ITMR Markenrecht Dubai Schokolade

MarkenG: ,,Dubai-Schokolade‘‘ als geschützte geographische Herkunftsangabe?

Urteilsbesprechung

Veröffentlicht 2025 Markenrecht Geografische Herkunftsangaben Lebensmittelkennzeichnung

Der Beitrag ordnet einen Streit um Produktnamen, Herkunftshinweise und Verkehrsverständnis ein. Wer Kennzeichnungsrisiken rund um trendgetriebene Produktbezeichnungen sauber prüfen will, findet die naheliegende Vertiefung im Markenrecht; die größere Einordnung liegt im gewerblichen Rechtsschutz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Altbeitrag bildet die frühe erstinstanzliche Streitlage ab. Anfang 2025 standen sich die Kölner und die Frankfurter Linie noch unvereinbar gegenüber.
  • Nach der späteren Kölner Oberlandesgerichtsrechtsprechung bleibt „Dubai-Schokolade“ im Eilverfahren eine geografische Herkunftsangabe. Die Bezeichnung wurde dort nicht als bloße Gattungsbezeichnung behandelt.
  • An den Wandel zur Gattungsbezeichnung werden hohe Anforderungen gestellt. Dass viele Nachahmerprodukte und Social-Media-Rezepte existieren, genügt für sich nicht.
  • Für die Praxis kommt es nicht nur auf den Namen an. Aufmachung, Werbesprache, Sprachfassung und sonstige Herkunftssignale bleiben für die Irreführungsprüfung wesentlich.

Aktuelle Einordnung

Stand April 2026

Der Beitrag spiegelt die Lage Anfang 2025 wider. Nach den späteren Urteilen des OLG Köln vom 27.06.2025 in vier Eilverfahren bleibt „Dubai-Schokolade“ nach dieser Linie eine geografische Herkunftsangabe im Sinne der §§ 126, 127 MarkenG und keine bloße Gattungsbezeichnung.

Das OLG Köln knüpft daran an, dass der Hype seinen Ausgang bei tatsächlich in Dubai hergestellten Produkten nahm und dass an einen nachträglichen Bedeutungswandel strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Frankfurter Entscheidung vom 21.01.2025 zeigt gleichwohl, dass die konkrete Produktaufmachung und die Verkehrsauffassung im Einzelfall eine zentrale Rolle spielen.

Für Unternehmen folgt daraus vor allem: Produktnamen mit Ortsbezug sollten nie isoliert nach Trendbegriff oder Rezeptur gelesen werden. Zu prüfen sind immer auch Verpackung, begleitende Werbeaussagen, Herkunftshinweise und das konkrete Marktverständnis.

Sachverhalt und damalige Einordnung

Mit Pistaziencreme und Kadaifi gefüllte ,,Dubai-Schokolade‘‘

Markenrecht. Um die mit Pistaziencreme und Kadaifi gefüllte ,,Dubai-Schokolade‘‘ ist Ende 2024 ein regelrechter Hype in den deutschsprachigen sozialen Medien entstanden. Die Schokolade war in den Discounter-Filialen schnell ausverkauft und vor Geschäften gab es meterlange Warteschlangen, um eine Tafel der begehrten Schokolade ergattern zu können.

Da verwundert es nicht, dass viele Hersteller – wie etwa Lindt, Aldi und Lidl – auf den viralen Trend aufgesprungen sind. Rechtliche Auseinandersetzungen waren vorprogrammiert und sollten folgen. Kläger ist der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade der Marke Fex in Deutschland verkauft. Damit ist Wilmers nach eigenen Angaben der einzige Unternehmer, der tatsächlich aus Dubai importierte Schokolade auf dem deutschen Markt anbietet. Nun wehrt er sich in verschiedenen Verfahren vor dem LG Köln und vor dem LG Frankfurt am Main dagegen, dass auch nicht in Dubai produzierte Schokolade unter der Bezeichnung ,,Dubai-Schokolade‘‘ vertrieben wird.

Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich

Anknüpfungspunkt für die Abmahnungen ist § 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG), wonach geographische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden dürfen, die nicht diese geographische Herkunft aufweisen. Streitentscheidend für die Verfahren ist somit, ob es sich bei dem ,,Dubai‘‘ aus der Bezeichnung ,,Dubai-Schokolade‘‘ wirklich um eine geographische Herkunftsangabe im Sinne des Markengesetzes handelt (wie etwa die Ursprungsbezeichnung ,,Nürnberger Rostbratwurst‘‘ – siehe auch: Blogartikel: Geografische Herkunftsangaben). Maßgeblich für das Vorliegen einer geographischen Herkunftsangabe ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (§ 126 Abs. 1 MarkenG). Nur wenn diese davon ausgehen, dass ,,Dubai-Schokolade‘‘ wirklich aus Dubai stammt, kann von einem Herkunftsschutz ausgegangen werden. Stellt die Verwendung des Begriffes ,,Dubai‘‘ jedoch nach der Verkehrsauffassung nur einen Hinweis auf die Art der Zubereitung und die verwendeten Zutaten dar, handelt es sich vielmehr um eine zulässige Gattungsbezeichnung (§ 126 Abs. 2 MarkenG).

Landgerichte mit unterschiedlichen Auffassungen

Nun liegen die ersten Entscheidungen in den gegenständlichen Verfahren vor. Das LG Köln (Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 544/24) folgt in dem Verfahren gegen Aldi Süd seiner Linie aus zwei vorherigen Verfahren zum ,,Habibi-Riegel‘‘ (Az. 33 O 513/24; Az. 33 O 525/24) und untersagte mit einstweiliger Verfügung den Verkauf von ,,Dubai-Schokolade‘‘, die keinen geographischen Bezug zu Dubai hat. Trotz entsprechender Angabe auf der Rückseite berge die Bezeichnung für die Verbraucher die Gefahr der Irreführung.

Anders entschied nun das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.01.2025, Az. 2-06 O 18/25). Der Zusatz ,,Dubai‘‘ werde von den Verbrauchern inzwischen nicht mehr als geographische Herkunftsbezeichnung, sondern vielmehr als Gattungsbegriff verstanden. Hinsichtlich einer möglichen Irreführung sei im Einzelfall zu differenzieren. Das Gericht geht dabei insbesondere auch auf die konkrete Produktaufmachung der Lidl-Schokolade ein. Anders als bei der Schokolade von Aldi Süd gebe es hier keine weiteren Gestaltungsmerkmale, die auf eine Herstellung in Dubai hindeuten würden. Zudem sei die Aufschrift ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und mit dem Zusatz ,,Qualitäts-Eigenmarke‘‘ versehen. Dies wirke dem Eindruck entgegen, dass die Schokolade oder seine Zutaten wirklich aus Dubai stammen.

Es bleibt somit abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung zur ,,Dubai-Schokolade‘‘ entwickeln wird. Sowohl gegen die Entscheidung des LG Köln als auch gegen die Entscheidung des LG Frankfurt können noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Kurze FAQ

Ist „Dubai-Schokolade“ nach der späteren Kölner Linie ein bloßer Gattungsbegriff?

Nein. Nach der Kölner Oberlandesgerichtsrechtsprechung vom 27.06.2025 ist ein Bedeutungswandel zur bloßen Gattungsbezeichnung jedenfalls im Eilverfahren nicht feststellbar.

Reicht ein Herkunftshinweis auf der Rückseite immer aus?

Nein. Die Entscheidungen zeigen, dass ein kleingedruckter Herkunftshinweis die Irreführungsgefahr nicht automatisch beseitigt. Maßgeblich bleibt der Gesamteindruck aus Name, Aufmachung und Begleitwerbung.

Warum blieb die Frankfurter Entscheidung dennoch wichtig?

Weil sie verdeutlicht, dass die Prüfung nicht losgelöst vom Einzelfall erfolgt. Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die konkrete Gestaltung des Produkts können für die rechtliche Einordnung ausschlaggebend sein.

Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise

Fachlich passende Ansprechpartnerin

Emma-Marie Kürsch

Rechtsanwältin Emma-Marie Kürsch bearbeitet bei ITMR den Tätigkeitsschwerpunkt des Markenrechts, Urheberrechts und des IT-Rechts. Für Kennzeichnungskonflikte, Herkunftshinweise, Produktnamen und markenrechtliche Durchsetzung ist diese Zuständigkeit fachlich naheliegend.

Was davon fortgilt

Der Beitrag bleibt als Einordnung der frühen Streitphase tragfähig. Nach der bis April 2026 vorliegenden Linie steht noch klarer fest, dass Produktnamen mit Ortsbezug nicht vorschnell als reine Stil- oder Rezepturbegriffe behandelt werden sollten.

Für Unternehmen, Importeure, Händler und Markenverantwortliche ist die praktische Folge klar: Wer trendgetriebene Produktnamen verwendet oder angreift, muss Herkunftsvorstellung, Verpackung, Sprachfassung, Werbeaussagen und Marktumfeld gemeinsam prüfen. Der Fall zeigt damit weniger eine Sonderfrage rund um Süßwaren als ein allgemeines Risiko an der Schnittstelle von Kennzeichnung, Herkunftsanmutung und Marktkommunikation.


MarkenG: ,,Dubai-Schokolade‘‘ als geschützte geographische Herkunftsangabe?

Sebastian Schäpers, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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