ITMR EuGH und der Facebook Like-Button

Dislike für Facebook Like-Button auch vom EuGH?

Urteilsbesprechung

Juli 2019DatenschutzrechtFacebook Like-ButtonWebsite-PluginsEuGH

Der Beitrag ordnet einen inzwischen entschiedenen Grundsatzfall zu Social-Plugins auf Websites ein. Für Betreiber digitaler Präsenzen bleibt der rechtliche Kern relevant, weil eingebettete Drittinhalte, Skripte und Widgets auch heute noch Rollenfragen, Transparenzpflichten und Fragen des Endgerätezugriffs auslösen. Die vertiefte Einordnung solcher Konstellationen liegt im Datenschutzrecht.

Worum es hier geht
Der Altbeitrag behandelt das Verfahren „Fashion ID“ vor der Entscheidung des EuGH und die Frage, ob der Websitebetreiber für den durch den Like-Button ausgelösten Datenfluss mitverantwortlich ist.
Für wen das relevant ist
Relevant ist der Fall für Unternehmen, Agenturen und Verantwortliche, die externe Plugins, Social-Media-Elemente, Skripte oder sonstige Drittinhalte in Websites einbinden.
Welche Rechtsfrage im Kern steht
Zu prüfen ist, ob schon die technische Einbindung eines Dritt-Plugins eine gemeinsame Verantwortlichkeit, Informationspflichten und eine vorgelagerte Einwilligungslogik auslösen kann.
Was Sie mitnehmen
Der Beitrag bleibt als historische und dogmatische Einordnung wichtig. Für die Praxis zählt heute vor allem, ob schon beim Laden der Seite personenbezogene Daten oder Endgeräteinformationen an Dritte fließen.

Executive Summary

Der EuGH hat im Verfahren „Fashion ID“ entschieden, dass der Betreiber einer Website mit eingebundenem Social Plugin für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein kann.

Die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers ist nicht grenzenlos. Sie erfasst nicht ohne Weiteres jede spätere alleinige Weiterverarbeitung durch Facebook.

Für Websitebetreiber sind Transparenz, vorgelagerte Information und eine tragfähige Rechtsgrundlage nicht erst nach dem Klick auf ein Plugin relevant, sondern bereits vor dem ersten Datenfluss.

Der konkrete Facebook Like-Button ist historisch geworden. Die rechtliche Linie des Falls bleibt dennoch für Drittinhalte, Widgets, Skripte und sonstige externe Einbindungen auf Websites bedeutsam.

Stand April 2026

Der EuGH hat am 29.07.2019 im Verfahren C-40/17 entschieden, dass der Betreiber einer Website mit Facebook-Like-Button für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein kann. Die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers ist dabei auf die Verarbeitung beschränkt, an der er tatsächlich beteiligt ist.

Im Ausgangsverfahren wurde die Berufung nach der EuGH-Entscheidung im Oktober 2022 zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016 rechtskräftig.

Für die heutige Website-Praxis ist der Fall vor allem wegen der Grundsätze zu Drittinhalten, vorgelagerten Datenflüssen, Informationspflichten und Einwilligungen weiter relevant. Zusätzlich ist inzwischen § 25 TDDDG für Endgerätezugriffe mitzudenken. Der konkrete externe Facebook Like-Button für Drittwebsites wurde zum 10.02.2026 eingestellt; die dogmatische Aussage des Falls bleibt für ähnliche Einbindungen dennoch bestehen.

EUGH entscheidet über Facebook-Like-Button

Datenschutzrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird voraussichtlich am Montag, den 29.07.2019 eine Entscheidung im sog. „Fashion ID“-Verfahren - Rechtssache C-40/17 verkünden. In dem Verfahren geht es um Facebooks „Gefällt mir“-Button, der vor einiger Zeit noch auf vielen Websites eingebunden war. Durch diesen Button wurden Daten der Website-Besucher an Facebook übertragen. Nun muss der EuGH entscheiden, ob dies in zulässiger Weise geschehen ist.

Worum geht es?

Das eigentliche Verfahren läuft vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu dem Az. 20 U 40/16. Die Verbraucherzentrale NRW hat das Unternehmen Fashion ID GmbH & Co. KG, welches einen Onlineshop für Kleidung betreibt, verklagt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Unternehmen hatte den Facebook „Gefällt mir“-Button – ein sog. „Social Plug-in“ – auf seiner Website integriert. Mittels dieses Plug-ins wurden Daten der Websitebesucher direkt an Facebook übermittelt. Zu den Daten gehörten u.a. Informationen zum Surfverhalten und die IP-Adressen der Websitebesucher.

Fashion ID selbst hatte selbst keinen Zugriff auf die erhobenen Daten und zudem auch keinen Einfluss auf die Konfiguration des Plug-ins – bis auf dessen Einbindung auf der Website. Zudem wurden Daten der Websitebesucher unabhängig davon übertragen, ob Besucher auf den Button klickten oder nicht. Daneben platzierte Facebook verschiedene Cookies (session-, datr-, fr-Cookies) auf den Nutzergeräten, wenn sie die Website aufriefen.

Die Verbraucherzentrale NRW verklagte das Unternehmen Fashion ID auf Unterlassung, da sie die Datenverarbeitung für unzulässig hielt und darin einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG, §§ 12, 13 TMG sah. Insbesondere kritisierte die Verbraucherzentrale, dass Fashion ID keine Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingeholt hatte und zudem keine ausreichenden Informationen über die Verarbeitungsprozesse bereitstellte.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte mit Urteil vom vom 09.03.2016, Az. 12 I 151/15 der Verbraucherzentrale Recht gegegeben. Wir berichteten. Dabei nahm das LG an, dass es sich bei den §§ 12, 13 TMG um Marktverhaltensregeln handele, sodass deren Verletzung eine unlautere Handlung im Sinne des § 3a UWG begründe. Zudem urteilte es, dass Fashion ID auch für die Verarbeitung der Daten (datenschutzrechtlich) verantwortlich sein. Dies schlussfolgerte das Gericht aus dem Umstand, dass Fashion ID die Datenverarbeitung erst durch die Einbindung auf der Website ermöglichte.

Fashion ID legte gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Zur Beantwortung verschiedener entscheidungserheblicher Fragen legte das OLG diese sodann dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, vgl. Beschluss vom 19.01.2017 – Az. I-20 U 40/16:

  1. Steht die Regelung in Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 19951 einer nationalen Regelung entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden und den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Betroffenen gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen?

Falls die Frage 1) verneint wird:

  1. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem jemand einen Programmcode in seine Webseite einbindet, der den Browser des Benutzers veranlasst, Inhalte von einem Dritten anzufordern und hierzu personenbezogene Daten an den Dritten zu übermitteln, der Einbindende „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995, wenn er selber diesen Datenverarbeitungsvorgang nicht beeinflussen kann?
  2. Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Ist Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend auszulegen, dass er die Haftung und Verantwortlichkeit in dem Sinne abschließend regelt, dass er einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines Dritten entgegen steht, der zwar nicht „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist, aber die Ursache für den Verarbeitungsvorgang setzt, ohne diesen zu beeinflussen?
  3. Auf wessen „berechtigte Interessen“ ist in einer Konstellation wie der vorliegenden bei der nach Art. 7 Buchstabe f) der Richtlinie 95/46/EG vorzunehmende Abwägung abzustellen? Auf das Interesse an der Einbindung von Drittinhalten oder auf das Interesse des Dritten?
  4. Wem gegenüber muss die nach Art. 7 Buchstabe a) und Art. 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG zu erklärende Einwilligung in einer Konstellation wie der vorliegenden erfolgen?
  5. Trifft die Informationspflicht des Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG in einer Situation wie der vorliegenden auch den Betreiber der Webseite, der den Inhalt eines Dritten eingebunden hat und so die Ursache für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Dritten setzt?

EuGH-Generalanwalt: Fashion ID ist für Datenverarbeitung verantwortlich

Der EuGH-Generalanwalt in diesem Verfahren, Michael Bobek, stellte am 19.12.2018 seine Schlussanträge. Zwar berücksichtigte er dabei noch die alte Rechtslage nach der Datenschutzrichtlinie (95/46), da die DSGVO auf dieses Verfahren noch keine Anwendung fände. Jedoch ließen sich die Wertungen insgesamt auch auf die aktuelle Rechtslage nach der DSGVO übertragen. Der Generalanwalt ging zunächst davon aus, dass Fashion ID für die Datenverarbeitung, welche durch das Plug-in erfolgte, gemeinsam mit Facebook verantwortlich im datenschutzrechtlichen Sinne sei, vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies begründete er damit, dass Fashion ID das Plug-in auf seiner Website eingebunden und somit wesentlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung genommen habe:

„Indem die Beklagte das betreffende Tool also freiwillig in ihre Webseite einbindet, hat sie die besagten Parameter in Bezug auf die Besucher ihrer Webseite festgelegt.“ (Rn. 69 der Schlussanträge).

An der Verantwortlichkeit ändere es auch nichts, dass Fashion ID selbst gar keinen Zugang zu den mittels des Plug-ins verarbeiteten Daten habe:

„Drittens kann eine Person im Licht des Urteils Jehovan todistajat in jedem Fall als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher eingestuft werden, selbst wenn sie nicht einmal Zugang zu den „Früchten der gemeinsamen Arbeit“ hat.“ (vgl. Rn. 70 der Schlussanträge).

Allerdings müsse die Haftung von Fashion ID auf diejenige Phase der Datenverarbeitung beschränkt sein, an welcher das Unternehmen tatsächlich beteiligt ist (vgl. Rn. 107 der Schlussanträge). Die Haftung dürfe hingegen nicht auf weitere Datenverarbeitungen durch Facebook erstreckt werden, wenn diese außerhalb jeglicher Einflussmöglichkeit und auch ohne Kenntnis von Fashion ID erfolgten.

Der Generalanwalt führte außerdem aus, dass – sofern die Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen der Verantwortlichen erfolge, im Falle der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO auf die berechtigten Interessen beider Verantwortlicher abgestellt werden müsse und diese sodann gegen die Interessen und Rechte der Betroffenen abgewogen werden müssten.

Außerdem sei eine Einwilligung in die Datenverarbeitung gegenüber Fashion ID zu erklären gewesen, da das Unternehmen das Plug-in in seine Website eingebunden habe. Dies sei auch bei Nutzern, die über ein Facebook-Profil verfügten, nach Ansicht des Generalanwalts nicht anders. Facebook-Nutzer würden mit der Erstellung ihres Facebook-Profils nicht im Voraus in sämtliche Datenverarbeitungen einwilligen, „die im Zusammenhang mit Online-Aktivitäten solcher ‚Facebook-Nutzer‘ durch Dritte“ erfolge (vgl. Rn. 138 der Schlussanträge). Fashion ID hätte die Nutzer über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DSGVO informieren müssen. Sowohl die Einholung der Einwilligung als auch das Bereitstellen der Informationen müssten auch zeitlich vor der Erhebung und Übermittlung der Daten geschehen.

Wie wird der EuGH entscheiden?

Am 29.07.2019 wissen wir mehr. Große Überraschungen werden allerdings nicht erwartet. Nachdem der EuGH sich im Zuge der „Jehovas Zeugen“- Entscheidung sowie der „Facebook Fanpages“-Entscheidung bereits zur gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO geäußert und entschieden hatte, dass Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die entsprechenden Datenverarbeitungen verantwortlich seien, wird nun erwartet, dass der EuGH nunmehr diese Ansicht bestätigen wird. Spannend ist allerdings, ob es zu einer gewissen Einschränkung kommen wird, wie sie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen angesprochen hat.

Wir werden berichten.

Sie benötigen Beratung im Datenschutzrecht? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Was davon heute fortgilt

Die Entscheidung betrifft zwar ein historisches Social-Plugin, ihr rechtlicher Kern reicht aber weiter. Wer fremde Plugins, Skripte, Widgets oder andere Drittinhalte so einbindet, dass bereits beim Laden einer Seite Daten an Dritte fließen, muss Rollenverteilung, Transparenz, Rechtsgrundlage und technische Ausgestaltung vorab sauber prüfen. Für die vertiefte Einordnung von Website-Integrationen, Tracking, Transparenzpflichten und Rollenfragen führt die fachliche Vertiefung im Datenschutzrecht weiter.

Was die Entscheidung trägt

  • Die technische Einbindung eines Dritt-Plugins kann eine eigene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Websitebetreibers auslösen.
  • Informationspflichten und Einwilligungsfragen stellen sich nicht erst nach dem aktiven Klick auf ein Element, sondern bereits vor dem ersten relevanten Datenfluss.
  • Die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers ist auf die Verarbeitung begrenzt, an der er tatsächlich mitwirkt.

Worauf es in der Praxis zusätzlich ankommt

  • Neben der DSGVO ist bei Cookies, Pixeln, ähnlichen Technologien und sonstigen Endgerätezugriffen heute regelmäßig auch § 25 TDDDG mitzudenken.
  • Reine Alttext- oder Archivbetrachtung reicht nicht aus; entscheidend ist die aktuelle technische Einbindung auf der konkreten Website.
  • Datenschutzhinweise allein genügen nicht, wenn der Datenfluss technisch schon vor der wirksamen Zustimmung ausgelöst wird.

Gilt nicht ohne Weiteres für

  • Bloße Text- oder Bildlinks auf Social-Media-Profile, die erst nach aktivem Klick des Nutzers eine Verbindung zum Drittanbieter herstellen.
  • Rein lokale Darstellungen ohne serverseitiges Nachladen externer Inhalte.
  • Technische Einbindungen, die erst nach wirksamer Einwilligung aktiviert werden; auch diese Konstellationen sind gesondert zu prüfen.

FAQ

Gilt „Fashion ID“ nur für den Facebook Like-Button?

Nein. Der konkrete Fall betraf zwar den Facebook Like-Button. Die rechtliche Aussage reicht aber darüber hinaus und betrifft auch andere Einbindungen, bei denen schon beim Laden einer Website personenbezogene Daten oder Endgeräteinformationen an Dritte fließen.

Ist der Websitebetreiber für jede spätere Verarbeitung durch Facebook mitverantwortlich?

Nein. Der EuGH hat die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers nicht grenzenlos verstanden. Sie erfasst nicht ohne Weiteres jede nachfolgende alleinige Verarbeitung durch Facebook, sondern die Phase der Erhebung und Übermittlung, an der der Websitebetreiber tatsächlich beteiligt ist.

Reicht heute eine Datenschutzerklärung allein aus?

Nein. Eine Datenschutzerklärung ist nur ein Teil der Pflichtenlage. Maßgeblich sind zusätzlich die tatsächliche technische Einbindung, die vorgelagerte Information, die Rechtsgrundlage, eine tragfähige Einwilligungslogik und bei Endgerätezugriffen die zusätzliche Prüfung nach § 25 TDDDG.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-40/17 – Fashion ID
Grundsatzentscheidung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit des Websitebetreibers bei einem Social Plugin.

Verbraucherzentrale NRW zum Ausgangsverfahren
Mit Hinweis auf die EuGH-Entscheidung und die spätere Rücknahme der Berufung im Oktober 2022.

§ 25 TDDDG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Relevante Vorschrift für Cookies, ähnliche Technologien und sonstige Endgerätezugriffe auf Websites.

EDPB Guidelines 07/2020 zu Controller und Processor
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Rollenklärung und gemeinsamen Verantwortlichkeit.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bei Website-Integrationen mit Drittinhalten, Datenschutzhinweisen, Einwilligungslogiken und Fragen der gemeinsamen Verantwortlichkeit liegt der Schwerpunkt typischerweise im Datenschutz- und IT-Recht.

Datenschutzrecht · Website-Integrationen

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Partner · Fachanwalt für IT-Recht · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · CIPP/E · CIPM · Externer Datenschutzbeauftragter [TÜV]. Besonders naheliegend bei Rollenklärung, Transparenzpflichten und datenschutzrechtlicher Bewertung digitaler Produkte und Websites.

IT-Recht · E-Commerce · Datenschutz

Andreas Buchholz

Partner · Fachanwalt für IT-Recht · Externer Datenschutzbeauftragter. Besonders passend bei operativen Website-Fragen, E-Commerce-Bezug und der praktischen Prüfung von Einbindungen, Datenflüssen und Dokumentation.

Kurzes Fazit

Der Beitrag bleibt als Vorab-Einordnung eines später entschiedenen Grundsatzfalls relevant. Für aktuelle Website-Projekte ist entscheidend, dass fremde Plugins, Skripte und ähnliche Einbindungen nicht erst im Banner oder in der Datenschutzerklärung, sondern bereits bei Rollenklärung, Datenflussanalyse und technischer Ausgestaltung sauber vorbereitet werden.

Wo Altlasten, eingebettete Drittinhalte oder Datenschutzhinweise auf Websites überprüft werden müssen, ist häufig zuerst eine strukturierte Prüfung der Website-Datenflüsse und Datenschutzhinweise sinnvoll.


Dislike für Facebook Like-Button auch vom EuGH?

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