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FIFA-Transfersystem: Führen Verstöße gegen EU-Recht zu weitreichenden Änderungen?

Analyse
2024 Wettbewerbsrecht FIFA-Transferregeln Art. 45 AEUV Art. 101 AEUV

Dieser Beitrag ordnet eine Phase ein, in der das Urteil im Fall Lassana Diarra noch ausstand. Aus heutiger Sicht ist der Kernpunkt geklärt: Der EuGH hat nicht das gesamte Transfersystem aufgehoben, wohl aber zentrale FIFA-Regeln beanstandet, weil sie nach seiner Einordnung die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und den Wettbewerb nach Art. 101 AEUV beeinträchtigen können. Wer die rechtliche Einordnung von Markt- und Verbandsregeln vertiefen will, findet den fachlichen Rahmen im Wettbewerbsrecht bei ITMR.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der EuGH hat am 4. Oktober 2024 entschieden, dass bestimmte FIFA-Regeln zu internationalen Transfers professioneller Fußballspieler mit EU-Recht unvereinbar sind.
  • Beanstandet wurde nicht jede Form von Vertragsstabilität, sondern ein Regelungsgefüge, das Spielern und aufnehmenden Clubs erhebliche rechtliche, finanzielle und sportliche Risiken auferlegt.
  • Wettbewerbsrechtlich hat der Gerichtshof die Regeln als Beschränkung grenzüberschreitenden Wettbewerbs zwischen Clubs eingeordnet und ihre Wirkung mit einer Abschottung des Arbeitsmarkts verglichen.
  • FIFA reagierte im Oktober 2024 mit einem Konsultationsprozess und im Dezember 2024 mit einem Interimsrahmen; die langfristige Neuordnung des Art. 17 RSTP bleibt öffentlich erkennbar in Bewegung.
Stand April 2026

Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-650/22 hat der EuGH entschieden, dass mehrere FIFA-Regeln über internationale Transfers professioneller Fußballspieler gegen EU-Recht verstoßen können. Betroffen sind nach der Einordnung des Gerichtshofs insbesondere die Mechanismen zu Entschädigung, Mithaftung des neuen Clubs, sportlichen Sanktionen sowie zur Ausstellung des internationalen Transferzertifikats.

FIFA startete daraufhin im Oktober 2024 einen globalen Dialog zu Art. 17 RSTP und verabschiedete am 23. Dezember 2024 einen Interimsrahmen, der sofort gelten sollte und ausdrücklich auch anhängige Verfahren vor dem Football Tribunal erfasst.

Der Altbeitrag bleibt damit als Einordnung des damaligen Entscheidungszeitpunkts lesbar. Ohne diese Ergänzung wäre er für die heutige Rechtslage jedoch unvollständig, weil die zentrale Prognose inzwischen durch das EuGH-Urteil und die anschließende FIFA-Reaktion überholt ist.

Die Fußballwelt hält den Atem an...

... zumindest bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der FIFA und Ex-Fußballprofi Lassana Diarra ein Urteil gefällt hat. Sollten die Richter den Schlussanträgen des Generalanwaltes Szpunar folgen, so könnte eine Revolution des Fußball-Transfersystems anstehen.

Konkret geht es in dem Verfahren um die FIFA-Regelungen bezüglich (möglicherweise) vertragsbrüchiger Spieler. Lassana Diarra war ein solcher vertragsbrüchiger Spieler, wie der Sportgerichtshof CAS bereits festgestellt hat (CAS 2015/A/4094). Nach nur einem Jahr beim russischen Fußballverein Lokomotive Moskau kündigte er seinen auf vier Jahre befristeten Vertrag ohne triftigen Grund. Die Transfer-Regularien des Weltfußballverbandes FIFA erlauben zwar eine einseitige Kündigung von Spielern ohne triftigen Grund, sehen aber für diesen Fall eine Schadensersatzpflicht des Spielers vor (Art. 17 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfers der Spieler (RSTS)). Lassana Diarra fand im Folgenden keinen neuen Verein und macht nun die FIFA-Regelungen für einen gescheiterten Wechsel zum belgischen Verein Sporting du Pays de Charleroi verantwortlich. Daher verklagte er die FIFA und den belgischen Fußballverband auf sechs Millionen Euro Schadensersatz.

Denn die FIFA-Regularien machen es einem vertragsbrüchigen Spieler nicht leicht, einen neuen Verein zu finden. Art. 17 Abs. 2 der FIFA-RSTS bestimmt, dass neben dem Spieler auch dessen neuer Verein für die vom alten Verein geforderte Entschädigungssumme haftet. Innerhalb der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten (Art. 17 Abs. 4 FIFA-RSTS). Aufgrund dieser Mithaftung und Sanktionsgefahr werden in der Praxis viele Vereine davon absehen, einen mutmaßlich vertragsbrüchigen Spieler zu verpflichten, so dass dieser daran gehindert ist, seinen Beruf bei einem anderen Verein weiter auszuüben. Diese Regelungen verstoßen nach dem Vortrag des EUGH-Generalanwaltes Szpunar gegen die unionsrechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) und gegen das europäische Kartellverbot (Art. 101 AEUV).

Zwar könnte die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch das Allgemeininteresse an der Einhaltung vertraglicher Bindungen gerechtfertigt sein. Problematisch sei, so Generalanwalt Szpunar, jedoch insbesondere die Beweislastumkehr des Art 17 Abs. 4 FIFA-RSTS, denn durch diese werden auch solche Spieler belastet, die ihren Vertrag berechtigterweise gekündigt haben, solange noch eine unklare Rechtslage besteht. Hier dürfte eine Änderung der FIFA-Regularien notwendig werden, so dass die Sanktionen gegen den neuen Verein nur bei einer nachgewiesenen Anstiftung zum Vertragsbruch greifen.

Darüber hinaus kritisiert Szpunar auch eine Unvereinbarkeit mit Art. 101 AEUV. Indem für Vereine die Möglichkeit der Verpflichtung von Spielern eingeschränkt wird, beeinträchtigt die RSTS zwangsläufig den Wettbewerb zwischen den Vereinen und sei mithin eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Für eine solche gelten nach neuerer EuGH-Rechtsprechung auch bei Verbandsregelungen die erhöhten Rechtfertigungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV, die hier nicht erfüllt sein dürften. Sollte der Gerichtshof, der eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung üblicherweise eher restriktiv annimmt, dem Vortrag des Generalanwaltes folgen, könnte dies tatsächlich weitreichende Folgen für das FIFA-Transfersystem haben. Denn dann könnte man entsprechend auch weitere FIFA-Regelungen, die vorzeitige Spielerwechsel ohne Ablöseverhandlungen während eines noch laufenden Vertrages verhindern sollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ansehen.

Abzuwarten bleibt also, ob der Gerichtshof hier eine großzügige Betrachtung der FIFA-Regularien vornimmt, indem er den Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung restriktiv auslegt oder ob er mit seiner Entscheidung einen Umbruch für das gesamte Fußball-Transfersystem einläuten wird.

Was davon heute fortgilt

Kern der unionsrechtlichen Kritik

Die heutige Relevanz liegt nicht in einer pauschalen Absage an Transferregeln, sondern in der Begrenzung eines Regelwerks, das Wechsel faktisch abschrecken kann.

  • Gemeinsame Haftung des Spielers und des aufnehmenden Clubs für Entschädigungen.
  • Sportliche Sanktionen und Indizwirkungen, die den neuen Club in eine erhebliche Risikolage versetzen.
  • Verfahrensmechanismen rund um das internationale Transferzertifikat während laufender Streitigkeiten.

Was die Entscheidung nicht sagt

Das Urteil erklärt nicht das gesamte Transfersystem für unionsrechtswidrig und entscheidet auch nicht den belgischen Ausgangsrechtsstreit selbst.

  • Über den konkreten Streit hat nach dem Vorabentscheidungsurteil weiterhin das belgische Gericht zu befinden.
  • Vertragsstabilität bleibt als legitimes Ziel anerkannt; unzulässig ist nicht jedes Mittel zu ihrer Sicherung.
  • Die langfristige FIFA-Neuregelung ist öffentlich erkennbar noch nicht durch eine abschließende, dauerhafte Gesamtlösung ersetzt.

Praktische Folge für die Einordnung

Der Beitrag ist heute vor allem als Dokument einer Vor-Urteils-Lage lesbar. Für aktuelle Streitlagen zählt der Abgleich mit Urteil, Verfahrensstand und geltendem FIFA-Regelwerk.

  • Alte Annahmen zu Art. 17 RSTP sollten nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
  • Bei Markt- und Verbandsregeln mit Sperrwirkung ist eine präzise wettbewerbsrechtliche Prüfung entscheidend.
  • Für die fachliche Vertiefung solcher Marktverhaltenskonflikte ist das Wettbewerbsrecht die naheliegende Anschlussroute; der weitere Rahmen liegt im gewerblichen Rechtsschutz.

Offizielle Quellen und Hinweise

Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR

Die Entscheidung liegt an der Schnittstelle von Marktverhalten, Verbandsregeln und gewerblichem Rechtsschutz. Fachlich naheliegend sind bei ITMR insbesondere folgende anwaltliche Zuständigkeiten:

  • Jean Paul P. Bohne, LL.M., MMNaheliegend bei wettbewerbsnahen Streitlagen mit Markt-, Verbands- und Verfahrensbezug sowie an den Schnittstellen von gewerblichem Rechtsschutz und digital geprägten Konflikten.
  • Emma-Marie KürschNaheliegend bei wettbewerbsrechtlichen und schutzrechtsnahen Konfliktlagen mit Fokus auf Durchsetzung, Abwehr und strategische Einordnung im gewerblichen Rechtsschutz.

Kurzes Fazit

Der Altbeitrag hat die richtige Bruchstelle des Falls bereits erkannt: Nicht jede Vertragsbindung im Profifußball ist unionsrechtlich problematisch, wohl aber ein Regelungsgefüge, das Wechsel durch Mithaftung, Sanktionsdruck und verfahrensrechtliche Sperren strukturell erschwert. Seit dem EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024 ist diese Problemlage keine Prognose mehr, sondern die maßgebliche Ausgangslage für die aktuelle Einordnung. Wer den Fall heute liest, sollte ihn deshalb als Vorfeldanalyse eines inzwischen entschiedenen Grundsatzstreits verstehen.


FIFA-Transfersystem: Führen Verstöße gegen EU-Recht zu weitreichenden Änderungen?

Sebastian Schäpers, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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