Der Beitrag ordnet einen Konflikt um den Schutz regionaler Produktbezeichnungen ein. Wer Herkunftshinweise, Produktnamen und Schutzbereich rechtssicher einordnen will, findet die naheliegende Vertiefung im Markenrecht; die größere Systematik liegt im gewerblichen Rechtsschutz.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Schutz der g.g.A. erfasst die geschützte Herkunftsbezeichnung „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“, nicht jede kleine Rostbratwurst als Produktkategorie.
- Nach der inzwischen vorliegenden Berufungsentscheidung des OLG München vom 06.02.2026 verletzt „Mini-Rostbratwürstchen“ den Herkunftsschutz in diesem Fall nicht, wenn die beanstandete Produktbezeichnung den Herkunftshinweis „Nürnberg“ oder „Nürnberger“ nicht verwendet.
- Eine ähnliche Größe, Form oder Anrichtung genügt nach der hier behandelten Linie nicht ohne Weiteres, um eine verbotene Anspielung oder Herkunftstäuschung zu begründen.
- Für landwirtschaftliche geografische Angaben gilt unionsrechtlich inzwischen die Verordnung (EU) 2024/1143; neue nationale Anträge laufen seit Ende 2025 nicht mehr über das DPMA, sondern über die BLE.
Stand April 2026
Der Beitrag ist weiterhin relevant, aber an zwei Stellen einzuordnen: Erstens hat das OLG München die klageabweisende Linie des LG München I am 06.02.2026 bestätigt. Zweitens ist die im Beitrag beschriebene Verfahrensroute für landwirtschaftliche geografische Angaben heute nicht mehr vollständig aktuell.
Zum Verfahren
Die Aussage „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ trägt heute nicht mehr. Nach der Berufungsentscheidung bleibt es in dieser Konstellation dabei, dass „Mini-Rostbratwürstchen“ ohne Herkunftsangabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“ nicht gegen den geschützten Namen verstößt.
Zum Eintragungsverfahren
Für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde die frühere Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durch die Verordnung (EU) 2024/1143 ersetzt. Neue nationale Anträge, Änderungsanträge, Löschungsanträge und zwischenstaatliche Einsprüche laufen seit Ende 2025 über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), nicht mehr über das DPMA.
Für die heutige Einordnung ist deshalb wichtig: Die Kernaussage zum Streit um „Mini-Rostbratwürstchen“ wurde bestätigt; die hier wiedergegebene Verfahrensbeschreibung zur Eintragung muss mit Blick auf die aktuelle Zuständigkeits- und Normenlage ergänzt gelesen werden.
Sachverhalt und damalige Einordnung
Verstoßen ,,Mini-Rostbratwürstchen‘‘ gegen den geografischen Herkunftsschutz der traditionellen ,,Nürnberger Rostbratwürste‘‘?
Gewerblicher Rechtsschutz. Das Landgericht (LG) München I hatte mit Urteil vom 13.06.2024 (Az: 33 O 4023/23) darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung ,,Mini-Rostbratwürstchen‘‘ gegen den geografischen Herkunftsschutz der traditionellen ,,Nürnberger Rostbratwürste‘‘ verstößt.
Der EU-Herkunftsschutz
Aachener Printen, Düsseldorfer Senf, Westfälischer Kochschinken. Die Bezeichnungen solcher traditioneller Spezialitäten rufen bei den Kunden Assoziationen hervor und erwecken den Eindruck von Regionalität und Qualität. Um einen hohen Absatz zu erzielen, bieten jedoch viele Lebensmittelhersteller ihre Produkte unter falschem Etikett an und schädigen so den Ruf derjenigen Hersteller, die tatsächlich hochwertige Lebensmittel aus regionaler Herkunft anbieten. Um diese Absatzstrategie zu unterbinden, hat die Europäische Union bereits im Jahr 1992 geographische Herkunftszeichen als System zum Schutz und zur Förderung traditioneller und regionaler Lebensmittel eingeführt.
Insgesamt gibt es drei verschiedene europäische Gütesiegel:
- Die geschützte geographische Angabe (g.g.A.),
- Die geschützte Ursprungsangabe (g.U.) und
- Die geschützte traditionelle Spezialität (g.t.S.).
Für die historischen – bereits seit 1313 bekannten - ,,Nürnberger Rostbratwürste‘‘ wurde im Jahr 2003 der Schutz als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) erteilt. Geschützt werden dabei Wissen, Kompetenz und die langjährige Herstellungstradition Nürnbergs gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen sonstige Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Produkte irrezuführen. Jedenfalls einer der Produktionsschritte – also Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung – muss im Herkunftsgebiet durchlaufen worden sein, während die verwendeten Rohmaterialien auch aus anderen Regionen stammen dürfen.
Keine Verwechslungsgefahr durch ,,Mini-Rostbratwürstchen‘‘
Geklagt hatte nun der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. Dieser wirft dem Beklagten, einem bayrischen Wursthersteller, vor, dass dessen Produktbezeichnung ,,Mini-Rostbratwürstchen‘‘ bei den Verbrauchern Assoziationen zu den Nürnberger Originalen hervorruft und so zu Verwechslungen führen kann. Zudem sollten auch Größe, Form und Anrichtung der Würste auf den Werbebildern an die traditionellen Nürnberger Rostbratwürste erinnern. Diese Argumentation hat dem LG München I nicht ausgereicht, um von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Schließlich sieht eine Vielzahl von Würstchen auf dem europäischen Markt genauso aus wie die Nürnberger Rostbratwurst, so dass hierin keine besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft liegt.
„Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen.“
Das entscheidende Unterscheidungskriterium sei vielmehr die Herkunftsbezeichnung selbst. Wer also gar nicht behauptet, dass die Würstchen aus Nürnberg stammen, verletzt auch nicht die geschützte geografische Angabe. in dem ihm eine Vielzahl
„Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe ,,Nürnberg‘‘ oder ,,Nürnberger‘‘, welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Wie erfolgt die Eintragung?
Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen und wird anschließend sowohl vom DPMA als auch von der EU-Kommission geprüft. Ist die Eintragung erfolgreich, kann die Angabe von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Das Prüfverfahren ist national in den §§ 130 ff. MarkenG und in den §§ 47 ff. MarkenV geregelt. Eintragungsfähig sind Namen, die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet werden, deren Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt. Ein Antrag auf Eintragung kann grundsätzlich nur von einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern des Produktes gestellt werden. Ausnahmsweise können aber auch einzelne natürliche oder juristische Personen antragsfähig sein.
Wofür die Entscheidung steht – und wofür nicht
Was die Entscheidung trägt
Die Gerichte ziehen hier eine enge Linie am geschützten Namen selbst. Der Schutz greift nicht schon deshalb ein, weil ein Produkt klein, hell und in klassischer Weise angerichtet ist.
Was sich daraus nicht ableiten lässt
Die Entscheidung ist kein Freibrief für Herkunftsmarketing. Wer geschützte Herkunftsbezeichnungen, anlehnende Namen oder irreführende Aufmachungen verwendet, bleibt im Risiko. Maßgeblich sind immer Name, Kontext, Produktspezifikation und Verkehrsverständnis.
Für Unternehmen heißt das in der Praxis: Die rechtliche Prüfung beginnt nicht bei der bloßen Produktoptik, sondern bei der konkreten Kennzeichnung, der Schutzreichweite des geschützten Namens und der Frage, welche Vorstellung die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich entwickeln.
Kurze FAQ
Ist damit jede „Rostbratwurst“ frei verwendbar?
Nein. Frei bleibt nicht jede Herkunftsanmutung, sondern nur der beschreibende oder gattungsmäßige Teil, soweit kein geschützter Name, keine irreführende Herkunftsangabe und keine sonstige unzulässige Anspielung verwendet wird.
Reicht eine ähnliche Optik allein für einen Verstoß aus?
In der hier behandelten Konstellation nein. Das LG München I und die inzwischen vorliegende OLG-Entscheidung stellen entscheidend auf die verwendete Bezeichnung und den fehlenden Herkunftshinweis „Nürnberg“ beziehungsweise „Nürnberger“ ab.
Wo läuft die Eintragung einer landwirtschaftlichen geografischen Angabe heute?
Für neue Anträge zu Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln läuft die nationale Route seit Ende 2025 über die BLE. Die hier wiedergegebene Passage bildet insoweit die frühere Zuständigkeitslage ab.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- Landgericht München I: Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Verfahren 33 O 4023/23
- Unionsregister / GIview: Eintrag „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“
- BLE: Hinweise zu geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- EUR-Lex / DPMA: Verordnung (EU) 2024/1143 und DPMA-Jahresbericht 2024 zu geografischen Angaben
Fachlich passende Ansprechpartnerin
Emma-Marie Kürsch
Rechtsanwältin Emma-Marie Kürsch bearbeitet bei ITMR den Tätigkeitsschwerpunkt des Markenrechts, Urheberrechts und des IT-Rechts. Für Kennzeichnungskonflikte, Herkunftshinweise, Produktnamen und markenrechtliche Durchsetzung ist diese Zuständigkeit fachlich naheliegend.
Einordnung des Falls
Wer Produktbezeichnungen mit regionalem Bezug prüfen, verteidigen oder angreifen muss, braucht eine trennscharfe Einordnung zwischen geschütztem Namen, beschreibender Angabe, Gattungsbegriff und Irreführungsrisiko.
Was davon heute fortgilt
Der Beitrag bleibt als Einordnung eines konkreten Herkunftsschutzstreits tragfähig. Fort gilt vor allem die zentrale Trennung zwischen geschützter Herkunftsbezeichnung und bloßer Produktkategorie. Aktualisiert werden musste vor allem der Verfahrensstand und die nationale Antragsroute.
Für Unternehmen ist die praktische Folge klar: Produktnamen mit regionalem Klang sollten nicht isoliert nach Marketinggesichtspunkten gewählt werden. Wer Herkunft, Produktspezifikation, Aufmachung und Verkehrsverständnis sauber prüfen will, sollte die Vertiefung im Markenrecht nutzen und bei Konfliktlagen früh zwischen zulässiger Beschreibung und unzulässiger Herkunftsanlehnung unterscheiden.
Weiterführender Beitrag
Wenn Produktnamen streitig werden
Die Fachanwälte und Rechtsanwälte für IT-Recht von ITMR - Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht aus Düsseldorf beraten Sie in allen Fragestellungen rund um das Markenrecht deutschlandweit. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern, indem wir Ihre Markenanmeldung durchführen und setzen Ihre Rechte effektiv gegenüber Mitbewerbern und Dritten durch. Auch bei ausgesprochenen Abmahnungen, bei zugestellten einstweiligen Verfügungen und Klagen übernehmen wir Ihre Verteidigung. Unsere Rechtsanwälte sind langjährig erfahren im Bereich des Markenrechtes und stehen Ihnen stets zur Seite, wenn Sie uns brauchen
„Geografische Herkunftsangaben: Mini-Rostbratwürstchen müssen nicht aus Nürnberg stammen“
Sebastian Schäpers, wissenschaftlicher Mitarbeiter