Die Bezeichnung „klimaneutral“ wirkt in der Werbung stark, ist aber rechtlich erklärungsbedürftig. Dieser Beitrag ordnet ein älteres Urteil des LG Karlsruhe ein, zeigt die fortbestehende Relevanz für Green Claims in der Produktwerbung und hält den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern unverändert.
Einordnung der Aussage „klimaneutral“
Für wen das relevant ist
Relevant ist das Thema vor allem für Unternehmen, Markenverantwortliche, Produktteams, Agenturen und Inhouse Legal, die umweltbezogene Aussagen auf Verpackungen, Produktseiten oder in Kampagnen freigeben.
Welche Rechtsfrage im Kern entsteht
Entscheidend ist, ob die Bezeichnung „klimaneutral“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinreichend klar ist oder ohne nähere Erläuterung eine Irreführung nach dem UWG begründen kann.
Warum der Altbeitrag weiter wichtig ist
Der Beitrag zeigt eine frühe gerichtliche Linie gegen pauschale Klimawerbung. Das Urteil des LG Karlsruhe steht damit an einer Stelle, an der sich die spätere Verdichtung der Rechtsprechung bereits abzeichnete.
Wo die fachliche Vertiefung liegt
Wer konkrete Umwelt-, Klima- oder Wirkungsaussagen belastbar prüfen will, findet die maßgebliche Vertiefung bei produktbezogenen Nachhaltigkeitsaussagen und Claims.
Kernaussagen
Die Aussage „klimaneutral“ ist rechtlich riskant, wenn offenbleibt, ob Emissionen vermieden, reduziert oder lediglich kompensiert werden.
Das LG Karlsruhe hat 2023 beanstandet, dass Verbraucher auf der Verpackung nicht hinreichend erkennen konnten, nach welchen Kriterien die behauptete Klimaneutralität zustande kommen sollte.
Der BGH hat 2024 klargestellt, dass mehrdeutige umweltbezogene Begriffe regelmäßig bereits in der Werbung selbst eindeutig erläutert werden müssen.
Für Unternehmen bedeutet das: Pauschale Green Claims ohne klaren Bezugsrahmen, ohne belastbare Nachweise und ohne saubere Aufklärung bleiben besonders angreifbar.
Heutige Einordnung
Seit dem hier besprochenen Urteil des LG Karlsruhe hat sich die Rechtslage weiter verdichtet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ bei Mehrdeutigkeit regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn bereits in der Werbung selbst klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung gemeint ist.
Der BGH hebt zudem hervor, dass Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung umweltbezogener Aussagen gilt damit ein strenger Maßstab an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit.
Hinzu kommt die gesetzgeberische Entwicklung: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen neuen Vorgaben zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 gelten überwiegend ab dem 27.09.2026. Für die Prüfung von Green Claims bleibt der Beitrag daher relevant, muss heute aber zusammen mit der späteren BGH-Rechtsprechung gelesen werden.
Was genau unter dem Begriff „klimaneutral“ zu verstehen ist
Die Bezeichnung als „klimaneutral“ ist auf den Konsumgütern vieler Unternehmen zu finden. So auch auf einigen Produkten der Drogeriemarktkette dm. Was genau unter dem Begriff „klimaneutral“ zu verstehen ist, sei jedoch nicht eindeutig. Deshalb ist die Deutsche Umwelthilfe gegen diese Bezeichnung vor das Karlsruher Landgericht (LG) gegangen und hat in erster Instanz gewonnen (Urt. v. 26.07.2023, Az. 13 O 46/22 KfH).
Hintergrund sind einige Produkte von dm, welche mit einem Label mit der Bezeichnung „Klimaneutral“ beworben werden. Die Deutsche Umwelthilfe kritisierte, dass für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar sei, was hinter dieser Bezeichnung stecke und zog vor das Karlsruher Landgericht. Dieses teilte nun die Auffassung der Deutschen Umwelthilfe und untersagte dm, seine Produkte weiterhin mit dem Zusatz „Klimaneutral“ zu versehen.
In der Bezeichnung „klimaneutral“ bewertete es als wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, sowie als Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a Abs. 1 UWG, unter anderem aufgrund der fehlenden Hinweise auf der Verpackung, um die beworbene Nachhaltigkeit zu prüfen.
Für die Verbraucher sei nicht ersichtlich, in welchem Lebenszyklus des Produkts die Klima- oder Umweltneutralität gesichert würde und anhand welcher Kriterien eine Bewertung als „klimaneutral“ erfolgte. Dabei handle es sich aber um wichtige Informationen "für den umweltinteressierten durchschnittlichen Verbraucher“.
Für eine solche Information reiche die Angabe des Zertifizierungspartners ClimatePartner GmbH auf der Packung alleine nicht aus, selbst wenn auf deren Website die Kriterien für diese Bewertung genauer erläutert werden würden. Erforderlich sei der direkte Verweis auf die Website des Zertifizierungspartners. Im Fall von dm sei Verbrauchern nicht der Hinweis erteilt worden, dass sie die Kriterien, anhand welche diese Klimaneutralität angenommen wurde, auf der Website von ClimatePartner nachlesen können.
Im Fall gegen dm beanstandete das Karlsruher Landgericht aber auch die Zertifizierungskriterien des Zertifizierungspartners selbst. Dieser bestätigte Klimaneutralität, „wenn das bei der Herstellung emittierte CO2 durch Zahlungen in bestimmte Projekte, unter anderem in ein Waldschutzprojekt in Peru, `ausgeglichen‘ wird.“ Die Strategie vieler Unternehmen, welche auch dm verfolgte, durch Zahlungen an Waldschutzprojekte zu leisten, um seine Produkte als „klimaneutral“ bezeichnen zu können, ginge nicht auf.
Denn Waldschutzprojekte kompensieren CO² nur für eine gewisse Dauer, nämlich bis zum Sterben der Bäume. Das CO² dahingegen habe in der Atmosphäre eine deutlich längere Verweildauer. Die Bezeichnung als „Klimaneutral“ suggeriere jedoch, dass die Kompensation dauerhaft erfolge, was die von dm unter dieser Bezeichnung angebotenen Produkte nicht einhalten könnten. Dass die Unterstützung von Waldprojekten allgemein einen positiven Effekt für die Speicherung von CO² habe, zweifelte das Gericht nicht an.
Jedoch eben nicht in dem Umfang, welchen die Bezeichnung „Klimaneutral“ suggeriere.
Eine ähnliche Bewertung nahm das LG bei dem neu eingeführten Siegel „umweltneutral handeln“. Auch hier nimmt das LG Karlsruhe eine aktive Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 UWG an.
Im Ergebnis ist das Urteil des LG Karlsruhe ein Urteil gegen Greenwashing. Dass es bei dieser neuen Problematik noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, zeigt sich bei einem Urteil, was zwanzig Tage vor dem gegen dm von dem OLG Düsseldorf gefällt wurde. Dort wurde gegen den Fruchtgummihersteller Katjes, welcher seine Produkte als „klimaneutral“ bewirbt, vorgegangen. Das OLG Düsseldorf erklärte diese Bezeichnung als zulässig.
Was davon heute praktisch fortgilt
Für Verpackung, Listing und Kampagne
Je knapper der Werberaum, desto wichtiger wird eine saubere Aussagearchitektur. Allgemeine Klima- und Umweltbegriffe sollten nicht losgelöst von Bezugsgröße, Nachweis und Erläuterung verwendet werden.
Für die materielle Prüfung solcher Aussagen ist die Vertiefung zu Green Claims, Siegeln und Produktwerbung die naheliegende Anschlussstelle.
Rechtliche Anschlussfrage
Neben der Claim-Prüfung bleibt häufig zu klären, wie die Aussage im jeweiligen Werbekanal erscheint und ob zusätzliche Transparenzpflichten ausgelöst werden. Diese breitere Einordnung liegt typischerweise im Werberecht.
Kurzes Fazit
Der Altbeitrag bleibt als frühe Greenwashing-Einordnung tragfähig. Seine praktische Reichweite ist heute jedoch nur zusammen mit der späteren BGH-Entscheidung vollständig erfassbar: Wer „klimaneutral“ wirbt, muss die Aussage inhaltlich tragen können und ihre konkrete Bedeutung so transparent machen, dass der Werbeeindruck nicht mehrdeutig in die Irre führt.
Quellen und Rechtsprechung
| Quelle | Einordnung |
|---|---|
| LG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023, 13 O 46/22 KfH | Ausgangsentscheidung des hier besprochenen Beitrags zur Aussage „klimaneutral“ bei dm-Produkten. |
| OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023, 20 U 72/22 | Frühe Parallelentscheidung zur Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral“. |
| BGH, Pressemitteilung Nr. 138/2024 vom 27.06.2024 | Offizielle Einordnung des BGH zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“. |
| BGH, Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23 | Leitentscheidung zu Klarheit, Mehrdeutigkeit und Erläuterungspflichten bei „klimaneutral“-Werbung. |
| Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43 | Deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 mit überwiegend ab dem 27.09.2026 geltenden Änderungen. |
Fachliche Einordnung von Green Claims
Bei Aussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „CO₂-reduziert“ geht es meist nicht nur um Sprachgefühl, sondern um Nachweis, Bezugsrahmen, Claim-Tiefe und den konkreten Werbeeindruck im Markt.
Für diese Schnittstelle aus Produktkommunikation, Werberecht und wettbewerbsrechtlicher Angreifbarkeit ist bei ITMR insbesondere Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM als fachlich naheliegender Ansprechpartner eingebunden.
Die praktische Relevanz entsteht häufig vor dem Livegang: bei Verpackungen, Produktseiten, Kampagnen, Marktplatztexten, Freigaben und internen Prüfprozessen.
LG Karlsruhe: Bezeichnung als „klimaneutral“ wettbewerbswidrig