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KI-Verordnung (AI Act): Es wird ernst - welche Pflichten treffen Unternehmer?

Einordnung
Ursprungsbeitrag aus der Voranwendungsphase vor dem 02.02.2025 Art. 4 KI-VO KI-Kompetenz AI Act

Art. 4 KI-VO heute eingeordnet

Seit dem 2. Februar 2025 gilt Art. 4 KI-VO verbindlich, seit dem 27. Juli 2026 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie niemandem garantieren. Für Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, geht es damit um eine nachvollziehbare, kontextbezogene Förderung von KI-Kompetenz. Für die übergreifende rechtliche Einordnung des Themenfelds führt die Vertiefung zu KI-Recht für Unternehmen.

Schneller Einstieg

Worum es hier geht

Der Beitrag ordnet die Pflicht ein, Personal und sonstige im Auftrag handelnde Personen so zu befähigen, dass KI-Systeme sachkundig, verantwortungsvoll und im jeweiligen Einsatzkontext angemessen genutzt werden.

Für wen das relevant ist

Relevant ist das insbesondere für Unternehmen, Arbeitgeber, Behörden und sonstige Organisationen, die fremde oder eigene KI-Systeme im eigenen Verantwortungsbereich einsetzen oder bereitstellen.

Was inzwischen klarer ist

Die Europäische Kommission und die Bundesnetzagentur betonen inzwischen deutlich, dass Art. 4 flexibel, risikobezogen und ohne starres Einheitsmodell umzusetzen ist. Interne Vorgaben, Schulungen, Handreichungen und dokumentierte Prozesse können je nach Kontext zusammenwirken.

Was Leser mitnehmen

Der Altbeitrag bleibt im Kern tragfähig, sollte heute aber um den aktuellen Umsetzungsstand ergänzt gelesen werden: Art. 4 gilt in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung, ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben, eine bloße Kenntnisnahme von Bedienhinweisen genügt häufig nicht und die Dokumentation der Maßnahmen gewinnt an Gewicht.

Das Wichtigste in Kürze

Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. Februar 2025 zu Maßnahmen zur KI-Kompetenz. Seit dem 27. Juli 2026 lautet die Pflicht, die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen; ein bestimmtes Niveau ist niemandem zu garantieren.

Die Pflicht ist kontextbezogen: Rolle der Organisation, eingesetzte Systeme, Risikolage, Zielgruppen und Vorkenntnisse des Personals müssen zusammen betrachtet werden.

Weder eine bestimmte Zertifizierung noch ein bestimmtes Schulungsformat noch ein formell benannter KI-Beauftragter sind für Art. 4 zwingend vorgegeben.

Unternehmen sollten Art. 4 nicht als folgenlos behandeln: fehlende Maßnahmen können haftungsrechtlich relevant werden und der Aufsichtsrahmen steht seit dem 29. Juli 2026 mit dem KI-MIG und der Bundesnetzagentur als zentraler Marktüberwachungsbehörde.

Stand September 2026: Was sich seit Veröffentlichung des Beitrags geändert hat

Stand 14. September 2026: Der Kern des Beitrags ist weiterhin belastbar; der Wortlaut der Pflicht hat sich seit dem 27. Juli 2026 geändert, und die Einordnung verlangt heute mehr Präzision. Die Europäische Kommission hat zu Art. 4 inzwischen FAQ veröffentlicht; die Bundesnetzagentur stellt ergänzend deutsche Orientierungshilfen und einen KI-Compliance-Kompass bereit. Danach ist Art. 4 keine starre Schulungspflicht nach Einheitsmuster, sondern eine flexible Organisationspflicht, die an Rolle, Risiko, Einsatzkontext und Wissensstand der betroffenen Personen angepasst werden muss.

Wichtig für die Praxis: Bedienhinweise allein reichen häufig nicht aus. Naheliegend sind vielmehr ein nachvollziehbarer Mix aus internen Leitlinien, zielgruppenbezogenen Schulungen, Handreichungen, Freigabeprozessen und regelmäßiger Auffrischung, soweit dies für die konkret eingesetzten Systeme erforderlich ist.

Ebenfalls wichtig: Die frühere Annahme, Art. 4 sei sanktionslos, sollte heute enger gelesen werden. Art. 4 ist zwar nicht in den ausdrücklich bezifferten Bußgeldtatbeständen des Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO genannt. Art. 99 Abs. 1 KI-VO in der Fassung der Änderungsverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Sanktionen und anderen Durchsetzungsmaßnahmen bei jeglichem Verstoß, wozu auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören können. Das seit dem 29. Juli 2026 geltende KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG, BGBl. 2026 I Nr. 223) bewehrt in § 15 allein Verstöße gegen Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO mit Geldbuße bis 50.000 Euro; Art. 4 ist nicht darunter. Die Aufsicht über Art. 4 liegt nach der Kommission bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden, die seit dem 2. August 2026 tätig sind; in Deutschland ist das die Bundesnetzagentur mit den Befugnissen des § 11 KI-MIG und der zentralen Beschwerdestelle nach § 8 KI-MIG. Unternehmen sollten die Norm daher nicht nur haftungsrechtlich, sondern auch compliance-seitig ernst nehmen.

Neufassung seit dem 27. Juli 2026: Die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) hat Art. 4 mit Wirkung vom 27. Juli 2026 neu gefasst. Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag tätigen Personen zu unterstützen; für keine Person müssen sie ein bestimmtes Niveau garantieren (Abs. 1). Die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele auf ihrer zentralen Informationsplattform (Abs. 2), das KI-Gremium nimmt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen an (Abs. 3). Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung begründet den Wechsel damit, dass strenge Verpflichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden Maßes nicht für alle Anbieter und Betreiber geeignet seien und insbesondere kleinere Unternehmen belasteten. Aus der Pflicht, ein Ergebnis sicherzustellen, ist eine Organisations- und Bemühenspflicht geworden; entfallen ist sie nicht. Die übrigen Änderungen ordnet der Beitrag zum Digital Omnibus zur KI ein.

Welche Pflichten treffen Sie nun, wie sind diese zu erfüllen?

KI-Recht. Schon sehr bald, nämlich ab dem 02.02.2025 gilt Artikel (Art.) 4 der KI-Verordnung (KI-VO), welcher Teil eines großen Gesamtpakets ist (hierzu mehr: KI-Verordnung). Welche Pflichten treffen Sie nun, wie sind diese zu erfüllen und was erwartet Sie?

Die KI-VO trat am 01.08.2024 in Kraft, wird aber phasenweise umgesetzt und gilt in der EU unmittelbar. Art. 113 lit. a) KI-VO sieht vor, dass Art. 4 KI-VO im Rahmen des Kapitel I und II KI-VO ab dem 02.02.2025 gilt. Die Neufassung des Art. 4 durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2026/1744 ist nach deren Art. 4 am 27.07.2026 in Kraft getreten und gilt seither.

Art. 4 Abs. 1 KI-VO in der seit dem 27.07.2026 geltenden Fassung lautet:

„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“

Bis zum 26.07.2026 verlangte die Vorschrift, „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt“. Die Neufassung tauscht das Ziel gegen die Maßnahme: Geschuldet ist die Unterstützung der Kompetenzentwicklung, nicht ein Ergebnis. Absatz 2 verpflichtet Kommission und Mitgliedstaaten, die Bemühungen der Anbieter und Betreiber zu unterstützen; Absatz 3 überträgt dem KI-Gremium Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen.

Damit richtet sich das Gesetz an Anbieter und Betreiber von KI-Technologien, nicht an Angestellte oder Private. Dazu zählen neben Entwicklern und Vertreibern von KI-Systemen auch Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen fremdentwickelte KI-Systeme in eigener Verantwortung nutzen. Diese haben innerhalb einer Organisationspflicht dafür Sorge zu tragen, dass den Angestellten sog. KI-Kompetenz vermittelt wird. Diese Pflicht betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, auch Behörden oder sonstige Stellen.

Der Begriff KI-Kompetenz ist in Art. 3 Nr. 56 KI-VO näher definiert, nach welchem

„die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.

Dies bezieht sich nach Art. 4 KI-VO auf den konkreten Kontext, in dem KI-Systeme eingesetzt werden und die Personen bzw. Personengruppen, die sie einsetzen bzw. deren Kenntnisstand. Es wird hierbei anders als in Art. 5 KI-VO nicht in Risikogruppen der KI-Systeme eingeteilt. Zu den Kompetenzanforderungen gehören neben technischem Wissen, ein Bewusstsein für Risiken und Chancen, sowie ein rechtliches und ethisches Verständnis der Beschäftigten.

Der Inhalt dieser Pflicht richtet sich nach den Ressourcen des Unternehmens und dessen technologischen Möglichkeiten.

Zu den Maßnahmen können interne Richtlinien und Standards zählen, welche den Mitarbeitern Orientierung bieten. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer wissen, was bei der KI-Nutzung zu beachten ist, um rechtliche Verstöße zu vermeiden.

Auch regelmäßige Fortbildungen und Schulungen, sowie Workshops sind naheliegend, um der stetigen Weiterentwicklung von KI-Systemen, deren Einsatz und deren folgender gesetzlichen Regulierung gerecht zu werden. Dabei können diese auch von Externen geführt werden, was den Vorteil einer Zertifizierung haben kann. Der Umfang der Schulungen kann an die Vorkenntnisse der einzelnen Mitarbeiter, als auch den Einsatz der KI innerhalb des Unternehmens gekoppelt sein.

Die Einbettung von KI-Compliance in bereits bestehende Compliance-Strukturen erscheint hierbei insgesamt vorteilhaft.

Wichtig zu wissen:

Art. 4 KI-VO sieht keine Strafen oder Bußgelder vor. Solche sind weder in Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO noch in § 15 KI-MIG geregelt, der allein Verstöße gegen Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO erfasst; Art. 99 Abs. 1 KI-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings zu Sanktionen und anderen Durchsetzungsmaßnahmen bei jeglichem Verstoß, auch zu Verwarnungen und nichtmonetären Maßnahmen. Jedoch kann Art. 4 KI-VO in Haftungsprozessen eine Rolle spielen. Ein Unterlassen einer gebotenen Maßnahme könnte etwa als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht könnten Arbeitnehmer Ansprüche auf Schulungsmaßnahmen und Verschaffung von KI-Kompetenzen gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.

Betroffene Unternehmen ist deshalb zu empfehlen, zu handeln und die Frage zu beantworten, wie die Umsetzung der VO in ihrem Unternehmen konkret aussehen sollte, um einen verantwortungsvollen Umgang mit KI sicherzustellen und nunmehr phasenweise geltenden Vorgaben der KI-VO nachzukommen.

Was Unternehmen daraus heute praktisch ableiten sollten

Für die Umsetzung von Art. 4 kommt es weniger auf ein starres Schulungslabel als auf einen nachvollziehbaren, risikobezogenen Aufbau der Organisation an. In der Praxis sind vor allem diese vier Schritte naheliegend:

  • Rolle bestimmen: Ist das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder in einzelnen Konstellationen beides?
  • Systeme und Nutzung erfassen: Welche KI-Systeme werden in welchen Teams, zu welchen Zwecken und mit welchen Risikolagen eingesetzt?
  • Zielgruppenbezogene Maßnahmen ableiten: Welche Personengruppen benötigen welche Kenntnisse, welche Guidance und welche Freigabelogik?
  • Maßnahmen dokumentieren und aktualisieren: Schulungen, Richtlinien, Handouts, Freigaben und Wiederholungen sollten nachvollziehbar festgehalten und fortlaufend überprüft werden.

Naheliegend und häufig sinnvoll

Interne KI-Richtlinien, abgestufte Schulungen, kurze Handreichungen für Standardtools, dokumentierte Freigaben, Verantwortlichkeitszuordnung und regelmäßige Auffrischung.

Nicht automatisch vorgeschrieben

Ein bestimmtes Zertifikat, ein einheitliches Trainingsformat, ein zwingend benannter KI-Beauftragter oder eine formalisierte Standardmaßnahme für jede Organisation.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Die Einordnung von Art. 4 KI-VO berührt regelmäßig KI-Recht, IT-Recht, Governance- und Compliance-Fragen. Innerhalb von ITMR ist das Thema deshalb fachlich insbesondere hier verortet:

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Rechtsanwalt + Mediator | Partner, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, AI Officer | KI-Beauftragter [DEKRA].

Dr. Alexander Pleh

Rechtsanwalt | Partner, Fachanwalt für IT-Recht, AI Officer | KI-Beauftragter [DEKRA], mit fachlicher Nähe zu KI-Recht, IT-Recht, Cybersecurity und Open Source.

Einordnung für die Praxis

Der Beitrag bleibt als früher Hinweis auf die Pflicht zur KI-Kompetenz weiterhin nützlich. Für die heutige Praxis ist jedoch entscheidend, Art. 4 nicht isoliert zu lesen, sondern mit Rollenklärung, Risikobewertung, internen Vorgaben, Dokumentation und Zuständigkeiten zusammenzuführen.

Wer die breitere rechtliche Einordnung von KI-Projekten, Haftung, Verträgen, Datenschutz, IP und Governance sucht, findet den zuständigen Einstieg bei der Vertiefung zur rechtlichen Einordnung von KI-Projekten. Wenn aus Art. 4 ein konkretes Pflichtenprogramm mit Inventar, Richtlinien, Schulungskonzept, Freigabeprozess und Governance-Struktur werden soll, ist die operative Vertiefung zur Umsetzung der KI-Verordnung im Unternehmen die naheliegende Anschlussroute. Im größeren Zusammenhang digitaler Regulierung ist das Thema außerdem dem Bereich IT-Recht & Digitalisierung zuzuordnen.


„KI-Verordnung (AI Act): Es wird ernst - welche Pflichten treffen Unternehmer?“

von Annemarie Schulz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM, Rechtsanwalt und Partner (Neufassung September 2026)

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