Der Beitrag behandelt keinen allgemeinen Einstieg in das Urheberrecht, sondern eine eng umrissene Streitfrage: Kann die Kombination aus Zeichnung und Slogan als geschütztes Gesamtwerk urheberrechtlichen Schutz genießen, obwohl der Slogan für sich genommen nicht schutzfähig ist? Für Kreative, Rechteinhaber und Unternehmen mit Merchandising-, Lizenz- oder Verwertungsinteressen bleibt die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie den Blick auf die urheberrechtliche Gesamtbetrachtung schärft. Für die breitere Einordnung urheberrechtlicher Schutzvoraussetzungen, Verwertung und Rechtsdurchsetzung finden Sie die fachliche Vertiefung auf der Seite zum Urheberrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat 2022 nicht selbst abschließend über Schadensersatz entschieden, sondern die Sache wegen eines Gehörsverstoßes an das OLG München zurückverwiesen.
- Im Kern ging es um die Frage, ob Zeichnung und Slogan nur isoliert oder als urheberrechtlich relevantes Gesamtwerk zu prüfen sind.
- Der Beschluss ist für kreative Kombinationsleistungen bedeutsam, weil er eine zu enge Betrachtung einzelner Werkbestandteile korrigiert.
- Stand April 2026 ist der Altbeitrag vor allem als Einordnung der damaligen BGH-Intervention lesbar; nach der Zurückverweisung hat das OLG München im März 2025 erneut gegen den Grafiker entschieden.
Stand April 2026
Der vorliegende Beitrag ordnet die Entscheidung des BGH vom 28.07.2022 ein. Nach der Zurückverweisung wurde der Rechtsstreit vor dem OLG München erneut verhandelt. Nach übereinstimmend berichteten juristischen Fachmeldungen und Presseberichten hat das OLG München die Klage im März 2025 erneut abgewiesen. Für die heutige Lektüre bedeutet das: Der Altbeitrag bleibt als Darstellung der damaligen prozessualen Korrektur durch den BGH relevant, bildet aber nicht den letzten bekannten Stand des Verfahrens ab.
BGH hebt Urteil des OLG München auf
Im Streit zwischen einem Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher und dem Fußball Club FC Bayern München hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2022 (I ZR 11/22) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben und eine erneute Verhandlung angeordnet. Das Gericht hatte zuvor eine Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Zivilprozessordnung - ZPO) konnte sich der Kläger nun erfolgreich dagegen wehren. Die Entscheidung des OLG München die Revision nicht zuzulassen verletzte den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz.
Vorausgegangen war der ganzen Sache eine schon länger währende Streitigkeit. Angefangen hatte alles mit einem Bundesligaspiel zwischen Borussia Dortmund und Schalke 04 im März 2015. Die beiden damaligen Spieler des BVB bejubelten in dieser Begegnung einen Torerfolg, indem sie sich wie die Comicfiguren Batman und Robin maskierten. Der Kläger, seines Zeichens Fan des FC Bayerns, nahm dies zum Anlass eine eigene Interpretation von Batman und Robin zu entwerfen. Als der FC Bayern den BVB zum Halbfinalspiel im Münchener Stadion empfing, präsentierten die heimischen Fans eine von dem Kläger entworfene Choreographie. Darauf zu sehen waren Karikaturen der Bayern Spieler Arjen Robben und Franck Ribery in Batman und Robin Verleidung. Darunter war der Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ zu lesen.
Nachdem der FC Bayern eine, vom Kläger vorgeschlagene, gemeinsame Vermarktung der Zeichnung ablehnte, bot der Club in seinem Fanshop ab 2019 Merchandisingartikel mit eben jener Darstellung von „Badman & Robben“ (teilweise leicht abgewandelt) an.
Der Kläger sah in dieser Verwendung seine Urheberrechte verletzt und klagte vor dem Landgericht München I (Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19) auf Schadensersatz (§ 97 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG). Dieses bestätigte die Sichtweise des Klägers und stellte fest, dass dieser ein urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk im Sinne des § 2 UrhG geschaffen hatte und dieses nicht ohne Zustimmung des Urhebers hätte verwendet werden dürfen.
Das OLG München entscheid in dem, von der Beklagtenseite angestrebten, Berufungsverfahren und gab dem FC Bayern Recht. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Beklagten an und bewertete die auf den Merchandising Artikeln verwendeten Bilder als eigenständige Werke. Der Verwendete Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ ist nach Ansicht des OLG München als kurze Wortfolge nicht schutzfähig. Geschwiegen hat das Obergericht in seiner Entscheidung allerdings zu den Ausführungen des Landgerichts und dem Vortrag des Klägers. So führt der BGH in seinem Beschluss aus:
„Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankomme und deshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Es hat vielmehr geprüft, ob dem "isoliert betrachteten" Slogan als Sprachwerk eine eigene Werkqualität zukommt, und hat außerdem unterstellt, dass die Zeichnungen isoliert betrachtet Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG haben. Es hat aber nicht geprüft, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - dem Slogan und den Zeichnungen in einer Gesamtbetrachtung Werkqualität zukommt“
sowie:
„Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag des Klägers zu den mit der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Schutzgegenständen bei seiner Entscheidung nicht erwogen.“
Das OLG München muss also nun erneut entscheiden. Kommt es bei der nachzuholenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei „Badman & Robben“ um eine künstlerische Leistung im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG handelt, kann der Grafiker doch noch Schadensersatz verlangen.
Was davon heute wichtig bleibt
- Die Entscheidung zeigt, dass urheberrechtliche Schutzfragen nicht vorschnell auf einzelne Bestandteile verengt werden dürfen.
- Bei kombinierter Gestaltung kann die Gesamtwirkung entscheidend sein, auch wenn einzelne Elemente isoliert betrachtet schwächer geschützt sind.
- Für Merchandising, Kampagnen und kreative Verwertungsmodelle bleibt die saubere Rechteklärung vor jeder Nutzung zentral.
Wer Schutzfähigkeit, Nutzungsrechte, Lizenzketten oder die gerichtliche Durchsetzung vertiefen möchte, findet die systematische Einordnung auf der Seite zum Urheberrecht.
Praktische Folge für Unternehmen und Kreative
Der Fall zeigt, wie konfliktträchtig Fan-Kultur, kreative Eigenleistung und spätere kommerzielle Verwertung werden können. Sobald Entwürfe, Slogans, Illustrationen oder Choreographie-Elemente in Merchandising oder andere Vermarktungsformen überführt werden, stellt sich nicht nur die Frage nach einzelnen Werkteilen, sondern nach der Rechteposition am Gesamtauftritt.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Wenn es um Schutzfähigkeit, Lizenzierung, Verwertung oder die gerichtliche Durchsetzung kreativer Leistungen geht, ist eine klare urheberrechtliche Einordnung häufig entscheidend. Bei ITMR wird dieser Bereich anwaltlich insbesondere durch folgende Ansprechpartner abgedeckt:
Jean Paul P. Bohne
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Schwerpunkt unter anderem auf Urheberrecht, Medienrecht und der gerichtlichen Durchsetzung kreativer Rechtepositionen.
Emma-Marie Kürsch
Tätig unter anderem im Urheberrecht mit Fokus auf die Abwehr und Durchsetzung von Rechtsverletzungen bei kreativen Leistungen.
Offizielle Quellen und Hinweise
Weiterführende Einordnung
Der Fall betrifft eine spezifische urheberrechtliche Konstellation an der Schnittstelle von Illustration, Slogan, Fan-Choreographie und späterer Vermarktung. Für die allgemeine Frage, wann kreative Leistungen geschützt sind, wie Nutzungsrechte sauber strukturiert werden und wie Rechte außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden können, führt die passende Vertiefung auf die Seite Urheberrecht: Schutz, Verwertung und Durchsetzung kreativer Leistungen.
Hinweis zum späteren Verfahrensstand
Für den nach der Zurückverweisung eingetretenen weiteren Verlauf finden sich spätere Einordnungen und Berichte unter anderem bei beck-aktuell, WBS.LEGAL und in der Süddeutschen Zeitung. Diese Hinweise dienen hier ausschließlich der zeitlichen Einordnung des Altbeitrags.
Badman und Robben und der FC Bayern München
Cornelius Borski