ITMR Facebook und Meinungsfreiheit im Fokus

Facebook: Aktuelle Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit - Hassrede

Fachanwalt IT-Recht Buchholz

Andreas Buchholz

Author
Urteilsbesprechung
19.09.2018 Facebook Meinungsfreiheit Hassrede Accountsperre

Der Beitrag dokumentiert eine frühe Phase der deutschen Rechtsprechung zu Löschungen und Sperren auf Facebook. Für die heutige Einordnung ist vor allem wichtig, dass Fragen zu Community-Standards, Moderation, Begründungspflichten und Accountsperren inzwischen dogmatisch und praktisch deutlich weiterentwickelt sind; der sachnächste aktuelle Rahmen liegt dabei im Social-Media-Recht.

Schneller Einstieg

Worum es hier geht

Im Kern geht es um die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, privaten Plattformregeln und der Frage, wann Facebook Beiträge löschen oder Nutzerkonten beschränken darf.

Warum der Beitrag noch relevant ist

Der Text zeigt die frühe Instanzrechtsprechung aus dem Jahr 2018. Für aktuelle Fälle genügt dieser Stand allein jedoch nicht mehr.

Was heute hinzukommt

  • spätere Leitlinien des Bundesgerichtshofs zu Löschung und Sperre
  • zusätzliche Verfahrensrechte nach dem Digital Services Act
  • stärkere Bedeutung sauberer Begründung und Beschwerdewege

Aktualisierte Einordnung

Stand April 2026

Der nachfolgende Beitrag bildet den Diskussionsstand aus dem Herbst 2018 ab. Für die heutige Rechtslage ist er nur noch zusammen mit der späteren Rechtsprechung und den inzwischen geltenden unionsrechtlichen Verfahrensregeln vollständig einzuordnen.

Maßgeblich ist inzwischen vor allem: Plattformen dürfen in ihren Nutzungsbedingungen grundsätzlich eigene, objektiv überprüfbare Kommunikationsstandards vorsehen, die auch über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Bei Kontosperren reichen pauschale Verweise auf Community-Standards aber nicht aus; Nutzer müssen über eine beabsichtigte Sperre informiert werden, den Grund erfahren und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bei Beitragslöschungen ist jedenfalls eine unverzügliche nachträgliche Information erforderlich.

Hinzu kommt seit Geltung des Digital Services Act eine weitere Verfahrensebene. Nutzer haben Anspruch auf nachvollziehbare Begründungen von Moderationsentscheidungen, auf interne Beschwerdewege und auf eine außergerichtliche Streitbeilegung. Der ältere Beitrag bleibt deshalb als frühe Momentaufnahme interessant, trägt die heutige Einordnung aber nicht mehr allein.

Medienrecht: Wann darf Facebook löschen?

Medienrecht. Facebook stand und steht häufig in der Kritik, weil es aus Sicht der Kritiker nicht oder nur unzureichend gegen rechtswidrige Kommentare und Beiträge vorgeht. Die Thematik ist hinlänglich bekannt und vielfach medial diskutiert. Heute wollen wir uns einmal in die Sicht von Facebook versetzen und die Rechtsprechung beleuchten, die sich auf die Fälle bezieht, in denen Facebook gehandelt hat. Wie ist hier die Rechtslage, wann durfte Facebook rechtmäßig sperren, löschen? Wann endet die Meinungsfreiheit und beginnt die Hassrede?

Erst im August 2018 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit dieser Thematik auseinander zu setzen. Facebook hatte eine umstrittene Aussage einer AfD Politikerin gelöscht und die Löschung wie bei Facebook üblich mit einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards begründet. Hiergegen wehrte sich die AfD Politikerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das OLG München erließ die einstweilige Verfügung gegen Facebook mit Beschluss vom 27.08.2018 - Az. 18 W 1294/18. In der Begründung führte das OLG aus, dass die Geschäftsbedingungen, auf welche Facebook sich stütze, diesbezüglich unwirksam seien. Die entsprechende Passage benachteilige die Nutzer unangemessen, da sie die Löschung von Kommentaren ins freie Belieben von Facebook stelle.

Darüber hinaus sah das OLG den gelöschten Kommentar als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. In diesem Zusammenhang stellte das OLG klar, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook nicht restriktiver seien dürften als die Meinungsfreiheit. Konkret dürfe Facebook nicht löschen, wenn kein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit vorliegt. Dies folge aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.

Kurioserweise hatte das Landgericht (LG) Heidelberg in einer ebenfalls aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook mit der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit konform seien. Wir berichteten.

Am 10.09.2018 hat sich nunmehr auch das LG Frankfurt am Main (2-03 O 310/18) mit der Thematik zu beschäftigen. Vorausgegangen war eine Sperrung des Nutzeraccounts für 30 Tage durch Facebook. Der Nutzer hatte unter einen Artikel der Welt den Kommentar verfasst: "Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken." Laut Facebook stellte dieser Kommentar eine Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen dar, weshalb Facebook den Nutzer mit der Sperrung sanktioniert habe.

Das LG Frankfurt am Main gab Facebook Recht und wertete den Kommentar ebenfalls als Hassrede, mit der Folge, dass Facebook berechtigt war, den Nutzer zu sperren. Hierbei nahm das LG Frankfurt am Main sogar an, dass der Kommentar wohl noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Gleichwohl sei das Handeln Facebooks berechtigt gewesen. Für Facebook streite das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG), wonach Facebook ein berechtigtes Interesse an dem ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform habe. In diesem Zusammenhang nahm das LG auch Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach es im Einzelfall zulässig sei, die Meinungsfreiheit einzuschränken, wenn Grundrechte Dritter betroffen sind.

Alle Entscheidungen für sich genommen sind nachvollziehbar und gut begründet und doch in ihren Rechtsfolgen grundverschieden. Hier zeigt sich das Dilemma, dem sich Betreiber von Social Media Plattformen ausgesetzt sehen. Es existieren weder einheitliche Standards noch einheitliche Rechtsprechung. Abhilfe kann hier allenfalls der Gesetzgeber schaffen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) wurde hier zumindest ein - zugegeben, sehr umstrittener - erster Schritt gemacht.

Was davon heute noch trägt

Plattformregeln bleiben relevant

Private Netzwerke sind nicht darauf beschränkt, nur strafbare Inhalte zu sanktionieren. Eigene Kommunikationsstandards können zulässig sein, wenn sie klar gefasst und vertraglich tragfähig ausgestaltet sind.

Verfahrensschutz ist zentral

Die heutige Linie dreht sich nicht nur um den Inhalt eines Posts, sondern auch um das Wie der Sanktion: Information, Begründung, Anhörung und überprüfbare Entscheidung sind rechtlich deutlich wichtiger geworden.

DSA ergänzt die nationale Linie

Neben dem Zivilrecht und der Rechtsprechung zu Plattform-AGB prägen inzwischen auch europäische Transparenz- und Beschwerderechte die Bewertung von Löschung, Reichweitenbeschränkung und Sperre.

Einordnung für die Praxis

Für die heutige Prüfung von Plattformregeln, Beschwerdewegen, Beitragslöschungen und Accountsperren ist die Vertiefung im Social-Media-Recht der naheliegende nächste Schritt. Die breitere Einordnung von Plattformkommunikation, veröffentlichungsnahen Konflikten und digitalen Kommunikationsrisiken liegt im übergreifenden Bereich Medien- & Kommunikationsrecht.

Der ältere Beitrag unten bleibt deshalb vor allem als frühe Rechtsprechungsmomentaufnahme wertvoll; aktuelle Fälle sollten zusätzlich entlang der späteren BGH-Linie und der DSA-Verfahrensrechte geprüft werden.

Offizielle Quellen und Vertiefung

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20Leitentscheidung zur Löschung von Beiträgen und zur Teilsperrung eines Facebook-Kontos.
    Entscheidung beim BGH
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20Weitere Leitentscheidung des III. Zivilsenats zur Sperrung und Löschung wegen „Hassrede“.
    Entscheidung beim BGH
  • Europäische Kommission zum Digital Services ActÜberblick zu Begründungspflichten, Beschwerderechten und außergerichtlicher Streitbeilegung bei Moderationsentscheidungen.
    Auswirkungen des DSA auf Plattformen · Außergerichtliche Streitbeilegung
  • Bundesnetzagentur / Digital Services CoordinatorDeutsche Anlaufstelle für DSA-Durchsetzung, Nutzerrechte und Beschwerden.
    Aufgaben des DSC · DSC-Startseite

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Jean Paul P. Bohne, LL.M., MM

Partner · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht · Fachanwalt für IT-Recht

Anschlussfähig bei plattformnahen Kommunikationskonflikten, Account-Sperren und medienrechtlich geprägten Social-Media-Fällen.

Timocin Can

Rechtsanwalt

Anschlussfähig bei Social-Media-Recht, Plattformmechanik, Beschwerdewegen und operativen Sperr- und Moderationskonstellationen.


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