Die Entscheidung betrifft eine Grundfrage des digitalen Vertragsschlusses: Reicht eine sprachlich offene Schaltfläche aus, wenn der gesamte Bestellprozess auf einen kostenpflichtigen Abschluss hinausläuft? Für Unternehmen im E-Commerce-Recht lautet die praktische Antwort hier streng: Maßgeblich ist die Formulierung auf dem letzten Button selbst. Wer im Checkout eine Zahlungspflicht auslösen will, sollte dies sprachlich unmissverständlich kenntlich machen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Button-Lösung kommt es im Ausgangspunkt auf die Worte auf der abschließenden Schaltfläche an.
- Eine Formulierung wie „Buchung abschließen“ kann aus Verbrauchersicht zu unklar sein, wenn sie eine Zahlungspflicht nicht eindeutig erkennen lässt.
- Unternehmen haben bei der Wortwahl Spielraum, nicht aber bei der Eindeutigkeit.
- Für die Praxis ist eine klare Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Variante regelmäßig die sicherste Lösung.
Aktuelle Einordnung
Stand April 2026
Die Grundlinie dieses Beitrags ist weiterhin tragfähig. Der EuGH hat 2022 im Verfahren C-249/21 hervorgehoben, dass die Zahlungspflicht im elektronischen Bestellvorgang anhand der Formulierung der Schaltfläche klar erkennbar sein muss. Die deutsche Button-Lösung in § 312j Abs. 3 BGB bleibt deshalb ein zentraler Prüfpunkt für Checkout-Strecken.
Hinzu kommt eine neuere Verdichtung der Rechtsprechung: Der EuGH hat 2024 im Verfahren C-400/22 Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie in einem weiteren digitalen Vertragstyp fortgeführt. Der BGH hat sodann mit Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24 – für Deutschland klargestellt, dass ein Vertrag bei einem Verstoß gegen die gesetzlich geforderte ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht nicht zustande kommt. Für Shop-, Buchungs- und Plattformprozesse ist das ein deutliches Signal zugunsten sprachlich klarer Abschlussbuttons.
Bestellbutton muss eindeutig formuliert sein
Der EuGH hat mit Urteil vom 07.04.2022 Az. C-249/21 klargestellt, dass es für einen Verbraucher im Rahmen eines Bestellvorgangs im Internet anhand einer entsprechend formulierten Schaltfläche eindeutig erkennbar sein muss, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Die weitere Ausgestaltung des Bestellvorgangs soll dabei nicht entscheidend sein.
Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Bottrop darüber zu entscheiden, ob ein Verbraucher der über die Internetplattform Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn - Greetsiel reservieren wollte einen Beherbergungsvertrag mit dem Hotel Goldener Anker abgeschlossen hat. Der Verbraucher klickte am Ende des Bestellvorgangs über Booking.com auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“. Anschließend ist er nicht im Hotel erschienen. Die Eigentümerin stellte dem Verbraucher sodann Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro in Rechnung. Als dieser nicht zahlte, verklagte sie ihn vor Gericht.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass die von Booking.com gewählten Worte „Buchung abschließen“ den Anforderungen nach § 312j Abs. 3 BGB genügen würden, wonach die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung gewählt werden könne.
Das Amtsgericht hat das verneint und ist der Ansicht, dass ein Verbraucher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter „Buchung abschließen“ nicht unbedingt mit einer Zahlungsverpflichtung rechnet. Die Worte würden vielmehr auch in Verbindung mit einer „unentgeltlichen Vorbestellung oder Reservierung“ eingesetzt werden. Die Formulierung sei damit aus Verbrauchersicht nicht eindeutig genug. Daher sei die Verpflichtung des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht erfüllt.
Das Amtsgericht Bottrop zweifelte allerdings daran, ob sich dies schon allein aus der Formulierung des Buttons selbst feststellen ließe oder ob auch die Gesamtumstände des Bestellvorgangs ausschlaggebend seien. Die Erfolgsaussichten der Klage seien damit davon abhängig, ob hinsichtlich der Worte „Buchung abschließen“ auf der Schaltfläche die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83 ins deutsche Recht umgesetzt werde, erfüllt sei.
Aus diesen Gründen setzte das Amtsgericht Bottrop das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob es bei der Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Unternehmer ausschließlich auf die Formulierung des Buttons ankäme oder ob auch die weitere Ausgestaltung des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sei.
Der EuGH hat dazu explizit klargestellt, dass es sich bei der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ nur um eine Beispielsformulierung handele und der Unternehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden könne, welche Worte er wählt. Er führt weiter aus, dass es bei der Verpflichtung nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ausschließlich auf die Formulierung auf dem Button ankäme.
Das vorlegende Gericht muss damit jetzt entscheiden, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ im Ausgangsverfahren nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unmissverständlich zu verstehen ist. Zu dieser Frage hat sich das Amtsgericht Bottrop schon klar auf Verbraucherseite positioniert, sodass die abschließende Entscheidung wohl keine Überraschung mehr sein wird. Im Ergebnis wird ein Beherbergungsvertrag nicht zustande gekommen sein.
Das Urteil ist aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen, wenngleich den Unternehmen nach wie vor ein gewisser Spielraum bei der Formulierung des Buttons überlassen wird. Es empfiehlt sich jedoch von vornerein eine eindeutige Formulierung wie sie in § 312j Abs. 3 BGB bereits aufgeführt ist zu wählen.
Worauf es im Checkout praktisch ankommt
Für Shop- und Buchungsstrecken
- Der letzte Button sollte die Zahlungspflicht sprachlich selbst tragen.
- Vorangestellte Hinweise, Preisboxen oder Begleittexte ersetzen keine unmissverständliche Button-Beschriftung.
- Besonders riskant sind neutrale Formulierungen, die auch eine bloße Anfrage, Reservierung oder technische Bestätigung meinen könnten.
Für die rechtliche Umsetzung
- Wer Checkout, Bestellbestätigung und Vertragstexte sauber verzahnen will, findet die fachliche Vertiefung auf der Seite zum E-Commerce-Recht für Unternehmen.
- Wenn die Beschriftung des Bestellbuttons, die Abschlusslogik und die Vertragsdokumente insgesamt überprüft oder neu aufgebaut werden sollen, kann eine gezielte Prüfung der AGB und Checkout-Texte sinnvoll sein.
- Die sicherste Gestaltung ist regelmäßig eine sprachlich eindeutige Abschlussformel, die die Entgeltpflicht ohne Interpretationsspielraum erkennen lässt.
Kurze Anschlussfragen
Reicht es aus, wenn der Preis an anderer Stelle im Checkout klar genannt ist?
Nein, für die Button-Lösung genügt das allein nicht. Entscheidend ist, dass der abschließende Button selbst die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lässt.
Sind nur die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ zulässig?
Nein, der EuGH verlangt keine starre Einheitsformel. Zulässig sind auch andere Formulierungen, sofern sie aus Verbrauchersicht ebenso klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht hinweisen.
Warum ist die Entscheidung für Unternehmen weiterhin relevant?
Weil Checkout-Fehler nicht nur Abmahnungsrisiken auslösen, sondern den Vertragsschluss selbst in Frage stellen können. Das betrifft nicht nur klassische Shops, sondern auch Buchungs- und Plattformprozesse mit Verbrauchern.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Die Einordnung des Bestellbuttons betrifft typischerweise Shop-Struktur, Checkout-Logik, AGB und digitale Vertragsabschlüsse. Dafür ist bei ITMR insbesondere der Bereich E-Commerce naheliegend.
Rechtsanwalt | Partner | Fachanwalt für IT-Recht | E-Commerce-Manager [IHK]
Für die breitere rechtliche Absicherung von Checkout, Informationspflichten und Vertragslogik ist die Fachseite zum E-Commerce-Recht für Unternehmen der passende Ausgangspunkt.
„EuGH zu „Buchung abschließen“ Button von Booking.com“