Art. 50 KI-VO gilt: Was Anbieter und Betreiber seit dem 2. August 2026 tatsächlich kennzeichnen müssen
Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Sie enthalten keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alles, was mit KI entstanden ist, sondern vier abgegrenzte Tatbestände mit unterschiedlichen Adressaten und erheblichen Ausnahmen. Die finalen Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026, der Praxisleitfaden vom 10. Juni 2026 und der am 29. Juli 2026 aktualisierte Leitfaden der Wettbewerbszentrale bestimmen, wie diese Tatbestände operativ zu lesen sind.
- Art. 50 KI-VO ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Kapitel IV steht nicht in der Ausnahmeliste des Art. 113 Abs. 3 KI-VO; der Digital Omnibus hat die Transparenzpflichten nicht allgemein verschoben.
- Nur Art. 50 Abs. 2 KI-VO hat eine Altproduktfrist. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, endet die viermonatige Umstellungsfrist am 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 KI-VO n. F.).
- Maschinenlesbare Markierung und wahrnehmbare Kennzeichnung sind zwei Pflichten. Ein technischer Marker des Anbieters ersetzt das sicht- oder hörbare Label des Betreibers nicht.
- Die Rolle ist je System und je Nutzung zu bestimmen. Anbieter, Betreiber, Agentur, Auftraggeber und Distributor können in derselben Lieferkette unterschiedliche Pflichten tragen.
- Der Praxisleitfaden begründet keine Konformitätsvermutung. Erwägungsgrund 41 VO (EU) 2026/1744 sagt das ausdrücklich. Er ist ein Nachweisinstrument, kein Safe Harbour.
- Das schnellere Risiko ist in Deutschland die Abmahnung, nicht das Bußgeld. Eine fehlende Kennzeichnung ist für jeden Mitbewerber von außen erkennbar.
- Eine Kennzeichnung macht einen Inhalt transparent, nicht rechtmäßig. Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, IP-Rechte, UWG und sektorspezifisches Werberecht bleiben eigenständig anwendbar.
Ausgangspunkt ist die ITMR-Kernseite KI-Recht für Unternehmen. Für Rollenprüfung, Pflichtenmatrix und technische Governance schließt AI Act umsetzen an. Die vollständige Fristenarchitektur des Digital Omnibus ist im Beitrag Digital Omnibus zur KI aufgeschlüsselt; die Verzahnung mit dem Datenschutz in der Vertiefung zum AI-Privacy-Expert.
Inhalt
- Ausgangslage, Rechtsstand und Normstandort
- Die vier Tatbestände im Überblick
- Anbieter, Betreiber, Distributor und territorialer Bezug
- Markierung ist nicht Kennzeichnung
- Digital Omnibus: was gestreckt wurde und was nicht
- Art. 50 Abs. 1: Chatbots, Voicebots, KI-Agenten
- Art. 50 Abs. 2: maschinenlesbare Markierung
- Art. 50 Abs. 4: Deepfakes
- Art. 50 Abs. 4: Texte von öffentlichem Interesse
- Art. 50 Abs. 3: Emotionserkennung und Biometrie
- Praxisleitfaden und EU-Icons
- Leitfaden der Wettbewerbszentrale
- Bewertung und offene Fragen
- Andere Einordnungen
- Umsetzungsplan und Checklisten
- Aufsicht, Bußgeld und Lauterkeitsrecht
- FAQ
- Quellen
1. Ausgangslage, Rechtsstand und Normstandort
Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird gestaffelt anwendbar. Art. 113 KI-VO bestimmt den 2. August 2026 als allgemeinen Geltungsbeginn und macht davon in Absatz 3 punktuelle Ausnahmen. Kapitel IV – und damit Art. 50 KI-VO – steht in dieser Ausnahmeliste nicht. Die Transparenzpflichten sind deshalb seit dem 2. August 2026 unmittelbar anwendbar; nur für bestimmte, bereits zuvor in Verkehr gebrachte generative Systeme besteht bei Art. 50 Abs. 2 KI-VO eine Sonderfrist bis zum 2. Dezember 2026.[1][2]
Für viele Unternehmen ergibt das eine ungewohnte Reihenfolge: Im operativen Alltag greifen die Transparenzpflichten früher als große Teile des Hochrisiko-Programms mit Risikomanagement, Daten-Governance und Konformitätsbewertung. Der Aufwand bleibt beherrschbar, wenn zunächst sauber bestimmt wird, welcher Tatbestand, welche Rolle und welcher Veröffentlichungskontext vorliegen. Ohne diesen Filter wird entweder überkennzeichnet oder die entscheidende Expositionsstelle übersehen.
Art. 50 KI-VO ist keine Hochrisiko-Norm. Die Vorschrift knüpft nicht an die Risikoklasse an, sondern an eine konkrete Interaktions- oder Expositionslage.
In älteren Entwürfen und Beiträgen aus der Entstehungszeit wird die Transparenzvorschrift teilweise noch als „Art. 52 AI Act“ zitiert. Im endgültigen Verordnungstext stehen die hier behandelten Pflichten in Art. 50 KI-VO. Art. 52 KI-VO regelt heute das Verfahren zur Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als Modelle mit systemischem Risiko. Wer mit älteren Compliance-Unterlagen arbeitet, sollte die Fundstellen abgleichen.
Die finalen Leitlinien vom 20. Juli 2026 liegen offiziell vor, sind aber nicht im Amtsblatt bekannt gemacht und rechtlich unverbindlich. Sie sind eine gewichtige Auslegungshilfe für Behörden und Marktteilnehmer. Verbindlich bleiben die KI-Verordnung in der durch VO (EU) 2026/1744 geänderten Fassung und ihre Auslegung durch die zuständigen Gerichte, letztlich den Gerichtshof der Europäischen Union.[3]
2. Die vier Tatbestände im Überblick
Transparenzpflicht (Art. 50 KI-VO): Pflicht von Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme, die künstliche Herkunft einer Interaktion oder eines Inhalts erkennbar zu machen. Sie gilt risikoklassenunabhängig und neben den Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme sowie für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 53, 55 KI-VO).
Synthetischer Inhalt: durch ein KI-System erzeugter oder manipulierter Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalt.
Deepfake (Art. 3 Nr. 60 KI-VO): durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgetreu erscheinen würde.
Maschinenlesbare Markierung: technische Einbettung eines Herkunftssignals in den Inhalt, etwa signierte Metadaten oder ein Wasserzeichen, die eine automatisierte Erkennung ermöglicht – nicht notwendig für Menschen wahrnehmbar.
Wahrnehmbare Kennzeichnung: für Menschen unmittelbar erkennbarer Hinweis, der ohne technische Hilfsmittel und ohne gesonderte Handlungen verstanden werden kann.
| Norm | Tatbestand | Adressat | Kernpflicht | Anwendbar seit |
|---|---|---|---|---|
| Abs. 1 | KI-System, das direkt mit natürlichen Personen interagiert | Anbieter | System so gestalten, dass über die KI-Interaktion informiert wird | 02.08.2026 |
| Abs. 2 | Erzeugung synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte | Anbieter | Maschinenlesbare Markierung und technische Erkennbarkeit | 02.08.2026; Bestandssysteme 02.12.2026 |
| Abs. 3 | Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Betreiber | Exponierte Personen über den Betrieb informieren | 02.08.2026 |
| Abs. 4 | Deepfakes; KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses | Betreiber | Wahrnehmbare Offenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation | 02.08.2026 |
| Abs. 5 | Horizontal für Abs. 1 bis 4 | Anbieter und Betreiber | Spätestens bei erster Interaktion oder Exposition, klar, unterscheidbar, barrierefrei | 02.08.2026 |
Art. 50 Abs. 6 KI-VO stellt klar, dass die Vorschrift die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und sonstige unionsrechtliche Transparenzpflichten unberührt lässt. Wer ohnehin unter Art. 8 ff. KI-VO fällt, wird durch Art. 50 KI-VO nicht entlastet; die Pflichten treten nebeneinander.
3. Anbieter, Betreiber, Distributor – und territorialer Bezug
Die praktisch folgenreichste Weichenstellung liegt in der Rollenzuordnung. Die richtige Vorfrage lautet nicht „Nutzen wir KI?“, sondern „Welche Rolle nimmt welches Unternehmen in Bezug auf welches System und welche konkrete Nutzung ein?“ Man kann je nach Produkt, Integration, Eigenmarke und tatsächlicher Nutzung Anbieter, Betreiber oder beides sein.
Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt – unabhängig vom Sitz. Auch Anbieter aus Drittstaaten sind erfasst, wenn die Ausgabe des Systems in der Union verwendet wird. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt, ausgenommen die persönliche, nicht berufliche Nutzung.[1][4]
Die Kommission zieht die Grenze funktional: Wer als Privatperson einen Deepfake erstellt und teilt, handelt persönlich und fällt nicht unter die Verordnung. Wer damit regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt oder im Rahmen einer gewerblichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, ist Betreiber.
- Angestellte. Wird das System unter der Autorität einer juristischen Person genutzt, sind einzelne Beschäftigte – Grafiker, Webdesigner, Content-Creator, Journalistinnen – keine eigenständigen Betreiber.
- Eingebundene Dritte. Auch wenn Auftragnehmer oder Freelancer das System für die juristische Person und unter deren Verantwortung und Kontrolle bedienen, bleibt die juristische Person Betreiberin.
- Reine Distributoren. Hostinganbieter, Online-Plattformen und Rundfunkveranstalter sind nach den finalen Leitlinien nicht schon deshalb Betreiber, weil sie fremde KI-Inhalte verbreiten. Das gilt, soweit ihnen die tatsächliche Autorität über die Verwendung des KI-Systems fehlt; das bloße Anzeigen eines Labels macht sie nicht zu Betreibern. Eigene Auswahl-, Bearbeitungs- oder Kampagnenentscheidungen können die Einordnung verändern. Pflichten aus DSA, Medien-, Werbe- und Vertragsrecht bleiben unberührt.
White Label
Wer ein fremdes KI-System unter eigener Marke anbietet oder dessen Zweckbestimmung wesentlich prägt, sollte eine eigene Anbieterstellung prüfen – auch wenn die Technik vollständig zugeliefert wird.
Agenturmodell
Entscheidend ist, wer bestimmt, ob und wie generative KI eingesetzt wird. Diese tatsächliche Kontrolle wiegt schwerer als die Bezeichnung im Vertrag.
API-Integration
Eine API macht den Modellanbieter nicht automatisch zum allein verantwortlichen Anbieter des nachgelagerten Systems. Produktgestaltung und Eigenmarke bleiben zu prüfen.
Doppelrolle
Wer ein eigenes generatives System betreibt und dessen Ausgaben publiziert, schuldet beides: die technische Markierung und die wahrnehmbare Kennzeichnung.
Bei außerhalb der Union ansässigen Akteuren genügt nicht jede zufällige globale Abrufbarkeit. Maßgeblich ist, ob die Nutzung oder Verbreitung der Ausgabe in der Union vorgesehen, autorisiert oder vernünftigerweise vorhersehbar ist. Eine völlig unvorhersehbare und nicht kontrollierbare EU-Reichweite soll nach den Leitlinien nicht genügen. Umgekehrt ist eine weltweit zugängliche Veröffentlichung ein starkes Indiz. Ein pauschales Geoblocking-Gebot lässt sich daraus nicht ableiten; Zielmarkt, Sprache, Distributionsentscheidung und Kontrolle bleiben zu prüfen.[3]
Art. 50 KI-VO gehört zu den Regelungsbereichen, für die eine Open-Source-Bereitstellung keine pauschale Freistellung schafft. Auch ein ausschließlich geschäftlich genutztes System ist nicht allein wegen seines B2B-Kontexts ausgenommen. Die von der Kommission beschriebene enge B2B- und Industriekonstellation betrifft nur Art. 50 Abs. 2 KI-VO und ist gesondert sowie restriktiv zu prüfen.
B2B ist keine gesetzliche Bereichsausnahme von Art. 50 KI-VO.
4. Markierung ist nicht Kennzeichnung
Der häufigste konzeptionelle Fehler in der laufenden Umsetzung besteht darin, Art. 50 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 4 KI-VO als zwei Ausprägungen derselben Pflicht zu behandeln. Sie unterscheiden sich in Adressat, Schutzrichtung, technischem Gegenstand und Adressatenkreis der Wahrnehmung.
Adressat: Anbieter
Gegenstand: maschinenlesbares Herkunftssignal im Inhalt
Adressat der Wahrnehmung: Maschinen, Detektionswerkzeuge, Prüfstellen, Faktenchecker
Schutzrichtung: Nachverfolgbarkeit und Detektierbarkeit im Informationsökosystem
Maßstab: wirksam, zuverlässig, robust, interoperabel – soweit technisch durchführbar, unter Berücksichtigung von Inhaltsart, Umsetzungskosten und anerkanntem Stand der Technik
Adressat: Betreiber
Gegenstand: für Menschen wahrnehmbarer Hinweis
Adressat der Wahrnehmung: die konkret exponierte natürliche Person
Schutzrichtung: Täuschungsschutz im Einzelfall
Maßstab: klar und unterscheidbar, verständlich und wahrnehmbar ohne technische Hilfsmittel und ohne gesonderte Handlungen
Die Kommission spricht das in ihrer amtlichen FAQ ausdrücklich an: Betreiber können sich zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht nicht auf die vom Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO eingebettete maschinenlesbare Markierung berufen. Das ist konsequent. Ein Wasserzeichen, das nur ein Detektionswerkzeug lesen kann, leistet für den Schutzzweck des Art. 50 Abs. 4 KI-VO nichts – die Person, die getäuscht werden könnte, sieht es nicht.[4]
Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ist eine Anbieterpflicht. Sie ersetzt die für Menschen wahrnehmbare Offenlegung des Betreibers nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nicht.
Die Information nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO muss für Menschen klar wahrnehmbar sein. Diese Vorschrift verlangt für sich genommen keine maschinenlesbare Chatbot-Kennzeichnung. Eine technische Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO kommt nur hinzu, wenn das System zusätzlich synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte im Sinne dieses Absatzes erzeugt. Bei einem generativen Chatbot fallen beide Pflichten regelmäßig zusammen, bei einem rein antwortauswählenden Dialogsystem nicht.
„Unser Modellanbieter setzt signierte Metadaten, also sind wir durch.“ Das trifft die Anbieterpflicht, nicht die Betreiberpflicht – und es trifft sie nur, soweit die Metadaten den Verarbeitungsweg bis zur Veröffentlichung überstehen. Metadaten werden beim Upload auf zahlreichen Plattformen routinemäßig entfernt. Wer sich allein auf sie stützt, kennzeichnet faktisch nicht.
5. Der Digital Omnibus: was gestreckt wurde, was nicht
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI – VO (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 – ändert die KI-Verordnung an über vierzig Stellen. Für Art. 50 KI-VO sind davon genau zwei Punkte relevant.
Erstens: Die Transparenzpflichten wurden nicht verschoben. Gestreckt wurden die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Zweitens: Für Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO n. F. eine viermonatige Umstellungsfrist für Art. 50 Abs. 2 KI-VO bis zum 2. Dezember 2026. Erwägungsgrund 38 der Änderungsverordnung benennt den Zweck ausdrücklich: ausreichend Zeit zur Anpassung der Verfahren, ohne den Markt zu stören. Es handelt sich um eine reine Umstellungsfrist, nicht um eine Absenkung des Pflichtenprogramms.[2]
Die vollständige Fristenarchitektur – die neuen Stichtage für Anhang-III- und Anhang-I-Systeme, die Änderungen an Art. 4 und Art. 5 KI-VO, die erweiterten Befugnisse des AI Office und die Reallabor-Fristen – ist Gegenstand eines eigenen Beitrags: Digital Omnibus zur KI – was am AI Act wirklich verändert wird.
Ein bereits vorhandenes System kann gleichzeitig sofortige und gestreckte Pflichten auslösen. Ist ein Altsystem sowohl Chatbot als auch Generator synthetischer Inhalte, gilt die Frist bis zum 2. Dezember 2026 nur für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Der Hinweis auf die direkte KI-Interaktion nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO musste bereits am 2. August 2026 funktionieren.
- Die Übergangsfrist bis 02.12.2026 auf Betreiberpflichten übertragen – sie erfasst ausschließlich Art. 50 Abs. 2 KI-VO und ausschließlich Anbieter.
- Die Übergangsfrist auf neu in Verkehr gebrachte Systeme anwenden – maßgeblich ist das Inverkehrbringen vor dem 2. August 2026.
- Den Omnibus als pauschale Verschiebung des 2. August 2026 lesen. Gestreckt wurde ein klar abgegrenzter Teil.
- Die gewonnenen Monate bei Hochrisiko als Wartezeit behandeln. Das materielle Pflichtenprogramm bleibt unverändert; harmonisierte Normen liegen erfahrungsgemäß erst kurz vor dem Stichtag vor.
- Aus der Änderung des Art. 4 KI-VO schließen, interne Kompetenz sei entbehrlich. Ohne geschulte Produkt-, Content-, Legal- und Technikteams lässt sich Art. 50 KI-VO praktisch nicht belastbar umsetzen.
- Alle KI-Ausgaben vorsorglich pauschal labeln. Überkennzeichnung entwertet den Hinweis dort, wo er gebraucht wird, und schafft keine Rechtssicherheit.
- Die Kennzeichnung ausschließlich am Bußgeldrisiko ausrichten. Der schnellere Hebel ist in Deutschland die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
6. Art. 50 Abs. 1: Chatbots, Voicebots, KI-Agenten
Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen diese Systeme so gestalten und entwickeln, dass die betroffenen Personen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren – es sei denn, dies ist offensichtlich. Die Kommission konkretisiert vier kumulative Voraussetzungen.
- Das System muss ein KI-System im Sinne der Verordnung sein.
- Es muss auf einen echten wechselseitigen Austausch mit Menschen ausgelegt sein – nicht bloß auf Datenerhebung oder automatisierte Antwortausgabe.
- Die Interaktion muss direkt sein: Die KI kommuniziert selbst mit der Person, nicht über einen menschlichen Mittler.
- Die Interaktion muss mit natürlichen Personen stattfinden – gleich ob Verbraucher, Berufstätige oder sonstige Nutzer.
- Kundenservice-Chatbots mit kontextbezogenen Antworten
- Voicebots und KI-gestützte Sprachassistenten in der Telefonie
- Realistische Avatare mit wechselseitiger Kommunikation
- KI-Agenten, die im Auftrag Termine buchen, anfragen oder verhandeln
- Interaktive Beratungs-, Empfehlungs- und Onboarding-Systeme
- KI-gestützte Vorqualifizierung im Recruiting mit Dialogcharakter
- Statische FAQ-Seiten ohne kontextbezogene Systemantwort
- Einfache regelbasierte Abwesenheitsnachrichten
- Reine Datenerfassung ohne kommunikativen Austausch
- Maschine-zu-Maschine-Kommunikation ohne menschlichen Kontakt
- Systeme, die ausschließlich im Hintergrund analysieren
- Gesetzlich zur Straftatenverfolgung zugelassene Systeme
Die Offensichtlichkeitsausnahme ist eng
Hier wird in der Praxis am meisten überdehnt. Der Maßstab ist eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person. Die Kommission verlangt ausdrücklich eine restriktive Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht. Ein Widget, das „Chat“ heißt und ein Roboter-Icon trägt, macht die KI-Natur nicht offensichtlich – zumal in vielen Unternehmen dieselbe Oberfläche für menschliche und automatisierte Bearbeitung genutzt wird.
Ein nomineller Mensch im Prozess genügt nicht
Ein System fällt nicht schon deshalb aus Art. 50 Abs. 1 KI-VO heraus, weil formal eine Person zwischengeschaltet ist. Übernimmt ein Mensch die Ausgaben ungeprüft, dient er nur als Durchleitung oder bleibt für das Gegenüber praktisch unsichtbar, kann weiterhin eine direkte KI-Interaktion vorliegen. Anders kann es liegen, wenn ein Mensch erkennbar Hauptansprechpartner bleibt, die Ausgabe substanziell prüft, auswählt und selbst versendet.
Der Hinweis muss am Anfang ankommen
Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion, klar, unterscheidbar und unter Beachtung der Barrierefreiheitsanforderungen. Die konkrete Darstellungsform bleibt offen. Eine Klausel in Nutzungsbedingungen, ein versteckter Menüpunkt oder ein nur maschinenlesbarer Marker genügen nicht.
Für KI-Agenten konkretisieren die finalen Leitlinien die Anbieterpflicht weiter: Offenzulegen sei nicht nur die KI-Natur, sondern auch die Identität der Person, in deren Auftrag der Agent handelt. Bei Mehr-Agenten-Architekturen sei an Schlüsselpunkten wie Autorisierung, Berichterstattung und Validierung offenzulegen, und die Architektur sei so anzulegen, dass die Offenlegung in jeder Situation erfolgt, in der eine direkte Interaktion mit einer natürlichen Person vernünftigerweise wahrscheinlich ist. Diese Auftraggeber-Transparenz steht nicht in gleicher Ausdrücklichkeit im Wortlaut des Art. 50 Abs. 1 KI-VO; in agentischen Geschäftsmodellen sollte sie dennoch regelmäßig vorgesehen werden.[3]
- „Digital Assistant“ als Produktname ohne ausdrücklichen KI-Hinweis
- „Unsere Dienste verwenden KI“ ohne Bezug zur konkreten Interaktion
- Nur ein Link auf technische Dokumentation
- Nur ein Eintrag in AGB oder Datenschutzerklärung
- Nur eine unsichtbare maschinenlesbare Markierung
- Ein realistischer Avatar ohne sicht- oder hörbaren Hinweis
Ein deutlicher Hinweis zu Beginn der ersten Interaktion genügt in vielen Standardfällen. Kontextbezogene oder wiederkehrende Hinweise sind sachgerecht, wenn sich die Nutzungssituation wesentlich ändert oder erhöhtes Fehlvertrauen droht – bei realistischen Stimmen und Avataren, bei vulnerablen Nutzergruppen, bei KI-Companions, in sensiblen Gesundheits-, Rechts- oder Finanzkontexten und bei Agenten, die rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorbereiten.
Die Pflicht verlangt Erkennbarkeit, nicht Zurückhaltung. Ein Chatbot darf einen Namen tragen, eine Persönlichkeit haben, markentypisch sprechen und Aufgaben eigenständig erledigen. Verlangt ist ein klarer, früher, unmissverständlicher Hinweis – nicht der Verzicht auf ein hochwertiges Dialogerlebnis. Wer den Hinweis gestalterisch integriert, statt ihn als Warnbanner zu behandeln, verliert nichts.
7. Art. 50 Abs. 2: maschinenlesbare Markierung
Anbieter von KI-Systemen einschließlich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Norm enthält damit zwei verbundene Anforderungen: die Markierung selbst und ihre technische Detektierbarkeit. Ein Marker, der zwar gesetzt wird, praktisch aber nicht ausgelesen werden kann, erfüllt die Pflicht nicht.
Der Qualitätsmaßstab lautet: wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel – soweit technisch durchführbar und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Grenzen der jeweiligen Inhaltsart, der Umsetzungskosten und des allgemein anerkannten Stands der Technik. Diese Verhältnismäßigkeitsklausel erlaubt die Berücksichtigung technischer Grenzen. Sie erlaubt nicht, den Aufwand pauschal für unzumutbar zu erklären. Der Stand der Technik ist ein objektiver Maßstab; fehlende interne Ressourcen oder ein veralteter eigener Technologie-Stack sind keine eigenständige Freistellung.
- Bild-, Audio- und Videogeneratoren
- Textgeneratoren mit substanzieller Erzeugungsleistung
- Generative Funktionen in Produktivsoftware, soweit die Ausgabe die Eingabe wesentlich verändert
- Systeme, die auf fremden Basismodellen aufsetzen – die Verantwortung des Systemanbieters bleibt bestehen
- Kurze Zahlen-, Zeichen- oder Buchstabenfolgen
- Quellcode
- Ausgaben ausschließlich zur automatisierten Maschine-zu-Maschine-Verarbeitung ohne menschliche Exposition
- Zwischenergebnisse in geschlossenen industriellen oder Produktentwicklungsumgebungen, etwa in der Filmproduktion – nicht jedoch das Endergebnis
- Assistive Funktionen für Standardbearbeitung, die die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern
Die finalen Leitlinien erweitern den Katalog nicht erfasster oder als Standardbearbeitung behandelter Ausgaben gegenüber dem Entwurf. Dazu können auch Übersetzungen gehören, soweit sie den semantischen Gehalt nicht wesentlich verändern. Wird der Text zugleich inhaltlich umgeschrieben, zusammengefasst oder neu ausgerichtet, trägt die Ausnahme nicht mehr.
| Typischerweise Standardbearbeitung | Typischerweise darüber hinausgehend |
|---|---|
| Rechtschreib- und Grammatikkorrektur | Inhaltliche Zusammenfassung oder neue Argumentation |
| Reine Format- oder Layoutanpassung | Substanzielle Umformulierung mit geändertem Stil oder Zweck |
| Geringfügige Bildkorrektur, Zuschnitt, Farbangleichung | Einfügen oder Entfernen von Personen oder Gegenständen |
| Technische Transkription | Erzeugung einer synthetischen Stimme |
| Übersetzung ohne semantische Veränderung | Face Swap oder realistisch inszeniertes falsches Ereignis |
| Technische Qualitätsverbesserung ohne neue Aussage | Änderung von Aussage, Bedeutung, Absicht oder Wahrheitsgehalt |
Die Grenze ist nicht rein technisch zu ziehen. Entscheidend ist, ob das System neue synthetische Aussageelemente erzeugt oder Eingabe und Semantik wesentlich verändert. Dieselbe Funktion kann bei einem Inhalt bloße Standardbearbeitung und bei einem anderen eine substanzielle Manipulation sein.
Die Kommission sieht für Ausgaben in Business-to-Business- und industriellen Kontexten eine enge Ausnahme von der Markierungspflicht vor; die amtliche FAQ verweist für die Bedingungen ausdrücklich auf die Leitlinien. Diese kommen nur in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- Die Ausgabe ist ihrer Natur nach strikt technisch.
- Sie ist nur einem begrenzten, vorab bestimmten Kreis natürlicher Personen zugänglich, die professionell innerhalb der Organisation handeln.
- Sie ist weder für eine externe Verbreitung noch für eine externe Nutzung durch Dritte bestimmt.
- Wirksame technische und organisatorische Schutzvorkehrungen – etwa Mandantentrennung und rollenbasierte Zugriffskontrolle – verhindern eine absehbare externe Verwendung.
Öffentlich zugängliche und verbraucherorientierte Systeme sind ausdrücklich ausgenommen. Wer sich auf diese Konstruktion stützt, sollte Zweck, Personenkreis, Zugriffsschutz, Exportwege und Missbrauchsszenarien dokumentieren, statt sie zu behaupten.[4][3]
Was Anbieter technisch nachweisen können sollten
- Welche Markierungs- oder Provenienztechnik wird für welchen Inhaltstyp verwendet?
- Wie wird die Markierung in Ausgabe, Download, Export und API-Weitergabe eingebettet?
- Wie wird ihre Detektierbarkeit getestet – und mit welchen Fehlerraten?
- Welche Belastungstests bestehen bei Komprimierung, Zuschnitt, Transkodierung oder Plattform-Upload?
- Wie werden Interoperabilität und externe Detektionsmöglichkeiten berücksichtigt?
- Welche bekannten Grenzen und Umgehungsmöglichkeiten bestehen?
- Wie werden der Stand der Technik beobachtet und die Lösung aktualisiert?
- Welche Informationen erhalten nachgelagerte Anbieter und Betreiber?
Art. 50 Abs. 2 KI-VO verlangt keine perfekte, unzerstörbare Technik. Tragfähig ist eine dokumentierte Architektur, die Inhaltstyp, Markierung, Detektion, Schnittstellen, Weitergabe, bekannte Grenzen, Monitoring und Aktualisierung zusammenführt. Anbieter dürfen technische Komponenten Dritter nutzen; die Verantwortung für die eigene Compliance wird dadurch aber nicht ausgelagert.
Art. 111 Abs. 4 KI-VO n. F. erfasst ausschließlich Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für neu in Verkehr gebrachte Systeme gilt Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
8. Art. 50 Abs. 4: Deepfakes
Betreiber eines KI-Systems, das Deepfakes erzeugt oder manipuliert, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die Information muss spätestens bei der ersten Exposition klar und unterscheidbar wahrnehmbar sein.
- Ähnlichkeit: eine hinreichend erkennbare Ähnlichkeit zwischen dem Inhalt und der simulierten Person, Sache, dem Ort, der Einrichtung oder dem Ereignis.
- Existenz: das Simulierte muss etwas ähneln, das existiert, plausibel existieren könnte oder plausibel existiert haben könnte.
- Falscher Authentizitätsanschein: die Eignung, eine Person über Echtheit oder Wahrheitsgehalt des Inhalts zu täuschen oder in die Irre zu führen.
Für das dritte Kriterium erlaubt die Kommission eine kontextbezogene Gesamtbetrachtung: Grad der Ähnlichkeit, potenzielle Kernaussage des Inhalts, beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Einsatzkontexte sowie Zusammensetzung und Erwartungshaltung des Publikums. Erwartet das Publikum im konkreten Kontext keine Authentizität, kann der falsche Authentizitätsanschein fehlen. Die Kommission nennt als Beispiel die KI-Erzeugung von Hintergrundszenen, Spezialeffekten oder technischer Vor- und Nachbearbeitung im Rahmen üblicher Filmproduktion.[4]
Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die objektive Eignung des Inhalts, im konkreten Kontext einen falschen Echtheits- oder Wahrheitsanschein hervorzurufen. Die finalen Leitlinien lesen den Realitätsbezug weit: Auch eine nicht konkret existierende Person oder ein nicht konkret geschehenes Ereignis kann erfasst sein, wenn es plausibel existieren oder geschehen könnte. Fotorealismus erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Deepfakes, entscheidet aber nicht allein.
- Geklonte Stimme einer realen Geschäftsführerin
- Face Swap mit einer realen Person
- Realistisch inszeniertes Ereignis, das nie stattgefunden hat
- Manipulierte Produktdarstellung mit falschem Echtheitseindruck
- Synthetisches Video eines vermeintlichen Interviews
- Realistisch dargestellte Äußerung einer öffentlichen Person
- Erkennbar abstrakte oder fantastische Darstellung ohne Echtheitsanschein
- Übliche technische Vor- und Nachbearbeitung eines Films
- Offensichtliche Animation ohne realitätsbezogene Aussage
- Geringfügige Qualitätsverbesserung ohne inhaltliche Veränderung
- Rein grafische Gestaltung ohne Bezug zu einem realen Gegenstand
- Offensichtlich künstliches Szenario, dessen Publikum keine Authentizität erwartet
Die Zielgruppe verschiebt den Maßstab. Derselbe Inhalt kann im Kunst- oder Unterhaltungsumfeld anders zu bewerten sein als in einer Nachricht, einer Produktkampagne oder vermeintlicher Unternehmenskommunikation. Bei Kindern, vulnerablen Personen oder einem Publikum ohne besondere Medienkompetenz kann bereits eine geringere Realitätsnähe für den falschen Echtheitseindruck genügen.
Das Label muss ohne Spezialwerkzeug erkennbar sein
Die Offenlegung muss für natürliche Personen sichtbar oder hörbar sein. Sie darf nicht voraussetzen, dass Nutzer Metadaten auslesen, eine Browser-Erweiterung installieren oder einen externen Detektionsdienst aufrufen.
Werbung ist die enge Stelle
Die finalen Leitlinien arbeiten kontextbezogen. Ein reales Produkt vor einem offenkundig synthetischen Hintergrund ist nicht automatisch ein Deepfake. Wird dagegen das Produkt selbst so verändert, dass es besser, größer, leistungsfähiger oder anders beschaffen erscheint als in der Realität, kann sowohl Art. 50 Abs. 4 KI-VO als auch das Irreführungsverbot des UWG einschlägig sein.
Die Wettbewerbszentrale illustriert die Abgrenzung an zwei Motiven. Ein mit einem übergroßen Kapuzenpullover verhüllter Big Ben zeigt zwar zwei real existierende Objekte, wirkt aber offenkundig manipuliert. Eine normal verständige Zielgruppe glaubt nicht, dass für eine Bekleidungswerbung tatsächlich das Bauwerk eingekleidet wurde; nach Auffassung der Wettbewerbszentrale dürfte eine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO entbehrlich sein.
Wirbt ein Verlag dagegen für ein Sachbuch über Krieg mit dem KI-Motiv einer zerstörten Innenstadt, ähnelt das Motiv einer realen Innenstadt und erweckt einen dokumentarischen Eindruck. Hier liegt eine Kennzeichnungspflicht nahe. Die Grenze verläuft also nicht zwischen „echt“ und „KI“, sondern zwischen erkennbarer Inszenierung und beanspruchter Authentizität.[10]
Die Erleichterung für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke ist keine generelle Werbeausnahme. Ist sie einschlägig, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein von Deepfake-Inhalten in angemessener Weise offenzulegen, ohne die Darstellung oder den Genuss des Werkes zu beeinträchtigen. Ein Hinweis im Vor- oder Abspann, in einer eindeutig zugeordneten Beschreibung oder in einer geeigneten Programminformation kann deshalb näher liegen als ein dauerhaft dominantes Overlay. Die Pflicht entfällt nicht, sie wird proportional.
Stichtagslogik
Die Kommission stellt klar: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Sie regt eine freiwillige Kennzeichnung an, wo möglich.[4]
Die finalen Leitlinien differenzieren darüber hinaus: Bei Bild-, Audio- und Video-Deepfakes soll das Datum der Erzeugung maßgeblich sein, bei Texten zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses das Datum der Veröffentlichung. Ein vor dem Stichtag erzeugter, aber danach veröffentlichter Text wäre danach zu kennzeichnen, sofern nicht die Ausnahme redaktioneller Kontrolle greift. Zu beachten ist: Der Verordnungstext selbst enthält zu dieser Differenzierung keine ausdrückliche Regelung. Unverhältnismäßiger Aufwand – etwa das Durchsuchen ganzer Content-Datenbanken oder die Änderung gedruckter Verpackungen – wird nicht erwartet. Wird ein älterer Inhalt nach dem Stichtag wesentlich bearbeitet oder in eine neue Distributionssituation überführt, ist die Konstellation gesondert zu prüfen.
Ein Deepfake-Label erfüllt eine Transparenzpflicht. Es ersetzt keine Einwilligung, keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage und keine Nutzungsrechte. Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild und an der Stimme, Urheberrecht, Markenrecht, UWG, vertragliche Geheimhaltung und strafrechtliche Grenzen bleiben eigenständig zu prüfen. Ein gekennzeichneter Inhalt ist transparent, nicht automatisch rechtmäßig.
In Kampagnenketten kann die Agentur Betreiberin sein, wenn sie eigenständig entscheidet, ob und wie generative KI eingesetzt wird. Trifft der Auftraggeber die wesentlichen System- und Verwendungsentscheidungen oder behält er eine enge inhaltliche Kontrolle, kann die Zuordnung anders ausfallen. Verträge sollten deshalb nicht nur die Erstellung regeln, sondern auch Kennzeichnung, Nachweisführung, Weitergabe und Erhaltung der Labels.
9. Art. 50 Abs. 4: Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses
Betreiber, die ein KI-System zur Erzeugung oder Manipulation von Text einsetzen, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Drei Kriterien müssen erfüllt sein: Der Text muss veröffentlicht sein, er muss die Öffentlichkeit informieren, und er muss eine Angelegenheit öffentlichen Interesses betreffen.
Die Kommission zählt hierzu unter anderem: Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung und Dienstleistungen, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können.
| Eher erfasst | Eher nicht erfasst |
|---|---|
| Politische Berichte und Einordnungen | Interne Unternehmensnotiz |
| Beiträge zu öffentlicher Gesundheit oder Krankheitsrisiken | Individuelle Antwort in einem nichtöffentlichen Einzelchat |
| Informationen über Justiz, Verwaltung oder Grundrechte | Erkennbar fiktionaler Text |
| Berichte zu Umwelt- oder Verbrauchersicherheit | Reine technische Produktbeschreibung ohne öffentlichen Informationsbezug |
| Kapitalmarkt- oder Unternehmensinformation mit öffentlicher Relevanz | Geschlossene Kommunikation in kleinem, bestimmtem Empfängerkreis |
| Nachhaltigkeits- und Sicherheitsaussagen zu Produkten | Gewöhnlicher Werbetext ohne gesundheits-, sicherheits- oder nachhaltigkeitsbezogene Aussage |
Ein Unternehmensbeitrag kann erfasst sein, obwohl er kommerziell motiviert ist – etwa bei gesundheitsbezogenen Claims, Nachhaltigkeitsaussagen, Informationen zur Produktsicherheit oder öffentlich relevanten Finanzinformationen. Umgekehrt wird gewöhnliche Produktwerbung nicht allein deshalb zur Angelegenheit öffentlichen Interesses, weil sie öffentlich abrufbar ist. Private, rein organisationsinterne oder auf einen kleinen geschlossenen Empfängerkreis begrenzte Texte sind grundsätzlich keine Veröffentlichung an die Öffentlichkeit.
Die Kennzeichnung entfällt, wenn der KI-generierte oder manipulierte Text entweder einer menschlichen Überprüfung oder einer redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und zugleich eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Zwischen den beiden Prüfwegen besteht ein Oder-Verhältnis; die Verantwortungszuordnung tritt kumulativ hinzu. Wer nur einen der beiden Bausteine erfüllt, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen.[1]
Menschliche Überprüfung ist die bewusste Prüfung der Substanz des Inhalts durch eine oder mehrere natürliche Personen mit einschlägiger Sachkunde und fachlichem Urteilsvermögen – etwa akademische Begutachtung oder professionelle Validierungsketten.
Redaktionelle Kontrolle ist die tatsächlich ausgeübte Kontrolle einer verantwortlichen redaktionellen Instanz mit der Befugnis, den Inhalt aus inhaltlichen Gründen zu genehmigen, zu ändern oder abzulehnen, einschließlich Faktenprüfung und Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit der Quellen.
Redaktionelle Verantwortung setzt voraus, dass eine Person die letztliche rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Oberflächliche, rein formale oder verfahrensmäßige Prüfungen – Rechtschreib- oder Grammatikkontrolle – genügen ausdrücklich nicht.[4]
- Prüfung des inhaltlichen Aussagekerns
- Faktenprüfung anhand belastbarer Quellen
- Prüfung durch eine fachlich geeignete natürliche Person
- Befugnis, den Text zu ändern, zurückzuweisen oder nicht freizugeben
- Klar zugeordnete redaktionelle Verantwortung für die Endfassung
- Erneute Prüfung nach jeder wesentlichen KI-Änderung
- Reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung
- Automatisierter zweiter KI-Check
- Ungeprüfte Freigabe per Klick
- Allgemeine Redaktionsrichtlinie ohne Prüfung des konkreten Textes
- Review einer Vorfassung mit späteren substanziellen KI-Änderungen
- Unklare oder faktisch diffuse Verantwortung
Art. 50 KI-VO schreibt kein bestimmtes Nachweisformat vor. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte dennoch belegen können, welche Fassung geprüft wurde, wer geprüft hat, welche Quellen herangezogen wurden, welche Änderungen erfolgt sind und wer die redaktionelle Verantwortung übernommen hat.
- KI-Entwurf eindeutig kennzeichnen
Ausgangsfassung, verwendetes System und wesentliche Arbeitsaufträge nachvollziehbar halten.
- Fachliche Prüfung durchführen
Tatsachen, Schlussfolgerungen, Quellen, Claims und rechtlich sensible Aussagen substanziell prüfen.
- Endfassung festschreiben
Nur die geprüfte Fassung freigeben und spätere materielle Änderungen kontrollieren.
- Redaktionelle Verantwortung zuordnen
Eine natürliche oder juristische Person muss die abschließende rechtliche Verantwortung tragen.
- Prüfspur aufbewahren
Reviewer, Datum, Version, Quellen und Freigabeentscheidung in angemessenem Umfang dokumentieren.
Die Ausnahme betrifft nur die wahrnehmbare Kennzeichnung des Betreibers nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Der Anbieter des generativen Systems kann unabhängig davon weiterhin verpflichtet sein, die Ausgabe nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO maschinenlesbar zu markieren.
10. Art. 50 Abs. 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung müssen die exponierten natürlichen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Personen dem System in Echtzeit ausgesetzt sind oder ob es nachträglich ausgewertet wird. Art. 50 Abs. 3 KI-VO verlangt nicht, dass bereits in diesem Hinweis jedes technische Detail und der vollständige Zweck erläutert werden; weitergehende Informationspflichten können sich aber aus Datenschutz-, Arbeits-, Verbraucher- oder Sektorrecht ergeben. Für gesetzlich zur Straftatenverfolgung zugelassene Systeme besteht eine Ausnahme.[4]
Art. 50 KI-VO steht neben Art. 5 KI-VO. Ist eine konkrete Form der Emotionserkennung oder der biometrischen Kategorisierung verboten – etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen im Rahmen der dort geltenden Grenzen –, wird sie nicht dadurch zulässig, dass die Betroffenen informiert werden. Transparenz heilt keine verbotene Praxis.
Vor dem Einsatz prüfen
- Fällt die Funktion tatsächlich unter Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung?
- Besteht Verbotsnähe nach Art. 5 KI-VO?
- Welche Personen werden exponiert – Beschäftigte, Kunden, Besucher?
- Wann und über welchen Kanal erreicht sie der Hinweis?
Datenschutz mitprüfen
- Rechtsgrundlage und besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Transparenz nach Art. 13 oder 14 DSGVO
- Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- Datenschutz-Folgenabschätzung und technisch-organisatorische Maßnahmen
11. Praxisleitfaden und EU-Icons
Der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht. Er wurde von unabhängigen Sachverständigen in einem vom AI Office moderierten Verfahren erarbeitet und besteht aus zwei Abschnitten: Abschnitt 1 für Anbieter zu Markierung und Detektion, Abschnitt 2 für Betreiber zur Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Texten. Kommission und KI-Gremium haben ihn am 8. bzw. 9. Juli 2026 als angemessen bewertet. Nach Angaben der Kommission hatten ihn bis Ende Juli 2026 rund 190 Unternehmen und Organisationen unterzeichnet.[5][6]
Art. 50 Abs. 7 KI-VO wurde durch den Digital Omnibus geändert. Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden und prüft unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob deren Befolgung angemessen ist. Hält sie einen Leitfaden für unangemessen, kann sie einen Durchführungsrechtsakt mit gemeinsamen Vorschriften erlassen.
Gestrichen wurde die Befugnis, Praxisleitfäden durch Durchführungsrechtsakt zu genehmigen. Die Begründung in Erwägungsgrund 41 VO (EU) 2026/1744 ist für die Rechtsanwendung zentral: Die Praxisleitfäden hätten nur begrenzte Rechtswirkung und begründeten insbesondere keine Konformitätsvermutung.[2]
Der Praxisleitfaden begründet nach Erwägungsgrund 41 VO (EU) 2026/1744 keine Konformitätsvermutung. Die Unterzeichnung ist ein Nachweisinstrument, kein Haftungsschild.
Was die Unterzeichnung bringt
Belegte Vorteile nach Angaben von Kommission und AI Office.
- Unionsweit anerkanntes, als angemessen bewertetes Nachweisinstrument – unabhängig von Sitz und zuständiger Marktüberwachungsbehörde
- Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Vertrauen bei der Nachweisführung
- Geringere Wahrscheinlichkeit umfangreicher Auskunftsverlangen
- Reduzierter Verwaltungsaufwand durch einen harmonisierten Umsetzungsrahmen
- Teilnahme an den Signatory Taskforces zum Praxisaustausch
Was sie nicht bringt
Grenzen, die in der Beratung häufig unterschätzt werden.
- Keine Konformitätsvermutung
- Kein abschließender Nachweis der Rechtskonformität – die Bewertung bleibt bei den Behörden, die letztverbindliche Auslegung beim EuGH
- Keine Befreiung von den Ermittlungsbefugnissen der Marktüberwachung
- Keine Erledigung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 3 KI-VO – der Leitfaden deckt nur Abs. 2, 4 und 5 ab
- Keine ausdrücklich normierte Bußgeldmilderung; Art. 99 KI-VO nennt den Praxisleitfaden nicht als Zumessungsfaktor
Wer nicht unterzeichnet, muss die Erfüllung von Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 KI-VO mit alternativen, gleichwertig geeigneten Maßnahmen darlegen. Das ist keine rechtliche Schlechterstellung, kann aber einen höheren Erklärungs- und Auskunftsaufwand bedeuten – insbesondere für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Der Leitfaden bekennt sich zu der Erkenntnis, dass keine Einzeltechnik alle vier gesetzlichen Qualitätsanforderungen zugleich erfüllt. Verlangt wird deshalb ein mehrschichtiger Ansatz: digital signierte, sicher zeitgestempelte und manipulationsevidente Metadaten in Verbindung mit einem nicht wahrnehmbaren Wasserzeichen. Für Textausgaben bestehen differenzierte Schwellen; sehr kurze Ausgaben sind ausgenommen. Fingerprinting und internes Logging sind optionale Ergänzungen. Für anbieterseitige Unterzeichner des einschlägigen Commitments ist bis zum 2. Februar 2027 eine Interoperabilitätslösung für die Detektion umzusetzen – etwa eine standardisierte Schnittstelle, ein öffentlich lesbarer Signposting-Mechanismus im Inhalt oder die Teilnahme an einer Konsortiallösung. Dieses Datum ist eine Verpflichtung aus dem Leitfaden, keine gesetzliche Frist.[5]
Ergänzend hat die EU einen offiziellen Icon-Satz für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereitgestellt, den Betreiber generativer Systeme verwenden können. Die Nutzung ist freiwillig; sie erleichtert die Erfüllung der Wahrnehmbarkeitsanforderung des Art. 50 Abs. 5 KI-VO und schafft Wiedererkennbarkeit über Anbieter hinweg.[7]
Icon plus Klartext ist regelmäßig belastbarer als ein Icon allein. Ein Icon erhöht die Wiedererkennbarkeit; ob seine Bedeutung für die konkrete Zielgruppe eindeutig ist, bleibt zu prüfen. Ein Icon allein schafft keinen automatischen Compliance-Nachweis. Zu prüfen ist außerdem, ob das Label nach Download, Repost oder Weiterverbreitung erhalten bleibt.
12. Der Leitfaden der Wettbewerbszentrale – hilfreich, aber nicht die letzte Auslegung
Die Wettbewerbszentrale hat am 4. Februar 2026 einen kostenfreien Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht und am 29. Juli 2026 – nach Erscheinen der finalen Kommissionsleitlinien – ein Update mit Klarstellungen und Ergänzungen angekündigt. Für Werbende, Agenturen und Plattformen ist das Dokument relevant, weil es typische Motive, Kennzeichnungsformen, Zielgruppenfragen und mögliche lauterkeitsrechtliche Folgen in deutscher Sprache aufbereitet. Die Wettbewerbszentrale weist selbst darauf hin, dass Rechtsprechung noch fehlt und dass umstritten ist, was in der Praxis als Deepfake gilt.[11][10]
- Konkrete Werbemotive statt abstrakter Normwiedergabe
- Kontext- und Zielgruppenprüfung bei realistisch wirkenden Bildern
- Hinweis auf klare, möglichst deutschsprachige Labels für technikferne Zielgruppen
- Warnung, dass Plattformlabels und Metadaten im Einzelfall nicht genügen
- Verknüpfung mit Irreführung, AI-Washing und sonstigem Wettbewerbsrecht
- Der Chatbot-Hinweis nach Abs. 1 ist nicht schon deshalb maschinenlesbar auszugestalten.
- Ein bloßer Fehlercheck ist kein tragfähiger Human-Review-Nachweis.
- Kauf, Umbenennung und Integration eines Chatbots begründen nicht automatisch die Anbieterrolle.
- Ein Verstoß gegen Art. 50 KI-VO führt nicht ohne weitere Prüfung zu einem Anspruch nach § 3a UWG.
| Punkt | Tendenz der Wettbewerbszentrale | ITMR-Einordnung |
|---|---|---|
| Ähnlichkeit | Weites Verständnis: Auch Motive ohne konkretes reales Vorbild sollen im Zweifel gekennzeichnet werden. | Deckt sich mit der weiten Leitlinienlesart des Existenzkriteriums. Für die Praxis heißt das: Im Zweifel kennzeichnen ist die risikoärmere, nicht die rechtlich zwingende Variante. |
| Chatbot-Kennzeichnung | Die Kennzeichnung müsse auch maschinenlesbar sein. | Art. 50 Abs. 1 KI-VO verlangt eine klare Information für Menschen. Maschinenlesbarkeit folgt nur aus dem eigenständigen Abs. 2, wenn synthetische Inhalte erzeugt werden. |
| Menschliche Endkontrolle | Geschulte Menschen könnten Texte auf Fehler untersuchen. | Die Kommission verlangt eine bewusste Prüfung der Substanz oder tatsächliche redaktionelle Kontrolle. Rechtschreibung, Grammatik oder ein bloßer Fehlercheck reichen nicht. |
| Wettbewerbsrecht | Verstöße könnten unlauter sein und Unterlassungsansprüche auslösen. | Ernst zu nehmen. Für § 3a UWG müssen Marktverhaltensregel, Spürbarkeit und Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Unabhängig davon greifen §§ 5, 5a UWG. |
Der Leitfaden der Wettbewerbszentrale ist ein Frühwarn- und Marktsignal. Er ersetzt weder den Normtext noch die finalen Kommissionsleitlinien und erst recht keine gerichtliche Auslegung.
AI-Washing ist ein eigenständiges Werberisiko
Unternehmen sollten nicht nur prüfen, ob ein Inhalt als KI-generiert kenntlich zu machen ist. Ebenso relevant ist, wie mit KI geworben wird. Aussagen wie „vollautomatisch“, „fehlerfrei“, „neutral“, „ärztlich geprüft“ oder „100 % KI“ müssen wahr, nachweisbar und für die konkrete Systemleistung zutreffend sein. Der Einsatz von KI rechtfertigt keine überhöhten Leistungs-, Genauigkeits- oder Unabhängigkeitsclaims. Auch eine formal richtige Art.-50-Kennzeichnung schützt nicht vor Irreführung über das Produkt selbst.
13. Bewertung: was überzeugt, was offen bleibt
Überzeugend ist die konsequente Trennung von maschinenlesbarer Markierung und wahrnehmbarer Kennzeichnung. Sie verhindert die naheliegende, aber schutzzweckwidrige Verlagerung der Betreiberpflicht auf die Technik des Anbieters. Ebenso überzeugend ist der kontextbezogene Deepfake-Test: Er vermeidet die Absurdität, jeden KI-Hintergrund in einem Werbebild zum kennzeichnungspflichtigen Deepfake zu erklären, ohne die Umgehung über Formatentscheidungen zu eröffnen.
Systematisch stimmig ist auch die Streichung der Genehmigungsbefugnis in Art. 50 Abs. 7 KI-VO. Ein Durchführungsrechtsakt, der einen Leitfaden genehmigt, dem der Gesetzgeber ausdrücklich keine Konformitätsvermutung beimisst, wäre ein Formalakt ohne Mehrwert gewesen. Die verbleibende Fallback-Befugnis für den Fall der Unangemessenheit hält den Druck aufrecht.
Offen bleibt insbesondere Folgendes:
- Die Robustheit der Markierung im realen Verbreitungsweg. Metadaten werden auf zahlreichen Plattformen beim Upload entfernt, Wasserzeichen überstehen aggressive Kompression und Re-Encoding nicht zuverlässig. Ob der Stand der Technik die geforderte Robustheit leistet, ist eine empirische, keine juristische Frage.
- Die Verzahnung von Anbieter- und Betreiberpflicht in mehrstufigen Wertschöpfungsketten. Verlangt werden verhältnismäßige Maßnahmen einschließlich vertraglicher Regelungen mit Distributionspartnern, damit Kennzeichnungen nachgelagert sichtbar bleiben. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist noch nicht konturiert.
- Die Reichweite der Offensichtlichkeitsausnahme. Der Verweis auf die durchschnittlich informierte Person ist aus dem Lauterkeitsrecht vertraut, dort aber notorisch streitanfällig.
- Die Abgrenzung der Standardbearbeitung. Rechtschreibkorrektur ja, semantische Umformulierung nein – dazwischen liegt der gesamte Bereich moderner Schreibassistenz.
- Die weit gezogenen Leitlinienbegriffe. Der auf plausibel existierende Konstellationen erweiterte Deepfake-Bezug, die Offenlegung des Auftraggebers bei KI-Agenten, die Stichtagsdifferenzierung nach Erzeugungs- und Veröffentlichungsdatum und die enge B2B-Konstruktion sind praktisch hilfreich, aber nicht in dieser Ausdrücklichkeit im Normtext angelegt.
- Die Einordnung als Marktverhaltensregel. Ob § 3a UWG auf Art. 50 KI-VO anwendbar ist, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Die Frage entscheidet über die Reichweite der privaten Rechtsdurchsetzung.
- Die verbindliche Auslegung insgesamt. Die Leitlinien sind unverbindlich; die letztverbindliche Auslegung obliegt allein dem EuGH. Nationale Marktüberwachungsbehörden und – im Rahmen von Art. 75 Abs. 1 KI-VO – das AI Office werden ihnen aber voraussichtlich folgen.
Die Entscheidung, die Leitlinien weniger als zwei Wochen vor dem Geltungsbeginn zu verabschieden, verdient eine nüchterne Anmerkung: Sie hat Unternehmen, die früh mit der Umsetzung begonnen haben, in eine Planung auf Basis des Entwurfs vom 8. Mai 2026 gezwungen. Dass die finale Fassung dieselbe neunteilige Struktur beibehält und keine grundlegende Kehrtwende enthält, ist deshalb die praktisch wichtigste Nachricht: Wer auf Basis des Entwurfs gearbeitet hat, muss nachschärfen, nicht neu bauen.
Geschäftsmodelle mit generativer oder interaktiver KI sind nicht per se problematisch. Problematisch ist eine Rollen-, Kennzeichnungs- und Nachweisstruktur, die ihre eigene Funktionsweise nicht abbildet.
14. Andere Einordnungen
- Substanziell sind die Delta-Analysen zwischen Entwurf und Endfassung. Sie leisten das, was die Kommissions-FAQ nicht leistet: Sie benennen, wo sich die Auslegung bewegt hat – bei der Ausweitung der Ausnahmen von Art. 50 Abs. 2 KI-VO, beim Distributor-Betreiber-Verhältnis, bei der Verengung der Kreativausnahme und bei der Stichtagslogik für vorbestehende Inhalte.
- Verkürzt ist die verbreitete Formel, ab dem 2. August 2026 müsse alles gekennzeichnet werden, was mit KI erstellt wurde. Sie ist normativ falsch und verursacht Überkennzeichnung – mit der paradoxen Folge, dass der Hinweis dort an Signalwert verliert, wo er gebraucht wird.
- Ebenso verkürzt ist die gegenläufige Erzählung, der Digital Omnibus habe den 2. August 2026 abgeräumt. Sie führt bei Betreibern zu Untätigkeit an genau der Stelle, an der keine Frist gestreckt wurde. Die tatsächliche Reichweite der Verschiebungen ist im Beitrag zum Digital Omnibus aufgeschlüsselt.
- Reines Pressemitteilungs-Echo ist ein erheblicher Teil der Berichterstattung: Übernahme der vier Tatbestände, Nennung des Bußgeldrahmens, kein Zugriff auf die Ausnahmen. Für die Umsetzungsplanung ist das wertlos, weil die Ausnahmen den Aufwand bestimmen.
- Unterbelichtet bleibt in vielen Beiträgen die deutsche Durchsetzungsrealität. Für die meisten Unternehmen ist nicht das Bußgeldverfahren, sondern die Abmahnung im einstweiligen Verfügungsverfahren der wahrscheinlichere Erstkontakt mit Art. 50 KI-VO.
15. Umsetzungsplan und Checklisten
Der Einstieg in die Umsetzung ist keine Rechtsfrage, sondern eine Inventarfrage. Wer nicht weiß, welche KI-Systeme im Haus mit Menschen sprechen und welche Inhalte erzeugen, kann Art. 50 KI-VO nicht anwenden.
- Systeminventar bilden
Direkte Interaktionen, generative Ausgaben, biometrische Funktionen und Publishing-Workflows vollständig erfassen.
- Rolle je Nutzung bestimmen
Anbieter, Betreiber, Agentur, Auftraggeber und Distributor nicht pauschal, sondern je System und konkretem Einsatz zuordnen.
- Art.-50-Trigger prüfen
Abs. 1, 2, 3 und 4 getrennt prüfen und Mehrfachanwendung ausdrücklich zulassen.
- Label- und Markierungsarchitektur festlegen
Menschenwahrnehmbare Hinweise, maschinenlesbare Provenienz und Erhaltung in Export- und Distributionswegen verbinden.
- Ausnahmen belegen
Offensichtlichkeit, Standardbearbeitung, B2B-Kontext, Kreativprivileg oder Human Review nicht behaupten, sondern dokumentieren.
- Verträge und Freigaben härten
Markierungsfähigkeit, Labelerhalt, Review, Änderungsanzeigen sowie Audit- und Mitwirkungspflichten vertraglich absichern.
- Testen und aktualisieren
Interfaces, Audiohinweise, Metadaten, Wasserzeichen, Plattform-Uploads und den Stand der Technik regelmäßig prüfen.
1 · Inventarisierung
Grundlage für alles Weitere.
- Alle KI-Systeme im Einsatz erfassen, inklusive generativer Funktionen in Standardsoftware
- Je System und Nutzung die Rolle bestimmen
- Prüfen, welcher der vier Tatbestände einschlägig ist
- Bei generativen Systemen das Datum des Inverkehrbringens festhalten
- Ergebnis dokumentieren – auch das Negativergebnis
2 · Anbieter interaktiver Systeme
Das Interface selbst muss die Transparenz tragen.
- Hinweis architektonisch verankern, nicht nur im Frontend
- Offensichtlichkeitsausnahme restriktiv dokumentieren
- Text-, Audio- und Avatarvarianten getrennt testen
- Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit berücksichtigen
- Hinweis auch bei Embedded-, White-Label- und API-Varianten sichern
- Wiederholte Hinweise für sensible Situationen planen
- Bei Agenten: KI-Natur und vertretene Organisation offenlegen
3 · Anbieter generativer Systeme
Markierung muss über Inhaltstypen und Exportwege hinweg funktionieren.
- Audio, Bild, Video und Text getrennt erfassen
- Standardbearbeitung von synthetischer Erzeugung abgrenzen
- Markierungs- und Detektionsverfahren festlegen
- Metadatenverlust bei Download und Plattform-Upload testen
- Robustheit gegen Komprimierung und Bearbeitung prüfen
- Technische Grenzen und Fehlerraten dokumentieren
- Nachgelagerte Anbieter und Betreiber informieren
- Interoperabilitätspfad festlegen, falls der Leitfaden gezeichnet wird
4 · Marketing, Medien, Content
Sichtbare Kennzeichnung in der Freigabestrecke verankern.
- Deepfake-Prüfung für Bild, Stimme und Video in den Freigabeprozess integrieren
- Zielgruppe und Echtheitserwartung dokumentieren
- Werbung nicht pauschal als kreatives Werk behandeln
- Label direkt am Inhalt oder im wahrnehmbaren Kontext platzieren
- Bei Inhalten, die nicht von Beginn an wahrgenommen werden, Hinweis wiederholen
- EU-Icon gegebenenfalls mit Klartext kombinieren
- Persönlichkeits-, IP-, Datenschutz- und Werberecht mitprüfen
- KI-Leistungsclaims auf AI-Washing und Nachweisbarkeit prüfen
5 · Redaktion und Kommunikation
Bei Texten entscheidet die Qualität der menschlichen Prüfung.
- Veröffentlichung und öffentliches Interesse prüfen
- KI-Entwurf und Endfassung versionieren
- Fachlich geeignete Reviewer bestimmen
- Fakten, Quellen, Claims und Schlussfolgerungen prüfen
- Befugnis zur Änderung oder Zurückweisung sicherstellen
- Redaktionelle Verantwortung ausdrücklich zuordnen
- Nach wesentlicher KI-Änderung erneut prüfen
6 · Vertrag und Wertschöpfungskette
Die Stelle, an der Compliance in der Praxis am häufigsten reißt.
- Anbieter-, Betreiber- und Distributorrollen vertraglich klarstellen
- Inverkehrbringungsdatum und Produktversion belegen lassen
- Markierungsfunktion vertraglich spezifizieren
- Detektions- und Testinformationen anfordern
- Änderungen des Markierungsverfahrens anzeigen lassen
- Distributionspartner zur Erhaltung der Labels verpflichten
- Auskunfts-, Audit- und Mitwirkungsrechte sichern
- Haftung für entfernte oder fehlerhafte Kennzeichnungen regeln
- Chatbots und Voicebots mit klarer Erstinformation und markentypischer Gestaltung
- KI-Agenten mit transparenter Rollen- und Auftraggeberlogik
- Generative Content-Produktion mit sauberer Trennung zwischen kennzeichnungspflichtigen und nicht kennzeichnungspflichtigen Ausgaben
- KI-gestützte Werbeproduktion – der Hintergrund bleibt frei, die geschönte Produktdarstellung nicht
- Deepfakes mit geeigneter Offenlegung und geklärten Rechten
- Kreative Werke mit werkverträglicher, nicht störender Kennzeichnung
- Redaktionell verantwortete KI-Publikation – die Ausnahme ist real, sie muss nur echt sein
- Interne KI-Werkzeuge in dokumentiert enger Kontrollumgebung
16. Aufsicht, Bußgeld und Lauterkeitsrecht
Deutschland hat die nationale Durchführung kurz vor dem Stichtag abgeschlossen. Das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen, hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert, wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 233) und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.[8]
Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, Koordinierungsstelle, nationale Anlaufstelle und Beschwerdestelle, soweit nicht andere Fachbehörden zuständig sind. Bei ihr entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Das Modell bleibt hybrid: In vollharmonisierten Produktbereichen und spezialgesetzlich beaufsichtigten Sektoren können weiterhin andere Fachbehörden zuständig sein.[9]
| Stelle | Reichweite |
|---|---|
| Nationale Marktüberwachungsbehörden (Deutschland: Bundesnetzagentur) | Regelfall der Durchsetzung von Art. 50 KI-VO |
| AI Office | Begrenzt: KI-Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, wenn System und Modell von demselben Anbieter oder aus demselben Unternehmen stammen; sowie KI-Systeme, die in eine nach dem DSA benannte sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine eingebettet sind |
| Europäischer Datenschutzbeauftragter | KI-Systeme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union |
| Mitbewerber und qualifizierte Verbände | Zivilrechtliche Durchsetzung über das UWG, unabhängig vom Aufsichtsverfahren |
Verstöße gegen Art. 50 KI-VO fallen unter Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO: Geldbußen bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Art. 50 KI-VO liegt damit in der mittleren Sanktionsstufe – unterhalb des Rahmens für verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO.
Für KMU einschließlich Start-ups kehrt Art. 99 Abs. 6 KI-VO die Berechnung um: Dort gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte. Für ein Unternehmen mit 12 Mio. EUR Jahresumsatz liegt die Obergrenze damit bei rund 360.000 EUR statt bei 15 Mio. EUR. Der Digital Omnibus hat Art. 99 Abs. 1 KI-VO zudem neu gefasst und die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Sanktionierung die Interessen und das wirtschaftliche Überleben von KMU, Start-ups und kleinen Midcap-Unternehmen zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss bemerkenswert: Die Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO ist in Art. 99 KI-VO nicht bußgeldbewehrt – die Kennzeichnungspflicht ist es.
Die deutsche Flanke: Abmahnung statt Bußgeld
Für die meisten Unternehmen ist das behördliche Bußgeld nicht das Erstrisiko. Eine fehlende Kennzeichnung ist von außen sichtbar – für jeden Mitbewerber, jeden Wettbewerbsverband, jede Verbraucherschutzorganisation. Das macht Art. 50 KI-VO zu einem Tatbestand, dessen Durchsetzung praktisch eher im einstweiligen Verfügungsverfahren als im Verwaltungsverfahren stattfinden dürfte.
Dafür spricht: Art. 50 KI-VO verfolgt nicht nur behördliche Kontrollzwecke. Die Norm zielt darauf, Täuschung zu verhindern und informierte Entscheidungen zu ermöglichen – also unmittelbar auf den Schutz der Marktentscheidung. Das ist die klassische Schutzrichtung einer Marktverhaltensregel.
Dagegen spricht: Die Vorschrift ist in ein eigenes, ausdifferenziertes Aufsichts- und Sanktionsregime eingebettet. Ob daneben Raum für den Rechtsbruchtatbestand bleibt und wann die Spürbarkeitsschwelle erreicht ist, bleibt zu klären.
Stand: höchstrichterlich ungeklärt; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs speziell zu Art. 50 KI-VO liegt nicht vor. Die überwiegende Einschätzung in der deutschen Beratungspraxis neigt zur Bejahung, eine Gegenposition wird vertreten.[12]
Auf die Klärung des § 3a UWG kommt es für das Abmahnrisiko nicht entscheidend an. Die Irreführungstatbestände greifen unabhängig davon.
Wer einen KI-generierten Inhalt als authentisch ausgibt, handelt regelmäßig irreführend nach § 5 UWG. Wer die künstliche Herkunft verschweigt, obwohl sie für die geschäftliche Entscheidung wesentlich ist, enthält eine wesentliche Information nach § 5a UWG vor. Bei KI-generierten Testimonials – der erfundenen Kundin aus Hamburg – kommt zusätzlich der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in Betracht.
- § 18 Abs. 3 MStV: Kennzeichnungspflicht für mittels Computerprogramm automatisiert erstellte Inhalte in sozialen Netzwerken – gilt bereits und unabhängig von der KI-Verordnung.
- Art. 35 Abs. 1 lit. k DSA: Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen müssen manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte kennzeichnen.
- Art. 13, 14, 22 DSGVO: eigenständige Informationspflichten, wo personenbezogene Daten verarbeitet oder automatisierte Entscheidungen getroffen werden.
- Bereichsspezifisches Recht: insbesondere Heilmittelwerberecht, Kapitalmarktrecht und Lebensmittelinformationsrecht mit eigenen Transparenz- und Irreführungsmaßstäben.
Wer die Kennzeichnungskonvention allein an der Frage ausrichtet, ob die Marktüberwachungsbehörde tätig wird, unterschätzt die Lage. Die Konvention sollte zugleich der Irreführungsprüfung nach §§ 5, 5a UWG standhalten – das ist der strengere und der schnellere Maßstab. Wer beides zusammen denkt, erfüllt den aufsichtsrechtlichen Teil regelmäßig ohnehin. Und: Eine Kennzeichnung, deren Reichweite, Funktion und Prüfstand niemand erklären kann, bleibt in beiden Verfahren angreifbar.
17. FAQ
Muss ab dem 2. August 2026 jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?
Hat der Digital Omnibus die Transparenzpflichten verschoben?
Reicht die Bezeichnung „AI Assistant“ oder ein Bot-Avatar?
Muss der Hinweis bei einem Chatbot maschinenlesbar sein?
Reicht das Wasserzeichen des Modellanbieters für unsere Kennzeichnungspflicht?
Ist jedes KI-generierte Bild ein Deepfake?
Müssen wir unser bestehendes Content-Archiv nachträglich kennzeichnen?
Vermeidet ein Korrekturdurchlauf durch einen Mitarbeiter die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte?
Macht die Kennzeichnung einen Deepfake rechtmäßig?
Können Wettbewerber eine fehlende KI-Kennzeichnung abmahnen?
Sollten wir den Praxisleitfaden unterzeichnen?
Ist der Leitfaden der Wettbewerbszentrale verbindlich?
Wer setzt Art. 50 KI-VO in Deutschland durch?
18. Quellen
Normtext
- [1] Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) – EUR-Lex; insbesondere Art. 3 Nr. 3 und 60, Art. 5, Art. 50, Art. 99 Abs. 4 lit. g und Abs. 6, Art. 111, Art. 113
- [2] Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026 – EUR-Lex; insbesondere Erwägungsgründe 38, 40, 41, 46 sowie Art. 1 Nr. 7 und 20
Europäische Kommission und AI Office
- [3] Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, 20. Juli 2026 – Policy-Seite und Download
- [4] Questions & Answers zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, Stand 24. Juli 2026 – Kommissions-FAQ
- [5] Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, 10. Juni 2026 – Policy-Seite
- [6] Bewertung der Angemessenheit des Praxisleitfadens durch Kommission und KI-Gremium – Library
- [7] EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte – Policy-Seite
- Pressemitteilung IP/26/1653 vom 20. Juli 2026 – Press corner
Nationale Durchführung
- [8] Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, BGBl. 2026 I Nr. 233 vom 28. Juli 2026, in Kraft seit 29. Juli 2026 – BMDS, Gesetzgebungsverfahren
- [9] Bundesregierung, Meldung zum Inkrafttreten des KI-Durchführungsgesetzes, 30. Juli 2026 – bundesregierung.de
- Deutscher Bundestag, Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4594, Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/6407 – Textarchiv
Wettbewerbszentrale und Lauterkeitsrecht
- [10] Wettbewerbszentrale, Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Leitfaden vom 4. Februar 2026 – PDF
- [11] Wettbewerbszentrale, Ab 02. August: Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Medien, 29. Juli 2026 – Ankündigung des Leitfaden-Updates
- [12] § 3a UWG – Gesetze im Internet; daneben insbesondere §§ 5, 5a UWG und der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Fachöffentliche Einordnungen
- Reed Smith, Transparency obligations for AI-generated content: The Code of Practice adequacy decision and the final EU Commission Guidelines on Article 50 AI Act – Viewpoints
- Bird & Bird, European Commission adopts final Guidelines on AI Act Article 50 transparency obligations – first impressions – Insights
- Freshfields, EU AI Act Unpacked #33: The final Code of Practice on Transparency of AI-generated content – Technology Quotient
- Stibbe, The AI Act’s transparency obligations – rules, scope and timeline – Publications
Weiterführend bei ITMR
- Digital Omnibus zur KI – was am AI Act wirklich verändert wird: vollständige Fristenarchitektur, Änderungen an Art. 4 und Art. 5 KI-VO, erweiterte Befugnisse des AI Office
- AI-Privacy-Expert: Verzahnung von KI-Compliance, Datenschutz und Governance
- KI-Recht für Unternehmen: Pflichtenkreise, Risikoklassen und Governance im Überblick
- AI Act umsetzen: Rollenprüfung, Pflichtenmatrix, Governance und technische Umsetzung
Zur Quellenlage: Die finalen Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 sind offiziell veröffentlicht, aber nicht im Amtsblatt bekannt gemacht und rechtlich unverbindlich; die letztverbindliche Auslegung der KI-Verordnung obliegt den zuständigen Gerichten und letztlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Der Leitfaden der Wettbewerbszentrale ist eine fachöffentliche Praxiseinordnung und ein Signal für die deutsche Rechtsdurchsetzung, aber keine verbindliche Rechtsquelle. Dieser Beitrag trennt Normtext, amtliche Auslegung, fachöffentliche Position und eigene juristische Bewertung; Aussagen, die allein auf der Auswertung des Leitlinientextes beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Rechtsstand ist der 2. August 2026. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Art.-50-Setup strukturieren, technisch härten und im Markt verteidigen
Art. 50 KI-VO ist kein Grund, Chatbots, KI-Agenten oder generative Contentmodelle zurückzufahren. Er ist ein Grund, Rollen, Ausgaben, Interfaces und Freigabewege sauber zu ordnen. ITMR bestimmt, welcher Tatbestand greift, welche Ausnahme belastbar ist und welche Nachweise in Produkt, Publishing-Workflow und Lieferkette benötigt werden – und richtet die Kennzeichnungskonvention zugleich am strengeren lauterkeitsrechtlichen Maßstab aus.
Typische Mandate: Inventarisierung und Rollenmatrix · Kennzeichnungskonzept für generative Content-Produktion · Deepfake-Freigabeprozess für Werbung und Bewegtbild · Prüfung und Nachschärfung der Chatbot- und Agenten-Offenlegung · Bewertung der Unterzeichnung des Praxisleitfadens · Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen · vertragliche Absicherung in Modell-, Agentur- und Distributionsketten.
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