Vektorillustration zum EuGH-Urteil über Sampling und Pastiche mit Musikproduktion und Audio-Wellenform

Sampling ist Pastiche - Urteil des EuGH

Max Baumann IT-Recht

Max Baumann, LL.M.

Author
Urteilsbesprechung
14.04.2026SamplingPasticheEuGH C-590/23Urheberrecht

Sampling ist Pastiche - Urteil des EuGH vom 14.04.2026 - C-590/23

Der Streit um „Metall auf Metall“ betrifft die Frage, wann die Übernahme fremder Werkteile im Sampling urheberrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der EuGH ordnet den Pastiche als eigenständige Schranke ein, verlangt aber mehr als eine bloße Kopie: Erinnerung, wahrnehmbare Unterschiede und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog. Für Rechteketten, Lizenzen, Samples und Content-Nutzung bleibt das Urheberrecht der fachliche Ausgangspunkt.

Das Wichtigste in Kürze

Kernaussage

Sampling kann als Pastiche zulässig sein, wenn die neue Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert und sich zugleich wahrnehmbar davon unterscheidet.

Rechtlicher Maßstab

Der EuGH verlangt einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem referenzierten Werk.

Keine reine Kopie

Die Pastiche-Schranke ist kein Freibrief für unveränderte Übernahmen, versteckte Imitationen oder Plagiate.

Grenze

Die Schranke betrifft urheberrechtliche Ansprüche; Persönlichkeitsrechte, Markenrecht und Wettbewerbsrecht können daneben eigenständig relevant bleiben.

Aktuelle Einordnung

Stand Mai 2026: Das Urteil des EuGH beantwortet die unionsrechtlichen Vorlagefragen zum Begriff des Pastiches, entscheidet den deutschen Ausgangsstreit aber nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat nach der Vorabentscheidung einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 30.07.2026 angesetzt.

Für die weitere Einordnung bleibt deshalb entscheidend, wie der BGH die Luxemburger Kriterien auf das konkrete Sample aus „Metall auf Metall“ überträgt. Praktisch wichtig sind vor allem die erkennbare Bezugnahme, die wahrnehmbare Distanz zum Ausgangswerk und die Frage, ob die neue Gestaltung mehr ist als eine bloße Übernahme.

Beitrag

Mit seinem aktuellen Urteil in der Sache Pelham und Kraftwerk um das Lied „Metall auf Metall“ hat der Gerichtshof nun die neueste Iteration eines seit Jahrzehnten andauernden urheberrechtlichen Streits geliefert.

Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 14.04.2026 entschieden, dass die urheberrechtliche Ausnahme für sogenannte „Pastiches“ solche Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.

Hintergrund

Hintergrund des Verfahrens war eine im Jahr 1999 erstmals klageweise geltend gemachte Urheberrechtsverletzung durch das Sampling eines Liedausschnitts.

Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 erschien, die Pelham GmbH. Der Vorwurf war eine Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit stellte sich zuletzt die Frage, ob das Sampling seit dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck von „Pastiches“ zulässig ist.

Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt. Auf diese Neuerung, das „Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiches“, stützte sich Pelham nun.

Da diese Ausnahme für Pastiches ihren Ursprung im Unionsrecht hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.

Rechtliche Grundlage

Die ungefragte Übernahme in Form eines Samples stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Rechte der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber dar.

Nicht nur das eigentliche Werk, zum Beispiel die Komposition, ist urheberrechtlich geschützt, sondern auch die damit in Verbindung stehenden Leistungen, wie die Beteiligung der ausübenden Künstlerinnen und Künstler und die Aufnahme auf einem Tonträger. Eine Übernahme im Wege eines durch elektronisches Kopieren entnommenen Audiofragments in ein anderes Werk, also Sampling, kann dabei schon das Vervielfältigungsrecht nach § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UrhG verletzen.

Allerdings erlaubt das Urheberrecht in manchen Fällen eine solche Verwertung: Schon 2001 sah der Unionsgesetzgeber mit der InfoSoc-Richtlinie eine Ausnahmevorschrift, also eine Schranke, für sogenannte Pastiches vor. Der Begriff und seine Reichweite sind nicht klar definiert, meint gemeinhin aber ein künstlerisches Werk, das den Stil eines anderen Künstlers oder einer Künstlerin beziehungsweise eines Werkes nachahmt, mischt oder zitiert, ohne dabei zwingend satirisch zu sein.

Allerdings ließ der deutsche Gesetzgeber die Umsetzungsfrist der Richtlinie verstreichen und implementierte die Regelung zum „Pastiche“ erst 2021 in § 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes.

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.

Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Auch danach kann ein Pastiche erlaubt sein. Dabei handelt es sich um eine künstlerische Hommage per bewusstem Zitat. Erlaubt sind ebenfalls Karikatur und Parodie, nicht aber die Kopie. Besonders bedeutsam ist die Rechtsfigur für das Sampling in der Musik, Video-Remixes, Memes, Collagen, Mashups und Fan-Fiction.

Die Vorschrift schafft so einen ermöglichenden Rahmen dafür, dass kulturelles Schaffen regelmäßig auf bereits vorhandenen Werten aufbaut.

Urteil

Der EuGH hat den Begriff der Pastiche nun deutlich konturiert. Er setzt voraus, dass erstens das Werk an das Original erinnert, zweitens trotzdem wahrnehmbare Unterschiede aufweist und drittens einen erkennbaren „kreativen Dialog“ mit dem Original führt. Der Dialog kann dabei verschiedene Formen, etwa Stilnachahmungen, Hommage oder humoristische beziehungsweise kritische Auseinandersetzungen, umfassen. Entscheidend ist, dass der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist. Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass in Abgrenzung zur Karikatur oder Parodie kein Ausdruck von Humor in der Pastiche enthalten sein muss.

Der Ausnahmetatbestand für Pastiches ist kein bloßer Auffangtatbestand. Vielmehr umfasst er unterschiedliche Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern und gleichzeitig wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen und die, einschließlich im Wege des Sampling, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen.

Der EuGH stellt zudem klar, dass eine Nutzung zum Zwecke von Pastiches bereits dann vorliegt, wenn der Charakter als Pastiche für diejenigen erkennbar ist, denen das referenzierte Werk bekannt ist. Dementsprechend ist es nicht erforderlich festzustellen, dass der Nutzer oder die Nutzerin auch die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu gebrauchen.

Übertragung auf andere Medien

Die Bedeutung des Pastiche-Paragrafen wirkt aber weit über den Rechtsstreit und die Praktik des Musiksamplings hinaus.

Besonders Social-Media-Nutzerinnen und -Nutzer, die für ihre Memes, Mashups und Remixe massenhaft auf fremdes Material zurückgreifen und dieses oft neu kontextualisieren und verfremden, fallen mutmaßlich oft unter den Schutz der Pastiche-Schranke. Leider geben die Ausführungen des EuGH kaum mehr Klarheit in der Frage, ob ihre Nutzung unter die Pastiche-Schranke fällt und damit erlaubt ist oder nicht. Die Anforderung von wahrnehmbaren Unterschieden zum Originalwerk und dem vom EuGH geforderten kreativen Dialog bleiben dahingehend nicht eindeutig.

Positiv ist aber, dass die Absicht, einen solchen Dialog im Rahmen eines Pastiche zu führen, nicht erforderlich ist. Die Ausführungen des EuGH lesen sich zudem grundsätzlich derart, dass die Hürden, wann es sich um ein zulässiges Pastiche handeln soll, relativ niedrig sind.

Allerdings schützt die Pastiche-Schranke nur vor urheberrechtlichen Ansprüchen. Daneben sind, insbesondere im gewerblichen Kontext, Marken-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechte zu beachten. Daher ist ein allzu leichtfertiger Umgang mit Memes, GIFs und ähnlichem zu vermeiden. Soweit die Persönlichkeitsrechte Dritter, etwa nach § 22 KUG, oder andere Schutzrechte außerhalb des Urheberrechts beeinträchtigt sind, hilft der Pastiche-Paragraf nicht weiter.

Praktische Einordnung

Worauf es ankommt

Ein Pastiche braucht eine erkennbare Bezugnahme auf ein bestehendes Werk und zugleich wahrnehmbare Unterschiede zur Vorlage.

Was hinzukommen muss

Die Nutzung muss einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem referenzierten Werk führen.

Was nicht genügt

Eine bloße technische Übernahme, eine versteckte Imitation oder ein ersetzendes Kopieren wird durch die Pastiche-Schranke nicht automatisch legitimiert.

Was getrennt zu prüfen bleibt

Lizenzlage, Persönlichkeitsrechte, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Plattformbedingungen können unabhängig vom Pastiche relevant werden.

Was die Entscheidung nicht automatisch klärt

Das EuGH-Urteil schafft einen unionsrechtlichen Maßstab für den Pastiche, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Für Sampling, Memes, Remixes und Social-Media-Formate bleibt entscheidend, ob die konkrete Gestaltung die Voraussetzungen der Schranke erfüllt.

Nicht jede Sample-Nutzung

Ein Sample ist nicht schon deshalb erlaubt, weil es kurz ist oder kreativ verarbeitet wird.

Nicht jeder Remix

Ein Remix braucht mehr als Wiedererkennbarkeit; erforderlich ist eine eigenständige referenzielle Gestaltung.

Nicht jede Plattformnutzung

Plattformregeln, Takedown-Systeme und Nutzungsbedingungen können zusätzlich relevant sein.

Nicht jedes Persönlichkeitsrecht

Wenn Personenbilder, Namen, Stimmen oder werbliche Kontexte betroffen sind, kann eine gesonderte Prüfung erforderlich bleiben.

Kurze Fragen zum Pastiche nach dem EuGH

Ist Sampling nach dem EuGH jetzt immer erlaubt?

Nein. Sampling kann unter die Pastiche-Schranke fallen, wenn die neue Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt.

Muss ein Pastiche humorvoll oder satirisch sein?

Nein. Humor oder Satire können vorkommen, sind aber keine zwingende Voraussetzung für ein Pastiche.

Reicht eine Pastiche-Absicht der nutzenden Person aus?

Nein. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Pastiche-Charakters für Personen, denen das referenzierte Werk bekannt ist. Eine innere Absicht allein genügt nicht.

Hilft § 51a UrhG auch gegen Persönlichkeitsrechts- oder Markenrechtsansprüche?

Nein. § 51a UrhG betrifft urheberrechtliche Nutzungen. Persönlichkeitsrechte, Kennzeichenrechte, Wettbewerbsrecht und vertragliche Plattformregeln können daneben eigenständig zu prüfen sein.

Offizielle Quellen und Vertiefung

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Die Entscheidung betrifft urheberrechtliche Schranken, Leistungsschutzrechte, Musiknutzung und digitale Content-Formate. Fachlich naheliegend ist deshalb die Verbindung aus Urheberrecht, Medienrecht, Verwertungspraxis und plattformnaher Konfliktlösung.

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht; fachlich naheliegend bei Rechteketten, Plattformfällen, Durchsetzung und Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche.

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Urheberrecht, Markenrecht und IT-Recht; fachlich naheliegend bei Content-Nutzung, Lizenzierung, Musikrecht und mediennahen Schutzrechtskonflikten.

Kurzes Fazit

Die EuGH-Entscheidung stärkt transformative Kunst nicht grenzenlos, sondern mit erkennbaren Kriterien. Ein Pastiche braucht Bezugnahme, Distanz und Dialog.

Für die praktische Prüfung bleibt der Einzelfall maßgeblich: Wer Musik, Memes, GIFs, Remixes oder Social-Media-Assets gewerblich nutzt, sollte nicht nur die Pastiche-Schranke, sondern auch Lizenzlage, Persönlichkeitsrechte, Kennzeichenrechte und werbliche Aussagekontexte prüfen.

Die vertiefende Prüfung von Schranken, Rechteketten, Abmahnungen und Verwertungskonflikten ist im urheberrechtlichen Rechte- und Lizenzsystem verortet. Wenn Veröffentlichung, Plattformkommunikation oder Persönlichkeitsrechte den Schwerpunkt bilden, schließt die Einordnung im Medien- und Kommunikationsrecht an.


Artikel teilen

Teilen Sie diesen Artikel mit Ihrem Netzwerk