ITMR Creative Commons und Schadensersatzrecht

Creative Commons-Lizenzen - OLG Köln zum Schadensersatz

Urteilsbesprechung
Veröffentlicht 2018Creative CommonsUrheberrechtBildnutzungLizenzverstoß

Creative Commons-Lizenzen erleichtern die Nachnutzung von Fotos, Grafiken, Texten und anderen Inhalten. Rechtlich entscheidend ist jedoch nicht das Schlagwort „frei“, sondern die konkrete Lizenzfassung und ihre Bedingungen. Im Urheberrecht sind bei CC-Nutzungen vor allem die Lizenzbedingungen selbst, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG und mögliche Ansprüche bei Verstößen nach § 97 UrhG relevant.

Für Unternehmen, Agenturen, Redaktionen und Website-Betreiber ist dieser Beitrag vor allem als Einordnung einer älteren Kölner Entscheidung wichtig: Er zeigt, dass ein Verstoß gegen CC-Bedingungen nicht automatisch zu einem hohen Lizenzschadensersatz führt, die Nutzung aber dennoch außerhalb der Lizenz liegen und damit urheberrechtlich problematisch sein kann.

  • Lizenztyp und Versionsstand müssen konkret geprüft werden.
  • Namensnennung, Lizenzhinweis und Link auf den Lizenztext sind regelmäßig der zentrale Prüfpunkt.
  • Beschränkungen wie NC, ND oder SA müssen gesondert eingehalten werden.
  • CC-Lizenzen erfassen nicht automatisch Marken-, Design- oder Persönlichkeitsrechte Dritter.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Der Beitrag bleibt als Einordnung der Kölner Linie relevant. Für die Praxis ist heute zusätzlich wichtig: Creative Commons empfiehlt im Regelfall die internationale Lizenzversion 4.0. Nach den deutschsprachigen FAQs ist diese auch mit deutschem Recht vereinbar. CC-Lizenzen sind unwiderruflich, enden aber automatisch, wenn ihre Bedingungen nicht eingehalten werden.

Bei der Nachnutzung sind deshalb insbesondere Namensnennung, Versionsangabe, Lizenzhinweis, Link auf den konkreten Lizenztext und – soweit einschlägig – der Hinweis auf Bearbeitungen sauber umzusetzen. Der ältere Beitrag unten bleibt damit vor allem für die Frage interessant, wann ein Lizenzverstoß neben Unterlassung und Kostenerstattung auch zu messbarem Schadensersatz führen kann.

Creative Commons-Lizenzen („CC-Lizenzen“) sind standardisierte Lizenzverträge, mithilfe derer Autoren oder Fotografen der Öffentlichkeit auf einfache Art und Weise Nutzungsrechte an eigenen Werken einräumen können. Doch Augen auf! Diese CC-Lizenzen gibt es in ganz verschiedenen Arten. Gekennzeichnet werden die verschiedenen Nutzungsrechte und Pflichten der Nutzer durch entsprechende Symbole.

Aktueller Fall

Aktuell hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine urheberrechtliche Streitigkeit zu entscheiden, wobei CC-Lizenzen eine wesentliche Rolle spielten (OLG Köln, Urteil v. 13.4.2018, Az. 6 U 131/17). Ein Fotograf hatte verschiedene Fotos auf einer Plattform zur Verfügung gestellt und diese mit einer entsprechenden CC-Lizenz versehen. Ein Internetnutzer hatte die Fotos heruntergeladen und auf seiner eigenen Website eingebunden, ohne dabei jedoch die Vorgaben und Bedingungen der CC-Lizenz zu beachten. Der Fotograf forderte aufgrund eines Verstoßes gegen sein Urheberrecht daraufhin (Lizenz-) Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Köln verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes sowie der entstandenen Rechtsanwaltskosten des Fotografen (LG Köln, Urteil v. 24.08.17, Az.14 O 336/15). Das Bemerkenswerte an der Entscheidung war, dass diese von der früheren Rechtsprechung des OLG Köln abwich (vgl. OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az.6 U 60/14).

Wie war die Rechtsprechung bisher?

In einem früheren Verfahren hatte das OLG Köln einen (Lizenz-) Schadensersatzanspruch eines Fotografen abgelehnt, der seine Fotos ebenfalls unter eine CC-Lizenz (Bedingungen: Nennung des Urhebers und nicht-kommerzielle Nutzung) gestellt hatte. Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass der „objektive Wert“‘ des urheberrechtlich geschützten Inhalts nur mit „Null“ angesetzt werden könne, sofern ein Werk durch eine CC-Lizenz für die nicht-kommerzielle Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Im Falle der nicht-kommerziellen Nutzung würde der Urheber, also der Fotograf, dementsprechend nämlich keine Lizenzgebühren erheben. Daher sei ihm auch kein Schaden entstanden. Dies hatte das Gericht mit der einfachen Rechnung „Aber 100% von 0 sind immer noch 0“ begründet.

Was hat sich jetzt geändert?

In dem aktuellen Verfahren (OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17) hat das OLG Köln seine Rechtsprechung etwas angepasst, auch mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil v. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13). Der BGH stelle damals nämlich bei der Berechnung des (Lizenz-) Schadensersatzes nicht auf eine etwaige Lizenzgebühr ab, sondern berücksichtigte den „wirtschaftlichen Wert“, der einem Fotografen durch die Nutzungseinräumung zu nicht-kommerziellen Zwecken, jedoch verbunden mit einer Nennung des Urhebers sowie einer Verlinkung, durch die Werbung zukommt.

Diesen „wirtschaftlichen Wert“ berücksichtigte nunmehr auch das OLG Köln. Jedoch hatte der Kläger in diesem Fall keine Verlinkung auf seine eigene Website gefordert, sondern auf die Plattform, wo er die Fotos veröffentlicht hatte. Aus diesem Grund verneinte das OLG Köln einen dementsprechenden „wirtschaftlichen Wert“ mangels Werbung für den Fotografen.

Was bedeutet das für Autoren und Fotografen?

Durch die neue Entscheidung des OLG Köln wird deutlich, dass ein (Lizenz-) Schadensersatzanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn ein Werk unter eine CC-Lizenz gestellt und durch den Verwender gegen diese verstoßen wird. Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs hat der Urheber die Möglichkeit, einen für ihn bestehenden „wirtschaftlichen Wert“ der Nutzungseinräumung darzulegen, wonach sich die Höhe eines etwaig bestehenden Schadensersatzanspruchs beurteilen kann. Die Chancen für Fotografen und andere werden somit besser, bei Verstößen gegen CC-Lizenzen gegen die Verwender vorzugehen und Schadensersatz zu erhalten. Bisher haben die Gerichte nämlich die Verletzung des Urheberrechts in den meisten Fällen anerkannt, mangels Schaden jedoch seltener Schadensersatz zugesprochen.

Worauf es heute praktisch ankommt

„Kostenlos“ heißt nicht bedingungslos

Eine CC-Nutzung bleibt nur innerhalb der konkret gewählten Lizenz erlaubt. Schon formale Fehler können dazu führen, dass die Nutzung nicht mehr von der Lizenz gedeckt ist.

Namensnennung ist der Hauptprüfpunkt

Fehler bei Autor, Lizenztyp, Versionsangabe oder Link auf den Lizenztext sind in der Praxis besonders risikoreich. Genau dort kippen viele Nutzungen aus der Lizenz.

Der Schadensersatz bleibt eine Einzelfallfrage

Der ältere Kölner Streit zeigt, dass zwischen Rechtsverletzung und Höhe des Schadens streng zu unterscheiden ist. Für die Bezifferung kommt es auf den konkreten wirtschaftlichen Wert der Nutzung an.

CC deckt nicht alle Rechte ab

Auch wenn eine Nutzung urheberrechtlich lizenziert ist, können weitere Rechte betroffen sein, etwa Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen oder andere Schutzrechte am verwendeten Material.

Einordnung im größeren Zusammenhang

Wer Bilder, Texte, Grafiken oder sonstige Inhalte im Unternehmen, auf Websites, in Kampagnen oder in redaktionellen Umfeldern nutzt, sollte CC-Konstellationen nicht als Randthema behandeln. Eine vertiefte Einordnung zu Lizenzketten, Bildnutzung, Rechteklärung und Konflikten finden Sie im Bereich Urheberrecht für Unternehmen, Agenturen und Rechteinhaber.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bei Fragen zu Bildnutzung, Lizenzketten, Creative-Commons-Konstellationen und urheberrechtlichen Konflikten sind bei ITMR insbesondere folgende anwaltliche Profile naheliegend.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Naheliegend bei urheberrechtlichen Konflikten, Lizenzfragen, streitigen Nutzungen und der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Urheberrecht und Bild- & Fotorecht

Natalie Utz, LL.M.

Naheliegend bei medien-, urheber- und bildrechtsnahen Sachverhalten, insbesondere bei der rechtlichen Einordnung konkreter Nutzungs- und Veröffentlichungskonstellationen.


Creative Commons-Lizenzen - OLG Köln zum Schadensersatz

Felix Meurer

Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk