ITMR EU-Kommission mahnt Airbnb ab

EU-Kommission mahnt Airbnb ab – Preisangaben im eCommerce

Einordnung
Juli 2018E-CommercePreisangabenVerbraucherrechtPlattformen

Der Beitrag behandelt eine verbraucherrechtliche Plattformkonstellation aus dem Sommer 2018. Praktisch relevant bleibt die Kernfrage bis heute: Wann müssen im Onlinevertrieb Gesamtpreise, Zusatzkosten und sonstige Preisbestandteile so ausgewiesen werden, dass Verbraucher die wirtschaftliche Belastung vor dem Vertragsschluss klar erkennen können. Die weiterführende Einordnung für Unternehmen findet sich im E-Commerce-Recht bei ITMR.

Worum es hier geht

  • Preisangaben müssen im B2C-Onlinevertrieb transparent, zuordenbar und verständlich erscheinen.
  • Das Thema betrifft nicht nur eigene Shops, sondern auch Plattformen, Marktplätze und Buchungsoberflächen.
  • Bei Waren können zusätzlich Grundpreis- und rabattbezogene Sonderregeln relevant werden.

Für wen das relevant ist

  • Shopbetreiber und Plattformanbieter mit verbrauchergerichteten Angeboten
  • Unternehmen mit Buchungsstrecken, Zusatzgebühren oder ausgelagerten Versandkostenhinweisen
  • Teams an der Schnittstelle von Produktseite, Checkout, Marketing und Rechtsprüfung

Stand April 2026

Der Anlass des Beitrags stammt aus dem Juli 2018. Für die heutige Einordnung sind zwei Punkte wichtig. Erstens hat Airbnb die beanstandete Preisdarstellung nach der abgestimmten Maßnahme der europäischen Verbraucherschutzbehörden nachgebessert. Zweitens gilt in Deutschland inzwischen die neugefasste Preisangabenverordnung. Die Grundaussage des Beitrags zur Pflicht transparenter Gesamtpreise trägt daher fort, die im Haupttext genannten Vorschriften der PAngV geben jedoch den früheren Normstand wieder.

Für aktuelle Prüfungen im Onlinevertrieb kommt es deshalb nicht auf die historische Nummerierung der damaligen PAngV an, sondern auf den heutigen Rechtsrahmen aus den verbraucherrechtlichen Informationspflichten und der geltenden Preisangabenverordnung. Das betrifft insbesondere Gesamtpreise, unvermeidbare Zusatzkosten, Grundpreise und die sichtbare Platzierung von Preisangaben auf Produkt- und Buchungsoberflächen.

Preise müssen korrekt für den Verbraucher im Internet dargestellt werden

Die EU-Kommission hat gemeinsam mit nationalen Verbraucherschutzbehörden die Übernachtungsplattform Airbnb wegen Verstößen gegen EU-Verbraucherrecht abgemahnt. Unter anderem hat die EU-Kommission dem Unternehmen vorgeworfen, Preise nicht ordnungsgemäß und nicht ausreichend transparent darzustellen und damit mögliche Irrtümer der Kunden in Kauf zu nehmen. Airbnb soll demnach zukünftig genauer angeben, welcher tatsächliche Endpreis die Kunden am Ende der Buchung erwartet und dabei auch sämtliche Gebühren und anderweitige Abgaben berücksichtigen.

Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Vorgaben bezüglich der Preisangaben im Internet.

Wie müssen Preise online dargestellt werden?

Zunächst normiert Art. 246 Abs. 1 EGBGB iVm § 312a BGB die Pflicht für Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten, diesen vor Abgabe der Vertragserklärung gewisse Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Informationen gehört nach Nr. 3 auch die Information über „(…) den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben (…) sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten (…)“.

Außerdem sollten Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB anbieten, auch die Preisangabenverordnung PAngV im Blick behalten. § 1 Abs. 1 PAngV besagt, dass „die Preise anzugeben (sind), die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“.

Für Onlinehändler gehen die Pflichten im eCommerce sogar noch weiter, denn gemäß § 1 Abs. 2 PAngV müssen Händler, die „Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages“ (zB Vertragsschluss im Internet) neben dem Gesamtpreis angeben, dass zum einen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten sind sowie darauf hinweisen, ob zusätzliche Lieferkosten anfallen. Lieferkosten müssen demnach nicht bereits im Gesamtpreis enthalten sein, ein Hinweis auf diese ist jedoch verpflichtend. Außerdem müssen Käufer die Möglichkeit haben, vor Abschluss des Kaufvertrages einzusehen, wie hoch die konkreten Lieferkosten sein werden.

Die dargestellten Pflichten bezwecken den Schutz der Verbraucher. Es soll sichergestellt werden, dass jeder Händler, der gewerbsmäßig an Endkunden verkauft, bestimmte Voraussetzungen bei der Angabe der Preise beachtet. Das bedeutet, dass insbesondere Versandhändler und Betreiber von Onlineshops verpflichtet sind, ihre Preise im Rahmen der Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) anzugeben, unabhängig davon, ob sie dies über die eigene Website oder eine Plattform (zB ebay, Amazon etc.) tun.

Wo und wie müssen die Preisangaben dargestellt werden?

Die Preisangaben sind so darzustellen, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Preis „augenfällig“ ist. Das OLG Hamm sah beispielsweise § 1 PAngV verletzt, wenn die Preisangaben erst am Ende einer Webseite nach mehrmaligem Scrollen dargestellt werden, wo sie niemand mehr vermutet. Ein „Sternchen“ am Ende der Preise kann in solchen Fällen unter Umständen Abhilfe schaffen.

Die jeweiligen Preisbestandteile sollten daher am besten unmittelbar neben oder hinter dem Produktgesamtpreis angegeben werden. Falls Preisbestandteile an anderer Stelle dargestellt werden, sollte ein Hinweis (zB durch ein „Sternchen“ am Preis) erfolgen. Falls Versandkosten im Onlinehandel auf einer gesonderten Webseite dargestellt werden, muss der Produktpreis unbedingt den Hinweis „zuzüglich Versandkosten“ enthalten. Empfehlenswert ist auch eine unmittelbare Verlinkung auf die gesonderte Webseite.

Gelten die Vorgaben für Dienstleistungen und lose Waren?

Für Dienstleistungen enthält § 1 Abs. 3 PAngV eine besondere Regelung, wonach (soweit es im Geschäftsverkehr üblich ist) abweichend von dem bisher Dargestellten Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze angegeben werden können. Auch diese müssen jedoch sämtliche Kosten, insbesondere auch anfallende Steuern, enthalten.

Für Fertigpackungen oder unverpackte Waren sieht § 2 Abs.1 PAngV vor, dass für diese neben einem konkreten Endpreis die Angabe des sog. „Grundpreises“ erforderlich ist. Der Grundpreis ist der Preis für eine bestimmte Mengeneinheit nach Gewicht oder Volumen, also zum Beispiel die Angabe „2,50€ pro 100gr“. Auch der Grundpreis muss jedoch verpflichtend die anfallende (Umsatz-)Steuer enthalten. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Für geringere Mengen ist die Angabe in 100 Gramm oder 100 Milliliter vorgesehen.

Wird auch rein privates Handeln oder der B2B-Bereich erfasst?

Nein, sowohl Handlungen unter Privatleuten als auch zwischen zwei Unternehmern fallen nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung. Diese setzt nämlich gemäß § 1 PAngV voraus, dass ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet.

Sie haben weitere Fragen zu Preisangaben im eCommerce? Oder Sie brauchen rechtliche Beratung bezüglich des Onlineverkaufs von Waren und Dienstleistungen?

Verlassen Sie sich auf die ausgewiesene Expertise der Kanzlei ITMR Rechtsanwälte im eCommerce. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie sowohl beratend als auch bei bereits eingetretenen Rechtsstreitigkeiten, vorgerichtlich und gerichtlich.

Hinweis: Dieser Artikel stellt nur einen kurzen Überblick der relevanten Vorgaben dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Worauf es heute praktisch ankommt

  • Preisbestandteile sollten so früh wie möglich in der Nutzerführung sichtbar werden, nicht erst am Ende der Bestell- oder Buchungsstrecke.
  • Verpflichtende Gebühren und Abgaben dürfen in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nicht „nach hinten“ verschoben werden.
  • Versandkosten, Servicepauschalen und vergleichbare Zusatzkosten müssen vor Vertragsschluss klar auffindbar und verständlich sein.
  • Bei Warenangeboten sind Grundpreisfragen sowie besondere Anforderungen an Preisermäßigungen gesondert mitzudenken.

Für die vertiefte rechtliche Prüfung von Shopstruktur, Produktseite, Checkout und Plattformvertrieb ist die Seite E-Commerce die naheliegende Ausgangsbasis. Sobald Preiskommunikation, Rabattwerbung oder sonstige Außendarstellung in den Vordergrund treten, gehört häufig auch das Werberecht zur Einordnung.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Preisangaben, Checkout-Strukturen und Plattformvertrieb liegen typischerweise an der Schnittstelle von E-Commerce-Recht, Verbraucherschutz und wettbewerbsnaher Außendarstellung.

Andreas Buchholz

Rechtsanwalt | Partner

Schwerpunkt unter anderem im E-Commerce und in der rechtlichen Strukturierung digitaler Vertriebsmodelle.

Timocin Can

Rechtsanwalt | in Anstellung

Tätig insbesondere im IT-Recht und E-Commerce mit Bezug zu Onlinevertrieb, Plattformen und digitalen Geschäftsmodellen.


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