markenrecht
EuGH, Urteil vom 02.04.2020 – Aktenzeichen C-567/18
Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Artikel lagert und keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hat, ist so anzusehen, dass sie diese Artikel nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Verletzung des Markenrechts durch die Lagerung von markenrechtsverletzender Waren, ohne die Absicht zu haben, diese in den Verkehr einzubringen oder zum Verkauf anzubieten.
Die Klägerin hält eine Lizenz an der Unionsmarke Nr. 876 874 DAVIDOFF, die unter anderem Parfüms herstellen. Bei den zwei Beklagten handelt es sich zum einen um die Online-Handelsplattform Amazon und zum anderen um ein Unternehmen des Konzerns Amazon. Auf der Website (www.amazon.de) der Beklagten können Drittanbieter Verkaufsangebote für ihre Artikel einstellen. Die Kaufverträge über die so verkauften Artikel kommen zwischen dem Drittanbieter und dem Käufer zustande, nicht mit den Beklagten. Allerdings haben die Drittanbieter die Möglichkeit, sich an einem Programm zu beteiligen („Versand durch Amazon“), bei dem die Artikel durch Unternehmen des Konzerns der Beklagten gelagert werden. Externe Dienstleister kümmern sich dann um die Versendung dieser Artikel.
Eine Drittanbieterin bot auf diesem Wege das Parfüm „Davidoff Hor Water EdT 60 ml“ an. Das Parfüm wurde bei dem beklagten Unternehmen des Konzerns der Beklagten gelagert. Eine Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen dieses Artikels lag nicht vor. Daher beantragte die Klägerin unter anderem die Beklagte sowie das Unternehmen des Konzerns der Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke des Inverkehrbringens im geschäftlichen Verkehr eines solchen Parfüms dieses zu besitzen, zu versenden oder versenden zu lassen, wenn keine Zustimmung der Klägerin dazu vorliegt.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Als Grund führte das Gericht aus, dass die Beklagte die betreffenden Artikel nicht im Besitz hatte und auch nicht versandt habe. Die Artikel wurden lediglich für die Drittanbieterin gelagert.
Die Klägerin legte Revision ein. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?“
Als Begründung führte der BGH an, dass es auch auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ankomme. Dabei sieht Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 207/2009 vor, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke das ausschließliche Recht hat, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen. Laut Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat der Inhaber einer Unionsmarke ebenfalls das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass eine Markenrechtsverletzung nur vorliegt, wenn die Unternehmen die Artikel mit der Absicht, diese zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr einzubringen, lagern.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten die Artikel lediglich gelagert und hatten nicht die Absicht diese in den Verkehr einzubringen oder zum Kauf anzubieten. Dies stellt weder eine „Benutzung“ der Marke, noch ein „Besitzen“ dieser Artikel zum Zweck ihres Angebots oder des Inverkehrbringens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dar. Die Verordnungen sollen dem Inhaber einer Marke ermöglichen jegliche Benutzung seiner Marke durch einen anderen ohne die Zustimmung zu verbieten und folglich zu beenden. Damit sind diejenigen gemeint, die unmittelbar oder mittelbar die Benutzungshandlung beherrschen und in der Lage sind, die Benutzung zu beendet und sich an das Verbot zu halten. Dies geht aus dem Urteil des BGH vom 03.03.2016 – I ZR 110/15 hervor.
Er entschied ebenfalls, dass ein Dritter das Zeichen der Marke zumindest im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt haben muss. Die Benutzung erfolgt dabei durch die Drittanbieter, die auf der Plattform des Betreibers als Verkäufer auftreten, aber nicht durch den Betreiber selbst. Also durch diejenigen, die den Zweck verfolgen die Waren anzubieten oder sie in den Verkehr einzubringen.
Allerdings weist der EuGH daraufhin, dass gegen solche Anbieter wie Amazon aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Unionsrechts gerichtlich vorgegangen werden kann, wenn es eine Marke rechtswidrig benutzt. Insbesondere aus der Richtlinie 2000/31/EG und aus der Richtlinie 2004/48/EG.
Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung ist wichtig, weil sie die unmittelbare Markenverletzung durch reine Lagerung eng begrenzt. Wer Ware nur für einen Dritten verwahrt und selbst nicht anbietet oder in Verkehr bringt, benutzt das Zeichen nach dieser Linie nicht schon deshalb im markenrechtlichen Sinn.
Für Plattformfälle reicht dieser Satz heute allein jedoch nicht mehr. Sobald Darstellung, Eigenlogo, Versandkommunikation, Retourenlogik und Angebotspräsentation aus Nutzersicht den Eindruck eigener Vermarktung erzeugen, kann die Lage anders zu beurteilen sein. Für die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen ist die fachliche Route über das Markenrecht auf Plattformen, in Listings und in Vertriebskonflikten die sachnähere Vertiefung.
Wer den Konflikt nicht nur markenrechtlich, sondern breiter in Schutzrechts-, Wettbewerbs- und Plattformzusammenhängen einordnen muss, findet die übergeordnete Einordnung im gewerblichen Rechtsschutz. In der Praxis kommt es regelmäßig auf die saubere Trennung zwischen direkter Zeichenbenutzung, Kenntnislage, Notice-and-Takedown-Prozessen, Belegsicherung und der konkreten Rolle der Plattform im Vertrieb an.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Partner. Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Besonders einschlägig bei markenrechtlichen Konflikten, in denen Plattformvertrieb, digitale Geschäftsmodelle, Durchsetzung und prozessuale Eskalation zusammenlaufen.
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Markenrecht, Urheberrecht und IT-Recht. Besonders passend bei Markenverletzungen, Lizenzierungsfragen, Klageverfahren und der rechtlichen Einordnung von Schutzrechtskonflikten im digitalen Vertrieb.