KI-Verordnung · Transparenz und Kennzeichnung
Der Marker des Anbieters rettet den Betreiber nicht
Ein Möbelhändler lässt seine Kampagnenbilder generieren, der Modellanbieter setzt signierte Herkunftsdaten in jede Datei, und im Haus gilt die Sache damit als erledigt. Wer so plant, erfüllt eine fremde Pflicht und verfehlt die eigene, weil die technische Markierung an Prüfwerkzeuge gerichtet ist und nicht an den Menschen, der das Bild sieht. Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) ist seit dem anwendbar und verteilt vier Pflichtblöcke mit fünf Fallgruppen auf zwei Rollen. Zwei treffen den Anbieter, drei den Betreiber, und die technische Markierung gehört zur ersten Gruppe. Wer die Rollen verwechselt, erfüllt eine fremde Pflicht und dokumentiert das Versäumnis der eigenen gleich mit.
Die Antwort in drei Sätzen
Seit dem 2. August 2026 muss ein Anbieter KI-Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, so gestalten, dass diese Personen die KI-Natur erkennen, und die Ausgaben generativer Systeme in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt markieren, während ein Betreiber die exponierten Personen über den Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informieren und Deepfakes sowie veröffentlichte KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse für Menschen wahrnehmbar offenlegen muss (Art. 50 Abs. 1 bis 5 KI-VO). Nur die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ist für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 bis zum 2. Dezember 2026 gestreckt, alle übrigen Pflichten gelten ohne Übergangsfrist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO mit einer Geldbuße von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wobei § 16 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes ergänzend die entsprechende Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf Verstöße und Verfahren anordnet und dabei § 17 OWiG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 OWiG, sowie § 30 Abs. 1 und 2 OWiG ausnimmt, weil Art. 99 KI-VO insoweit vorgeht, und für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO und für kleine Midcap-Unternehmen nach Art. 99 Abs. 6a KI-VO jeweils der niedrigere der beiden Werte gilt.
Was Unternehmen aus dieser Rechtslage mitnehmen
Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ist eine Anbieterpflicht und ersetzt die wahrnehmbare Offenlegung des Betreibers nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nicht.
Die Kommission stellt das in ihren Antworten zu Art. 50 KI-VO ausdrücklich klar. Ein Wasserzeichen, das nur ein Prüfwerkzeug liest, erreicht die Person nicht, die getäuscht werden könnte.[4]
Art. 111 Abs. 4 KI-VO in der Fassung der Änderungsverordnung erfasst allein generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) 2026/1744 benennt als Zweck die Anpassung der Verfahren ohne Marktstörung. Chatbot-Hinweis und Deepfake-Label mussten am Stichtag stehen.[2]
Art. 50 KI-VO kennt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für Inhalte, an denen KI beteiligt war.
Assistive Standardbearbeitung nimmt der Wortlaut des Absatzes 2 selbst aus.[1]
Der Rahmen des Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO gilt unmittelbar, ergänzt durch § 16 KI-MIG.
Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts auf Verstöße und Verfahren an und nimmt § 17 OWiG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 OWiG, sowie § 30 Abs. 1 und 2 OWiG aus. Vorwerfbares Handeln bleibt erforderlich.[12]
Für einen Mitbewerber ist die Abmahnung eines Kennzeichnungsverstoßes in digitalen Diensten kostenlos nicht für den Abgemahnten, sondern für ihn selbst nicht erstattungsfähig.
Das senkt den wirtschaftlichen Anreiz erheblich und verschiebt den Druck auf Verbände, auf Irreführungsfälle und auf die Lieferkette.[11]
¶Vier Pflichten, zwei Rollen, ein Stichtag
Art. 50 KI-VO steht in Kapitel IV und knüpft nicht an die Risikoklasse eines Systems an, sondern an eine Interaktions- oder Expositionslage. Ein Kundenservice-Chatbot kann Absatz 1 auslösen, ohne Hochrisiko-KI zu sein. Die folgende Übersicht nennt für jeden Absatz das Ergebnis und die Fundstelle.
| Vorschrift | Auslöser | Adressat | Ergebnis | Anwendbar seit |
|---|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | System für direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt | Anbieter | Gestaltungspflicht, damit die KI-Natur erkennbar wird | 02.08.2026 |
| Art. 50 Abs. 2 | Erzeugung synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte | Anbieter | Maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit als künstlich erzeugt | 02.08.2026, Bestand 02.12.2026 |
| Art. 50 Abs. 3 | Betrieb eines Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystems | Betreiber | Information der exponierten natürlichen Personen | 02.08.2026 |
| Art. 50 Abs. 4 | Deepfake oder veröffentlichter KI-Text über öffentliche Angelegenheiten | Betreiber | Für Menschen wahrnehmbare Offenlegung | 02.08.2026 |
| Art. 50 Abs. 5 | Jede Information nach den Absätzen 1 bis 4 | Anbieter Betreiber | Spätestens bei erster Interaktion oder Aussetzung, klar, eindeutig, barrierefrei | 02.08.2026 |
| Art. 50 Abs. 6 | Verhältnis zu anderen Pflichten | alle | Kapitel III und sonstige Transparenzpflichten bleiben unberührt | 02.08.2026 |
Reichweite und Grenzen dieses Beitrags
Behandelt werden die vier Pflichtblöcke des Art. 50 KI-VO, ihre Anknüpfungspunkte, die Übergangsregel für Bestandssysteme und die Durchsetzung in Deutschland.
Nicht behandelt werden die Hochrisiko-Pflichten, die Anforderungen an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und die vollständige Fristenarchitektur der Änderungsverordnung. Dazu besteht der Beitrag zum Digitalomnibus zur künstlichen Intelligenz.
Die Aussagen zum Lauterkeitsrecht beruhen auf dem Normtext des UWG und auf eigener Auslegung. Zur Frage, ob Art. 50 KI-VO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, liegt keine veröffentlichte Entscheidung vor.
¶Nicht jede Aussage ruht auf dem Normtext
Ein erheblicher Teil dessen, was zu Art. 50 KI-VO als geltendes Recht verbreitet wird, stammt aus Leitlinien und Antwortsammlungen der Kommission. Diese Dokumente binden weder die Gerichte noch die erlassende Stelle. Die folgende Zuordnung trennt die Grundlagen.
| Aussage | Grundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Vier Pflichtblöcke mit fünf Fallgruppen, Adressaten, Geltungsbeginn | Art. 50, Art. 113 KI-VO | Normtext |
| Frist für Bestandssysteme bis 2. Dezember 2026 | Art. 111 Abs. 4 KI-VO n. F., Erwägungsgrund 38 | Normtext |
| Trennung von Markierung und Kennzeichnung | Art. 50 Abs. 2 und 4 KI-VO, Antworten der Kommission | Verwaltungsauslegung |
| Ausnahmen bei Quellcode, kurzen Zeichenfolgen, B2B-Umgebungen | Leitlinien und Antworten der Kommission | Verwaltungsauslegung |
| Weite Auslegung des Realitätsbezugs beim Deepfake | Leitlinien der Kommission, fachöffentliche Auswertung | Verwaltungsauslegung |
| Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen | § 13 Abs. 4 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG | Normtext |
| Einordnung als Marktverhaltensregelung | § 3a UWG, keine veröffentlichte Entscheidung | Eigene Auslegung |
| Szenarien zur weiteren Entwicklung | Selbstverpflichtungen und angekündigte Normung | Eigene Auslegung |
Der Beitrag ordnet sich in das ITMR-Angebot zum KI-Recht für Unternehmen ein. Wer eine Rollen- und Pflichtenmatrix für den eigenen Systembestand braucht, findet den passenden Einstieg unter AI Act umsetzen. Zur Verzahnung mit dem Datenschutz besteht die Vertiefung zum AI-Privacy-Expert.
Der Begründungsteil ordnet für jeden Absatz das Anknüpfungsereignis, wertet die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 gegen den Normtext aus, prüft den Praxisleitfaden auf seine Rechtsnatur und untersucht, welche Durchsetzungswege in Deutschland tatsächlich zur Verfügung stehen.
¶Jeder Absatz hat sein eigenes Anknüpfungsereignis
Die praktisch folgenreichsten Fehler zu Art. 50 KI-VO entstehen nicht bei der Auslegung eines Tatbestandsmerkmals, sondern bei der Frage, woran die einzelne Pflicht anknüpft. Wer die vier Pflichtblöcke über einen Kamm schert, baut die Compliance an der falschen Stelle auf.
Absatz 1 knüpft an die Konzeption des Systems an. Die Vorschrift verlangt vom Anbieter, das System so zu gestalten und zu entwickeln, dass die Personen die KI-Natur erkennen. Das ist eine Produkteigenschaft und keine Verwendungspflicht. Absatz 2 knüpft an die Erzeugung der einzelnen Ausgabe an und wirkt damit je Datei. Absatz 3 knüpft an den Betrieb des Systems gegenüber einer bestimmten Personengruppe an. Absatz 4 knüpft beim Deepfake an die Erzeugung durch den Betreiber und beim Text an die Veröffentlichung an.
| Vorschrift | Anknüpfungsereignis | Bezugsobjekt | Wirkt auf Bestandsfälle? |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Konzeption und Entwicklung des Systems | je System | Ja, ohne Übergangsfrist |
| Art. 50 Abs. 2 | Erzeugung der einzelnen Ausgabe | je Ausgabe | Ja, für Bestandssysteme ab 02.12.2026 |
| Art. 50 Abs. 3 | Betrieb gegenüber exponierten Personen | je Einsatz | Ja, ohne Übergangsfrist |
| Art. 50 Abs. 4 Deepfake | Erzeugung oder Manipulation durch den Betreiber | je Inhalt | Nicht rückwirkend für zuvor erzeugte Inhalte |
| Art. 50 Abs. 4 Text | Veröffentlichung des Textes | je Veröffentlichung | Nach der hier vertretenen Auslegung auch zuvor erzeugte, später veröffentlichte Texte. Umstritten |
Diese Differenzierung ergibt sich aus dem Wortlaut. Absatz 4 spricht beim Bild-, Ton- und Videoinhalt davon, dass das System ihn erzeugt oder manipuliert, und beim Text davon, dass er veröffentlicht wird. Die Kommission stellt in ihren Antworten klar, dass vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte nicht rückwirkend zu kennzeichnen sind, und regt eine freiwillige Kennzeichnung an, wo sie möglich ist.[4] Eigene Auslegung Für Texte spricht der Wortlaut dagegen, weil das Anknüpfungsereignis dort nicht die Erzeugung ist. Wer einen im Juli 2026 generierten Beitrag über eine Regulierungsfrage im September veröffentlicht, müsste danach die Ausnahme der redaktionellen Verantwortung erfüllen oder kennzeichnen. Die Kommission formuliert ihre Aussage zu vorbestehenden Inhalten allerdings ohne diese Unterscheidung, sodass sich auch die Gegenauffassung vertreten lässt. Die Frage ist ungeklärt und gehört in die Dokumentation der eigenen Auslegungsentscheidung.
¶Der Omnibus streckt einen einzigen Absatz
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert die KI-Verordnung an über vierzig Stellen. Sie ist am 8. Juli 2026 unterzeichnet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.[2] Für Art. 50 KI-VO wirkt sie an zwei Stellen.[19]
Die erste Änderung fügt über Art. 1 Nr. 39 lit. b der Änderungsverordnung einen Absatz 4 in Art. 111 KI-VO ein.
„Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.“
Art. 111 Abs. 4 KI-VO in der Fassung des Art. 1 Nr. 39 lit. b der Verordnung (EU) 2026/1744. Der Wortlaut nennt allein Anbieter, allein Art. 50 Abs. 2 KI-VO und allein Systeme, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Alle drei Begrenzungen werden in der Auswertung regelmäßig übersehen.Erwägungsgrund 38 der Änderungsverordnung nennt als Grund, den Anbietern ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen, ohne den Markt zu stören. Die Frist verkürzt das Pflichtenprogramm nicht, sie verschiebt seinen Beginn für einen abgegrenzten Bestand.
Die zweite Änderung betrifft Art. 50 Abs. 7 KI-VO. Gestrichen wurde die Befugnis der Kommission, Praxisleitfäden durch Durchführungsrechtsakt zu genehmigen. Geblieben ist die Förderung solcher Leitfäden und die Befugnis, bei Unangemessenheit gemeinsame Vorschriften durch Durchführungsrechtsakt festzulegen. Erwägungsgrund 41 der Änderungsverordnung begründet die Streichung damit, dass Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung entfalten und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen.
Vier Fehlschlüsse aus der Übergangsregel
- Die Frist auf Betreiberpflichten übertragen. Art. 111 Abs. 4 KI-VO erfasst allein Art. 50 Abs. 2 KI-VO und allein Anbieter.
- Die Frist auf neu in Verkehr gebrachte Systeme anwenden. Erforderlich ist das Inverkehrbringen vor dem 2. August 2026.
- Den Stichtag der bekanntesten Vorschrift zum Startpunkt aller Pflichten erklären. Kapitel IV steht nicht in der Ausnahmeliste des Art. 113 KI-VO.
- Aus der Streichung in Art. 50 Abs. 7 KI-VO folgern, der Praxisleitfaden habe an Bedeutung verloren. Er bleibt ein Nachweisinstrument, verliert aber jede Vermutungswirkung.
¶Die Rolle entscheidet, nicht das Unternehmen
Die richtige Vorfrage lautet nicht, ob ein Haus KI nutzt, sondern welche Rolle es in Bezug auf welches System und welche konkrete Nutzung einnimmt. Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist, wer ein System in eigener Verantwortung verwendet, ausgenommen die persönliche und nicht berufliche Nutzung.
Die Kommission zieht die Grenze funktional. Wer als Privatperson einen Deepfake erstellt und teilt, fällt aus dem Anwendungsbereich. Wer im Rahmen einer gewerblichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, ist Betreiber.[4]
Beschäftigte sind keine Betreiber
Wird das System unter der Autorität einer juristischen Person genutzt, bleibt diese Betreiberin. Grafiker, Redakteurinnen und Content-Teams tragen keine eigene Pflicht aus Art. 50 KI-VO.
Agentur oder Auftraggeber
Entscheidend ist, wer über Einsatz und Ausgestaltung der generativen Erzeugung bestimmt. Behält der Auftraggeber die inhaltliche Kontrolle, kann die Betreiberrolle bei ihm liegen. Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet das nicht.
Eigenmarke schafft Anbieterrolle
Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen bereitstellt oder seine Zweckbestimmung wesentlich prägt, sollte eine eigene Anbieterstellung nach Art. 3 Nr. 3 und Art. 25 KI-VO prüfen. Eine kosmetische Umbenennung genügt dafür nicht.
Verbreitung allein genügt nicht
Verwaltungsauslegung Hostinganbieter, Plattformen und Rundfunkveranstalter werden nach den Leitlinien nicht allein deshalb Betreiber, weil sie fremde KI-Inhalte verbreiten. Eigene Auswahl- oder Bearbeitungsentscheidungen können das ändern.
Art. 50 KI-VO enthält keine Bereichsausnahme für quelloffene Systeme und keine für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Die von der Kommission beschriebene Erleichterung für technische Ausgaben in kontrollierten Umgebungen betrifft allein Art. 50 Abs. 2 KI-VO und wird im übernächsten Abschnitt behandelt.
Verwaltungsauslegung Zum räumlichen Anwendungsbereich verlangen die Leitlinien für Betreiber außerhalb der Union, dass die Verwendung der Ausgabe in der Union vorgesehen, gestattet oder vernünftigerweise vorhersehbar ist. Eine zufällige weltweite Abrufbarkeit soll nicht genügen. Umgekehrt ist die bewusste Veröffentlichung in einem global zugänglichen Dienst mit deutschsprachiger Ansprache ein starkes Indiz. Ein allgemeines Gebot, den Unionsmarkt technisch auszusperren, folgt daraus nicht.
¶Der Marker für Maschinen ersetzt kein Label
Der häufigste konzeptionelle Fehler in der laufenden Umsetzung besteht darin, Art. 50 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 4 KI-VO als zwei Ausprägungen derselben Pflicht zu behandeln. Beide unterscheiden sich in Adressat, Gegenstand, Empfänger der Information und Schutzrichtung.
Die Kommission spricht das in ihren Antworten zu Art. 50 KI-VO ausdrücklich an. Betreiber können sich zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht nicht auf die vom Anbieter eingebettete maschinenlesbare Markierung berufen.[4] Das ist folgerichtig, weil eine Markierung, die allein ein Erkennungswerkzeug liest, für den Schutzzweck des Absatzes 4 nichts leistet.
Kein Doppelgebot beim Chatbot
Art. 50 Abs. 1 KI-VO verlangt eine für Menschen erkennbare Information und für sich genommen keine maschinenlesbare Kennzeichnung des Dialogsystems. Eine technische Markierung nach Absatz 2 tritt allein hinzu, wenn das System zusätzlich synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte im Sinne dieses Absatzes erzeugt. Bei einem generativen Chatbot fallen beide Pflichten zusammen, bei einem System, das aus vorformulierten Antworten auswählt, nicht.
¶Ein Produktname macht KI nicht offensichtlich
Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipieren und entwickeln, dass die betroffenen Personen informiert werden, sofern dies nicht aus den Umständen und dem Kontext offensichtlich ist. Ausgenommen sind KI-Systeme, die gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassen sind, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn das System der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung steht.
Verwaltungsauslegung Die Leitlinien verlangen vier kumulative Voraussetzungen. Es muss ein KI-System vorliegen, es muss für einen wechselseitigen Austausch bestimmt sein, die Kommunikation muss unmittelbar erfolgen und sie muss sich an natürliche Personen richten. Die Ausnahme der Offensichtlichkeit ist eng auszulegen, weil sie den Betroffenen die Information entzieht. Maßstab ist eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person.[3]
Typischerweise erfasst
- Kundenservice-Chatbots mit kontextbezogener Antwortbildung
- Sprachassistenten und Telefonbots
- Realistische Avatare mit wechselseitigem Dialog
- Agenten, die im Auftrag Termine anfragen oder verhandeln
- Dialogsysteme zur Vorqualifizierung im Bewerbungsverfahren
Nach Auffassung der Kommission nicht ohne Weiteres erfasst
- Statische Hilfeseiten ohne kontextbezogene Systemantwort
- Regelbasierte Abwesenheitsnachrichten
- Reine Datenerfassung ohne kommunikativen Austausch
- Kommunikation zwischen Maschinen ohne menschlichen Empfänger
- Analysefunktionen ohne unmittelbare Ausgabe an Personen
Ein zwischengeschalteter Mensch beendet die Pflicht nicht von selbst. Übernimmt eine Person die Ausgaben ungeprüft oder bleibt sie für das Gegenüber unsichtbar, liegt weiterhin eine unmittelbare Interaktion mit dem System vor. Anders kann es liegen, wenn eine Person erkennbar Hauptansprechpartner bleibt, die Ausgabe inhaltlich prüft, auswählt und selbst versendet.
Formulierungen für die Erstinformation
Sie kommunizieren mit einem KI-System.
Diese Stimme und die Antworten werden von einem KI-System erzeugt.
Dieser KI-Agent handelt im Auftrag von [Unternehmen].
Die dritte Formulierung geht über den Wortlaut des Absatzes 1 hinaus. Verwaltungsauslegung Die Leitlinien legen für agentische Systeme nahe, neben der KI-Natur auch offenzulegen, in wessen Auftrag der Agent handelt, und die Architektur so anzulegen, dass die Offenlegung an jedem Punkt erfolgt, an dem eine unmittelbare Interaktion mit einer natürlichen Person vernünftigerweise wahrscheinlich ist.
Unzureichend bleibt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die Angabe, ein Dienst sei „von KI unterstützt“, weil ein menschlicher Kundenservice punktuell ebenfalls KI einsetzen kann und der Hinweis offenlässt, ob überhaupt ein Mensch beteiligt ist.[14] Unzureichend bleiben ferner ein Produktname wie Digital Assistant ohne ausdrücklichen Hinweis, ein allgemeiner Satz über den Einsatz von KI im Unternehmen, ein Eintrag in den Nutzungsbedingungen, ein Verweis auf technische Dokumentation und eine allein maschinenlesbare Markierung. Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, in klarer und eindeutiger Weise und unter Beachtung der Barrierefreiheitsanforderungen.
Was gestaltbar bleibt
Die Pflicht verlangt Erkennbarkeit und keine Zurückhaltung. Ein Dialogsystem darf einen Namen tragen, eine eigene Sprache haben und Aufgaben selbstständig erledigen. Verlangt ist ein früher, klarer Hinweis. Wer ihn gestalterisch einbindet, statt ihn als Warnbanner zu setzen, verliert nichts.
¶Standardbearbeitung endet bei der Aussage
Anbieter von KI-Systemen einschließlich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Vorschrift verlangt beides zugleich. Eine Markierung, die zwar gesetzt, praktisch aber nicht auslesbar ist, erfüllt die Pflicht nicht.
Der Qualitätsmaßstab lautet wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berücksichtigen sind die Besonderheiten und Grenzen der Inhaltsarten, die Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik. Diese Klausel erlaubt die Berücksichtigung technischer Grenzen. Sie erlaubt nicht, den Aufwand pauschal für unzumutbar zu erklären, weil der Stand der Technik ein objektiver Maßstab ist und nicht der Ausbaustand eines einzelnen Anbieters.[18]
Art. 50 Abs. 2 KI-VO nimmt im Wortlaut selbst zwei Fälle aus. Die Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausüben oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern.
| Typischerweise Standardbearbeitung | Typischerweise wesentliche Veränderung |
|---|---|
| Rechtschreib- und Grammatikkorrektur | Zusammenfassung mit eigener Gewichtung |
| Format- und Layoutanpassung | Umformulierung mit geändertem Zweck oder Adressat |
| Zuschnitt, Farbangleichung, Rauschminderung | Einfügen oder Entfernen von Personen und Gegenständen |
| Technische Transkription | Erzeugung einer synthetischen Stimme |
| Übersetzung ohne semantische Veränderung | Gesichtstausch oder inszeniertes Ereignis |
| Qualitätsverbesserung ohne neue Aussage | Änderung von Aussage, Bedeutung oder Wahrheitsgehalt |
Verwaltungsauslegung Über den Wortlaut hinaus nehmen die Leitlinien und die Antworten der Kommission weitere Ausgaben aus der praktischen Reichweite heraus. Genannt werden kurze Folgen von Zahlen, Zeichen oder Buchstaben, Quellcode, Ausgaben, die ausschließlich maschinell weiterverarbeitet werden und keiner Person begegnen, sowie Zwischenergebnisse in geschlossenen industriellen oder Produktionsumgebungen. Das Endergebnis solcher Umgebungen bleibt erfasst.[4]
Die enge Ausnahme für technische Ausgaben im Unternehmensverkehr
Verwaltungsauslegung Die Antworten der Kommission kündigen für Ausgaben in Geschäfts- und Industriezusammenhängen eine eng gefasste Ausnahme von der Markierungspflicht an und verweisen für die Voraussetzungen auf die Leitlinien. Nach fachöffentlicher Auswertung müssen die Ausgabe ihrer Natur nach technisch sein, einem begrenzten und vorab bestimmten Kreis beruflich handelnder Personen innerhalb der Organisation zugänglich bleiben, weder für die externe Verbreitung noch für eine externe Nutzung bestimmt sein und durch technische wie organisatorische Vorkehrungen gegen absehbare externe Verwendung geschützt werden.[16]
Diese Konstruktion steht so nicht im Verordnungstext. Öffentlich zugängliche und kundennahe Systeme fallen nicht wegen eines Geschäftskundenbezugs heraus. Wer sich darauf stützt, sollte Zweck, Personenkreis, Zugriffsschutz und Exportwege dokumentieren.
¶Der Kontext entscheidet über den Deepfake
Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deepfake darstellen, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Der Begriff ist in Art. 3 Nr. 60 KI-VO legaldefiniert.
Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Deepfake“ „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“.
Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Die Legaldefinition verlangt drei Merkmale nebeneinander: Ähnlichkeit, Bezug zu etwas Wirklichem und die Eignung, einen falschen Echtheitseindruck zu erzeugen.Eine Täuschungsabsicht verlangt der Wortlaut nicht. Er stellt auf die Eignung des Inhalts ab, einer Person fälschlicherweise als echt zu erscheinen. Verwaltungsauslegung Für dieses dritte Merkmal erlauben die Leitlinien eine Gesamtbetrachtung aus Ähnlichkeitsgrad, möglicher Kernaussage, vorhersehbaren Einsatzzusammenhängen sowie Zusammensetzung und Erwartung des Publikums. Erwartet das Publikum im konkreten Zusammenhang keine Authentizität, kann der falsche Echtheitseindruck fehlen. Beim zweiten Merkmal legen die Leitlinien den Bezug zur Wirklichkeit weit aus und erfassen auch Personen oder Ereignisse, die plausibel existieren oder stattgefunden haben könnten.[16][17]
Was die Ähnlichkeit erfasst und was nicht
Fachdebatte Die Wettbewerbszentrale empfiehlt auf Grundlage der Leitlinien ein weites Verständnis. Ähnlichkeit soll bereits vorliegen, wenn ein Motiv die physischen Merkmale von Menschen, Tieren, Landschaften oder Sachen nachbildet, auch ohne konkretes Vorbild. Es genügt danach, dass jemand oder etwas in der Wirklichkeit existieren könnte. Keine Ähnlichkeit sieht die Kommission bei unrealistischen Darstellungen wie Fabelwesen oder absurden Szenerien. Ein generierter Minotaurus in einer Werbung wäre danach nicht zu kennzeichnen.[14]
Damit verlagert sich die Prüfung auf das dritte Merkmal. Ob ein Motiv fälschlicherweise als echt erscheint, hängt von den angesprochenen Verkehrskreisen ab, von ihrer Technikaffinität, von der Betrachtungsdauer und von der Auflösung. Ein Motiv, das in einer Gaming-Gemeinschaft sofort als generiert erkannt wird, kann in einem Gesundheitsmagazin täuschen.
Die Wettbewerbszentrale ordnet ihren fünf Beispielen konkrete Ergebnisse zu. Das fotorealistische Motiv einer Person in der Bademodenwerbung und die zerstörte Innenstadt auf einem Sachbuch über Krieg sind danach zu kennzeichnen, die erkennbare Comicfigur und das offenkundig manipulierte Bauwerk im Kapuzenpullover nicht. Das gemalt wirkende Porträt in der Werbung für handgemalte Ölbilder bleibt ein Grenzfall, weil es kein Foto vortäuscht, wohl aber ein echtes Kunstwerk. Für KI-generierte Personen mit eigenen Kanälen, die ein Privatleben andeuten, hält sie die Kennzeichnung ebenfalls für geboten.[14]
Wo diese Zuordnung an ihre Grenzen stößt
Eigene Auslegung Die Beispiele sind eine Verbandseinschätzung und keine Rechtsprechung. Die Wettbewerbszentrale sagt das selbst und hält für möglich, dass Gerichte in die Norm eine Relevanz- oder Erheblichkeitsschwelle hineinlesen, wonach nur Motive zu kennzeichnen wären, die das Verhalten der Zielgruppe beeinflussen können. Wer seine Freigabestrecke auf diese Zuordnung stützt, sollte die Unsicherheit dokumentieren, statt sie für geklärt zu halten.
Bearbeitungen echter Aufnahmen
Dem Wortlaut nach erfasst Art. 50 Abs. 4 KI-VO auch echte Aufnahmen, die mit einem KI-System manipuliert wurden. Verwaltungsauslegung Wird das System allein zur Beseitigung geringfügiger Fehler eingesetzt, entfällt die Kennzeichnung. Die Kommission nennt die Rauschminderung und geringfügige Hintergrundveränderungen wie das Entfernen von Passanten. Eine Retusche ohne Beteiligung eines KI-Systems löst von vornherein keine Pflicht aus. Im Marketing dürften stärkere Veränderungen von Nebensächlichkeiten zulässig bleiben als im journalistischen Umfeld.[14]
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke enthält Art. 50 Abs. 4 KI-VO keine vollständige Freistellung, sondern eine Beschränkung der Art und Weise.
„Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“
Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Die Pflicht entfällt nicht, sie wird verhältnismäßig. Ein Hinweis im Vor- oder Abspann oder in einer eindeutig zugeordneten Beschreibung genügt eher als eine dauerhafte Einblendung im Bild.Eigene Auslegung Für die Werbepraxis trägt diese Erleichterung nicht weit. Sie verlangt, dass der Werkcharakter offensichtlich ist. Eine aufwendig gestaltete Kampagne ist damit nicht ohne Weiteres ein kreatives Werk im Sinne der Vorschrift, weil ihr Zweck die Absatzförderung bleibt und das Publikum die dargestellte Produktbeschaffenheit für zutreffend hält.
Die Grenze der Kennzeichnung
Ein Label erfüllt eine Transparenzpflicht. Es ersetzt weder eine Einwilligung noch eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage noch Nutzungsrechte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, der Schutz der Stimme, das Urheber- und Markenrecht, das Lauterkeitsrecht und strafrechtliche Grenzen bleiben eigenständig zu prüfen. Ein gekennzeichneter Inhalt ist transparent und nicht deshalb rechtmäßig.
Vier Empfehlungen zur Form des Labels
- Deutschsprachig kennzeichnen. Je technikferner die Zielgruppe, desto eher genügt eine englische Angabe wie „AI generated“ der Anforderung an eine klare und eindeutige Information nicht.
- Ein Symbol nur mit erläuterndem Text verwenden, weil seine Bedeutung für den angesprochenen Verkehrskreis eindeutig sein muss.
- Das Label vor den Inhalt setzen, bei Texten vor den Textbeginn, in lesbarer Schrift, Größe und Farbe.
- Eine Standardkennzeichnung der Plattform prüfen und bei Zweifeln eine eigene ergänzen. Verantwortlich ist der Betreiber und nicht die Plattform.
¶Zwei Prüfwege, eine Verantwortung
Betreiber, die ein KI-System zur Erzeugung oder Manipulation von Text einsetzen, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Drei Merkmale müssen zusammentreffen: die Veröffentlichung, die Information der Öffentlichkeit und der Bezug zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Verwaltungsauslegung Die Kommission zählt zu diesen Angelegenheiten unter anderem Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umweltschutz und Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können.[4] Ein kommerziell veranlasster Unternehmensbeitrag kann darunterfallen, etwa bei gesundheitsbezogenen Aussagen, Nachhaltigkeitsangaben oder Informationen zur Produktsicherheit. Gewöhnliche Produktwerbung wird nicht allein deshalb zur Angelegenheit von öffentlichem Interesse, weil sie öffentlich abrufbar ist.
Wer nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ein Redaktionsteam ohne benannte Verantwortung genügt ebenso wenig wie eine benannte Verantwortliche, die den konkreten Text nie gesehen hat.
Kann genügen
- Prüfung des inhaltlichen Aussagekerns durch eine fachlich geeignete Person
- Prüfung der Tatsachen anhand belastbarer Quellen
- Befugnis, den Text aus inhaltlichen Gründen zu ändern oder zurückzuweisen
- Ausdrücklich zugeordnete Verantwortung für die Endfassung
- Erneute Prüfung nach jeder wesentlichen Änderung durch das System
Genügt regelmäßig nicht
- Rechtschreib- und Grammatikprüfung
- Ein zweiter automatisierter Prüflauf
- Freigabe ohne inhaltliche Befassung
- Allgemeine Redaktionsrichtlinie ohne Prüfung des einzelnen Textes
- Prüfung einer Vorfassung bei späterer inhaltlicher Änderung
Verwaltungsauslegung Die Kommission stellt klar, dass oberflächliche, rein formale oder verfahrensbezogene Prüfungen weder eine menschliche Überprüfung noch eine redaktionelle Kontrolle darstellen. Verlangt ist eine bewusste Befassung mit der Substanz durch Personen mit einschlägiger Sachkunde oder die tatsächlich ausgeübte Kontrolle einer verantwortlichen redaktionellen Instanz mit der Befugnis, Inhalte aus inhaltlichen Gründen zu genehmigen, zu ändern oder abzulehnen.[4]
Die Ausnahme wirkt allein auf die Kennzeichnungspflicht des Betreibers. Der Anbieter des generativen Systems bleibt daneben zur maschinenlesbaren Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet.
¶Transparenz heilt kein Verbot aus Art. 5
Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung müssen die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Die Pflicht greift unabhängig davon, ob die Personen dem System in Echtzeit ausgesetzt sind oder eine Aufzeichnung nachgelagert ausgewertet wird. Ausgenommen sind KI-Systeme, die gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten zugelassen sind und im Einklang mit dem Unionsrecht zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. Die Verfolgung von Straftaten nennt Absatz 3 anders als Absatz 1 nicht.
Art. 50 Abs. 3 KI-VO verlangt keine vollständige Erläuterung von Zweck und Funktionsweise. Weitergehende Informationspflichten folgen aus dem Datenschutzrecht, insbesondere aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO, sowie aus dem Arbeits- und Verbraucherrecht.
Das Verhältnis zu Art. 5 KI-VO
Art. 50 KI-VO steht neben den verbotenen Praktiken des Art. 5 KI-VO. Ist eine Form der Emotionserkennung dort untersagt, etwa am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen innerhalb der dort gezogenen Grenzen, wird sie nicht dadurch zulässig, dass die Betroffenen informiert werden. Die Information erfüllt eine Transparenzpflicht und beseitigt kein Verbot.
¶Der Leitfaden hilft beim Nachweis, nicht der Haftung
Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht. Er wurde von unabhängigen Sachverständigen in einem vom Büro für Künstliche Intelligenz moderierten Verfahren erarbeitet und besteht aus einem Abschnitt für Anbieter zu Markierung und Erkennung sowie einem Abschnitt für Betreiber zur Kennzeichnung von Deepfakes und Texten. Kommission und KI-Gremium haben ihn am 8. beziehungsweise 9. Juli 2026 als angemessen bewertet.[5][6]
Die Rechtsnatur ist nach der Änderung des Art. 50 Abs. 7 KI-VO eindeutig. Die Kommission fördert die Ausarbeitung solcher Leitfäden und prüft unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob ihre Befolgung angemessen ist. Hält sie einen Leitfaden für unangemessen, kann sie durch Durchführungsrechtsakt gemeinsame Vorschriften festlegen. Eine Genehmigung mit Vermutungswirkung sieht die Vorschrift nicht mehr vor.
Was die Unterzeichnung leistet
- Unionsweit anerkanntes und als angemessen bewertetes Nachweisinstrument, unabhängig vom Sitz
- Vorhersehbarere Nachweisführung gegenüber mehreren Marktüberwachungsbehörden
- Geringere Wahrscheinlichkeit umfangreicher Auskunftsverlangen
- Geringerer Verwaltungsaufwand durch einen harmonisierten Umsetzungsrahmen
- Teilnahme an den Arbeitsgruppen der Unterzeichner
Was sie nicht leistet
- Keine Konformitätsvermutung und kein abschließender Nachweis der Rechtmäßigkeit
- Keine Bindung der Marktüberwachung und keine Beschränkung ihrer Ermittlungsbefugnisse
- Keine Erledigung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 1 und Abs. 3 KI-VO
- Keine ausdrücklich normierte Milderung, weil Art. 99 KI-VO den Leitfaden nicht nennt
Der letzte Punkt verdient eine Präzisierung. Art. 99 Abs. 7 KI-VO enthält einen offenen Katalog von Zumessungsfaktoren und erlaubt in lit. e ausdrücklich die Berücksichtigung jeglicher anderer erschwerender oder mildernder Umstände des Einzelfalls. Verwaltungsauslegung Nach fachöffentlicher Auswertung der Leitlinien sollen die zuständigen Behörden umgesetzte Verpflichtungen aus dem Praxisleitfaden über diesen Anknüpfungspunkt einzelfallabhängig mildernd berücksichtigen können.[16] Eine Zusage folgt daraus nicht, weil die Zumessung im Einzelfall bleibt.
Der technische Ansatz des Leitfadens
Fachdebatte Der Leitfaden geht davon aus, dass keine einzelne Technik alle vier gesetzlichen Qualitätsanforderungen zugleich erfüllt, und verlangt für online verbreitete Formate im Regelfall eine Kombination aus digital signierten, zeitgestempelten und manipulationsevidenten Metadaten mit einem nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen. Das ist kein durchgehendes Gebot. Bei freiem Text lassen sich Metadaten nicht mitführen, sodass dort das Wasserzeichen im Vordergrund steht. Für abgeschlossene physische Erzeugnisse kann eine einzelne Schicht genügen. Zulässig bleibt auch ein abweichendes Verfahren, wenn seine mindestens gleichwertige Wirksamkeit, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität nachgewiesen wird.[5]
Für anbieterseitige Unterzeichner des einschlägigen Commitments ist bis zum 2. Februar 2027 eine interoperable Erkennungslösung umzusetzen, etwa eine standardisierte Schnittstelle oder die Teilnahme an einer gemeinsamen Lösung. Dieses Datum ist eine Selbstverpflichtung und keine Frist der KI-Verordnung.
Ergänzend stellt die EU einen Satz von Symbolen für die Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte bereit. Ihre Nutzung ist freiwillig und erleichtert die Erfüllung der Wahrnehmbarkeitsanforderung des Art. 50 Abs. 5 KI-VO.[7] Eigene Auslegung Ein Symbol allein trägt den Nachweis nicht, weil seine Bedeutung für die konkrete Zielgruppe eindeutig sein muss. Die Verbindung aus Symbol und kurzem deutschsprachigem Text ist der belastbarere Weg.
¶Vier Regime treffen denselben Inhalt
Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt die Anforderungen des Kapitels III und sonstige Transparenzpflichten des Unionsrechts und des nationalen Rechts unberührt. Für einen KI-generierten Beitrag in einem sozialen Netzwerk können deshalb mehrere Regime nebeneinander gelten, deren Reichweiten sich erheblich unterscheiden.
§ 18 Abs. 3 MStV erfasst nicht jeden KI-Inhalt, sondern automatisiert erstellte und versandte Inhalte, bei denen ein das Nutzerkonto steuerndes Computerprogramm eingesetzt wird und das Konto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für eine natürliche Person bereitgestellt wurde. Ein von einer Person selbst veröffentlichtes KI-Bild fällt nicht allein wegen seiner Erzeugung darunter.[9] Art. 35 Abs. 1 DSA verpflichtet sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen zu angemessenen und wirksamen Maßnahmen gegen festgestellte systemische Risiken und nennt die Kennzeichnung manipulierter Medien nebst Meldefunktion in lit. k als eine mögliche Maßnahme, nicht als Einzelkennzeichnungspflicht für jeden Inhalt.[8] Die Informationspflichten über automatisierte Entscheidungen stehen in Art. 13 und Art. 14 DSGVO, während Art. 22 DSGVO selbst keine Kennzeichnungspflicht begründet.[10]
Eigene Auslegung Hinzu treten bereichsspezifische Vorgaben, etwa im Heilmittelwerbe-, Kapitalmarkt- und Lebensmittelinformationsrecht. Die vollständige Gegenüberstellung der Regime ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.
¶Mitbewerber tragen ihre Abmahnkosten selbst
Deutschland hat die nationale Durchführung kurz vor dem Stichtag abgeschlossen. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen, hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert, wurde am 22. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 223) und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Artikel 1 enthält das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz.[12][13] Die Bundesnetzagentur nimmt danach die Aufgaben der zentralen Marktüberwachungsbehörde, der Koordinierungsstelle sowie der nationalen Anlauf- und Beschwerdestelle wahr, soweit nicht andere Fachbehörden zuständig sind. Das Modell bleibt geteilt, weil in vollharmonisierten Produktbereichen und in beaufsichtigten Sektoren die dortigen Behörden zuständig bleiben.
Verstöße gegen Art. 50 KI-VO fallen in den Rahmen des Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Drei Einschränkungen gehören dazu.
Der Rahmen gilt unmittelbar
Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO setzt die Obergrenzen selbst. § 16 KI-MIG ordnet ergänzend die entsprechende Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf Verstöße und Verfahren an und nimmt § 17 OWiG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 OWiG, sowie § 30 Abs. 1 und 2 OWiG aus, weil das Sanktionenrecht der Verordnung insoweit vorgeht.[12]
Kein Bußgeld ohne Verschulden
Ein objektiver Verstoß begründet keine Verantwortlichkeit. Art. 99 Abs. 7 KI-VO nennt Vorsatz und Fahrlässigkeit ausdrücklich unter den Zumessungsfaktoren.
Bei kleineren Unternehmen der niedrigere Wert
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO der jeweils niedrigere der beiden Werte. Die Änderungsverordnung erstreckt das über den neuen Art. 99 Abs. 6a KI-VO auf kleine Midcap-Unternehmen im Sinne des neuen Art. 3 Nr. 14b KI-VO, und zwar für alle Geldbußen nach Abs. 4 und 5 und damit auch für Art. 50 KI-VO. Bei 12 Millionen Euro Jahresumsatz liegt die Obergrenze so bei rund 360.000 Euro statt bei 15 Millionen.[2]
Maßnahmen unterhalb des Bußgelds
Die Marktüberwachung kann Auskunft verlangen, Abhilfe anordnen und die Bereitstellung beschränken. Diese Befugnisse wirken schneller als ein Bußgeldverfahren und werden in der Diskussion meist übersehen.
Die lauterkeitsrechtliche Flanke fällt schmaler aus als erwartet
Eigene Auslegung Für die Einordnung des Art. 50 KI-VO als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG spricht, dass die Vorschrift Täuschung verhindern und informierte Entscheidungen ermöglichen will und damit unmittelbar die Marktentscheidung schützt. Dagegen spricht, dass sie in ein eigenes Aufsichts- und Sanktionsregime eingebettet ist. Eine veröffentlichte Entscheidung zu dieser Frage liegt nicht vor, weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren. Die Einschätzung bleibt damit eine Bewertung und keine Rechtslage.
Praktisch wichtiger als diese Streitfrage ist eine Vorschrift, die in der Diskussion kaum vorkommt. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen werden.[11]
Eigene Auslegung Damit verliert die Abmahnung durch Mitbewerber einen erheblichen Teil ihres wirtschaftlichen Anreizes. Hinzu kommt § 13a Abs. 2 UWG, der die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ausschließt, allerdings nur, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Gegenüber größeren Häusern bleibt die Vertragsstrafe verfügbar. Unabhängig von der Person des Anspruchstellers entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG der zusätzliche Gerichtsstand am Begehungsort bei Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten. Diese Beschränkung trifft Verbände ebenso wie Mitbewerber.
Zwei Wege bleiben unberührt. Erstens klagebefugte Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG. Für sie gelten die Ausschlüsse des § 13 Abs. 4 und des § 13a Abs. 2 UWG nicht, weil beide Vorschriften an die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers anknüpfen. Der Gerichtsstand am Begehungsort steht ihnen gleichwohl nicht offen. Die Wettbewerbszentrale hat ihren Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte in der Fassung 2.0 mit Stand vom 29. Juli 2026 veröffentlicht. Sie stützt ihre Verbandsklagebefugnis auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und stellt ausdrücklich klar, dass der Leitfaden keine Aussage darüber trifft, welche Fälle sie förmlich beanstanden würde.[14][15] Zweitens die Irreführungstatbestände. Wer einen generierten Inhalt als Aufnahme ausgibt, kann nach § 5 UWG irreführend handeln. Wer die künstliche Herkunft verschweigt, obwohl sie für die geschäftliche Entscheidung wesentlich ist, kann eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG vorenthalten. Bei erfundenen Kundenstimmen kommt der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in Betracht. Diese Ansprüche setzen jeweils eine geschäftliche Handlung, die Irreführungseignung und die Eignung zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung voraus.
Wo der wirtschaftliche Druck tatsächlich entsteht
Eigene Auslegung Für die meisten Unternehmen wirkt zuerst die Vertragsebene. Zusicherungen der Rechtskonformität in Software- und Agenturverträgen, Anforderungen aus den Lieferkettenpflichten von Kunden, Vergabebedingungen der öffentlichen Hand, Prüfungen in Transaktionen und Anfragen der Konzernrevision greifen unabhängig davon, ob eine Behörde tätig wird oder ein Mitbewerber abmahnt. Sie greifen auch dort, wo die lauterkeitsrechtliche Einordnung offen bleibt.
¶Was bis zum 2. Dezember 2026 zu tun ist
Die folgenden Schritte und Zeitangaben sind risikoorientierte Empfehlungen des Verfassers und keine gesetzlichen Fristen. Die einzige gesetzliche Frist in diesem Zusammenhang ist der 2. Dezember 2026 für Art. 50 Abs. 2 KI-VO bei Bestandssystemen.
- Systeme erfassenAlle Systeme aufnehmen, die mit Menschen sprechen, Inhalte erzeugen oder biometrisch auswerten, einschließlich generativer Funktionen in Standardsoftware.
- Rolle je Nutzung bestimmenAnbieter, Betreiber, Agentur, Auftraggeber und bloßer Verbreiter je System und je Einsatz zuordnen, nicht pauschal für das Unternehmen.
- Auslöser einzeln prüfenDie Absätze 1 bis 4 getrennt durchgehen, bei Absatz 4 auch Deepfake und Text einzeln, und Mehrfachtreffer ausdrücklich zulassen. Das Ergebnis auch dann festhalten, wenn keine Pflicht greift.
- Inverkehrbringen belegenFür jedes generative System das Datum des Inverkehrbringens dokumentieren. Davon hängt ab, ob die Frist bis zum 2. Dezember 2026 gilt.
- Hinweise und Label ausrollenErstinformation im Dialogsystem, wahrnehmbares Label am Inhalt und Information bei biometrischem Einsatz an den tatsächlichen Expositionspunkten setzen.
- Markierung technisch prüfenEinbettung bei Ausgabe, Download, Export und Weitergabe über Schnittstellen testen, ebenso den Verlust beim Hochladen auf Plattformen.
- Ausnahmen belegenOffensichtlichkeit, Standardbearbeitung, technische Umgebung, Werkcharakter und redaktionelle Verantwortung dokumentieren statt behaupten.
- Verträge nachziehenRollenzuordnung, Markierungsfähigkeit, Anzeige von Verfahrensänderungen, Erhalt der Kennzeichnung bei Distributionspartnern und Haftung für entfernte Label regeln.
¶Vier Aussagen im Abgleich mit dem Normtext
„Ab dem 2. August 2026 muss alles gekennzeichnet werden, was mit KI entstanden ist.“
Unzutreffend. Art. 50 KI-VO kennt vier Pflichtblöcke mit fünf Fallgruppen mit unterschiedlichen Adressaten. Der Wortlaut des Absatzes 2 nimmt Standardbearbeitung und Ausgaben ohne wesentliche Veränderung der Eingabedaten aus.
„Der Digitalomnibus hat den Stichtag abgeräumt.“
Unzutreffend. Die Verordnung (EU) 2026/1744 streckt über Art. 111 Abs. 4 KI-VO allein Art. 50 Abs. 2 KI-VO und allein für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
„Das Wasserzeichen unseres Modellanbieters erfüllt unsere Pflicht.“
Im Ergebnis falsch, in der Begründung nachvollziehbar. Die Markierung erfüllt eine Anbieterpflicht. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass Betreiber sich für ihre Offenlegung nach Absatz 4 nicht darauf berufen können.[4]
„Ab August drohen Abmahnwellen mit hohen Kostenerstattungen.“
Nicht belegbar. Für Mitbewerber schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Aufwendungsersatz bei Kennzeichnungsverstößen in digitalen Diensten aus und § 13a Abs. 2 UWG die erstmalige Vertragsstrafe, letztere nur gegenüber Abgemahnten mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern. Der Gerichtsstand am Begehungsort entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für alle Anspruchsteller. Verbandsansprüche und Irreführungsfälle bleiben im Übrigen unberührt.[11]
¶Die Trennung überzeugt, die Reichweite nicht
Überzeugend ist die konsequente Trennung von maschinenlesbarer Markierung und wahrnehmbarer Kennzeichnung. Sie verhindert, dass die Betreiberpflicht auf die Technik des Anbieters abgewälzt wird, und sie folgt den unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Absätze. Überzeugend ist auch der kontextbezogene Deepfake-Test, weil er die Absurdität vermeidet, jeden generierten Hintergrund zum kennzeichnungspflichtigen Inhalt zu erklären.
Kritisch bleibt die Reichweite der Leitlinien. Die Ausnahme für technische Ausgaben im Unternehmensverkehr, die Erstreckung des Realitätsbezugs auf plausibel existierende Personen, die Offenlegung des Auftraggebers bei agentischen Systemen und die Behandlung bloßer Verbreiter finden im Verordnungstext keine ausdrückliche Grundlage. Wer sie wie Bereichsausnahmen behandelt, baut auf einen Boden, den ein Gericht anders bewerten kann.
| Offene Frage | Betroffene Norm | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Ist Art. 50 KI-VO eine Marktverhaltensregelung? | § 3a UWG | Entscheidet über die Abmahnbarkeit unabhängig von einer Irreführung |
| Wo endet die assistive Standardbearbeitung? | Art. 50 Abs. 2 KI-VO | Betrifft jede Schreib- und Bildassistenz in Standardsoftware |
| Trägt die weite Lesart des Realitätsbezugs? | Art. 3 Nr. 60 KI-VO | Entscheidet über fotorealistische Darstellungen erfundener Personen |
| Wann liegt eine wirksame redaktionelle Kontrolle vor? | Art. 50 Abs. 4 KI-VO | Betrifft jede KI-gestützte Unternehmenskommunikation |
Rechtsprechung zu Art. 50 KI-VO liegt nicht vor, weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren. Bei einer seit vier Tagen anwendbaren Vorschrift ist das folgerichtig. Auffällig ist gleichwohl, mit welcher Bestimmtheit die fachöffentliche Auswertung formuliert, obwohl sie Leitlinienaussagen wiedergibt. Was in dieser Auswertung bislang kaum vorkommt, sind die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der einzelnen Absätze und die Wirkung des § 13 Abs. 4 UWG auf den Abmahnanreiz.
¶Der Standard kommt vor der Rechtsprechung
Art. 50 KI-VO greift unabhängig von der Risikoklasse und bindet damit auch Unternehmen, die von den Hochrisiko-Pflichten nie erfasst werden. Für sie ist die Vorschrift der erste und über längere Zeit einzige Berührungspunkt mit der Verordnung.
Eigene Auslegung Die nächste Konkretisierung wird nicht aus einem Gerichtssaal kommen, sondern aus der technischen Normung und aus der Aufsichtspraxis. Für die Detektion setzt der Praxisleitfaden den 2. Februar 2027 als Zielmarke seiner Unterzeichner. Wer bis dahin eine gemeinsame Erkennungslösung trägt, prägt faktisch den Stand der Technik, an dem sich die Verhältnismäßigkeitsklausel des Art. 50 Abs. 2 KI-VO ausrichtet.
Der Leitfaden setzt den Maßstab
Auslöser: eine breite Beteiligung an der interoperablen Erkennung bis Anfang 2027. Rechtsfolge: Der allgemein anerkannte Stand der Technik im Sinne des Art. 50 Abs. 2 KI-VO verschiebt sich nach oben. Wirtschaftlich: Nichtunterzeichner müssen Gleichwertigkeit nachweisen. Anknüpfung: die Selbstverpflichtung im Praxisleitfaden.
Ein Verband klärt § 3a UWG
Auslöser: ein Verbandsverfahren gegen eine ungekennzeichnete Kampagne. Rechtsfolge: erste instanzgerichtliche Einordnung des Art. 50 KI-VO. Wirtschaftlich: Bei Bejahung entsteht ein Durchsetzungsweg neben der Marktüberwachung. Anknüpfung: der Ausschluss des § 13 Abs. 4 UWG gilt für Verbände nicht.
Beide Verläufe sind Prognosen. Für die Planung der nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate folgt daraus eine einfache Aufteilung. Rollenbestimmung, Erstinformation im Dialogsystem und Dokumentation der Ausnahmen sind sichere Investitionen, weil sie unabhängig von jeder Auslegungsfrage benötigt werden. Die technische Markierungsarchitektur sollte umkehrbar bleiben, weil sich der Stand der Technik verschieben wird.
¶Häufige Fragen
Muss jeder Inhalt gekennzeichnet werden, an dem KI beteiligt war?
Nein. Art. 50 KI-VO enthält keine allgemeine Kennzeichnungspflicht, sondern vier Pflichtblöcke mit fünf Fallgruppen. Art. 50 Abs. 2 KI-VO nimmt im Wortlaut selbst die assistive Standardbearbeitung und Ausgaben aus, die die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern. Nach Auffassung der Kommission bleiben zusätzlich kurze Zeichenfolgen, Quellcode, rein maschinell weiterverarbeitete Ausgaben und Zwischenergebnisse geschlossener Produktionsumgebungen außerhalb der Pflicht.
Genügt die Markierung des Modellanbieters für unsere Kennzeichnungspflicht?
Nicht, wenn das Unternehmen Betreiber ist. Die Kommission stellt in ihren Antworten zu Art. 50 KI-VO ausdrücklich klar, dass Betreiber sich zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nicht auf die vom Anbieter eingebettete maschinenlesbare Markierung berufen können. Erforderlich ist ein für Menschen unmittelbar wahrnehmbarer Hinweis ohne technische Hilfsmittel. Hinzu kommt ein praktischer Grund: Plattformen entfernen Metadaten beim Hochladen regelmäßig.
Muss der Hinweis bei einem Chatbot maschinenlesbar sein?
Nicht aufgrund des Art. 50 Abs. 1 KI-VO. Diese Vorschrift verlangt eine für Menschen erkennbare Information. Eine maschinenlesbare Markierung folgt aus dem eigenständigen Art. 50 Abs. 2 KI-VO und greift nur, wenn das System synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt. Bei einem generativen Dialogsystem fallen beide Pflichten zusammen, bei einem System, das aus vorformulierten Antworten auswählt, nicht.
Ist jedes KI-generierte Bild ein Deepfake?
Nein. Art. 3 Nr. 60 KI-VO verlangt, dass der Inhalt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Ein offenkundig inszeniertes Motiv, dem die angesprochene Zielgruppe keine Authentizität zuschreibt, erfüllt das dritte Merkmal regelmäßig nicht. Die Leitlinien der Kommission legen den Bezug zur Wirklichkeit allerdings weit aus und erfassen auch plausibel mögliche Personen oder Ereignisse.
Müssen wir unser bestehendes Archiv nachträglich kennzeichnen?
Bei Bildern, Ton und Video nicht. Die Kommission stellt klar, dass vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte nicht rückwirkend zu kennzeichnen sind, und regt eine freiwillige Kennzeichnung an, wo sie möglich ist. Bei Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse knüpft Art. 50 Abs. 4 KI-VO dem Wortlaut nach an die Veröffentlichung an. Nach der hier vertretenen Auslegung wäre ein früher erzeugter, später veröffentlichter Text deshalb zu kennzeichnen, sofern die Ausnahme der redaktionellen Verantwortung nicht greift. Die Kommission unterscheidet in ihrer Aussage zu vorbestehenden Inhalten nicht nach Inhaltsart, sodass die Frage ungeklärt bleibt.
Vermeidet ein Korrekturdurchlauf die Kennzeichnung von KI-Texten?
Nein. Oberflächliche, rein formale oder verfahrensbezogene Prüfungen sind nach den Antworten der Kommission weder eine menschliche Überprüfung noch eine redaktionelle Kontrolle. Verlangt ist eine bewusste Befassung mit der Substanz durch fachlich geeignete Personen oder die tatsächlich ausgeübte Kontrolle einer redaktionellen Instanz mit Änderungs- und Ablehnungsbefugnis. Zusätzlich muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen.
Können Wettbewerber eine fehlende Kennzeichnung abmahnen?
Rechtlich möglich, wirtschaftlich weniger attraktiv als vielfach angenommen. Ob Art. 50 KI-VO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, ist nicht entschieden. Unabhängig davon greifen §§ 5 und 5a UWG, wenn ein generierter Inhalt als Aufnahme ausgegeben oder eine wesentliche Information vorenthalten wird. Für Mitbewerber schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG jedoch den Aufwendungsersatz bei Kennzeichnungsverstößen in digitalen Diensten aus, und § 13a Abs. 2 UWG die Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung, letztere nur gegenüber Abgemahnten mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern. Diese beiden Ausschlüsse gelten für klagebefugte Verbände nicht. Der zusätzliche Gerichtsstand am Begehungsort entfällt dagegen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für alle Anspruchsteller.
Drohen sofort Bußgelder bis 15 Millionen Euro?
In dieser Zuspitzung nicht. Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO gibt einen Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dieser Rahmen gilt unmittelbar. § 16 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes ordnet ergänzend die entsprechende Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf Verstöße und Verfahren an und nimmt § 17 OWiG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 OWiG, sowie § 30 Abs. 1 und 2 OWiG aus, weil das Sanktionenrecht der Verordnung insoweit vorgeht. Ein Bußgeld setzt vorwerfbares Handeln voraus. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO und für kleine Midcap-Unternehmen nach Art. 99 Abs. 6a KI-VO jeweils der niedrigere der beiden Werte. Unterhalb der Geldbuße bestehen Auskunfts-, Anordnungs- und Beschränkungsbefugnisse.
Wer setzt Art. 50 KI-VO in Deutschland durch?
Die Marktüberwachung liegt bei den national benannten Behörden. Nach dem am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der zentralen Marktüberwachungsbehörde, der Koordinierungsstelle sowie der nationalen Anlauf- und Beschwerdestelle wahr, soweit nicht andere Fachbehörden zuständig sind. Daneben steht die zivilrechtliche Durchsetzung über das UWG durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände.
¶Was noch nicht bekannt ist
- Ob und wann die Kommission von der verbliebenen Befugnis des Art. 50 Abs. 7 KI-VO Gebrauch macht und gemeinsame Vorschriften durch Durchführungsrechtsakt festlegt, ist nicht angekündigt.
- Ob die Bundesnetzagentur eigene Auslegungshinweise zu Art. 50 KI-VO veröffentlicht und zu welchem Zeitpunkt, steht nicht fest.
- Zur Zahl der Unterzeichner des Praxisleitfadens und zu ihrer Entwicklung liegt keine fortlaufende amtliche Erhebung vor.
- Ob die bis zum 2. Februar 2027 vorgesehene interoperable Erkennungslösung zustande kommt und welche Reichweite sie erreicht, ist offen.
- Erste Verfahren der Marktüberwachung oder erste Verbandsverfahren zu Art. 50 KI-VO sind nicht bekannt.
¶Begriffe
- Deepfake
- Durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Art. 3 Nr. 60 KI-VO.
- KI-MIG
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22.7.2026. Regelt Zuständigkeiten, Innovationsförderung und das Bußgeldverfahren.
- Maschinenlesbare Markierung
- Technische Einbettung eines Herkunftssignals in die Ausgabe, etwa signierte Metadaten oder ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen. Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO.
- Wahrnehmbare Kennzeichnung
- Für Menschen unmittelbar erkennbarer Hinweis, der ohne technische Hilfsmittel verstanden wird. Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 KI-VO.
¶Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, ABl. L, 2024/1689 vom 12.7.2024, insbesondere Art. 3 Nr. 3, 4 und 60, Art. 5, Art. 50, Art. 99, Art. 111, Art. 113, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 2026/1744 vom 24.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj, insbesondere Erwägungsgründe 6, 38, 40 und 41 sowie Art. 1 Nr. 4 lit. b (Art. 3 Nr. 14b KI-VO), Nr. 20 (Art. 50 Abs. 7 KI-VO), Nr. 38 lit. c (Art. 99 Abs. 6a KI-VO) und Nr. 39 lit. b (Art. 111 Abs. 4 KI-VO), EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen vom 20.7.2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026. Die Leitlinien sind rechtlich unverbindlich.
- Europäische Kommission, Fragen und Antworten zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, Stand 24.7.2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026.
- Praxisleitfaden zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte vom 10.6.2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission und KI-Gremium, Bewertung der Angemessenheit des Praxisleitfadens, 8. und 9.7.2026, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026.
- Europäische Kommission, EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte, digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen am 6.8.2026. Die Nutzung ist freiwillig.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, ABl. L 277 vom 27.10.2022, dort Art. 35 Abs. 1 einschließlich lit. k, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, § 18 Abs. 3 MStV, gesetze-bayern.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 13, 14 und 22, EUR-Lex, abgerufen am 6.8.2026.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §§ 3a, 5, 5a, 8, 13, 13a und 14 UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 6.8.2026. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Aufwendungsersatz für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten aus.
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) vom 22.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, verkündet am 28.7.2026, in Kraft seit 29.7.2026. Artikel 1 enthält das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), dort § 16 zum Bußgeldverfahren, gesetze-im-internet.de, bmds.bund.de, abgerufen am 6.8.2026.
- Die Bundesregierung, Umsetzung der KI-Verordnung, bundesregierung.de, abgerufen am 6.8.2026, sowie Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Beratung am 11.6.2026, bundestag.de, abgerufen am 6.8.2026. Der Regierungsentwurf mit Begründung liegt als BT-Drs. 21/4594 vor und erläutert dort das subjektive Element sowie die von § 16 KI-MIG ausgenommenen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
- Wettbewerbszentrale, Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Version 2.0, Stand 29.7.2026, dort die Abschnitte zu Deepfakes, Bearbeitungen, Kennzeichnungsform, Texten sowie Chatbots und Avataren, wettbewerbszentrale.de, abgerufen am 6.8.2026. Fachöffentliche Praxiseinordnung ohne Bindungswirkung. Der Leitfaden weist selbst darauf hin, dass er keine Aussage darüber trifft, welche Fälle die Wettbewerbszentrale förmlich beanstanden würde.
- Wettbewerbszentrale, Ab 02. August: Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Medien, Meldung vom 29.7.2026, wettbewerbszentrale.de, abgerufen am 6.8.2026. Die Meldung begleitet die Fassung 2.0 des Leitfadens.
- Reed Smith, Transparency obligations for AI-generated content, fachöffentliche Auswertung der finalen Leitlinien, reedsmith.com, abgerufen am 6.8.2026.
- Bird & Bird, European Commission adopts final Guidelines on AI Act Article 50 transparency obligations, twobirds.com, abgerufen am 6.8.2026.
- Taylor Wessing, Die Transparenzpflichten unter Artikel 50 KI-VO, taylorwessing.com, abgerufen am 6.8.2026.
- Stibbe, The AI Act’s transparency obligations, rules, scope and timeline, stibbe.com, abgerufen am 6.8.2026.
Zur Quellenlage
Maßgeblich ist die im Amtsblatt veröffentlichte deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 und ihre Antwortsammlung zu Art. 50 KI-VO sind Verwaltungsauslegung. Sie sind rechtlich unverbindlich und binden weder die Gerichte noch die erlassende Stelle. Letztverbindlich legt allein der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung aus. Der Praxisleitfaden ist eine freiwillige Selbstverpflichtung und begründet nach Erwägungsgrund 41 der Änderungsverordnung keine Konformitätsvermutung. Der Leitfaden der Wettbewerbszentrale ist eine fachöffentliche Praxiseinordnung ohne Bindungswirkung.
Auf Verwaltungsauslegung statt auf dem Normtext beruhen insbesondere die vier kumulativen Merkmale der direkten Interaktion, die Ausnahmen für kurze Zeichenfolgen, Quellcode und Zwischenergebnisse, die enge Erleichterung für technische Ausgaben im Unternehmensverkehr, die weite Lesart des Realitätsbezugs beim Deepfake, die Offenlegung des Auftraggebers bei agentischen Systemen und die Behandlung bloßer Verbreiter.
Rechtsprechung zu Art. 50 KI-VO liegt nicht vor, weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren. Zur Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG existiert keine veröffentlichte Entscheidung. Amtliche Zahlen zur Zahl der Unterzeichner des Praxisleitfadens mit fortlaufender Fortschreibung liegen nicht vor, weshalb der Beitrag keine Zahlenreihe dazu ausweist.
Eigene Bewertungen sind im Text gekennzeichnet. Das betrifft insbesondere die zeitliche Wirkung des Art. 50 Abs. 4 KI-VO auf früher erzeugte Texte, zu der die Kommission nicht nach Inhaltsart unterscheidet und die deshalb ungeklärt bleibt, die Reichweite der Kreativschranke in der Werbung, die lauterkeitsrechtliche Einordnung, die Bewertung des wirtschaftlichen Drucks und sämtliche Szenarien. Der Abschnitt mit dem Umsetzungsplan enthält Empfehlungen des Verfassers und keine Wiedergabe des Normtextes. Rechtsstand ist der 6. August 2026.
Weiterlesen
- Digitalomnibus zur künstlichen Intelligenz: die neue Fristenarchitektur
- AI-Privacy-Expert: KI-Compliance und Datenschutz verzahnen
- AI Act umsetzen: Rollenprüfung, Pflichtenmatrix, Governance
- KI-Recht für Unternehmen
- Hub IT-Recht und Digitalisierung
Zitiervorschlag: Bohne, Jean Paul: Art. 50 KI-VO seit dem 2. August 2026 – Kennzeichnung von Chatbots, Deepfakes und KI-Texten, ITMR Rechtsanwälte PartGmbB, 6. August 2026, itmr-legal.de/blog/art-50-ki-vo-kennzeichnung.
Änderungsprotokoll
- 6. August 2026 · AktualisiertRechtsstand 6. August 2026.
Eine Aktualisierung erfolgt unter derselben Adresse, sobald die Kommission von der Befugnis des Art. 50 Abs. 7 KI-VO Gebrauch macht, die Bundesnetzagentur eigene Auslegungshinweise veröffentlicht oder eine erste Entscheidung zu Art. 50 KI-VO ergeht.
Zum Verfasser
Jean Paul Bohne ist Rechtsanwalt und Partner der ITMR Rechtsanwälte PartGmbB in Düsseldorf. Er berät Anbieter, Plattformbetreiber, Agenturen und Medienunternehmen zu IT-Recht, Datenschutzrecht, Medien- und Wettbewerbsrecht sowie zur KI-Verordnung, einschließlich der Rollenbestimmung, der Kennzeichnungskonzepte und der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Angriffe.
Kennzeichnungskonzept aufsetzen, das auch der Irreführungsprüfung standhält
Typische Mandate zu diesem Thema: Bestimmung der Anbieter- und Betreiberrolle je System und Nutzung, Kennzeichnungskonvention für die generative Content-Produktion, Freigabeprozess für Deepfakes in Werbung und Bewegtbild, Prüfung und Nachschärfung der Erstinformation in Dialogsystemen und Sprachassistenten, Bewertung der Unterzeichnung des Praxisleitfadens, Gestaltung von Kennzeichnungs- und Freistellungsklauseln in Modell-, Agentur- und Distributionsverträgen sowie Abwehr und Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Rechtsstand: . Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Inhalt
- Die Antwort in drei Sätzen
- Vier Pflichten, zwei Rollen, ein Stichtag
- Nicht jede Aussage ruht auf dem Normtext
- Jeder Absatz hat sein eigenes Anknüpfungsereignis
- Der Omnibus streckt einen einzigen Absatz
- Die Rolle entscheidet, nicht das Unternehmen
- Der Marker für Maschinen ersetzt kein Label
- Ein Produktname macht KI nicht offensichtlich
- Standardbearbeitung endet bei der Aussage
- Der Kontext entscheidet über den Deepfake
- Zwei Prüfwege, eine Verantwortung
- Transparenz heilt kein Verbot aus Art. 5
- Der Leitfaden hilft beim Nachweis, nicht der Haftung
- Vier Regime treffen denselben Inhalt
- Mitbewerber tragen ihre Abmahnkosten selbst
- Was bis zum 2. Dezember 2026 zu tun ist
- Vier Aussagen im Abgleich mit dem Normtext
- Die Trennung überzeugt, die Reichweite nicht
- Der Standard kommt vor der Rechtsprechung
- Häufige Fragen
- Was noch nicht bekannt ist
- Begriffe
- Quellen