Urteilsbesprechung
Der Aussagekern dieses Beitrags trägt auch heute noch: Nicht jeder Vertragsschluss per E-Mail oder Telefon ist automatisch ein Fernabsatzvertrag. Maßgeblich bleibt, ob der Abschluss in ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem eingebettet ist. Für die größere rechtliche Einordnung von Shop, Checkout, Verbraucherinformationen und Rückabwicklung ist die Fachseite zum E-Commerce-Recht für Unternehmen der passendere Ausgangspunkt; dieser Beitrag beleuchtet bewusst nur die engere Abgrenzungsfrage rund um gelegentliche Distanzgeschäfte. Den übergeordneten fachlichen Rahmen ordnet ITMR im Bereich IT-Recht & Digitalisierung ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Vertrag per E-Mail führt nicht schon für sich genommen zu einem Widerrufsrecht.
- Entscheidend ist die tatsächliche Vertriebsorganisation des Unternehmers.
- Gelegentliche Einzelabschlüsse außerhalb eines organisierten Distanzsystems sind von typischem Fernabsatz zu unterscheiden.
Schnelle Prüfhilfe
- Gibt es einen auf Distanzabschluss angelegten Ablauf, etwa Shop, standardisierte Bestellstrecke oder systematischen Fernvertrieb?
- Oder handelt es sich nur um ausnahmsweise Bestellungen per Telefon oder E-Mail?
- Die Antwort hängt regelmäßig an den tatsächlichen Prozessen und nicht am bloßen Kommunikationsmittel.
Nicht bei jedem Kauf per E-Mail besteht ein Widerrufsrecht
Am 07.07.2016 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (Az. I ZR 30/15), in dem sich die Richter über die Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften, namentlich der des Widerrufsrechts, auf Maklerverträge (§§ 652 f. Bürgerliches Gesetzbuch) zu entscheiden hatten.
Dies wurde im vorliegenden Fall überzeugend bestätigt. Was die Entscheidung jedoch auch über die Grenzen der Mäklerinnen und Mäkler hinaus bedeutsam macht, ist ein obiter dictum (eine die Entscheidung nicht tragende Rechtsansicht; wörtlich: nebenbei gesagt), das der BGH traf.
Ausgangspunkt dieses obiter dictums war die in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB alte Fassung aufgeführte Ausnahme von einem Fernabsatzvertrag (jetzt zu finden in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn
„der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt“
Der BGH prüfte – und bejahte – in diesem Fall das Vorliegen eines solchen organsierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter der Domain Immobilienscout24.de.
Im Rahmen dieser Prüfung führte der 1. Zivilsenat aus:
„Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet.“
Konkret bedeutet dies, dass ein stationärer Einzelhändler, der über keinen eigenen Webshop verfügt, bei gelegentlichen Vertragsschlüssen über Telefon oder E-Mail und anschließendem Versand der Ware keine Widerrufsbelehrung erteilen und demzufolge keinen Widerruf akzeptieren muss.
Obwohl diese Erwägung bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks.14/2658 S. 3 aufgeführt war, wurde dieses Erfordernis eines organsierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems von einigen Gerichten und insbesondere der juristischen Fachliteratur anders beurteilt (vgl. insbesondere MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 33). Nach dieser – jetzt überholten – Auffassung sollte ein Fernabsatzvertrag dann vorliegen, wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien komme.
Es ist daher erfreulich, dass der BGH die Rechte des „vom Aussterben bedrohten“ stationären Einzelhandels gestärkt hat. Dennoch stellt dieses Urteil keinen Freibrief dar, die verbraucherschützenden Normen, allen voran das Widerrufsrecht, auszuhebeln. Gerne prüfen wir für Sie, ob sie von der durch den BGH aufgezeigten Ausnahme betroffen sind, gleich ob als Verkäufer oder als Käufer. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf!
Was daran heute besonders wichtig bleibt
Für die Praxis liegt der Wert der Entscheidung weniger in der Schlagzeile „E-Mail gleich kein Widerruf“, sondern in der sauberen Abgrenzung: Das Kommunikationsmittel allein entscheidet nicht. Wer Waren oder Leistungen systematisch auf Distanz vertreibt, bleibt regelmäßig im Fernabsatzrecht. Wer dagegen nur ausnahmsweise einzelne Bestellungen per Telefon oder E-Mail annimmt, bewegt sich nicht automatisch in derselben rechtlichen Struktur.
Praktische Abgrenzung im Alltag
| Einordnung | Typische Konstellation | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Eher kein tragendes Fernabsatzsystem | Ein Laden- oder Präsenzgeschäft nimmt nur gelegentlich Bestellungen per E-Mail oder Telefon an und versendet die Ware ausnahmsweise. | Das bloße Distanzmittel löst nicht automatisch die gesamte Fernabsatzlogik aus; entscheidend bleibt die tatsächliche Organisation des Vertriebs. |
| Eher organisierter Fernabsatz | Bestellungen sind auf Distanzabschluss angelegt, etwa über Webshop, standardisierte Online-Abläufe, dauerhaften Plattformvertrieb oder sonst systematisch vorbereitete Fernkommunikation. | Dann stehen Informationspflichten, Widerrufsrecht und die übrigen Fernabsatzvorgaben regelmäßig deutlich näher im Raum. |
Worauf es praktisch jetzt ankommt
- Nicht nur den Wortlaut von Rechtstexten prüfen, sondern die realen Verkaufsprozesse.
- Shop, Marktplätze, E-Mail-Bestellungen und telefonische Abschlüsse zusammen betrachten.
- B2B- und B2C-Strecken sauber trennen, wenn Verbraucherbestellungen berührt sein können.
- Für die umfassendere Struktur von Checkout, Informationspflichten und Rückabwicklung ist die Vertiefung zum E-Commerce-Recht im Onlinehandel die sinnvollere Anschlussseite.
Vertiefend hilfreich
Anders gelagert sind die Fälle, in denen nicht die Fernabsatzstruktur, sondern einzelne Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Mittelpunkt stehen. Dazu passt etwa der Beitrag „E-Commerce: Eine Matratze ist laut BGH kein Hygieneartikel“.