ITMR E-Commerce und Recht Matratze und Hygiene

E-Commerce: Eine Matratze ist laut BGH kein Hygieneartikel

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

Author
Urteilsbesprechung
05.07.2019E-CommerceWiderrufsrechtVerbraucherrechtBGH

Die Entscheidung betrifft eine enge, im Onlinehandel jedoch häufig missverstandene Ausnahme vom Widerrufsrecht. Für die größere Einordnung von Checkout, Widerrufsbelehrung und Retourenlogik ist die Vertiefung zum E-Commerce-Recht der passende Ausgangspunkt; dieser Beitrag beleuchtet bewusst nur den speziellen Fall der versiegelten Matratze.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Matratze mit entfernter Schutzfolie fällt nach EuGH und BGH nicht automatisch unter die Hygieneausnahme.
  • Maßgeblich ist, ob die Ware nach Prüfung und Nutzung noch wieder verkehrsfähig gemacht werden kann.
  • Für Shopbetreiber kommt es auf eine enge, produktbezogene Auslegung von § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB an.

Für wen das relevant ist

  • für Onlinehändler mit körpernahen oder sensiblen Produkten
  • für Teams, die Widerrufsbelehrung, AGB und Retourenprozesse konsistent aufbauen müssen
  • für Unternehmen, die Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht schematisch auf ganze Produktgruppen ausdehnen wollen

Stand April 2026

Der Aussagekern dieses Beitrags trägt fort. Maßgeblich bleibt, dass die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB eng und produktbezogen auszulegen ist: Eine Matratze mit entfernter Schutzfolie gilt nach der Linie von EuGH und BGH nicht allein deshalb als von der Rückgabe ausgeschlossen, weil sie körpernah genutzt wird. Für die Praxis entscheidend bleiben die konkrete Ware, die Funktion der Versiegelung und eine sauber formulierte Widerrufsbelehrung.

Aktuelle Einordnung

Der Fall ist für den Onlinehandel bis heute deshalb wichtig, weil er eine verbreitete Fehlannahme korrigiert: Nicht jede versiegelte oder körpernahe Ware fällt automatisch unter den Ausschluss des Widerrufsrechts. Der rechtliche Maßstab ist enger. Entscheidend ist, ob Gesundheits- oder Hygienegründe die Rückgabe tatsächlich ausschließen und ob die Ware nach Entfernung der Versiegelung noch wieder verkehrsfähig gemacht werden kann.

Norm

§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

Die Ausnahme greift nur bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind.

Entscheidungen

EuGH und BGH

Beide Gerichte haben für die Matratze hervorgehoben, dass die bloße Entfernung der Schutzfolie das Widerrufsrecht nicht entfallen lässt.

Praxisfolge

Keine Pauschalklauseln

Händler sollten Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht schematisch für ganze Produktgruppen formulieren, sondern produkt- und prozessbezogen prüfen.

Verbraucherrechte: Widerrufsrecht bei Online-Kauf einer Matratze

Was sich erst einmal unspektakulär anhört, hat weitreichende Folgen für Online-Händler und Verbraucher. Ein vermeintlich "kleiner" Rechtsstreit hat es daher bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und von dort sogar bis zum Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) und wieder zurück zum BGH geschafft. Dieser verkündete nun am 03.07.2019 sein Urteil - BGH VIII ZR 194/16.

Was war passiert?

Ein Verbraucher bestellte bei einem Online-Händler, der unter anderem Matratzen online vertreibt, über das Internet eine Matratze. Diese wurde ihm in einer versiegelten Schutzfolie geliefert. Auf der mitgelieferten Rechnung wurde auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, welche ebenfalls dort abgedruckt waren. Innerhalb der AGB wiederum befand sich eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher", in welcher es unter anderem hieß, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Verbraucher entfernte die Folie dennoch. Innerhalb der Widerrufsfrist bat er sodann den Online-Händler um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport, da er die Matratze zurück senden wolle. Der Online-Händler kam der Bitte nicht nach, weshalb der Verbraucher den Rücktransport selbst in Auftrag gab.

Da der Online-Händler die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten verweigerte erhob der Verbraucher Klage gegen den Online-Händler auf Erstattung von Kaufpreis und Transportkosten.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen vor dem Amts- und Landgericht Mainz durchweg Erfolg. Das Landgericht Mainz als Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele. Da damit keine gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlich zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen vorliege, durfte der Kläger auch nach Entfernen der Schutzfolie noch wirksam sein Widerrufsrecht ausüben. Allerdings ließ das Berufungsgericht die Revision zum BGH zu.

Der beklagte Online-Händler legte daraufhin Revision zum BGH ein. Der BGH bat daraufhin den EUGH um Klärung, ob Matratzen zu den in Art. 16 e) der Verbraucherrechterichtlinie genannten Waren gehören. Hierbei handelt es sich um Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind. Der EUGH verneinte dies in der Folge.

Der BGH wies nun die Revision zurück und begründete dies damit, dass eine Matratze nicht unter die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB falle. Insoweit entspreche diese Vorschrift im BGB der europarechtlichen Vorschrift des Art 16 e) der Verbraucherrichtlinie. Eine Ausnahmeregelung könne nur dann greifen, wenn die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sei. Dies sei aber bei Prüfung und Ausprobieren der Matratze noch nicht der Fall. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass der Verbraucher im Fernabsatz besonders geschützt werden müsse, da er vor Kauf keine Möglichkeit hat, die Ware in Augenschein zu nehmen bzw. Auszuprobieren. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei eine Matratze mit Kleidung vergleichbar. Auch diese kommt mit dem menschlichen Körper in Kontakt. Es sei daher davon auszugehen, dass Händler in Bezug auf derartige Waren mittels Reinigung oder ähnlicher vergleichbarer Maßnahmen in der Lage sind, diese wieder in den Verkehr zu bringen.

Aus unserer Sicht eine nachvollziehbare Entscheidung. Abzuwarten bleibt, ob es noch Folgeprozesse geben wird zu der Frage, ab wann eine Matratze nicht mehr verkehrsfähig ist.

„Eine Matratze ist laut BGH kein Hygieneartikel“

Was davon heute fortgilt

  • Die Hygieneausnahme bleibt eine eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Widerrufsrecht im Fernabsatz.
  • Bei körpernahen Produkten reicht die bloße Produktnähe zum Körper nicht aus; entscheidend ist die konkrete Rückgabeeignung der Ware nach Entfernung der Versiegelung.
  • Für Shopbetreiber ist die praktische Kernfrage nicht die Produktgruppe, sondern die Kombination aus Ware, Versiegelung, Wiederaufbereitungsmöglichkeit und Widerrufsbelehrung.
  • Eine anders gelagerte Hygienekonstellation behandelt der Beitrag zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei versiegelten Erotikartikeln.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Weiterführende Einordnung

Für die rechtliche Struktur von Widerruf, Informationspflichten, Retouren und Checkout ist die weitergehende Einordnung im E-Commerce-Recht für Onlinehandel, Plattformen und AGB der naheliegende Ausgangspunkt. Wo die Frage tiefer in Vertragslogik, Systemaufbau und digitale Geschäftsmodelle hineinführt, bildet IT-Recht für digitale Geschäftsmodelle den weiteren Rahmen. Wenn Widerrufsbelehrung, AGB und Retourenprozesse operativ neu aufgesetzt oder bereinigt werden müssen, kann auch die Vertiefung AGB für den Onlinehandel rechtssicher erstellen lassen passen.

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Bei Fragen zu Widerrufsrecht, Shop-Prozessen, AGB und Retourenlogik im Onlinehandel ist eine Einordnung an der Schnittstelle von E-Commerce und IT-Recht sinnvoll.

E-Commerce / IT-Recht

Rechtsanwalt Andreas Buchholz

Fachanwalt für IT-Recht, E-Commerce-Manager [IHK] und schwerpunktmäßig im IT-Recht sowie in angrenzenden E-Commerce-Fragen tätig.

AGB / Widerrufsbelehrung

Rechtsanwalt Timocin Can

Tätig im E-Commerce und in der Erstellung sowie Überprüfung von AGB, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzerklärungen und Impressum.


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