Die Entscheidung betrifft einen engen, aber praxisrelevanten Ausschnitt der Bewertungswerbung: Wer im Internet mit einem Bewertungsdurchschnitt wirbt, muss die Aussage wettbewerbsrechtlich sauber einordnen. Für die vertiefte lauterkeitsrechtliche Bewertung von Transparenz, Angriff und Verteidigung führt der fachliche Schwerpunkt ins Wettbewerbsrecht bei Bewertungswerbung und UWG-Konflikten.
Worum es hier geht
Im Kern geht es um die Frage, ob eine durchschnittliche Sternebewertung nur dann zulässig beworben werden darf, wenn zusätzlich auch die Verteilung der Einzelbewertungen offengelegt wird.
Für wen das relevant ist
Relevant ist das für Unternehmen, Agenturen, Plattformen und Vertriebsverantwortliche, die mit Kundenbewertungen, Hervorhebungen oder Review-Claims werben.
Was Sie mitnehmen
Der BGH verlangt keine Aufschlüsselung nach Sterneklassen. Die Transparenzfrage ist damit aber nicht erledigt, weil Anzahl und Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen für die Einordnung wesentlich bleiben.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Werbung mit einem durchschnittlichen Sternewert ist nicht allein deshalb unlauter, weil die einzelnen Sterneklassen nicht offengelegt werden.
- Wesentlich bleiben nach der Linie des Falls vor allem die Gesamtzahl der berücksichtigten Bewertungen und der relevante Bewertungszeitraum.
- Das Urteil trägt keine Aussage dazu, ob einzelne Bewertungen echt, manipuliert oder inhaltlich zutreffend sind.
- Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss daneben die eigenständigen Transparenzregeln zu Echtheit und Prüfmechanismen mitdenken.
Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen
Wettbewerbsrecht. Mit Urteil vom 25.07.2024 (Az. I ZR 143/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen im Internet mit der Angabe von durchschnittlichen Sternebewertungen durch Kunden geworben werden darf. Streitgegenständlich war die Internetwerbung eines Immobilienmaklers. In dieser wurde damit geworben, dass Kunden die Makler mit durchschnittlich 4,7 von 5 Sternen bewerten. Nicht angegeben wurden jedoch die Gesamtzahl und der Zeitraum der Bewertungen sowie eine Aufgliederung in die einzelnen Sterneklassen. Hiergegen hat ein Wettbewerbsverband vor dem LG Hamburg geklagt und die Immobilienmakler nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Richter am Landgericht hielten es im Ergebnis für unlauter, mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig auch die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen und haben die Beklagte insoweit zu einem Unterlassen verurteilt. Eine Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen sei jedoch nicht erforderlich, so dass der Antrag der Klägerin diesbezüglich abgewiesen wurde. Nachdem die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamburg keinen Erfolg hatte, hatte nun der BGH als Revisionsinstanz über den Fall zu entscheiden.
Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen nicht erforderlich
Der BGH hat nun den allein noch streitgegenständlichen Antrag auf Unterlassung der Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen für unbegründet erachtet. Denn darin sei keine nach § 5a Abs. 1 UWG unlautere und somit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung zu sehen.
Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine Aufschlüsselung der Kundenbewertungen in Sterneklassen stellt nach Auffassung des BGH keine solche wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG dar. Zwar ergeben sich aus der Norm gewisse Informations- und Transparenzpflichten, § 5a Abs. 1 UWG statuiert aber keine allgemeine Aufklärungspflicht über sämtliche Tatsachen, die möglicherweise für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könnten. Eine Aufgliederung in Sterneklassen stelle zwar eine für den Verbraucher nützliche Information dar, sie bringe dem Verbraucher jedoch keinen wesentlichen Mehrwert. Entsprechend schließt sich der BGH in seiner Entscheidung der Argumentation des OLG Hamburg an:
„Der angesprochene Durchschnittsverbraucher wisse, dass der durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen. Damit nehme er schon nicht an, dass die Bewertungen alle gleich oder auch nur sehr ähnlich seien. Ab einer gewissen, nicht einmal allzu hohen Anzahl von Einzelbewertungen sei damit zu rechnen, dass die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergierten. Auch bei einer guten Durchschnittszahl werde es der Erfahrung nach in aller Regel einzelne schlechte oder sehr schlechte Bewertungen geben. Eine hohe Anzahl schlechter und sehr schlechter Bewertungen bilde sich in einer entsprechend schlechteren Durchschnittszahl ab.“
Auch das Argument der Klägerin, dass der Verbraucher ein Interesse daran habe, zu erfahren, auf welchen Kriterien die abgegebenen Bewertungen beruhen, damit er deren Aussagekraft bewerten kann, kann nicht durchdringen. Schließlich lassen sich die der Bewertung zugrunde liegenden Gründe aus der bloßen Aufschlüsselung in Sterneklassen nicht ermitteln.
Rechtsprechung zu Testsiegeln und Prüfzeichen nicht übertragbar
Bei der Werbung mit Testsiegeln und Prüfzeichen geht der BGH demgegenüber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein erhebliches Interesse des Verbrauchers an Informationen über den Gesamtzusammenhang und die Rahmenbedingungen des Testes besteht. Dort bestehen somit erhöhte Transparenzanforderungen. Diese Rechtsprechung sei auf Kundenbewertungen jedoch nur sehr eingeschränkt übertragbar, da die bewertete Dienstleistung hier nicht in Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen steht und den Kundenbewertungen auch keine einheitlichen festgelegten Kriterien zugrunde liegen.
Eine Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen ist also bei der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen nicht erforderlich. Eine erhöhte Transparenz erfolgt aber dadurch, dass nach der Entscheidung des LG Hamburg jedenfalls die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum angegeben werden müssen.
Was Unternehmen daraus mitnehmen können
Der Durchschnittswert allein trägt nicht alles
Die fehlende Sternverteilung war im Fall nicht entscheidend. Für die praktische Aussagekraft bleiben aber Kontext, Gesamtzahl und Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen relevant.
Das Urteil ist keine Freigabe für jede Bewertungswerbung
Die Entscheidung betrifft einen engen Transparenzpunkt. Sie beantwortet nicht, ob Bewertungen echt sind, wie sie erhoben wurden oder ob die beworbene Darstellung in anderer Hinsicht irreführend ist.
Im Konfliktfall zählt die streitige Einordnung
Wenn aus Bewertungswerbung Abmahnung, Unterlassung oder Eilverfahren werden, ist die vertiefte Prüfung im Wettbewerbsrecht bei Bewertungsdarstellungen, UWG-Ansprüchen und Unterlassungskonflikten die naheliegende nächste Ebene.
- Dieses Urteil betrifft die Transparenz einer beworbenen Durchschnittsbewertung.
- Nicht entschieden sind manipulierte oder fingierte Bewertungen, fehlende Prüfhinweise zur Echtheit oder die inhaltliche Zulässigkeit einzelner Rezensionen.
- Einen bewusst anders gelagerten Spezialfall aus dem Umfeld negativer Einzelbewertungen beleuchtet der Beitrag Wettbewerbsrecht: Begründungslose 1-Sterne-Bewertung kann unzulässig sein.
Offizielle Quellen und Hinweise
- BGH, Pressemitteilung Nr. 154/2024 vom 25.07.2024
Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung. - BGH, Urteil vom 25.07.2024 – I ZR 143/23
Leitentscheidung zur Frage, ob die Aufschlüsselung nach Sterneklassen eine wesentliche Information ist. - § 5a UWG
Irreführung durch Unterlassen. - § 5b UWG
Wesentliche Informationen, einschließlich der Transparenz bei Verbraucherbewertungen. - Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Dort sind insbesondere die Verbote irreführender Aussagen über die Echtheit von Bewertungen und der Einsatz gefälschter Bewertungen geregelt.
Kurze FAQ
Muss die Verteilung nach Sterneklassen offengelegt werden?
Nein. Nach der Entscheidung des BGH ist die Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.
Reicht ein guter Durchschnittswert für zulässige Bewertungswerbung aus?
Nein. Der Fall zeigt, dass die Bewertung nicht losgelöst vom Kontext betrachtet werden darf. Für die Transparenz bleiben insbesondere die Gesamtzahl der berücksichtigten Bewertungen und der relevante Bewertungszeitraum bedeutsam.
Erlaubt das Urteil auch Fake-Bewertungen oder ungeprüfte Verbraucherbewertungen?
Nein. Die Entscheidung betrifft nicht die Echtheit der Bewertungen. Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss die eigenständigen Transparenz- und Verbotsregeln zu Echtheit, Prüfmechanismen und gefälschten Bewertungen gesondert beachten.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Wenn Bewertungswerbung in einen UWG-Konflikt kippt oder kommunikative Außenwirkung, Schutzrechte und Reaktionsstrategie zusammenlaufen, hilft eine saubere fachliche Zuordnung mehr als eine bloße Korrektur einzelner Textbausteine.
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Naheliegend bei komplexen Konflikten aus Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Kommunikationsrisiken und streitiger Durchsetzung.
Emma-Marie Kürsch
Naheliegend bei marken-, content- und werbenahen Außenauftritten mit Fokus auf Schutzrechte, Kommunikation und rechtssichere Gestaltung.
Weiterführende Einordnung
BGH: Wann ist die Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung zulässig?