Die Entscheidung betrifft die Reichweite gerichtlicher Löschungsanordnungen gegen Plattformen. Im Kern geht es darum, ob ein Host-Provider nach einer gerichtlichen Feststellung nicht nur den konkreten Inhalt, sondern auch wortgleiche und unter engen Voraussetzungen sinngleiche Wiederholungen entfernen muss.
Worum es hier geht
Der Beitrag ordnet eine EuGH-Entscheidung zu Plattformhaftung, Persönlichkeitsrecht und der Reichweite von Unterlassungspflichten ein.
Für wen das relevant ist
Relevant ist das Urteil vor allem für Betroffene rechtswidriger Social-Media-Inhalte, für Unternehmen mit sichtbarer Kommunikation und für Plattformfälle mit Eskalationspotenzial.
Was Sie mitnehmen
Die Entscheidung stärkt die gerichtliche Durchsetzung gegen Wiederholungen. Für die heutige Einordnung ist zusätzlich das Medienrecht bei ITMR als fachlicher Hauptanknüpfungspunkt naheliegend; für die operative Plattformperspektive schließt Social-Media-Recht an.
Executive Summary
- Der EuGH hält eine gerichtliche Pflicht zur Entfernung wortgleicher Inhalte für unionsrechtlich zulässig, wenn ein zuvor gespeicherter Inhalt bereits für rechtswidrig erklärt wurde.
- Die Pflicht kann auch sinngleiche Inhalte erfassen, sofern die Abweichungen keine eigenständige rechtliche Neubewertung erzwingen und automatisierte Nachforschung noch möglich bleibt.
- Das Urteil begründet keine allgemeine Überwachung aller Plattforminhalte, sondern knüpft an einen spezifischen, gerichtlich konkretisierten Fall an.
- Eine weltweite Wirkung schließt das Urteil nicht aus; sie steht aber im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts.
- Für die heutige Praxis bleibt die Entscheidung wichtig, wird seit der vollen Anwendbarkeit des Digital Services Act jedoch in einem erweiterten Regulierungsrahmen gelesen.
Aktuelle Einordnung
Der Kern des Urteils ist weiterhin relevant. Die Entscheidung ist nicht durch eine allgemeine Pflicht zur Totalüberwachung zu lesen, sondern als Leitlinie für gerichtlich konkretisierte Löschungs- und Sperrpflichten bei rechtswidrigen Inhalten.
Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act für die erfassten Dienste in der EU. Er ergänzt den Rechtsrahmen für Notice-and-Action, Begründungspflichten, interne Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Streitbeilegung.
Wichtig bleibt dabei: Der DSA definiert nicht selbst, was rechtswidrig ist. Ob ein Inhalt unzulässig ist, richtet sich weiterhin nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, etwa dem Persönlichkeitsrecht, Äußerungsrecht oder sonstigem nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben.
Für aktuelle Plattformkonflikte bedeutet das: Das EuGH-Urteil bleibt für die Reichweite gerichtlicher Unterlassungstitel und die Erfassung wort- oder kerngleicher Wiederholungen bedeutsam. Die praktische Verfahrenslandschaft ist heute jedoch stärker durch DSA-Meldewege, Transparenzpflichten und Beschwerdemechanismen geprägt.
Facebook erhält Klatsche
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 03.10.2019 entschieden, dass der Hosting-Anbieter (Host-Provider) Facebook gerichtlich verpflichtet werden kann, bei einem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt nach weiteren wortgleichen- und unter bestimmten Umständen auch sinngleichen Äußerungen zu suchen und diese zu entfernen.
Anlass der EuGH Entscheidung: Damalige österreichische Grünen - Franktionsvorsitzende Eva Glawischnig-Piesczek
Der EuGH hatte über eine Vorlage vom österreichischen Höchstgericht, dem Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Anlass der Vorlage des Obersten Gerichtshof war die Klage der ehemaligen österreichischen Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek. Als Facebook der Aufforderung von Frau Glawischnig-Piesczek, den herabwürdigenden Kommentar eines Nutzers zu entfernen, nicht nachging, beantragte Frau Glawischnig-Piesczek eine einstweilige Verfügung vom erstinstanzlichen Gericht auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung dieses Kommentares und sinngleiche Behauptungen. Der anschließend mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die Unterlassungsverfügung gegen Facebook auch und weltweit auf wort- und sinngleiche Kommentare ausgedehnt werden kann, die nicht zur Kenntnis des Host- Providers gelangt sind. Nach der eigenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof könne die Ausdehnung der Unterlassungsverfügung nur angemessen sein, wenn Facebook mindestens eine Verletzung der Rechte des Betroffenen durch den Beitrag des Nutzers bekannt gegeben wurde. Da diese Frage Unionsrechtsbezug aufweist, hat der Oberste Gerichtshof Österreichs den EuGH gebeten zu prüfen, inwiefern diese Fragen mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) vereinbar sind.
EuGH: Facebook kann zur Entfernung von wortgleichen Inhalten verpflichtet werden
In seinem Urteil hat sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, ob Art. 15 der Richtlinie (RL 2000/31/EG) dem Hosting-Anbieter verwehrt die Pflicht aufzuerlegen, die von ihm gespeicherten Informationen zu entfernen oder zu sperren, wenn sie den wortgleichen Inhalt haben, wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind. Der EuGH entschied, dass Art. 15. Abs 1 der Richtlinie einer solchen Pflicht nicht entgegensteht. Zwar verbiete Art. 15 Abs. 1 den Mitgliedstaaten Hosting-Anbietern die allgemeine Verpflichtung aufzuerlegen, die von ihnen übermittelte oder gespeicherte Informationen auf ihre Rechtswidrigkeit zu überwachen oder aktiv zu erforschen, jedoch gelte dieser Ausschluss nicht auf Überwachungpflichten in „spezifischen Fällen“. Nach Auffassung des EuGH könne ein spezifischer Fall in „einer konkreten Information begründet sein, die vom betreffenden Hosting-Anbieter gespeichert wurde und deren Inhalt von einem zuständigen Gericht des betreffenden Mitgliedsstaates {...} für rechtswidrig erklärt wurde.“ Der EuGH hat den Fall von Frau Glawischnig-Piesczek als einen solchen spezifischen Fall eingestuft, weil der Hosting-Anbieter Facebook einen Nutzerkommentar gespeichert hat, welcher von einem Gericht eines Mitgliedsstaates, nämlich den österreichischen Obersten Gerichtshof für rechtswidrig erklärt wurde. Der EuGH argumentierte realitätsnah: Es bestehe durch die schnelle Übermittlung von Informationen in einem sozialen Netzwerk eine reale Gefahr, dass eine als rechtswidrig eingestufte Information zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Nutzer dieses Netzwerks wiedergegeben und geteilt wird. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken und um „zu erreichen, dass weitere Schäden bei Betroffenen durch den Host-Anbieter verhindert werden, sei es „legitim, dass das zuständige Gericht von Ihm verlangen kann, den Zugang zu den gespeicherten Informationen, deren Inhalt wortgleich mit dem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt ist, zu sperren oder sie zu entfernen.“ Der EuGH hat ferner betont, dass die Unterlassungsverfügung, die zu diesem Zweck vom zuständigen Nationalgericht ergeht, keine allgemeine Überwachungspflicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, sondern aufgrund der „Wortgleichheit des Inhalts“ ein spezifischer Fall angenommen werden kann.
EuGH: Die Löschungs- und Sperrungspflicht erstreckt sich auch auf sinngleiche Inhalte
Der EuGH musste weiterhin prüfen, ob dem Host-Anbieter Facebook auch die Pflicht auferlegt werden kann, nach sinngleichen Inhalten wie die zuvor für rechtswidrig erklärten Informationen zu suchen und im Anschluss diese zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu versperren. Auch in diesem Fall ging es um die Frage, ob Art.15 Abs.1 der Richtlinie mit dieser Pflicht vereinbar ist. Der EuGH entschied am 03.10.2019, dass zwar Facebook als Hosting- Anbieter keine umfangreiche allgemeine Pficht trifft aktiv nach sinngleichen rechtswidrigen Inhalten zu forschen, dh. nach Aussagen zu suchen, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert geblieben ist und somit wenig vom Inhalt der zuvor für rechtswidrig erklärten Aussage abweicht. Jedoch könne unter bestimmten Voraussetzungen diese Pflicht des Host-Anbieters Facebook auch auf sinngleiche Inhalte ausgedehnt werden, wenn Unterschiede zwischen den zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt und der sinngleichen Formulierung Facebook nicht zwingen eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen. In anderen Worten müsse Facebook noch in der Lage sein, auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückzugreifen.
EuGH: Die Löschungs- und Sperrungspflicht erzeugt weltweit Wirkungen
Laut EuGH sei die Löschungs- und Sperrungspflicht nicht in räumlicher Reichweite begrenzt, wenn es um ihre Durchführung geht. Die globale Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs müsse jedoch berücksichtigt werden, indem die Unionsvorschriften in diesem Bereich mit der internationalen Regeln im Einklang stehen. Folglich könne Facebook im Rahmen des internationalen Rechts weltweit die Löschungs-und Sperrungspflicht auferlegt werden.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen, weil sie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen stärkt. Bisher mussten Betroffene bereits beanstandende rechtswidrige Kommentare erneut bei Facebook melden oder gerichtlich dagegen vorgehen. Nun gewährleistet die Löschungs- und Sperrungspflicht des Host-Anbieters Facebook, dass von einem Gericht als rechtswidrig eingestufte Informationen nicht zu einem späteren Zeitpunkt von anderen Nutzern wiedergegeben und geteilt werden können. So kann die Entstehung von erneuten Persönlichkeitsverletzungen und Schäden verhindert werden. Dadurch wird die Rechtsdurchsetzung in den sozialen Netzwerken verbessert und die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalte wie etwa Beleidigung oder Volksverhetzung verhindert.
Ferner ist das Urteil als positiv anzusehen, weil das mit der Richtlinie bezweckte Ziel nur so erreicht werden kann. Die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr bezweckt ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen zu schaffen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem Hosting-Anbieter Facebook keine übermäßige Verpflichtung auferlegt wird, um den Ruf und die Ehre einer Person zu schützen.
Worauf es heute praktisch ankommt
- Die Entscheidung ist vor allem für gerichtliche Unterlassungstitel wichtig. Ohne konkrete gerichtliche Feststellung lässt sich das Urteil nicht schlicht auf jede Meldesituation übertragen.
- Der Unterschied zwischen wortgleichen, kerngleichen und eigenständig neu zu beurteilenden Aussagen bleibt entscheidend. Dort verläuft die Grenze zwischen zulässiger Konkretisierung und unzulässiger allgemeiner Überwachung.
- In aktuellen Plattformfällen laufen materielle Rechtswidrigkeit, DSA-Meldewege und prozessuale Durchsetzung zusammen. Die fachliche Vertiefung liegt dafür regelmäßig im Medienrecht bei ITMR.
Offizielle Quellen und Einordnung
Quellen
- EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-18/18
Zur Entscheidung auf CURIA - Pressemitteilung Nr. 128/19 des EuGH
Kernaussagen der Entscheidung - Europäische Kommission zum Digital Services Act
Fragen und Antworten zum DSA - Praxiswirkung des DSA
Überblick der Kommission zu Meldewegen, Begründungen und Beschwerdeverfahren
Weiterführende Einordnung
- Für eine aktuelle Anschlussentscheidung zu Plattformhaftung, Persönlichkeitsverletzungen und DSA-Bezug ist der Beitrag Haftung von Social-Media-Diensten für Fake-Profile besonders aufschlussreich.
- Für Fälle mit sichtbarer Kommunikation, Äußerungskonflikten und Veröffentlichungsrisiken ist der Ausgangspunkt regelmäßig die saubere Trennung zwischen rechtswidrigem Inhalt, Plattformreaktion und prozessualer Durchsetzung.
- Das Urteil bleibt vor allem dort stark, wo Wiederholungen desselben Aussagekerns drohen und die Reichweite gerichtlicher Verbote praktisch abgesichert werden muss.
Zuständiger Rechtsanwalt bei ITMR
Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Für Plattformkonflikte, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, veröffentlichungsnahe Streitlagen und Social-Media-Fälle ist seine fachliche Zuständigkeit bei ITMR besonders naheliegend.