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Datenschutz: BGH setzt Verfahren gegen Facebook aus

Einordnung
11. April 2019 Datenschutzrecht Facebook Verbandsklage Wettbewerbsrecht

Dieser Beitrag dokumentiert einen prozessualen Zwischenstand aus dem Frühjahr 2019. Für die heutige Einordnung ist vor allem wichtig, dass der EuGH die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in zwei Schritten präzisiert und der BGH den Streit um das Facebook-App-Zentrum am 27. März 2025 abschließend entschieden hat. Die datenschutzrechtliche Vertiefung finden Sie im Datenschutzrecht; der größere fachliche Zusammenhang liegt im Bereich IT-Recht & Digitalisierung.

Schneller Einstieg

Worum es hier geht

Im Kern geht es um Informationspflichten, Einwilligung und die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittanbieter-Apps innerhalb eines sozialen Netzwerks.

Warum der Beitrag weiter relevant ist

Der Fall hat grundlegend geklärt, wann Verbraucherverbände Datenschutzverstöße auch ohne Individualmandat gerichtlich verfolgen können.

Für wen das praktisch wichtig ist

Für Plattformbetreiber, Anbieter mit Drittintegrationen, Verantwortliche für Consent- und Transparenztexte sowie für Verbände und Prozessvertreter.

Stand April 2026

Aktueller Stand zum Verfahren

Der Ausgangspunkt dieses Beitrags war die Aussetzung des Revisionsverfahrens. Diese prozessuale Zwischenlage ist inzwischen überholt. Der EuGH hat am 28. April 2022 in der Rechtssache C-319/20 klargestellt, dass nationale Regelungen qualifizierten Verbänden eine gerichtliche Verfolgung von DSGVO-Verstößen auch ohne Auftrag einer konkret betroffenen Person eröffnen können. Am 11. Juli 2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-757/22 außerdem präzisiert, dass dies auch für behauptete Verstöße gegen die Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO gilt.

Auf dieser Grundlage hat der BGH am 27. März 2025 im Verfahren I ZR 186/17 die Revision zurückgewiesen. Nach der späteren höchstrichterlichen Einordnung war die Präsentation der Spiele im Facebook-App-Zentrum datenschutzrechtlich und lauterkeitsrechtlich zu beanstanden; zudem wurde der Hinweis zum Posten im Namen der Nutzer als unwirksame AGB-Klausel bewertet. Der folgende Ausgangstext bleibt als damalige Einordnung lesbar und wird durch diesen Hinweis ergänzt, nicht ersetzt.

Stand Einordnung
11.04.2019 Der BGH setzt das Verfahren bis zu einer EuGH-Entscheidung aus.
28.04.2022 EuGH, C-319/20: Verbände können unter nationalen Voraussetzungen Datenschutzverstöße auch ohne Individualmandat verfolgen.
11.07.2024 EuGH, C-757/22: Das gilt auch für behauptete Verstöße gegen Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO.
27.03.2025 BGH, I ZR 186/17: Die Revision bleibt ohne Erfolg; die App-Center-Gestaltung war rechtswidrig.

War das App-Zentrum von Facebook rechtswidrig gestaltet?

Es ist einmal wieder so weit. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss sich mit datenschutzrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk „Facebook“ beschäftigen. Genauer gesagt muss der BGH jetzt erst einmal gar nichts machen außer abwarten, denn er hat das Verfahren ausgesetzt bis der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren in anderer Sache entschieden hat.

Aber worum geht es überhaupt? Auf Facebook befindet sich ein sogenanntes „App-Zentrum“. Dort bietet Facebook den Nutzern kostenlos Online-Spiele an. Der Haken an der Sache ist, dass diese Spiele nicht von Facebook betrieben werden, sondern von Drittanbietern. Warum ist das ein Problem? Es geht wie so häufig um die Weitergabe, die Übermittlung von Nutzerdaten durch Facebook an die Drittanbieter.

Im jetzt zu entscheidenden Fall wurden im Jahr 2012 mehrere Spiele auf Facebook angeboten, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ die Hinweise zu lesen waren.

Darin hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer einen Verstoß gegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) und § 4a Absatz 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung (BDSG a.F.) gesehen und erhob Klage gegen Facebook.

Nach Ansicht des Klägers sei der Hinweis zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten der Nutzer unzureichend und daher keine Grundlage für eine wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten. Außerdem seien die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb alter Fassung (UWG a.F.) (jetzt § 3 Absatz 1, § 3a UWG), weshalb der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Facebook nach § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG habe.

Das Landgericht (LG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 16 O 60/13) hatte Facebook antragsgemäß verurteilt. Facebook musste es danach unterlassen, im App-Zentrum kostenlose Spiele so zu präsentieren, dass die Benutzer des Netzwerks beim Betätigen des Buttons eine Erklärung zur Übermittlung der bei Facebook hinterlegten personenbezogenen Daten an den Betreiber des Spiels und zur Ermächtigung des Betreibers abgeben, im Namen des Verbrauchers Informationen zu posten.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht KG, Urteil vom 22. September 2017 - 5 U 155/14 hatte deutsches Recht für anwendbar erklärt und entschieden, dass Facebook Daten im Sinne des § 3 Absatz 4 Nr. 3 BDSG a.F. verarbeitet habe, die Einwilligung der Benutzer jedoch unwirksam sei, da durch den von Facebook gegebenen Hinweis offen geblieben sei, welche Daten freigegeben würden.

Nun hat der BGH das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (I-20 U 40/16) ausgesetzt. In diesem Verfahren geht es um datenschutzrechtliche Fragen in Zusammenhang mit dem Einbinden des Facebook-Like-Buttons auf anderen Websites ohne informierte Einwilligung des Websitebesuchers.

In beiden Verfahren sind die gleichen Fragen entscheidungserheblich. Der BGH möchte die Frage klären lassen, ob Verbände wie der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer überhaupt Verstöße gegen die Datenschutz-Richtlinie verfolgen können oder ob dies allein durch die Datenschutzbehörden oder durch die Betroffenen erfolgen kann.

Zwar bestimmt die nationale Regelung des § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG das qualifizierte Einrichtungen, wie hier der Verband, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorgehen kann, jedoch stehen dem möglicherweise die EU-Regelungen in Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) entgegen.

Es bleibt also spannend bis zur Entscheidung des EuGH, welche eine Vielzahl von offenen Fragen wird beantworten müssen.

Was davon heute fortgilt

Transparenz bleibt der Kernpunkt

Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen Nutzer mit einem Klick in Datenweitergaben, Drittzugriffe oder Veröffentlichungen im eigenen Namen einbezogen werden. Solche Prozesse müssen klar, verständlich und vollständig erklärt werden.

Datenschutz und Lauterkeitsrecht greifen ineinander

Der Fall zeigt, dass Datenschutzverstöße in bestimmten Konstellationen nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch über das Wettbewerbsrecht und das Unterlassungsklagengesetz relevant werden können.

Historischer Beitrag mit fortwirkender Aussage

Der Ausgangsbeitrag ist kein aktueller Einstieg in das gesamte Datenschutzrecht. Er bleibt aber als Fallvertiefung zur Verbandsklage, zu Informationspflichten und zur Gestaltung datenintensiver Plattformfunktionen weiterhin aufschlussreich.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Die heutige Einordnung dieses Falls liegt an der Schnittstelle von Datenschutz, Plattformgestaltung, Informationspflichten und prozessualer Durchsetzung.


Datenschutz: BGH setzt Verfahren gegen Facebook aus

Stephan Bergmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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